Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 16 Absatz 1 Nummer 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128) geändert worden ist,
– des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) und
– des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980):
(1) Diese Verordnung gilt für die Berechnung der zu leistenden Ablösungsbeträge nach den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes.
(2) Erhaltungskosten (Unterhaltungs- und Erneuerungskosten) im Sinne dieser Verordnung entsprechen den Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes sowie den Unterhaltungskosten im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes.
(1) Der Ablösungsbetrag ist durch Gegenüberstellung der kapitalisierten Erhaltungskosten der alten und neuen baulichen Anlagen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zu ermitteln.
(2) Sind die kapitalisierten Erhaltungskosten der neuen baulichen Anlagen höher als die für die alten baulichen Anlagen ermittelten Kosten, handelt es sich bei dem Differenzbetrag um die dem erhaltungspflichtigen Baulastträger von dem anderen Beteiligten abzulösenden Erhaltungsmehrkosten. Im umgekehrten Falle handelt es sich bei dem Differenzbetrag um den vom erhaltungspflichtigen Baulastträger dem anderen Beteiligten zu erstattenden Vorteilsausgleich.
(3) Bei beiderseitigem Änderungsverlangen sind die von dem nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten zu erstattenden Mehrkosten oder der von dem erhaltungspflichtigen Beteiligten zu erstattende Vorteilsausgleich entsprechend seinem Anteil an den Baukosten der Kreuzungsmaßnahme zu ermitteln. Satz 1 findet für die Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 13 Absatz 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes keine Anwendung.
(4) Der Ablösungsbetrag ist von dem für die Baudurchführung verantwortlichen Kreuzungsbeteiligten zu ermitteln und auf volle 100 Euro kaufmännisch zu runden. Er ist dem anderen Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen.
(5) Der Ablösungsbetrag ist von dem verpflichteten Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach Zugang der Berechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Betrag mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 857 - 871)
Kapitel 1
Begriffe
1.1
Bauliche Anlagen
1.2
Bauwerksteil, Bauteil
1.3
Ingenieurbauwerke
1.4
Brücken
1.5
Unterbauten von Brücken
1.6
Überbauten von Brücken
1.7
Rahmenartige Tragwerke
1.8
Sonstige Bauwerksteile von Brücken
1.9
Tunnel
1.10
Trogbauwerke
1.11
Stützbauwerke
1.12
Lärmschutzbauwerke
1.13
Sonstige Ingenieurbauwerke
1.14
Fahrwege von Eisenbahnen
1.15
Straßen und Wege
1.16
Oberbau von Straßen und Wegen
1.17
Entwässerung von Straßen und Wegen
1.18
Ausstattungen von Straßen und Wegen
1.19
Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Kapitel 2
Berechnung, Kapitalisierung
2.1
Ablösungsbetrag
2.2
Erhaltungskosten
2.3
Berechnungsformeln
2.4
Anzuwendender Zinssatz
2.5
Theoretische Nutzungsdauer
2.6
Restnutzungsdauer
2.7
Tabellen
Kapitel 3
Kostenermittlung
3.1
Ermittlung der Erneuerungskosten
3.2
Zusammensetzung der Erneuerungskosten
3.3
Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke
3.4
Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen
3.5
Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
3.6
Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen bei Brückenbauwerken
3.7
Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und Wegen
3.8
Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten
3.8.1
Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke
3.8.2
Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen
3.8.3
Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
3.8.4
Winterdienst
3.9
Energiekosten
3.10
Verwaltungskosten
Kapitel 4
Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern und der Prozentsätze der jährlichen Unterhaltungskosten
Tabelle 1
Brücken
Tabelle 2
Tunnel
Tabelle 3
Trogbauwerke
Tabelle 4
Stützbauwerke
Tabelle 5
Lärmschutzbauwerke
Tabelle 6
Sonstige Ingenieurbauwerke
Tabelle 7
Fahrwege von Eisenbahnen
Tabelle 8
Oberbau von Straßen und Wegen
Tabelle 9
Entwässerung von Straßen und Wegen
Tabelle 10
Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Tabelle 11
Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen
Kapitel 1
1.1 Bauliche Anlagen
Ingenieurbauwerke, Fahrwege von Eisenbahnen sowie Straßen und Wege
werden als bauliche Anlagen bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich
um ein Bauwerk oder ein Bauwerksteil handelt.
1.2 Bauwerksteil, Bauteil
Jede Untergliederung eines Ingenieurbauwerks wird mit Bauwerksteil,
jede Untergliederung eines Fahrwegs von Eisenbahnen, einer Straße oder
eines Weges mit Bauteil bezeichnet.
1.3 Ingenieurbauwerke
Zu den Ingenieurbauwerken gehören Brücken, Tunnel, Trogbauwerke,
Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke und sonstige Ingenieurbauwerke.
1.4 Brücken
Brücken gliedern sich in der Regel in Unter- und Überbauten. Zu den
Brücken, die nicht in Unter- und Überbauten gegliedert sind, gehören
rahmenartige Tragwerke, Gewölbe sowie Wellstahlrohre einschließlich
der jeweiligen Flügelwände und Gründungen.
