Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (ABBergV)

Ausfertigungsdatum
1995-10-23
Fundstelle
BGBl I: 1995, 1466
Zuletzt geändert durch
Art. 5 Abs. 5 G v. 24.2.2012 I 212

Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

    • Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 348
    • 8),
  • Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 404 S. 10); ferner

  • Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183

    1. 1) - nur teilweise entsprechend Ergänzungsbedarf -,
  • Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 13),

  • Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 18),

  • Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23).

Eingangsformel

Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buchstabe a und d, Nr. 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:

§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung

Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

  1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,

  2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,

  3. der Untergrundspeicherung,

  4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,

  5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,

auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, daß

  1. die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden, daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu gefährden;

  2. Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person unterliegen;

  3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;

  4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind;

  5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;

  6. die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.

Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Örtlichkeit, in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der Vorkehrungen für ihre Verwirklichung, hat der Unternehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.

(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß

  1. die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet werden,

  2. die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen;

  2. verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern;

  3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  4. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

  5. bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sachgerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einflüssen der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;

  6. individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann;

  7. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen und besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu berücksichtigen.

(5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Sachverständige oder sachverständige Stellen müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Informationen erhalten.

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß

  1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;

  2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;

  3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;

  4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.

(2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die sich ergeben können durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

  3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.

(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald

  1. in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden oder

  2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.

(4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.

§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam in einem Betrieb tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu erteilen.

(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt, hat alle Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu koordinieren und hierüber in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes erfüllen.

§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist,

  2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind,

  3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei allen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten, von geeigneten und hierfür bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.

(2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.

(3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

  1. die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kontrollmeldung des Beschäftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;

  2. bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschäftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.

(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit Überwachungsaufgaben oder mit anderen ungefährlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährlichen und sich nicht oder sich kaum verändernden Arbeitsstätte betraut sind sowie

  1. eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk oder anderweitig ständig erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und

  2. die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung setzt.

Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.

(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter Weisungen erteilen darf.

(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfüllt.

§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung

(1) Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren und über Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten.

(2) Darüber hinaus hat der Unternehmer die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verständlich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, daß sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen können. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muß bei der Einstellung, einer Versetzung oder Veränderungen im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder der Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen und an die Entwicklung der Gefahren angepaßt sein. Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in welchen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen sowie durch praktische Übungen zu ergänzen ist. Über ihre Durchführung sollen Aufzeichnungen geführt werden.

(3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können. Anzuhören sind die Beschäftigten insbesondere auch zu für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 sowie zu Fragen der Unterrichtung und Unterweisung nach den Absätzen 1 und 2.

§ 7 Schriftliche Anweisungen

Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen in verständlicher Form und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen sowie des sicheren Einsatzes von Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder des Betriebes vorzugehen ist.

§ 8 Übertragung von Arbeiten

(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die Beschäftigten

  1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie

  2. befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.

(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.

§ 9 Arbeitsfreigabe

Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß

  1. gefährliche Arbeiten oder

  2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können,

erst durchgeführt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen müssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Beschäftigten bekannt sein.

§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren

(1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß

  1. nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben;

  2. Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn die zuständige verantwortliche Person nicht erreichbar ist;

  3. die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können.

Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

(3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Beschäftigten nicht auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr fortbesteht.

(4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,

  1. das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;

  2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden;

  3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;

  4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind;

  5. für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;

  6. ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;

  7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

  1. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;

  2. die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;

  3. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen

(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unternehmer für einen den Gefahren angemessenen Schutz der Beschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß gewährleistet sein.

(2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß die Beschäftigten die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge verfolgen können, zu gestalten und einzurichten.

(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Ausführung entsprechend der Art der Tätigkeiten, der Art und Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu sorgen, daß Anzahl und Namen der anwesenden

  1. Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,

  2. Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage

jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untertägigen Betrieb anwesenden Personen muß bekannt sein.

(6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1.

§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung

(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,

  1. in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im Zusammenhang aufbereitet werden,

  2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,

  3. in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar gemacht wird,

unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

(3) Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

  1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;

  2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;

  3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.

Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen. Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.

(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen.

(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich die Anforderungen des Anhangs 3.

§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung

(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen

  1. übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,

  2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,

  3. die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen wiedernutzbar gemacht wird,

in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

(2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepaßt sein.

(3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und Gewinnungsstöße oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigenschaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beräumen nicht erforderlich ist.

(4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzuflüsse die Sicherheit eines übertägigen Betriebes nicht gefährdet wird.

(6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestigkeit aufweisen, die für die eingesetzten Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und unterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist.

§ 15 Untertägige Arbeitsstätten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und für die Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden ist,

  2. diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftigten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.

Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Stillegung sowie für oberflächennahe Strecken. Untertägige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.

(2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur nächsthöheren Sohle müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht für Betriebsräume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen sind.

(3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß die Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung erleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht wird,

  2. der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und

  3. der Ausbau instandgehalten wird.

Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen Fällen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen. Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu ergänzen.

(5) Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist darauf hinzuwirken, daß eine Selbstentzündung von Stoffen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig erkannt wird. Brennbare Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(6) Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer Energie sind in untertägigen Betrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, schwer entflammbare Flüssigkeiten einzusetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzündung oder Explosion führen. Die schwer entflammbaren Flüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen und Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere untertägige Betriebe im Rahmen der Sicherheitserfordernisse. Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die nicht den in Satz 2 aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und Anforderungen entsprechen, müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

(7) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist die Gewinnung unter Berücksichtigung der Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen. Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie möglich zu vermindern. Als grubengasführend gilt jeder untertägige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.

(8) In untertägigen Betrieben, in denen brennbare Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. Über die Anordnung der Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Kohlenstäube in untertägigen Betrieben gelten als brennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiterzuleiten vermag.

