Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2012 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),
ergeben.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 55 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 55 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1702fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1339fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2088)
Wirtschaftswert in DM
Beziehungswert
bis 25 000
1,0146
26 000
1,0057
27 000
0,9963
28 000
0,9866
29 000
0,9767
30 000
0,9667
31 000
0,9566
32 000
0,9465
33 000
0,9364
34 000
0,9264
35 000
0,9164
36 000
0,9066
37 000
0,8969
38 000
0,8872
39 000
0,8778
40 000
0,8685
41 000
0,8593
42 000
0,8503
43 000
0,8414
44 000
0,8327
45 000
0,8242
46 000
0,8158
47 000
0,8075
48 000
0,7995
49 000
0,7915
50 000
0,7838
51 000
0,7761
52 000
0,7687
53 000
0,7613
54 000
0,7542
55 000
0,7471
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2088)
Wirtschaftswert in DM
Beziehungswert
bis 25 000
0,5086
26 000
0,5164
27 000
0,5225
28 000
0,5273
29 000
0,5311
30 000
0,5338
31 000
0,5358
32 000
0,5370
33 000
0,5376
34 000
0,5377
35 000
0,5373
36 000
0,5365
37 000
0,5354
38 000
0,5340
39 000
0,5324
40 000
0,5306
41 000
0,5285
42 000
0,5263
43 000
0,5240
44 000
0,5216
45 000
0,5190
46 000
0,5164
47 000
0,5136
48 000
0,5109
49 000
0,5081
50 000
0,5053
51 000
0,5023
52 000
0,4995
53 000
0,4966
54 000
0,4936
55 000
0,4907
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2089)
Wirtschaftswert in DM
Beziehungswert
55 000
0,7471
100 000
0,5301
150 000
0,4073
200 000
0,3342
250 000
0,2851
300 000
0,2497
350 000
0,2228
400 000
0,2017
450 000
0,1845
500 000
0,1702
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2089)
Wirtschaftswert in DM
Beziehungswert
55 000
0,4907
100 000
0,3781
150 000
0,3010
200 000
0,2518
250 000
0,2176
300 000
0,1923
350 000
0,1728
400 000
0,1573
450 000
0,1445
500 000
0,1339
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