1.5 Unterbauten von Brücken
Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager einschließlich
Hohlwiderlager (aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung von
Verkehrswegen genutzt werden), Flügelwände, Pfeiler, Stützen
einschließlich Schutzeinrichtungen (Anprallsockel, Anprallbalken),
Pylone einschließlich der jeweiligen Gründungen, Abdichtungen und
Bauwerksentwässerung. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper,
Seil- und Kabelaufhängungen ein.
1.6 Überbauten von Brücken
Zu den Überbauten von Brücken gehören die Tragkonstruktion
einschließlich Lager, Fahrbahnübergänge, Abdichtungen mit
Schutzschichten, Kappen, Schutzeinrichtungen wie z. B. Schrammborde,
Aufkantungen, Schutzplanken, Schutzwände, Schutzschwellen,
Anprallsockel, Geländer, Brüstungen, Einrichtungen für Spritzschutz,
Blendschutz, Berührungsschutz über Bahnstrecken mit elektrischer
Oberleitung, Lärmschutz, Schneefanggitter und Schutzdächer,
Ausstattungen wie z. B. betriebstechnische Beleuchtungen, maschinelle
Einrichtungen und Besichtigungseinrichtungen sowie die
Bauwerksentwässerung. Zur Bauwerksentwässerung gehören bei
Straßenüberführungen nicht die oberirdischen Entwässerungsrinnen neben
der Fahrbahn und die Einlaufschächte.
Bei Eisenbahnüberführungen gehören zu den Überbauten
Entgleisungsschutz, Schienenauszüge und Vorrichtungen zur Verbindung
der Gleise mit den Überbauten.
1.7 Rahmenartige Tragwerke
Zu den rahmenartigen Tragwerken gehören geschlossene Rahmen, unten
offene Rahmen und vergleichbare Rahmenkonstruktionen.
1.8 Sonstige Bauwerksteile von Brücken
Zu den sonstigen Bauwerksteilen von Brücken gehören
Schutzerdungsanlagen, Oberleitungseinrichtungen (ohne Masten und
Ausleger) und sonstige Verankerungen von Leitungen,
Berührungsschutzanlagen und Entgleisungsschutz.
1.9 Tunnel
Tunnel werden in geschlossener (bergmännischer) oder offener Bauweise
hergestellt. In offener Bauweise erstellte Bauwerke gelten erst ab
einer bestimmten Länge als Tunnel: für Eisenbahnen ab 250 m, für
Straßen ab 80 m. Kürzere Bauwerke zählen zu den Brücken.
1.10 Trogbauwerke
Zu den Trogbauwerken gehören solche aus Stahlbeton, Pfahlwänden,
Schlitzwänden und Stahlspundwänden.
1.11 Stützbauwerke
Zu den Stützbauwerken gehören Stützwände und sonstige
Stützkonstruktionen.
1.12 Lärmschutzbauwerke
Zu den Lärmschutzbauwerken gehören Lärmschutzwände und
Lärmschutzsteilwälle sowie deren Gründungen.
1.13 Sonstige Ingenieurbauwerke
Zu den sonstigen Ingenieurbauwerken gehören Verkehrszeichenbrücken
einschließlich Beschilderungen, Signalausleger, Signalauslegerbrücken
sowie Durchlässe.
1.14 Fahrwege von Eisenbahnen
Zu den Fahrwegen von Eisenbahnen gehören im Wesentlichen Schotterbett,
Gleisschwellen, Schienen, Weichen, feste Fahrbahnen, Entwässerung,
Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen, Dienstgehwege
einschließlich der erforderlichen Gründungen sowie
Bahnübergangssicherungsanlagen.
Für Oberleitungsanlagen und signaltechnische Anlagen sind die Werte
der theoretischen Nutzungsdauern m und der Prozentsätze p der
jährlichen Unterhaltungskosten im Einzelfall zu vereinbaren. Für
Entwässerungsanlagen, Geländer, Zäune, Mauern und
Böschungsbefestigungen sind die Werte m und p der Straßen und Wege
maßgebend.
1.15 Straßen und Wege
Zu den Straßen und Wegen gehören Oberbau, Entwässerung, Ausstattungen
sowie Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen
einschließlich der erforderlichen Gründungen.
1.16 Oberbau von Straßen und Wegen
Zum Oberbau von Straßen und Wegen gehören Tragschichten,
Asphaltbinderschichten, Deckschichten, Decken aus Beton,
Oberflächenbehandlungen, Pflasterdecken, Befestigungen von Geh- und
Radwegen, Bordsteine.
1.17 Entwässerung von Straßen und Wegen
Zur Entwässerung von Straßen und Wegen gehören die
Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper, Rohrleitungen
zum Vorfluter, Rohrdurchlässe, Rohrleitungen für Abwasser,
Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen, Sickerrohrleitungen, Sickerbecken,
Gräben, Mulden, Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte,
Schachtabdeckungen, mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken,
Überlaufbecken sowie Leichtflüssigkeitsabscheider und deren
mechanische Einbauten.
1.18 Ausstattungen von Straßen und Wegen
Zu den Ausstattungen von Straßen und Wegen gehören insbesondere
Fahrbahnmarkierungssysteme, Fahrzeugrückhaltesysteme, Schutzwände,
Verkehrsschilder, Leitpfosten, Straßenbeleuchtungen,
Lichtsignalanlagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen.
