Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2012 (AELV 2012)

Ausfertigungsdatum
2011-10-17
Fundstelle
BGBl I: 2011, 2086

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2012 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

  1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

  2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

  1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

  2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,

b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 55 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

  1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

  2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 55 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1702fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1339fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2088)

    • Wirtschaftswert in DM

    • Beziehungswert

    • bis 25 000

    • 1,0146

    • 26 000

    • 1,0057

    • 27 000

    • 0,9963

    • 28 000

    • 0,9866

    • 29 000

    • 0,9767

    • 30 000

    • 0,9667

    • 31 000

    • 0,9566

    • 32 000

    • 0,9465

    • 33 000

    • 0,9364

    • 34 000

    • 0,9264

    • 35 000

    • 0,9164

    • 36 000

    • 0,9066

    • 37 000

    • 0,8969

    • 38 000

    • 0,8872

    • 39 000

    • 0,8778

    • 40 000

    • 0,8685

    • 41 000

    • 0,8593

    • 42 000

    • 0,8503

    • 43 000

    • 0,8414

    • 44 000

    • 0,8327

    • 45 000

    • 0,8242

    • 46 000

    • 0,8158

    • 47 000

    • 0,8075

    • 48 000

    • 0,7995

    • 49 000

    • 0,7915

    • 50 000

    • 0,7838

    • 51 000

    • 0,7761

    • 52 000

    • 0,7687

    • 53 000

    • 0,7613

    • 54 000

    • 0,7542

    • 55 000

    • 0,7471

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2088)

    • Wirtschaftswert in DM

    • Beziehungswert

    • bis 25 000

    • 0,5086

    • 26 000

    • 0,5164

    • 27 000

    • 0,5225

    • 28 000

    • 0,5273

    • 29 000

    • 0,5311

    • 30 000

    • 0,5338

    • 31 000

    • 0,5358

    • 32 000

    • 0,5370

    • 33 000

    • 0,5376

    • 34 000

    • 0,5377

    • 35 000

    • 0,5373

    • 36 000

    • 0,5365

    • 37 000

    • 0,5354

    • 38 000

    • 0,5340

    • 39 000

    • 0,5324

    • 40 000

    • 0,5306

    • 41 000

    • 0,5285

    • 42 000

    • 0,5263

    • 43 000

    • 0,5240

    • 44 000

    • 0,5216

    • 45 000

    • 0,5190

    • 46 000

    • 0,5164

    • 47 000

    • 0,5136

    • 48 000

    • 0,5109

    • 49 000

    • 0,5081

    • 50 000

    • 0,5053

    • 51 000

    • 0,5023

    • 52 000

    • 0,4995

    • 53 000

    • 0,4966

    • 54 000

    • 0,4936

    • 55 000

    • 0,4907

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2089)

    • Wirtschaftswert in DM

    • Beziehungswert

    • 55 000

    • 0,7471

    • 100 000

    • 0,5301

    • 150 000

    • 0,4073

    • 200 000

    • 0,3342

    • 250 000

    • 0,2851

    • 300 000

    • 0,2497

    • 350 000

    • 0,2228

    • 400 000

    • 0,2017

    • 450 000

    • 0,1845

    • 500 000

    • 0,1702

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2089)

    • Wirtschaftswert in DM

    • Beziehungswert

    • 55 000

    • 0,4907

    • 100 000

    • 0,3781

    • 150 000

    • 0,3010

    • 200 000

    • 0,2518

    • 250 000

    • 0,2176

    • 300 000

    • 0,1923

    • 350 000

    • 0,1728

    • 400 000

    • 0,1573

    • 450 000

    • 0,1445

    • 500 000

    • 0,1339

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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