Auf Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
an einem Beschäftigungsort
a) ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder
b) in Schichtarbeit,
an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
in ausschließlich mobiler Tätigkeit,
muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszuweisen. Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten. Der Einsatz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäftigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. Einsatzplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind der Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. Beim Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als Ort der Beschäftigung.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an dem die Arbeit aufgenommen wird. Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor.
(4) Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Angaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes.
Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatzplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gemeldet zu werden, wenn
der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine Stunde verschoben wird oder
die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1401) außer Kraft.
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