1.19 Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Zu den Ausstattungen an Bundeswasserstraßen gehören Leitwerke,
Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und Schifffahrtszeichen.
Kapitel 2
2.1 Ablösungsbetrag
Die einzelnen Bauwerksteile besitzen eine unterschiedliche
theoretische Nutzungsdauer und erfordern unterschiedliche
Unterhaltungskosten. Für diese Teile müssen deshalb grundsätzlich
getrennte Berechnungen aufgestellt werden.
Zur Verwaltungsvereinfachung werden
1. die unter Nummer 1.5 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den
Unterbau maßgeblichen Tabellenwerten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer
1\.1) einheitlich abgelöst und
2. die unter Nummer 1.6 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den
Überbau maßgeblichen Tabellenwerten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.2)
einheitlich abgelöst,
wenn diese Bauwerksteile zeitgleich mit der Brücke erstellt werden. §
2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von
Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) bleibt
unberührt.
Bei der Berechnung der Ablösungsbeträge für Brücken sind Fahrwege
(Schiene) und Fahrbahnen (Straße) nicht gesondert abzulösen. In den
Fällen, in denen die Erhaltungslast der Brücke und der Fahrbahn bei
unterschiedlichen Erhaltungspflichtigen liegt, ist auf Verlangen eines
Beteiligten die gesonderte Ablösung vorzunehmen.
Sonstige Bauwerksteile werden nur dann gesondert abgelöst, wenn sie
den Brücken nachträglich hinzugefügt werden oder beim Neubau als
einzelne Bauwerksteile abzulösen sind, wie dies bei
Schutzerdungsanlagen an Straßenbrücken aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zur Eisenbahnanlage (§ 14 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) der
Fall ist.
Erdbauwerke (Rampen) für Fahrwege und Fahrbahnen sind nicht abzulösen.
Bei Straßentunnel sind Bauwerk und betriebs- und verkehrstechnische
Ausstattungen getrennt abzulösen.
2.2 Erhaltungskosten
Die Erhaltungskosten sind auf der Grundlage einer zeitlich
unbegrenzten Erhaltungspflicht zu ermitteln. Besteht in Sonderfällen
eine zeitlich begrenzte Erhaltungspflicht, so ist dies bei der
Ermittlung der Erhaltungskosten entsprechend zu berücksichtigen.
2.3 Berechnungsformeln
(1) Die kapitalisierten Erhaltungskosten (E) sind zu ermitteln nach
der Formel:
* * ![bgbl1_2010_j0856_0010.jpg](bgbl1_2010_j0856_0010.jpg)
(2) Der Ablösungsbetrag (A) der Erhaltungskosten ist zu ermitteln nach den Formeln:
* * ![bgbl1_2010_j0856_0020.jpg](bgbl1_2010_j0856_0020.jpg)
(3) Getrennte Ermittlung von Teilbereichen der Erhaltungskosten:
Die Berechnungsformel der kapitalisierten Erhaltungskosten (E)
* * ![bgbl1_2010_j0856_0030.jpg](bgbl1_2010_j0856_0030.jpg) , wobei
![bgbl1_2010_j0856_0040.jpg](bgbl1_2010_j0856_0040.jpg) gesetzt ist,
setzt sich zusammen aus dem Anteil für die kapitalisierten
Erneuerungskosten (E
e )
* * ![bgbl1_2010_j0856_0050.jpg](bgbl1_2010_j0856_0050.jpg)
und dem Anteil für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (E u )
* * ![bgbl1_2010_j0856_0060.jpg](bgbl1_2010_j0856_0060.jpg)
Durch Erweiterung des untenstehenden ersten Summanden mit q m – 1 können die kapitalisierten Erhaltungskosten für die Erneuerungskosten (E e ) in den Anteil der kapitalisierten Kosten der nächsten Erneuerung ( E nä e ), die erste Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung,
* * ![bgbl1_2010_j0856_0070.jpg](bgbl1_2010_j0856_0070.jpg)
und den Anteil der kapitalisierten Kosten für die weiteren Erneuerungen
* * ![bgbl1_2010_j0856_0080.jpg](bgbl1_2010_j0856_0080.jpg)
aufgegliedert werden. Für die Aufwendungen der weiteren Erneuerungen steht nach n Jahren, also zum Zeitpunkt der ersten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit q n , ein Betrag von
* * ![bgbl1_2010_j0856_0090.jpg](bgbl1_2010_j0856_0090.jpg)
Euro zur Verfügung. Nach weiteren m Jahren, also zum Zeitpunkt der zweiten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit q m , steht ein Betrag von
* * ![bgbl1_2010_j0856_0010.jpg](bgbl1_2010_j0856_0010.jpg)
Euro zur Verfügung. K e wird entnommen, sodass wieder der gleiche Betrag wie nach der ersten Erneuerung zur Verfügung steht und die weiteren Erneuerungen durch Verzinsung bezahlt werden können.
