Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB DDR)

Ausfertigungsdatum
1977-06-16
Fundstelle
GBl DDR I: 1977, 185
Geändert durch
Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014

Inhaltsverzeichnis

    • Präambel

    • (weggefallen)

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 1 - 17

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 18 - 37

    • Kapitel:

    • Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages §§ 38 - 70b

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 71 - 94a

    • Kapitel:

    • Arbeitsentgelt §§ 95 - 128a

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 129 - 144

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 145 - 159

    • Kapitel:

    • Arbeitszeit §§ 160 - 188a

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 189 - 200a

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 201 - 222

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 223 - 239

    • Kapitel:

    • Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter §§ 240 - 251

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 252 - 266

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 267 - 273

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 274 - 290

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 291 - 295

    • Kapitel:

    • (weggefallen) §§ 296 - 305

Präambel

-

1. und 2. Kapitel

(XXXX) §§ 1 bis 37 (weggefallen)

3. Kapitel - Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages

(XXXX) §§ 38 bis 50 (weggefallen)

- - Aufhebungsvertrag

(XXXX) §§ 51 bis 57 (weggefallen)

- - Besonderer Kündigungsschutz

§ 58

(1) Der Arbeitgeber darf

a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,

b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,

c) nicht fristgemäß kündigen.

(2) Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.

§ 59

(1)

(2) Zur fristlosen Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arbeitnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes erforderlich. Die Zustimmung kann ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach deren Ausspruch nachgeholt werden. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zustimmung zu unterrichten.

(XXXX) §§ 59a bis 61 (weggefallen)

- - Abberufung

(XXXX) §§ 62 bis 66 (weggefallen)

- - Beurteilung

(XXXX) §§ 67 bis 70b (weggefallen)

4. Kapitel

(XXXX) §§ 71 bis 94a (weggefallen)

5. Kapitel - Arbeitsentgelt

(XXXX) §§ 95 bis 115 (weggefallen)

- - Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle

(XXXX) §§ 115a bis 115e (weggefallen)

(XXXX) §§ 115f bis 128a (weggefallen)

6. und 7. Kapitel

(XXXX) §§ 129 bis 159 (weggefallen)

8. Kapitel - Arbeitszeit

(XXXX) §§ 160 bis 167 (weggefallen)

- - Sonntags- und Feiertagsarbeit

§ 168

(1)

(2) Gesetzliche Feiertage sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Bußtag sowie 25. und 26. Dezember und weitere in Rechtsvorschriften sowie regional festgelegte Feiertage.

(3)

(4)

(XXXX) §§ 169 bis 180 (weggefallen)

- - Freistellung von der Arbeit

(XXXX) §§ 181 bis 188a (weggefallen)

9. Kapitel

(XXXX) §§ 189 bis 200a (weggefallen)

10. Kapitel

(XXXX) §§ 201 bis 222 (weggefallen)

11. Kapitel

(XXXX) §§ 223 bis 239 (weggefallen)

12. Kapitel - Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter

(XXXX) §§ 240 und 241 (weggefallen)

- - Besonderer Schutz der werktätigen Frau im Interesse der Mutterschaft

(XXXX) §§ 242 und 243 (weggefallen)

§ 244

(1) Frauen erhalten Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von 6 Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen beträgt der Wochenurlaub 22 Wochen.

(2) Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich der Wochenurlaub um die Zeit des nicht in Anspruch genommenen Schwangerschaftsurlaubs. Bei verspäteter Entbindung wird der Schwangerschaftsurlaub bis zum Tag der Entbindung verlängert.

(3) Befindet sich das Kind nach Ablauf von 6 Wochen nach der Entbindung noch in stationärer Behandlung oder beginnt zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf des Wochenurlaubs eine stationäre Behandlung des Kindes, hat die Mutter das Recht, den Wochenurlaub zu unterbrechen und im Interesse der Pflege des Kindes die restliche Zeit des Wochenurlaubs ab Beendigung des stationären Aufenthaltes des Kindes in Anspruch zu nehmen. Der restliche Wochenurlaub muß spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung angetreten werden.

(4) Für die Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs erhalten die Frauen Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung.

§ 245

(1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.

(2)

- - Freistellung nach dem Wochenurlaub

§ 246

-

§ 247

-

(XXXX) §§ 248 und 249 (weggefallen)

(XXXX) §§ 250 und 251 (weggefallen)

13. Kapitel

(XXXX) §§ 252 bis 266 (weggefallen)

14. Kapitel

(XXXX) §§ 267 bis 273 (weggefallen)

15. bis 17. Kapitel

(XXXX) §§ 274 bis 305 (weggefallen)

Schlußformel

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel III und Kapitel X (BGBl. II 1990, 889, 1207, 1208, 1216, 1218, 1220)

  • Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt II (BGBl. II 1990, 1207) - Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

  • § 115b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

    a) § 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

    "(1) Für den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem
    Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
    Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind
    Auslösungen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der
    Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob
    und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch diese
    Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und
    dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit
    nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige
    auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem
    Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
    erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.
    
    (2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das
    Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit
    gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für
    den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des
    Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des
    Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
    
    (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen
    werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen
    nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der
    tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
    im Krankheitsfalle vereinbart werden."
    

    b) § 115b Abs. 2 wird § 115b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.

  • Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1207) - Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  • Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

    a) §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.

    b) § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er

    aa) für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren
        wurde, sowie
    
    
    bb) für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992
        geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen
        alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem §
        18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.
    

    c) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.

    d) § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

    e) § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.

    f) §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.

    g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.

  • bis 4. ...

  • Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1208) - Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  • Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):

    a) § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.

    b) § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

    c) § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

  • bis 5. ...

- Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 4 (BGBl. II 1990, 1216)

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. bis 3. ...

  2. Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

  3. ...

  4. Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1218) - Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  5. §§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),

    mit folgender Maßgabe:

    Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.

  6. und 3. ...

  7. §§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten über diesen Zeitpunkt hinaus nur für Geburten vor dem 1. Januar 1991.

    b) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35

    S. 373) berechnet.
    
  8. bis 12. ...

  9. Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1220) - Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  10. § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch für Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.

    b) Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.

    c) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35

    S. 373) geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung
    von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509)
    berechnet.
    
  11. bis 17. ...

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