(9) In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt werden, daß eine sicherheitsgerechte Ausführung und der Schutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewährleistet sind. Es sind Maßnahmen zu treffen, um

  1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,

  2. die Beschäftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher Bereiche bewegen, zu schützen und

  3. die Gefahren zu beherrschen.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. jeder Person für den Aufenthalt unter Tage ein für den jeweiligen Betrieb geeigneter Selbstretter zur Verfügung gestellt wird und eine Unterweisung über die Benutzung erfolgt,

  2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und

  3. ihr Zustand regelmäßig auf Einsatzfähigkeit geprüft wird.

Unter Tage muß jede Person einen Selbstretter ständig bei sich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit größerem Gewicht dürfen ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.

(11) In jedem untertägigen Betrieb sind angemessene organisatorische Maßnahmen zur schnellen und wirksamen Einleitung und Durchführung von Rettungswerken zu treffen. Für den Einsatz in jedem derartigen Betrieb muß eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen theoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit den erforderlichen sachlichen Mitteln verfügbar sein.

§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle untertägigen Arbeitsstätten mit einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmosphäre aufrechterhalten bleibt, die

  1. für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,

  2. den durch Explosionen und atembare Stäube bedingten Gefahren Rechnung trägt,

  3. den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angemessen ist.

(2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in denen die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewährleisten. Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.

(3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Betriebe, die dem Hereingewinnen von Bodenschätzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Für Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden können.

(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmäßig zu messen; in grubengasführenden untertägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Meßergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.

(5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist

  1. in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechanisierter Gewinnung,

  2. im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen sowie

  3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen

die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art und Umfang der Überwachung sind entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.

(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.

§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vorgesehenen Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie so errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden, daß bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.

(2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

  1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46), entsprechen,

  2. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie eingehalten werden.

Arbeitsmittel, für die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen festgelegt sind, dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Arbeitsmittel müssen von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsfähig und sicher sein. Sofern sie für Bereiche vorgesehen sind, in denen die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzündung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben besteht, müssen sie besonderen Sicherheitserfordernissen genügen.

(3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch für Sicherheitseinrichtungen. Für die Instandhaltungsmaßnahmen und die systematische Prüfung und Erprobung für die Sicherheit bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller und elektrischer Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten; im Falle außergewöhnlicher Betriebsereignisse mit möglichen schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels ist dieses einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durchführung von Prüfungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten, die eine angemessene Zeit aufzubewahren ist. Werden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

(4) Ist es nicht möglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gefährdungen allein durch geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen zu treffen. Hierzu zählen Sicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte Abschaltsysteme. Betätigungssysteme, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten ohne Gefährdung der Beschäftigen ermöglichen.

(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung besonderer Gefahren dafür zu sorgen, daß

  1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschäftigten benutzt werden,

  2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.

(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), die den Beschäftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfügung stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen spätestens zum 5. Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.

§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, daß Gefahren für die Beschäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Als persönliche Schutzausrüstungen gelten Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen.

(2) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der Expositionshäufigkeit sowie der ergonomischen Anforderungen auszuwählen. Ihre Eignung ist für den jeweiligen Anwendungsfall zu bewerten.

(3) Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen,

  1. die den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen und

  2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.

Nummer 2 gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die für Arbeiten bereitgestellt werden, für die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt worden sind.

(4) Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich für den individuellen Gebrauch bereitzustellen. Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Beschäftigten benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich für den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme ergeben.

(5) Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer in angemessener Form und Größe kostenlos bereitzustellen. Komplexe persönliche Schutzausrüstungen gemäß § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen sind dem Benutzer individuell anzupassen. Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einem Beschäftigten benutzt, müssen diese Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden, ohne daß dadurch die Schutzwirkung der Einzelausrüstungen beeinträchtigt wird.

(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer uneingeschränkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.

(7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen erneut zu prüfen und anzupassen. Werden Beschäftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei benutzten persönlichen Schutzausrüstungen besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der Unternehmer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheitsschutzes weitere Maßnahmen erforderlich sind.

§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

(1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.

(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeitsplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung

Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung maßgebend.

§ 21 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere

  1. Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen,

  2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen,

  3. die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich zu melden.

(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der zuständigen verantwortlichen Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.

§ 22 Rechte der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind berechtigt,

  1. dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,

  2. sich an die zuständige Behörde und den technischen Aufsichtsdienst des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft,

  3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem nicht entgegenstehen.

Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.

§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen

(1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von Abfällen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Festland und im Bereich der Küstengewässer anfallen (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Führung und Einstellung des Betriebes geeignete Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.

(2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen einen Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne für die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten bergbaulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen Behörde auszulegen. Die Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 entsprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen. Wird über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt. Für die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8 hat der Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung einer Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung in entsprechender Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,

  1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind,

  2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind und unerwartet anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung sechs Monate überschreitet,

  3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und wenn die vorgesehene Lagerung ein Jahr überschreitet,

  4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unverschmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet,

  5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefährlich sind und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet oder

  6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet.

Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung verbracht werden.

(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren, müssen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen; das gilt nicht für Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

– die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,

– im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden Vorschriften oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und

– bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

(5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen nach Satz 2 sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Unternehmer die Informationen unverzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den Sätzen 2 bis 5 gelten entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die Einleitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen werden können. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht

  1. für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, der beim Aufsuchen von Bodenschätzen, ausgenommen von Öl und von Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfällt,

  2. für die Entsorgung von Abfall einschließlich unverschmutztem Boden, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt.

Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung von Inertabfällen und unverschmutztem Boden, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen anfallen, sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen gemäß Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für

  1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,

  2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt wird,

  2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,

  3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über die Beaufsichtigung durch verantwortliche oder für die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,

  6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Fällen die Unterweisung zu wiederholen oder durch praktische Übungen zu ergänzen ist,

  7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht anhört,

  8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,

  9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert oder verwendet werden oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,

  10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume mindestens zwei Notausgänge aufweisen,

  11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein untertägiger Betrieb über mindestens zwei Wege mit der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind,

  12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann,

  13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Ausbau eingebracht oder instandgehalten wird,

  14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Selbstretter zur Verfügung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,

  15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen Weise bewettert wird,

  16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet oder

  17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften

Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12) Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1476 - 1479; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* * 1 Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre und Brandschutz

    1.1 Allgemeines


    1.1.1 Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um


    1.1.1.1 beurteilen zu können, ob explosionsfähige oder gesundheitsgefährdende
        Stoffe in der Atmosphäre vorhanden sind und


    1.1.1.2 ihre Konzentration messen zu können.