* * ![bgbl1_2010_j0856_0110.jpg](bgbl1_2010_j0856_0110.jpg)
(4) Ermittlung einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung:
Bei einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung können die
kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten E
u durch folgenden Ansatz hergeleitet werden: Das
Kapital E
u muss einen Zinsertrag bringen, der die laufenden
jährlichen Unterhaltungskosten deckt:
* * ![bgbl1_2010_j0856_0120.jpg](bgbl1_2010_j0856_0120.jpg)
(5) Ermittlung einer zeitlich begrenzten Unterhaltungsverpflichtung:
Bei einer zeitlich nur begrenzten Unterhaltsverpflichtung über t Jahre
ergibt sich die Berechnungsvorschrift für die kapitalisierten
jährlichen Unterhaltungskosten (E
t
u ) durch die Betrachtung eines nachschüssigen
Ansparmodells mit dem Zeithorizont t:
* * ![bgbl1_2010_j0856_0130.jpg](bgbl1_2010_j0856_0130.jpg)
Durch den Übergang t* ergibt sich wiederum die Formel für die zeitlich unbegrenzte Unterhaltungsverpflichtung.
(6) In den Formeln haben die Berechnungsglieder folgende Bedeutung:
* * Variable
* Bedeutung
* Dimension
* * A
* Ablösungsbetrag der Erhaltungskosten
* Euro
* * E
* Kapitalisierte Erhaltungskosten
* Euro
* * E
alt
* Kapitalisierte Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage
* Euro
* * E
neu
* Kapitalisierte Erhaltungskosten der neuen baulichen Anlage
* Euro
* * K
e
* Erneuerungskosten der baulichen Anlage
* Euro
* * K
u
* Kosten der baulichen Anlage, die der Ermittlung der kapitalisierten
Unterhaltungskosten zugrunde zu legen sind
* Euro
* * z
* Zinssatz der Kapitalisierung
* vom Hundert
* * q
* Zinsfaktor der Kapitalisierung
* ![bgbl1_2010_j0856_0140.jpg](bgbl1_2010_j0856_0140.jpg)
* [–]
* * m
* Theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage
* Jahre
* * n
* Restnutzungsdauer: Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Fälligkeit
der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung
der alten vorhandenen baulichen Anlage
* Jahre
* * p
* Jährliche Unterhaltungskosten der fiktiven baulichen Anlage
in Hundertteilen der Kosten K
u
* vom Hundert
* * E
t
u
* zeitlich begrenzte Unterhaltungskosten über t Jahre
* Euro
* * t
* Zeit der begrenzten Unterhaltungsverpflichtung
* Jahre
2.4 Anzuwendender Zinssatz
Der Zinssatz z ist mit 4 vom Hundert anzusetzen.
2.5 Theoretische Nutzungsdauer
Die theoretische Nutzungsdauer m der Bauwerksteile und der Bauteile
beginnt mit dem Jahr der verkehrsbereiten Fertigstellung der baulichen
Anlage. Falls bereits Bauwerksteile oder Bauteile erneuert wurden,
gilt für diese das Jahr der letzten Erneuerung.
Die theoretische Nutzungsdauer ist ein Erfahrungswert für die mögliche
Nutzungsdauer einer baulichen Anlage, eines Bauwerksteils oder eines
Bauteils und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer bei
der Ablösungsberechnung anzuwenden.
2.6 Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer n ist unabhängig vom tatsächlichen Zustand der
baulichen Anlage stets die Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Ablösung
bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung. Nach Ablauf der
theoretischen Nutzungsdauer ist die Restnutzungsdauer mit Null
anzusetzen.
Wird bei der Ermittlung der Erneuerungskosten nach Nummer 3.1 eine
nach Unterbau und Überbau gegliederte Brücke im Fiktiventwurf
beispielsweise durch ein Rahmenbauwerk ersetzt, so ist eine gemeinsame
Restnutzungsdauer aus den Restnutzungsdauern von Unterbau und Überbau
abzuleiten.
2.7 Tabellen
Die theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der
jährlichen Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke sind in Kapitel 4
in den Tabellen 1 bis 6 festgelegt.
Auf beweglichen Brücken sind die Werte nach Tabelle 1 nicht ohne
Weiteres anwendbar. Die hierfür anzusetzenden theoretischen
Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen
Unterhaltungskosten bedürfen gegebenenfalls besonderer Vereinbarung.
Die theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der
jährlichen Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen, der
Straßen und Wege sowie der Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und
sonstigen schiffbaren Gewässern sind in Kapitel 4 in den Tabellen 7
bis 11 festgelegt.
Kapitel 3
3.1 Ermittlung der Erneuerungskosten
Die Ermittlung der Erneuerungskosten (K
e ) erfolgt auf der Grundlage von Fiktiventwürfen.
Im Falle der erstmaligen Herstellung einer baulichen Anlage ist ein
Fiktiventwurf für die zukünftige Erneuerung zu erstellen. Im Falle der
Änderung einer bestehenden baulichen Anlage sind zwei Fiktiventwürfe
erforderlich, von denen der eine für die zukünftige Erneuerung der
vorhandenen baulichen Anlage und der andere für die zukünftige
Erneuerung der geänderten baulichen Anlage aufzustellen ist. Dabei
werden jeweils der Preisstand zum Zeitpunkt der Ablösung und die
baulichen Anlagen mit den vorhandenen Grundmaßen in einer zum
Zeitpunkt der Ablösung üblichen, wirtschaftlichen Bauweise zugrunde
gelegt.
