Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG)

Ausfertigungsdatum
1997-03-24
Fundstelle
BGBl I: 1997, 594
Zuletzt geändert durch
Art. 9 G v. 16.12.1997 I 2970

Erster Teil - Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches

Art 1

-

(XXXX) Art 2 bis 10

Zweiter Teil - Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Art 11

-

Dritter Teil - Änderung anderer Vorschriften

(XXXX) Art 12 bis 79

Art 80 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35, 47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Vierter Teil, Schlußvorschriften

Art 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen

Die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden. Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Absatz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (BGBl. I S. 237) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) in Kraft.

Art 82

-

Art 83 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie zur Genehmigung von Anordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 11, Artikel 39, Artikel 42, Artikel 63 - mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa, Nummer 5, Nummer 7 Buchstabe a, Nummern 10 und 11, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und Buchstabe b, Nummern 13 und 14 - und Artikel 64 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(4) Artikel 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

(5) Die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1) über

  1. das Insolvenzgeld und mit Bezug auf das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5, §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321 Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3, § 404 Abs. 2 Nr. 1, 19 und 20, Abs. 3, § 430 Abs. 5,

  2. die Umlage für das Insolvenzgeld und mit Bezug auf die Umlage für das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 §§ 358 bis 362, § 402 Abs. 1 Nr. 10

sowie Artikel 4 Nr. 7, Artikel 37 und Artikel 38 treten am 1. Januar 1999 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.