    1.1.2 Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3
        Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 sind Überwachungseinrichtungen zur automatischen
        und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentrationen an bestimmten
        Stellen, automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen
        Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren
        einzubauen und zu betreiben. In den Fällen, in denen Messungen
        automatisch durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Meßergebnisse
        aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.


    1.1.3 In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube auftreten, sind
        Vorkehrungen zu treffen, um Ablagerungen derartiger Stäube zu
        verringern, zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.


    1.1.4 In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen
        verboten. Nicht zulässig sind ferner der Umgang mit offenem Feuer und
        das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen
        kann. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeugende
        Maßnahmen gegen das Entstehen von Bränden oder Explosionen getroffen
        werden.


    1.1.5 Für untertägige Betriebe, die Grubengas führen oder brennbare Stäube
        aufweisen, gilt an Stelle der Nummer 1.1.4 folgendes:


    1.1.5.1 Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte
        Tabakerzeugnisse und jegliche Gegenstände zur Erzeugung offener
        Flammen mit sich zu führen.


    1.1.5.2 Brennschneiden und Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten
        sind nur in Ausnahmefällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur
        Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
        zulässig.


    1.2 Explosionsschutz


    1.2.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem
        Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten hat der
        Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen
        nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Vorkehrungen zu treffen, um


    1.2.1.1 das Entstehen und Ansammeln explosionsfähiger Gas- und
        explosionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,


    1.2.1.2 die Zündung explosionsfähiger Gas- und explosionsfähiger Staub-
        Luftgemische zu verhindern,


    1.2.1.3 die Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern und zu
        bekämpfen,


    1.2.1.4 die Auswirkungen von Explosionen so zu verringern, daß Beschäftigte
        möglichst nicht gefährdet werden.


    1.2.2 Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum Explosionsschutz hat der
        Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf
        den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.


    1.3 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre


    1.3.1 In den Fällen, in denen sich gesundheitsgefährdende Stoffe in der
        Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, hat der
        Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen
        nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit
        keine Gefahr für die Beschäftigten entsteht. Derartige Stoffe sind am
        Entstehungsort abzusaugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu
        beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind Ansammlungen auf ein
        zulässiges Maß zu verdünnen.


    1.3.2 Für Bereiche, in denen Beschäftigte gesundheitsgefährdenden Stoffen
        oder gesundheitsgefährdenden Gasen in der Atmosphäre ausgesetzt sein
        können, müssen geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in
        ausreichender Anzahl verfügbar sein. Die Geräte sind angemessen
        aufzubewahren und so instandzuhalten, daß sie einsatzbereit bleiben.
        Für ihre Benutzung muß eine ausreichende Anzahl von sachkundigen
        Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.


    1.3.3 Soweit toxische oder andere schädliche Gase in gesundheitsgefährdender
        Konzentration in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können, muß
        der Unternehmer einen Plan aufstellen, in dem die vorbeugenden
        Maßnahmen und die erforderliche Schutzausrüstung eingehend festzulegen
        sind (Gasschutzplan). Den Plan hat er regelmäßig auf den neuesten
        Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.


    1.3.4 (weggefallen)


    1.4 Brandschutz


    1.4.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem
        Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten hat der
        Unternehmer nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von
        Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete
        Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die
        Ausbreitung von Bränden sowie zu deren Erkennung und Bekämpfung zu
        treffen. Dabei ist auch Gefahren durch brennbare Stäube Rechnung zu
        tragen. Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame
        Brandbekämpfung zu gewährleisten.


    1.4.2 Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und
        erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet
        sein.


    1.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen,
        zu handhaben und gegen Beschädigungen gesichert sein.


    1.4.4 Feuerlöscheinrichtungen sind als solche an geeigneten Stellen und
        dauerhaft entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.


    1.4.5 Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz hat der
        Unternehmer einen Brandschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den
        neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.


    2   Fluchtwege und Notausgänge


    2.1 Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Beschäftigten schnell und
        sicher verlassen werden können. Durchgänge und Tore, die zu
        Fluchtwegen und Notausgängen führen, dürfen nicht durch Gegenstände
        versperrt sein.


    2.2 Fluchtwege und Notausgänge müssen


    2.2.1 frei von Hindernissen bleiben,


    2.2.2 auf möglichst kurzem Weg ins Freie, in einen sicheren Bereich, zu
        einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle führen, von
        denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können.


    2.3 Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge haben
        sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der
        Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden
        Personen zu richten.


    2.4 Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Wenn dies nicht
        möglich oder aus Sicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist,
        müssen sie als Schiebetüren ausgebildet sein. Die Türen müssen im
        Notfall von innen leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet
        werden können.


    2.5 Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist,
        müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine
        ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.


    2.6 Fluchtwege und Notausgänge sind als solche entsprechend Anhang 4 zu
        kennzeichnen.


    3   Rettungs- und Fluchteinrichtungen


    3.1 Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht zugänglich an geeigneten
        Stellen in einem ordnungsgemäßen Zustand bereitzuhalten. Sie sind
        entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.


    3.2 Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsächlich oder möglicherweise
        auftretender Atmosphäre mit hohen Schadstoffkonzentrationen oder
        Sauerstoffmangel sind geeignete Selbstretter für den unmittelbaren
        Einsatz am Arbeitsplatz vorzusehen. Für untertägige Betriebe gilt § 15
        Abs. 10.


    4   Sicherheitsübungen


    4.1 Die Beschäftigten sind theoretisch und erforderlichenfalls auch
        praktisch darin zu unterweisen, welche Maßnahmen sie in einem Notfall
        zu ergreifen haben.