Wenn der zukünftige Erhaltungspflichtige kein Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes ist (z. B. Bund als Straßenbaulastträger), sind
bei den anzusetzenden Kosten, sofern es sich um Unternehmerleistungen
handelt, die Bruttokosten zugrunde zu legen. Ist der zukünftige
Erhaltungspflichtige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes,
ist die Berechnung auf Basis von Nettokosten durchzuführen.
Eigenleistungen sind auf der Grundlage von Unternehmerleistungen zu
veranschlagen. Soweit Kostenanteile der Erneuerung nicht anhand von
Unternehmerleistungen ermittelt werden können, sind diese
Kostenanteile in geeigneter Weise nachzuweisen.
Sind bei Lichtsignalanlagen die Erstellungskosten an
Instandhaltungsverträge gebunden, so sind die Erneuerungskosten auf
der Grundlage von Marktpreisen zu ermitteln.
Erlöse aus der Verwertung oder der Wert nicht mehr benötigter
Bauwerksteile und Altstoffe sind von den Kosten abzusetzen.
Alle einmaligen Kosten, die nur bei der Erstellung oder Änderung
anfallen, jedoch bei einer späteren Erneuerung nicht wiederkehren (z.
B. Hebung von Gleisen, Absenkung von Straßen, Bodenaushub des
Verkehrsraums, Pfahlgründungen, Rampen) sind bei der Ermittlung der
Erneuerungskosten (K
e ) und damit bei der Ablösung nicht zu
berücksichtigen.
3.2 Zusammensetzung der Erneuerungskosten
Die Erneuerungskosten (K
e ) für bauliche Anlagen setzen sich aus den reinen
Baukosten nach Nummer 3.3 bis Nummer 3.5, den Kosten für Abbruch,
Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen und
Sicherungsposten zusammen. Zu den Erneuerungskosten gehören auch die
Verwaltungskosten gemäß Nummer 3.10.
Bei der Ermittlung der Erneuerungskosten beziehen sich die Kosten für
den Abbruch jeweils auf das abzulösende fiktive Bauwerk und nicht auf
das alte vorhandene Bauwerk. Das alte vorhandene Bauwerk dient nur der
Bestimmung der Restnutzungsdauer.
3.3 Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke
Die reinen Baukosten der Ingenieurbauwerke umfassen die Aufwendungen
für die Herstellung aller Bauwerksteile die zum dauernden Bestand der
Ingenieurbauwerke gehören. Dies sind insbesondere die Kosten für
zugehörige Erdbauarbeiten, Gründungen, Betonarbeiten,
Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutz, Abdichtungen und
Bauwerksentwässerung. Ebenso gehören hierzu die Kosten für Traggerüste
mit Ausnahme der Verschubbahnen (Nummer 3.6), Baugrubenverbau,
Wasserhaltung, Baustelleneinrichtung und -räumung sowie die Kosten für
die Erstellung der Ausführungsunterlagen (insbesondere statische
Berechnungen, Konstruktions- und Ausführungszeichnungen,
Baugrunduntersuchungen).
3.4 Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen
Die reinen Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen umfassen neben den
Aufwendungen für die Fahrwegsbestandteile im Sinne von Nummer 1.14,
die auf den Bau des Fahrwegs entfallenden Kosten für
Baustelleneinrichtung und -räumung sowie die Kosten für die Erstellung
der Ausführungsunterlagen.
3.5 Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
Die reinen Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für
Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern umfassen neben
den Aufwendungen für die Straßen- und Wegebestandteile im Sinne von
Nummer 1.16 bis 1.19, die auf den Bau der Straßen und Wege
entfallenden Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung.
Die Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung werden bei
Oberbauarbeiten gemäß Nummer 1.16 durch einen Zuschlag von 4 vom
Hundert, bei Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten gemäß Nummer
1\.16 bis 1.18 durch einen Zuschlag von 8 vom Hundert zu den reinen
Baukosten berücksichtigt, sofern sie nicht in die Kosten der
abzulösenden Leistungen eingerechnet sind.
3.6 Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen bei Brückenbauwerken
Bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten für Abbruch und für die während
der nächsten Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen
Behelfszustände einschließlich der Verschubbahnen,
Betriebserschwernisse von Eisenbahnen, Umleitungsmaßnahmen auf
Unterbau und Überbau und Sicherungsposten entsprechend den Anteilen
dieser Bauwerksteile an den reinen Baukosten zu verteilen.
3.7 Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und Wegen
Bei Straßen und Wegen sind die Kosten für die Aufnahme oder die
Teilaufnahme des alten Oberbaus sowie die Kosten für die während der
nächsten Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen
Behelfszustände und Umleitungsmaßnahmen im Verhältnis der Dicke der zu
erneuernden Schichten auf diese aufzuteilen.
3.8 Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten
Die jährlichen Unterhaltungskosten werden mit pauschalen Prozentsätzen
p von K
u ermittelt und kapitalisiert. Für die Ermittlung
der Unterhaltungskosten ist der Preisstand zur Zeit der Ablösung
maßgebend. Nummer 3.1 gilt entsprechend.