    4.2 An normalerweise belegten Arbeitsstätten oder in Übungsstätten sind in
        regelmäßigen Zeitabständen Sicherheitsübungen durchzuführen. Bei
        diesen müssen insbesondere


    4.2.1 die Beschäftigten, denen für den Notfall Aufgaben zugewiesen sind, die
        den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von
        Rettungseinrichtungen erfordern, unter Berücksichtigung von Art und
        Größe des Betriebes sowie arbeitsplatzspezifischer Merkmale in der
        Ausübung ihrer Aufgaben unterwiesen werden; dabei ist ihr
        Kenntnisstand zu prüfen,


    4.2.2 die in Betracht kommenden Beschäftigten auch die sachgerechte
        Benutzung, Handhabung und Bedienung der Rettungs- und
        Fluchteinrichtungen einüben können.


    5   Einrichtungen und Räume für die Erste Hilfe


    5.1 Vorkehrungen für die Erste Hilfe müssen in personeller und sachlicher
        Hinsicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
        Derartige Vorkehrungen sind für alle Arbeitsstätten zu treffen, in
        denen die Arbeitsbedingungen dies erfordern.


    5.2 Je nach Art der Tätigkeit und Größe des Betriebes sind ein oder
        mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzuhalten. Diese müssen mit den
        jeweils erforderlichen Geräten, Mitteln und Materialien ausgestattet
        und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein. In den
        Räumen ist eine Anleitung für Erste Hilfe bei Unfällen gut sichtbar
        auszuhängen.


    5.3 Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt
        werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die
        Aufbewahrungsstellen müssen gut erreichbar sein.


    5.4 Eine angemessene Anzahl von Beschäftigten ist in der Benutzung der
        bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausrüstung zu schulen.


    5.5 Die Räume für die Erste Hilfe und die Aufbewahrungsstellen für die
        Erste-Hilfe-Ausstattung müssen als solche entsprechend Anhang 4
        gekennzeichnet sein.


    6   Verkehrswege


    6.1 Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall
        schnell und sicher verlassen werden können.


    6.2 Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachten Leitern und
        Laderampen, müssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß sie
        je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder
        befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Personen nicht
        gefährdet werden.


    6.3 Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- oder Güterverkehr
        dienen, hat sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art
        des Betriebes zu richten. Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen
        verwendet, so muß für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand
        gewahrt oder es müssen andere gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen
        getroffen werden.


    6.4 Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen,
        Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand
        vorbeiführen.


    6.5 Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege müssen deutlich
        gekennzeichnet sein.


    6.6 Für alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die erforderlichen
        Verkehrsregelungen festzulegen.


    7   Arbeitsstätten im Freien


    7.1 Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im
        Freien, die von den Beschäftigten während ihrer Tätigkeit benutzt oder
        betreten werden, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und
        befahren werden können.


    7.2 Die Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit so einzurichten, daß die
        Beschäftigten


    7.2.1 gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von
        Gegenständen geschützt sind,


    7.2.2 weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel
        noch schädlichen Wirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen, Stäuben,
        ausgesetzt sind,


    7.2.3 bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen können oder ihnen
        schnell Hilfe geleistet werden kann,


    7.2.4 nicht ausgleiten oder abstürzen können.


    8   Natürliche und künstliche Beleuchtung


    8.1 Jede Arbeitsstätte ist so auszuleuchten, daß die Sicherheit und der
        Gesundheitsschutz der Beschäftigten ausreichend gewährleistet sind.


    8.2 Arbeitsstätten in Räumen müssen möglichst ausreichend Tageslicht
        erhalten und unter Berücksichtigung der natürlichen Lichtverhältnisse
        mit einer der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten
        angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Arbeitsplätze
        im Freien müssen in dem sicherheitsgemäßen Umfang künstlich beleuchtet
        werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.


    8.3 Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht
        sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die
        Beschäftigten entsteht.


    8.4 In Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der
        künstlichen Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, muß eine
        ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
        Erforderlichenfalls sind tragbare Leuchten für jeden Beschäftigten zur
        Verfügung zu stellen.


    8.5 Für untertägige Arbeitsstätten gilt an Stelle der Nummern 8.1 bis 8.4
        folgendes:


    8.5.1 Der Unternehmer hat jedem Beschäftigten eine tragbare elektrische
        Leuchte zur Verfügung zu stellen, die für den Verwendungszweck
        geeignet ist. Jeder Beschäftigte muß die Leuchte mit sich führen.


    8.5.2 Die Arbeitsplätze müssen möglichst mit einer der Sicherheit und dem
        Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen
        Beleuchtung ausgestattet sein.


    8.5.3 Die Beleuchtung muß so angebracht sein, daß daraus keine Unfallgefahr
        für die Beschäftigten entsteht.


    9   Sanitäreinrichtungen


    9.1 Umkleideräume, Kleiderablage


    9.1.1 Den Beschäftigten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu
        stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen
        müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht
        zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die
        Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend bemessen und mit
        Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.


    9.1.2 Die Umkleideräume müssen mit abschließbaren Vorrichtungen ausgestattet
        sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung während der
        Arbeitszeit aufbewahren kann. Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung
        sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten vorzusehen, wenn dies nach
        der Art der Tätigkeit erforderlich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß
        nasse Arbeitskleidung getrocknet werden kann.


    9.1.3 Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine
        getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.


    9.1.4 Wenn Umkleideräume nach Nummer 9.1.1 nicht erforderlich sind, muß für
        jeden Beschäftigten eine Kleiderablage vorhanden sein.


    9.2 Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der Nähe des Arbeitsplatzes


    9.2.1 Den Beschäftigten sind in der Nähe des Arbeitsplatzes oder der
        Umkleideräume in ausreichender Anzahl geeignete Duschen in besonderen
        Räumen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder
        gesundheitliche Gründe erfordern. Die Duschräume müssen so bemessen
        sein, daß der einzelne Beschäftigte sich den hygienischen
        Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann. Die Duschen
        müssen hygienisch einwandfreies, fließendes kaltes und warmes Wasser
        haben.


    9.2.2 In den Fällen, in denen Duschen nicht erforderlich sind, müssen
        ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit hygienisch
        einwandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes
        und der Umkleideräume vorhanden sein.


    9.2.3 Den Beschäftigten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume
        und der Duschen oder Waschgelegenheiten besondere Räume mit einer
        ausreichenden Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung
        zu stellen. Bei untertägigen Betrieben können sich die in Satz 1
        genannten Sanitäreinrichtungen, mit Ausnahmen von Toiletten, über Tage
        befinden.


    9.2.4 Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander
        getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.


    9.2.5 Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder
        Waschgelegenheiten und getrennte Toiletten einzurichten. Zumindest muß
        eine getrennte Benutzung dieser sanitären Einrichtungen möglich sein.


    10  Schutz bei der manuellen Handhabung von Lasten


    10.1 Kann die manuelle Handhabung von Lasten (Befördern oder Abstützen von
        Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl
        Maßnahmen nach § 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen
        worden sind, hat der Unternehmer möglichst im vorhinein für eine
        Beurteilung der Art der jeweiligen Handhabungsvorgänge zu sorgen und
        die Arbeitsstätte oder die Arbeit so zu gestalten oder geeignete
        Arbeitsmittel so einzusetzen, daß eine Gefährdung der Beschäftigten
        durch die manuelle Handhabung von Lasten auf ein Mindestmaß beschränkt
        wird.


    10.2 Bei der Bewertung der manuellen Handhabungsvorgänge hat der
        Unternehmer folgende Kriterien zu beachten:


    10.2.1 im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe
        insbesondere


    10.2.1.1 die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, vor allem
        Drehbewegung,


    10.2.1.2 die Entfernung der Last vom Körper,


    10.2.1.3 die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende
        Entfernung,


    10.2.1.4 das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen
        Kraftaufwandes,


    10.2.1.5 eine mögliche plötzliche Bewegung der Last,


    10.2.1.6 das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den Beschäftigten zu
        ändernden Arbeitsablaufs und


    10.2.1.7 die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit;


    10.2.2 im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere


    10.2.2.1 ihr Gewicht, ihre Form und Größe,


    10.2.2.2 die Lage der Zugriffsstellen,


    10.2.2.3 die Schwerpunktslage und


    10.2.2.4 die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung;


    10.2.3 im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der
        Arbeitsumgebung insbesondere


    10.2.3.1 den in vertikaler Richtung zur Verfügung stehenden Platz und Raum,


    10.2.3.2 den Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,


    10.2.3.3 die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,


    10.2.3.4 die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und


    10.2.3.5 die Beleuchtung.


    11  Schutz besonderer Personengruppen


    11.1 Soweit schwangere Frauen und stillende Mütter beschäftigt werden, sind
        geeignete Möglichkeiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen
        hinlegen können.


    11.2 Bei Beschäftigung von Behinderten müssen die in Betracht kommenden
        Arbeitsstätten entsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere für
        die Arbeitsplätze selbst sowie für Türen, Verbindungswege, Treppen,
        Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten.


    11.3 Nichtraucherschutz


    11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
        nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
        Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.


    11.3.2 In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer
        Schutzmaßnahmen nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die
        Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Anhang 2 (zu § 12) Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1480 - 1481; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* 1 Stabilität und Festigkeit

    Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, zu errichten, zu
    betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie den zu
    erwartenden Umgebungsbedingungen standhalten. Sie müssen eine ihrer
    Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.


2   Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume


2.1 Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder
    gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen befestigt, trittsicher
    und rutschfest sein. Je nach der Art des Betriebes und der
    körperlichen Tätigkeit der Beschäftigten müssen die Arbeitsstätten
    dort, wo sich ein Arbeitsplatz befindet, über eine ausreichende
    Wärmeisolierung verfügen.


2.2 Die Oberfläche der Fußböden, Wände und Decken muß so beschaffen sein,
    daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und
    erneuern läßt.


2.3 Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere
    Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und
    Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus
    Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und
    Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Beschäftigten unerwartet nicht
    mit derartigen Wänden in Berührung kommen und bei ihrem Zersplittern
    nicht verletzt werden können.


2.4 Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden
    Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn durch besondere
    Maßnahmen Gefahren für die Beschäftigten beim Betreten der Dächer und
    dem Verweilen auf ihnen vermieden werden.


3   Raumabmessungen und Luftvolumen der Räume 3.1

    Grundfläche, Höhe und Luftvolumen eines Arbeitsraumes müssen so
    bemessen sein, daß die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer
    Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit
    verrichten können.


3.2 Der den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Raum muß
    so groß sein, daß die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausreichende
    Bewegungsfreiheit haben und ihre Aufgaben sicher ausführen können.


4   Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen der Räume

    Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die geöffnet,
    geschlossen, verstellt und festgelegt werden können, sind so
    auszulegen, daß eine sichere Handhabung gewährleistet ist. Sie dürfen
    nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr
    für die Beschäftigten darstellen. Die Reinigung von Fenstern und
    Oberlichtern muß gefahrlos möglich sein.


5   Türen und Tore


5.1 Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe
    und die Abmessung der Türen und Tore haben sich nach der Art und
    Nutzung der Räume oder Bereiche zu richten.


5.2 Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
    Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster
    haben. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen
    und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß
    sich Beschäftigte beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so
    sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.


5.3 Schiebetüren sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen,
    Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, gegen unvermitteltes
    Herabfallen zu sichern.


5.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet
    sein. Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel
    öffnen lassen. Solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte
    befinden, müssen sich die Türen öffnen lassen.


5.5 In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den
    Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und
    stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Satz
    1 gilt nicht, wenn der Durchgang für Fußgänger ungefährlich ist.


5.6 Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Beschäftigten
    bewegt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht
    zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand
    zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch
    öffnen.


5.7 Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ketten oder ähnliche
    Vorrichtungen unterbunden, so müssen diese Ketten oder ähnlichen
    Vorrichtungen deutlich sichtbar und durch entsprechende Verbots- oder
    Warnzeichen gekennzeichnet sein.


6   Belüftung umschlossener Arbeitsräume


6.1 In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
    Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten
    in ausreichender Menge gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden
    sein. In den Fällen, in denen eine lüftungstechnische Anlage verwendet
    wird, muß diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung der
    lüftungstechnischen Anlage muß durch eine Warneinrichtung angezeigt
    werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Beschäftigten
    erforderlich ist.