Die Bezugsgröße K
u , die der Ermittlung der kapitalisierten
Unterhaltungskosten nach Nummer 3.8.1 bis Nummer. 3.8.3 zugrunde zu
legen ist, setzt sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3 bis
Nummer 3.5 und den anrechenbaren Verwaltungskosten zusammen.
Die Unterhaltungskosten berücksichtigen alle Aufwendungen, die
notwendig sind, damit die baulichen Anlagen die theoretische
Nutzungsdauer erreichen können. Außerdem beinhalten die
Unterhaltungskosten die Aufwendungen für die laufende Überwachung
einschließlich Bauwerksprüfungen sowie für Behelfszustände,
Betriebserschwernisse und Umleitungsmaßnahmen, die in diesem
Zusammenhang anfallen.
3.8.1 Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke
Zu den Unterhaltungskosten der Brücken zählen insbesondere die
Aufwendungen für das Auswechseln von Lagern, die Erneuerung von
Abdichtungen und Geländern, die Beseitigung von Setzungsdifferenzen,
das Auspressen von Fugen sowie die Instandsetzung von Außenflächen,
Kappen und Schutzeinrichtungen.
3.8.2 Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen
Zu den Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen gehören
insbesondere Aufwendungen zur Unterhaltung der Fahrwegsbestandteile
gemäß Nummer 1.14 Absatz 1.
3.8.3 Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
Zu den Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der
Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
gehören insbesondere Aufwendungen zur Unterhaltung des Oberbaus, der
zugehörigen Entwässerung und der Ausstattungen.
Die Unterhaltungskosten für Straßen und Wege enthalten auch die
Aufwendungen für deren Reinigung.
3.8.4 Winterdienst
Die Ablösung von Winterdienstaufgaben ist wegen der außerordentlich
unterschiedlichen Gegebenheiten der Einzelfälle nicht Bestandteil
dieser Verordnung.
3.9 Energiekosten
Kosten für den durch die bauliche Anlage bedingten Energieverbrauch,
wie etwa bei Bahnübergängen und Lichtsignalanlagen, sind in den
jährlichen Unterhaltungskosten nicht enthalten. Der Aufwand eines
Jahres ist nach der Berechnungsvorschrift für Unterhaltungskosten in
Nummer 2.3 zu kapitalisieren und den Unterhaltungskosten zuzuschlagen.
§ 15 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.
Bei der Berechnung der kapitalisierten Energiekosten gemäß dem zweiten
Summanden der Formel in Nummer 2.3 entspricht die Bezugsgröße K
u dem Aufwand eines Jahres zuzüglich
Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert dieses Aufwandes nach
Nummer 3.10. Anstelle von p ist der Wert 100 anzusetzen.
3.10 Verwaltungskosten
Mit den Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der Kosten nach
Nummer 3.3 bis 3.7 sind insbesondere die Aufwendungen für Vorarbeiten,
Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs, die
Vergabe der Bauarbeiten, die Prüfung der statischen Berechnungen und
der Ausführungspläne, die Einholung behördlicher Genehmigungen, die
örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung) und Bauleitung (Baulenkung),
ferner die Stellung von Prüf- und Messgeräten, Messfahrzeugen,
Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht und Bauleitung und von Fahrzeugen
für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten
einschließlich des Rechnungs- und Kassendienstes abgegolten.
Ferner sind damit die Aufwendungen für
Umweltverträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerische Begleitpläne,
schalltechnische Berechnungen sowie die Erstellung und Prüfung von
Berechnungen der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten abgegolten.
Kapitel 4 Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern
Tabelle 1
lfd. Nr.
Bauwerksteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
1.
Brücken
* *
1.1
Unterbauten (Widerlager einschließlich Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone, jeweils einschließlich Gründungen)
* *
1.1.1
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton
110
0,5
1.1.2
aus Pfahlwänden, Schlitzwänden
90
0,5
1.1.3
aus Stahlspundwänden
* *
1.1.3.1
ohne Korrosionsschutz
50
0,6
1.1.3.2
mit Korrosionsschutz
70
0,5
1.1.4
aus Stahl
100
0,8
1.1.5
aus Holz
50
2,0
1.2
Überbauten (Balken, Platten, Bögen, Kastenquerschnitte)
* *
1.2.1
aus Stahlbeton
70
0,8
1.2.2
aus Spannbeton
* *
1.2.2.1
mit internen Spanngliedern
70
1,3
1.2.2.2
mit externen Spanngliedern
70
1,1
1.2.3
aus Stahl
100
1,5
1.2.4
aus Stahl-Beton-Verbundwerkstoffen
* *
1.2.4.1
Stahltragwerke mit Betonplatte
70
1,2
1.2.4.2
Walzträger in Beton
100
0,8
1.2.4.3
Stahlträger in Beton im Doppelverbund
100
0,6
1.2.5
aus Holz
* *
1.2.5.1
für Geh- und Radwege (nicht geschützt)
30
2,5
1.2.5.2
für Geh- und Radwege (geschütztes Haupttragwerk)
60
2,0
1.2.5.3
für Straßen (geschütztes Haupttragwerk)
60
2,0
1.3
Rahmenartige Tragwerke (einschließlich Gründungen und Flügelwände)
* *
1.3.1
aus Stahlbeton
70
0,8
1.3.2
aus Spannbeton
70
1,2
1.3.3
aus Stahl
100
1,5
1.4
Gewölbe (einschließlich Gründungen)
* *
1.4.1
aus Mauerwerk, Beton
130
0,6
1.4.2
aus Stahlbeton
110
0,5
1.5
Wellstahlrohre
70
0,8
1.6
Sonstige Bauwerksteile
* *
1.6.1
Schutzerdungsanlagen
* *
*
Kontaktschienen, Bügelanschlagschienen, Erdleitungen
30
5,0
1.6.2
Fahrleitungseinrichtungen und sonstige Verankerungen von Leitungen an Straßenbrücken
* *
*
Leitungen der Bahn (einschließlich Fahrdrahtaufhängern)
30
5,0
1.6.3
Berührungsschutzanlagen
* *
1.6.3.1
Schutzplatten aus Stahlbeton
30
0,8
1.6.3.2
Schutzplatten aus Stahl
30
1,2
1.6.3.3
Aufhöhung von Geländern und lückenlose Verkleidung der Geländerteile
30
1,5
1.6.4
Entgleisungsschutz
20
1,0
Tabelle 2
lfd. Nr.
Bauwerksteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
2.
Tunnel
* *
2.1
Herstellung in geschlossener Bauweise
* *
2.1.1
mit Entwässerungsanlagen
130
0,9
2.1.2
ohne Entwässerungsanlagen
130
0,6
2.2
Herstellung in offener Bauweise
90
0,6
2.3
Betriebstechnische und verkehrstechnische Ausstattungen für Straßentunnel (Beleuchtung, Lüftung, Sicherheitseinrichtungen, zentrale Anlagen, Wechselverkehrszeichen für dynamische Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrstreifensignalisierung, Schranken (vor dem Tunnelportal) usw.)
20
2,0
Tabelle 3
lfd. Nr.
Bauwerksteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
3.
Trogbauwerke
* *
3.1
aus Stahlbeton
110
0,5
3.2
aus Pfahlwänden, Schlitzwänden
90
0,5
3.3
aus Stahlspundwänden
70
0,5
Tabelle 4
lfd. Nr.
Bauwerksteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
4.
Stützbauwerke
* *
4.1
Stützwände
* *
4.1.1
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton
110
0,5
4.1.2
aus Pfahlwänden, Schlitzwänden
90
0,5
4.1.3
aus Stahlspundwänden, Trägerbohlwänden
70
0,5
4.2
Sonstige Stützkonstruktionen
* *
4.2.1
aus mit Erdreich gefüllten Formteilen, vernetztem Erdmaterial
60
1,0
4.2.2
aus Drahtgitterkörben mit Steinfüllung (Gabionen)
50
0,2
Tabelle 5
lfd. Nr.
Bauwerksteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
5.
Lärmschutzbauwerke
* *
5.1
Gründungen
100
0
5.2
Lärmschutzwände
* *
5.2.1
aus Stahlbeton
60
1,0
5.2.2
aus Holz
30
1,0
5.2.3
aus Acryl- oder Verbundglas
30
1,0
5.2.4
aus Aluminium
40
1,0
5.3
Lärmschutzsteilwälle
60
1,0
Tabelle 6
lfd. Nr.
Bauwerksteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
6.
Sonstige Ingenieurbauwerke
* *
6.1
Verkehrszeichenbrücken (einschließlich Beschilderungen)
30
5,0
6.2
Durchlässe
* *
*
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Wellstahl
70
0,8
6.3
Leitwerke
30
4,0
Tabelle 7
lfd. Nr.
Bauteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
7.
Fahrwege von Eisenbahnen
* *
7.1
Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen
30
4,0
7.2
Weichen
20
5,0
7.3
Feste Fahrbahnen
60
1,0
7.4
Befestigungen an Bahnübergängen
* *
7.4.1
schwere Befestigungen
30
2,0
7.4.2
mittelschwere Befestigungen
20
4,0
7.4.3
übrige Befestigungen
20
6,0
7.5
Sicherungen an Bahnübergängen
* *
7.5.1
Lichtzeichen mit Schranken
30
4,0
7.5.2
Lichtzeichen
30
3,0
7.5.3
elektrische Schranken
35
4,0
7.5.4
sonstige Absperrvorrichtungen
25
2,0
Tabelle 8
lfd. Nr.
Bauteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
8.
Oberbau von Straßen und Wegen
* *
8.1
Tragschichten
* *
8.1.1
ohne Bindemittel
80
0
8.1.2
mit hydraulischen Bindemitteln
35
0
8.1.3
aus Asphalt
40
0
8.2
Asphaltbinderschichten
20
0
8.3
Deckschichten
* *
8.3.1
aus Asphaltbeton, Splittmastixasphalt
15
2,0
8.3.2
aus Gussasphalt
25
1,5
8.3.3
aus offenporigem Asphalt
10
3,0
8.4
Decken aus Beton
30
1,5
8.5
Asphaltbauweisen – Bauliche Erhaltung
* *
8.5.1
Oberflächenbehandlungen
6
3,0
8.5.2
dünne Asphaltdeckschichten
8
2,0
8.6
Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)
* *
8.6.1
für Fahrverkehrsflächen
25
3,0
8.6.2
für Flächen mit überwiegend ruhendem Verkehr, Fußgängerzonen
60
0,5
8.7
Befestigungen von Gehwegen, Radwegen
25
2,5
8.8
Ländliche Wege
* *
8.8.1
Fundationsschichten
35
0
8.8.2
Tragschichten
* *
8.8.2.1
ohne Bindemittel
100
0
8.8.2.2
mit hydraulischen Bindemitteln
35
0
8.8.2.3
aus Asphalt
40
0
8.8.3
Asphalttragdeckschichten, Asphaltspurwege
25
2,0
8.8.4
hydraulisch gebundene Tragdeckschichten, Betonspurwege
25
1,5
8.8.5
Deckschichten
* *
8.8.5.1
ohne Bindemittel
25
5,0
8.8.5.2
mit hydraulischen Bindemitteln
30
1,5
8.8.5.3
aus Asphalt
35
2,0
8.8.5.4
aus Beton
40
1,0
8.8.6
Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)
30
1,5
8.9
Bordsteine
* *
8.9.1
aus Naturstein
80
0,5
8.9.2
aus Beton
40
0,5
Tabelle 9
lfd. Nr.
Bauteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
9.
Entwässerung von Straßen und Wegen
* *
9.1
Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper
80
0,5
9.2
Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe
80
2,0
9.3
Rohrleitungen für Abwasser
* *
9.3.1
aus Steinzeug
100
2,0
9.3.2
aus duktilem Guss
80
1,0
9.3.3
aus Beton, Stahl, Kunststoff
60
2,0
9.4
Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen
* *
9.4.1
Druckrohrleitungen
50
1,0
9.4.2
Pumpenanlagen (maschinen- und elektrotechnischer Teil)
15
2,0
9.5
Sickerrohrleitungen
60
2,0
9.6
Gräben, Mulden
50
5,0
9.7
Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte, Schacht- abdeckungen
50
1,0
9.8
Mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken, Versickerbecken, Leichtflüssigkeitsabscheider
* *
9.8.1
aus Beton
60
1,0
9.8.2
als Erdbauwerk
90
2,0
9.9
Mechanische Einbauten in Leichtflüssigkeitsabscheidern
25
2,5
Tabelle 10 Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie
lfd. Nr.
Bauteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
10.
Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasser- straßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
* *
10.1
Nicht vorgefertigte Markierungssysteme
* *
10.1.1
Farben
* *
10.1.1.1
für stark belastete Straßen
1
0
10.1.1.2
für schwach belastete Straßen
3
0
10.1.2
High-Solid-Dispersionen, reaktive Stoffe, thermoplastische Stoffe
* *
10.1.2.1
für stark belastete Straßen
2
0
10.1.2.2
für schwach belastete Straßen
4
0
10.2
Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)
* *
10.2.1
für stark belastete Straßen
4
0
10.2.2
für schwach belastete Straßen
7
0
10.3
Fahrzeugrückhaltesysteme
* *
10.3.1
Stahlschutzplanken
30
0,5
10.3.2
Schutzwände aus Beton, Stahl
40
2,0
10.4
Verkehrszeichen
* *
10.4.1
Verkehrsschilder (einschließlich Aufstellvorrichtungen) – auch für Schifffahrt
* *
10.4.1.1
bis 1 m 2
10
3,0
10.4.1.2
über 1 m 2
15
3,0
10.4.2
Radarreflektoren (für die Schifffahrt)
30
3,0
10.5
Leitpfosten u. Ä.
* *
10.5.1
Leitpfosten an Straßen und Wegen
10
10,0
10.5.2
Leitpfähle, Dalben und Absetzpfähle im Bereich von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
15
5,0
10.6
Straßenbeleuchtung
30
1,0
10.7
Lichtsignalanlagen
* *
10.7.1
Signalmaste
30
4,0
10.7.2
Signalgeber
20
4,0
10.7.3
Signalsteuergerät
15
4,0
10.7.4
Kabel
30
0
10.7.5
Kabelschächte
50
0
10.7.6
Induktionsschleifen
7
0
10.7.7
Infrarotdetektoren
15
0
10.8
Verkehrsbeeinflussungsanlagen
15
6,0
Tabelle 11
Wegen**
lfd. Nr.
Bauteil
Theoretische Nutzungs- dauer m [Jahre]
Jährliche Unterhaltungs- kosten p [v. H.]
1
2
3
4
11.
Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen
* *
11.1
Geländer (nicht auf Ingenieurbauwerken)
* *
11.1.1
aus Stahl
50
1,2
11.1.2
aus Aluminium
50
0,6
11.1.3
aus Holz
20
2,5
11.2
Zäune
* *
11.2.1
mit Holzpfosten
15
2,0
11.2.2
mit Betonpfosten, Stahlpfosten
30
1,5
11.2.3
Wildschutzzäune
20
5,0
11.2.4
Blendschutzzäune
30
2,0
11.2.5
Steinschlagschutzzäune mit Fangnetz
50
3,0
11.3
Mauern, Begrenzungen
* *
*
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton
110
0,5
11.4
Böschungsbefestigungen
* *
11.4.1
aus Pflaster
110
0,5
11.4.2
aus Rasen (einschließlich Oberboden)
100
8,0
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