6.2 Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen sind so zu
    betreiben, daß die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt
    sind. Ablagerungen oder Verunreinigungen in ihnen, die zur
    Beeinträchtigung der Atemluft und einer unmittelbaren
    Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen könnten, müssen rasch
    beseitigt werden.


7   Raumtemperatur


7.1 In den Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit unter
    Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen
    Beanspruchung der Beschäftigten eine Raumtemperatur herrschen, die dem
    menschlichen Organismus angemessen ist.


7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß
    die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.


7.3 Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und
    der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige
    Sonneneinstrahlung ermöglichen.


8   Pausenräume


8.1 Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung
    zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere die
    Art der ausgeübten Tätigkeit oder die Höchstzahl der je Schicht
    anwesenden Beschäftigten, dies erfordern. Satz 1 gilt nicht, wenn die
    Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen tätig
    sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während
    der Pausen gegeben sind.


8.2 Pausenräume müssen ausreichend bemessen und der Anzahl der
    Beschäftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten
    ausgestattet sein. Die Sitzgelegenheiten müssen mit Rückenlehnen
    versehen sein. Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume
    verträgliches Maß zu reduzieren.


8.3 Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig
    Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine Pausenräume vorhanden, so
    sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich die
    Beschäftigten während der Dauer der Arbeitsbereitschaft aufhalten
    können.

Anhang 3 (zu § 13) Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1482 - 1484

* 1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

1.1 Als zusätzliche Anforderungen an das Sicherheits- und
    Gesundheitsschutzdokument nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:


1.1.1 Die besonderen Gefahrenquellen, die an der Arbeitsstätte unter
    Berücksichtigung aller sie betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus
    denen sich Unfälle mit möglicherweise schweren Auswirkungen für
    Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben können, sind genau
    aufzuführen.


1.1.2 Die Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen
    ergebenden Gefahren sind zu beurteilen.


1.1.3 Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Unfällen mit möglicherweise
    schweren Auswirkungen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur
    wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen
    erforderlich sind, müssen eingehend dargelegt werden.


1.1.4 Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz von
    Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten innerbetrieblich
    sichergestellt ist.


2   Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle


2.1 Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach Maßgabe des
    Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5
    Nr. 1 Melde- und und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs-
    und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. Hierzu
    können insbesondere zählen:


2.1.1 Brandmeldesysteme,


2.1.2 Feueralarmanlagen,


2.1.3 Feuerlöschleitungen,


2.1.4 Feuerwehrhydranten und -schläuche,


2.1.5 Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,


2.1.6 automatische Sprinklersysteme,


2.1.7 Gaslöschsysteme,


2.1.8 Schaumlöschsysteme,


2.1.9 tragbare Feuerlöscher,


2.1.10 Feuerwehrausrüstung,


2.1.11 Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.


2.2 Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach Nummer 2.1
    zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf
    besondere Art vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich zu schützen.
    Erforderlichenfalls sind solche Systeme doppelt auszulegen.


2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3 müssen über im Notfall
    einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen verfügen,
    erforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an sicheren
    Sammelpunkten und an Ablegestationen.


2.4 Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in der Wirkung
    vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den
    Geräten und Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme ausgestattet
    sein


2.4.1 zur Belüftung,


2.4.2 für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,


2.4.3 zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des
    Entweichens von Gasen,


2.4.4 für Brandschutz.


2.5 Auf Plattformen ist das akustische System durch Kommunikationssysteme
    zu ergänzen, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig
    sind. Zu Küsten- und Notdienststellen müssen Nachrichten durch
    geeignete Kommunikationssysteme übermittelt werden können.


2.6 Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen, damit Ablegestationen und
    Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen
    Explosionswirkungen geschützt sind und die Fluchtwege zu ihnen sowie
    die von ihnen ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben. Die Maßnahmen
    müssen so geartet sein, daß sie den Beschäftigten über einen
    ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere
    Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. Plattformen, die bereits
    vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1.
    Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen; eine Anpassung ist sobald
    wie möglich vorzunehmen.


2.7 Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und
    Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Eine dieser Stellen ist
    mit einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufgeführten Systeme und mit
    einem Kommunikationssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu
    versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen
    nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.


2.8 Die Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen
    Beschäftigten ist auf dem laufenden zu halten und auszuhängen.


2.9 Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im Notfall Sonderaufgaben
    zugewiesen sind, ist anzufertigen und an entsprechenden Stellen in der
    Arbeitsstätte auszuhängen. Die Namen dieser Personen sind in
    schriftlichen Anweisungen nach § 7 festzuhalten.


2.10 Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die manuelle Handhabung von
    Lasten im Bereich des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 sowie §
    17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.


3   Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicherheitsübungen


3.1 Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle müssen die Beschäftigten
    eine arbeitsplatzbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht nach
    Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs.
    1 Satz 5 Nr. 1 erhalten. Die in Betracht kommenden Überlebenstechniken
    sind ihnen zu vermitteln.


3.2 Geeignete und ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und
    Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin sind in jeder
    Arbeitsstätte vorzusehen. Für die jeweilige Plattform geeignete
    Lebensrettungsgeräte müssen sofort einsatzfähig sein.


3.3 Für bestimmte Fälle, wie Mann über Bord und Räumung der
    Arbeitsstätten, hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen,
    regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auf der Plattform
    verfügbar zu halten. Der Plan hat sich auf das Sicherheits- und
    Gesundheitsschutzdokument zu stützen. Er muß den Einsatz von
    Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und Kriterien für die
    Aufnahmefähigkeit und die Eingreifzeit der Bereitschaftsschiffe und
    Hubschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreifzeit ist auch im
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für jede Plattform
    anzugeben. Die Bereitschaftsschiffe müssen so konzipiert und
    ausgerüstet sein, daß sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen
    genügen.


3.4 Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße,
    Rettungsbojen und Schwimmwesten gehören:


3.4.1 Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden
    Zeitraum;


3.4.2 Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich
    anwesenden Personen;


3.4.3 Typeneignung für die Arbeitsstätte;


3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter
    Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für
    den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft;


3.4.5 auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit
    Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von
    Rettungspersonal auf sich ziehen kann.


3.5 Bei Sicherheitsübungen ist


3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,


3.5.2 sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und
    erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,


3.5.3 das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort
    zurückzubringen.


4   Unterbringung, Sanitäreinrichtungen, Räume für Erste Hilfe


4.1 Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten erfordern, muß der
    Unternehmer den Beschäftigten Unterkünfte bereitstellen. Er hat dafür
    zu sorgen, daß die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt
    sind sowie so benutzt werden, daß die Gesundheit der Beschäftigten
    nicht beeinträchtigt wird.


4.2 Die Unterkünfte müssen insbesondere


4.2.1 Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas
    sowie gegen Ausbruch und Ausbreitung von Bränden entsprechend dem
    Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
    bieten;


4.2.2 mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung zweckmäßig ausgestattet sein;


4.2.3 mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Fluchtwegen auf jeder Ebene
    besitzen;


4.2.4 Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und Rauch aus anderen Bereichen,
    sofern diese gesundheitsschädlich sein können, sowie vor
    Witterungseinflüssen bieten;


4.2.5 getrennt von jeglichen Arbeitsplätzen und in größeren Entfernungen zu
    Gefahrenbereichen angeordnet sein.


4.3 Die Unterkünfte müssen ausreichend Betten oder Kojen für die Anzahl
    der voraussichtlich auf der Plattform schlafenden Beschäftigten
    enthalten. Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum muß für die dort
    untergebrachten Personen ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer
    Kleider bieten.


4.4 In den Unterkünften muß eine ausreichende Anzahl von Duschen und
    Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem warmem und
    kaltem Wasser sowie eine ausreichende Anzahl von Toiletten und
    Handwaschbecken vorhanden sein. Die Duschräume müssen so ausreichend
    bemessen sein, daß jeder Beschäftigte sich den hygienischen
    Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann.


4.5 Für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume,
    Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten. Bei
    Duschräumen, Waschgelegenheiten und Toiletten kann auch eine getrennte
    Benutzung vorgesehen werden.


4.6 Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in einem den hygienischen
    Erfordernissen entsprechenden Zustand zu halten.


4.7 Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen in der Nähe des
    Arbeitsplatzes nach Anhang 1 Nr. 9.2 bleiben unberührt.


4.8 In den Räumen für die Erste Hilfe sind die sachlichen Einrichtungen
    und Mittel bereitzuhalten, die für eine Behandlung nach mündlicher
    oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind. Eine
    ausreichende Anzahl von Beschäftigten mit einschlägigen Kenntnissen
    muß auf jeder Plattform zur Verfügung stehen.


5   Hubschraubereinsätze


5.1 Hubschrauberlandeplätze müssen entsprechend der vorgesehenen Nutzung
    ausgelegt und ausgeführt sein. Sie müssen für eine ungehinderte
    Landung so ausreichend bemessen und angeordnet sein, daß der größte
    den Landeplatz anfliegende Hubschrauber unter den härtesten
    anzunehmenden Bedingungen operieren kann.


5.2 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereiches ist das Gerät
    bereitzuhalten, das für einen Unfall benötigt wird, an dem ein
    Hubschrauber beteiligt ist.


5.3 Auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, ist im
    Bereich des Hubschrauberlandeplatzes während der Hubschraubereinsätze
    eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Personen für
    den Einsatz in Notfällen vorzusehen.


6   Positionierung der Anlagen auf See


6.1 Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle
    personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen,
    damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
    gewährleistet sind.


6.2 Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See
    müssen so ausgeführt werden, daß Sicherheit und Stabilität der
    Plattformen nicht beeinträchtigt werden.

Anhang 4 (zu § 19) Anforderungen an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (Mindestvorschriften)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1485 - 1486

* * 0 Begriffsbestimmung

        Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine
        Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine
        bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils
        mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder
        Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens
        eine Aussage über Sicherheit oder Gesundheitsschutz ermöglicht.


    1   Allgemeine Anforderungen


    1.1 Art der Kennzeichnung


    1.1.1 Ständige Kennzeichnung


    1.1.1.1 Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und
        Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von
        Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur
        Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur
        Brandbekämpfung sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft
        anzubringen.


    1.1.1.2 Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen hat in der in Anhang
        III der Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über
        Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
        Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 245 S.
        23) vorgesehenen Form zu erfolgen.


    1.1.1.3 Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei
        Absturzgefahr muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von
        Schildern angebracht werden.


    1.1.1.4 Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer
        Sicherheitsfarbe angebracht werden.


    1.1.2 Vorübergehende Kennzeichnung


    1.1.2.1 Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung
        bestimmter Tätigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von
        Personen, sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der
        Austauschbarkeit und Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder
        Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.


    1.1.2.2 Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko
        oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von
        Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.


    1.2 Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination


    1.2.1 Bei gleicher Wirkung kann gewählt werden


    1.2.1.1 zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der
        Gefahr von Stolpern oder Absturz,


    1.2.1.2 zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,


    1.2.1.3 zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.


    1.2.2 Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden. Dies
        gilt für Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale
        Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.


    1.3 Sicherheitsfarbe


    1.3.1 Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung,
        bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.
    • Sicherheitsfarbe

    • Bedeutung

    • Hinweise - Angaben

    • Rot

    • Verbotszeichen

    • Gefährliches Verhalten

    • Gefahr - Alarm

    • Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung Evakuierung

    • Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

    • Kennzeichnung und Standort

    • Gelb oder Gelb-Orange

    • Warnzeichen

    • Achtung, Vorsicht Überprüfung

    • Blau

    • Gebotszeichen

    • Besonderes Verhalten oder Tätigkeit - Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

    • Grün

    • Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

    • Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

    • Gefahrlosigkeit

    • Rückkehr zum Normalzustand

* * 1.4 Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen

    1.4.1 die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf
        nicht beeinträchtigt werden durch


    1.4.1.1 eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten
        Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte
        Funktionsweise;


    1.4.1.2 eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die
        Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei ist anzustreben


    1.4.1.2.1 die Verwendung einer übermäßigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer
        Nähe zueinander zu vermeiden;


    1.4.1.2.2 nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;


    1.4.1.2.3 ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen
        Lichtquelle zu verwenden;


    1.4.1.2.4 nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;


    1.4.1.2.5 kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.


    1.5 Weitere Vorkehrungen


    1.5.1 Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder
        Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend
        regelmäßig gereinigt, gewartet, geprüft und instandgesetzt sowie bei
        Bedarf erneuert werden.


    1.5.2 Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder
        Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
        haben sich nach dem Ausmaß der Gefährdungen sowie nach dem zu
        erfassenden Bereich zu richten.


    1.5.3 Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den
        Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen. Eine
        Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der
        Energiezufuhr keine Gefährdung mehr besteht.


    1.5.4 Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgelöst wird, ist mit einer
        bestimmten Handlung zu beginnen. Das Zeichen muß so lange andauern,
        wie dies für die Ausführung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht-
        oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder
        betriebsbereit gemacht werden. Sie müssen vor ihrer Inbetriebnahme
        sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie
        Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit geprüft werden.


    1.5.5 Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen
        Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung
        - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative
        Maßnahmen zu ergreifen.


    1.5.6 Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung
        erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet
        werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II
        Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Maßgabe von
        Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern
        die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer
        ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.


    2   Weitere Anforderungen

        Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muß die Sicherheits- oder
        Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anhänge II bis IX
        der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.

Anhang 5 (zu § 22a Abs. 2) Abfallbewirtschaftungsplan

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 87)

1 Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Betriebsplanes, anderer behördlicher Verfahren oder anderer aufgrund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann im Abfallbewirtschaftungsplan auf diese verwiesen werden.

2 Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotential zu minimieren, die Verwertung bergbaulicher Abfälle zu fördern sowie deren ordnungsgemäße Beseitigung zu sichern. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung, bei der Bewertung der Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abbauhohlräumen sowie beim Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.

3 Für die Beseitigung der bergbaulichen Abfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das

3.1 langfristig negative Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert,

3.2 die geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,

3.3 so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.

4 Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4.1 die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,

4.2 die Angabe der Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,

4.3 Angaben über den Standort der Abfallentsorgungseinrichtung sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Oberfläche,

4.4 die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Eigenschaften des Standortes der Abfallentsorgungseinrichtung,

4.5 die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft entsprechend Anhang 6 Nr. 2 und 3, insbesondere durch Überwachung der physikalischen und chemischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und Überwachungsgeräte, und durch regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,

4.6 die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,

4.7 die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, zur Nachsorge und zur Überwachung,

4.8 die Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Kriterien nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Gründe für die Einstufung,

4.9 Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung interner Notfallpläne und externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen gemäß § 22a Abs. 5 bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A,

4.10 bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nicht der Kategorie A zuzuordnen sind, eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle.

Anhang 6 (zu § 22a Abs. 3 Satz 1) Zusätzliche Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 88 )

1 Unbeschadet der Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebes haben Betriebspläne für Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Angaben zu enthalten:

1.1 Name und Anschrift des Unternehmers und der für die Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlichen Person;

1.2 Angaben über den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und über das Bestehen von Alternativstandorten;

1.3 Angaben über Art, Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung oder Angaben über etwas Gleichwertiges, soweit es sich um Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A handelt;

1.4 den Abfallbewirtschaftungsplan, soweit dieser noch nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungseinrichtung die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Soweit nachteilige Auswirkungen auf Gewässer oder den Boden durch verschmutztes Sickerwasser zu besorgen sind, hat der Unternehmer die Bildung von Sickerwasser durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich zu vermeiden, das Sickerwasserpotential der abgelagerten bergbaulichen Abfälle, den Schadstoffgehalt des Sickerwassers und die Wasserbilanz sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln.

3 Der Unternehmer hat Vorkehrungen für die Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung zu treffen und einen Überwachungsplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Entsprechendes gilt für Vorkehrungen im Fall einer Instabilität der Abfallentsorgungseinrichtung oder einer Verunreinigung von Gewässern oder Boden. Über die Durchführung der Überwachung und Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Der Unternehmer hat mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde anhand der Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Anforderungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung eingehalten werden.

4 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Kenntnisnahme, die bei der Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellten Betriebsereignisse anzuzeigen, die die Standfestigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung und die wesentlichen negativen Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen. Er hat der zuständigen Behörde schwere Unfälle unverzüglich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Unfälle notwendigen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen schwerer Unfälle betroffen sein kann, stellt die zuständige Behörde nach Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Staates die Informationen nach Satz 2 unverzüglich zur Verfügung.

5 Zusätzliche Anforderungen für Absetzteiche, die Zyanid enthalten

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die
Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid
mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich
reduziert wird und dass bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008
zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb
waren, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der
Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den
Absetzteich folgende Werte nicht überschreitet: 50 ppm ab dem 1. Mai
2008, 25 ppm ab dem 1. Mai 2013, 10 ppm ab dem 1. Mai 2018. Bei
Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen
wurden, darf die Konzentration 10 ppm nicht überschreiten.

6 Zusätzliche Anforderungen für Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen

Der Unternehmer hat unbeschadet der Vorschrift des § 69 Abs. 2 des
Bundesberggesetzes im Abschlussbetriebsplan darzustellen, ob nach der
Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung eine Nachsorge zur
Gewährleistung der physischen und chemischen Stabilität erforderlich
ist, um eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Die Nachsorge umfasst
insbesondere die Prüfung und Überwachung der
Abfallentsorgungseinrichtung einschließlich erforderlicher Messungen
mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von
vorhandenen Überlaufkanälen und -rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen
sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die
zuständige Behörde. Der Unternehmer hat alle Ereignisse nach
Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung, die die Stabilität der
Anlage beeinträchtigen können, der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen sowie alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und
Prüfberichte zu übermitteln.

Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4) Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 89 )

1 Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

2 Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.

3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Verfügung stehen.

4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.

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