Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21); 2. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1); 3. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10); 4. Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 250 S. 1); 5. Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 250 S. 9); 6. Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 250 S. 19); 7. Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 250 S. 29); 8. Richtlinie 93/63/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 250 S. 31); 9. Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 250 S. 33); 10. Richtlinie 93/78/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 256 S. 19); 11. Richtlinie 93/79/EWG der Kommission vom 21. September 1993 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten Sortenlisten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 256 S. 25); Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 169 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 200 S. 30), sind beachtet worden.
Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von
Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:
a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung
a) Vorstufenmaterial:
Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden
Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
b) Basismaterial:
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich
anerkannt ist;
c) Zertifiziertes Material:
Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial
oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial
gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Kategorien:
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
Virusfreies Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;
Virusgetestetes Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;
Drittland:
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken
in den Verkehr bringen oder
aus einem Drittland einführen will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Name der Person, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, im Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzenerzeugung im Drittland und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann und
botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll.
Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde.
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,
Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,
in den Verkehr bringt.
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können, und hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen.
Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt und ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt.
(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial
über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben,
Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und
Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen können.
Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial von Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die Sorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Verkehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschränken.
(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, insbesondere eine geeignete Behandlung oder die Vernichtung der Befallsgegenstände, anordnen.
(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird,
das Auftreten von Schadorganismen,
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
sonstige chemische Maßnahmen,
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.
(6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Standardmaterial muß
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und
die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
Bestände zur Erzeugung des Standardmaterials dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(4) Standardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die verwendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
Das Standardmaterial von
a) Obstpflanzen muss
aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
bb) über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem
Bundessortenamt vorgelegt worden ist,
b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,
c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
Das Standardmaterial darf keine Mängel aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt.
(1) Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muß die Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vorschrift erfüllen.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Vorstufen-, Basismaterial oder Zertifiziertes Material anerkennen, wenn
es einer zugelassenen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte angehört,
die Behörde die Bestände mindestens einmal jährlich visuell auf den Befall mit in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht hat und
die Bestände zu solchen anderer Kern- und Steinobstbestände einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist.
Der Abstand nach Satz 1 Nr. 3 beträgt bei Basismaterial und Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial mindestens fünfzehn Meter. Die Umgebung dieser Bestände muß in einem Umkreis von zweihundertfünfzig Metern frei sein von Kirschenringfleckenviren, Scharkakrankheit, Birnenverfall, Apfeltriebsucht und Feuerbrand. Kann die zuständige Behörde die Befallsfreiheit mit den genannten Schadorganismen nicht feststellen, so kann sie den jeweiligen Bestand des Anbaumaterials auf Befallsfreiheit zum Zweck der Anerkennung durch zusätzliche Untersuchungen überprüfen.
(3) Das Anbaumaterial muß im Falle des Absatzes 2 mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Vorstufenmaterial, das der weiteren Erzeugung von Anbaumaterial dient, muß
a) aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittelbar erzeugt werden, das in einer Untersuchung amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 Spalte 3 oder als virusfrei nach den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist,
b) so gehalten werden, daß ein Befall mit in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen verhindert wird.
Die Bestände müssen mindestens jedes zwanzigste Jahr auf Befall mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen untersucht werden. Im Falle von Prunusarten müssen die Bestände außerdem blütenfrei gehalten und einmal jährlich auf pollen- und blattlausübertragbare Viren untersucht werden. Ausgangsmaterial von Vorstufenmaterial ist mit geeigneten Methoden für die amtliche Feststellung der Virustestung zu untersuchen. Die Untersuchung kann bei Ausgangsmaterial auch auf Virusfreiheit erfolgen.
Basismaterial muß
a) unmittelbar, im Falle von Unterlagen auch durch einen zusätzlichen Vermehrungsschritt, aus anerkanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und
b) nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein.
Bestände von Basismaterial zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen mindestens einmal jährlich auf blattlausübertragbare und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist die Untersuchung auf pollenübertragbare Viren nur jedes dritte Jahr erforderlich. Bestände von Kernobstarten müssen mindestens jedes sechste Jahr auf Apfeltriebsucht und Birnenverfall untersucht werden, sofern die Bestandsfläche nicht in einem Gebiet liegt, das als frei von diesen Erregern festgestellt worden ist.
Zertifiziertes Material
a) Zertifiziertes Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient (Mutterpflanzen), muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial erzeugt werden;
b) Zertifiziertes Material, das sonst zum Anbau bestimmt ist, muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial oder Zertifiziertem Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient, erzeugt werden.
Zertifiziertes Material muß nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein. Bestände von Zertifiziertem Material zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen einmal jährlich auf blattlaus- und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist eine Untersuchung auf pollenübertragende Viren nicht erforderlich.
(4) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Obstpflanzen zur Erzeugung von Kern- und Steinobst abweichend von § 14b Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkennen, wenn
die Sorte vor dem 1. Januar 1985 in Verkehr gebracht und die Sorte vor dem 24. Juli 1998 angebaut worden ist,
weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt und die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,
die Sorte oder die synonyme Bezeichnung in einer Liste des Bundessortenamtes aufgeführt ist.
Die Aufnahme in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß innerhalb von zwei Jahren nach dem 24. Juli 1998 beim Bundessortenamt gestellt werden und die Sortenbezeichnung sowie eine Erklärung über das Inverkehrbringen der Sorte vor dem 1. Januar 1985 und ihren Anbau vor dem 24. Juli 1998 enthalten. Auf Verlangen des Bundessortenamtes ist die Sortenbeschreibung vorzulegen und ein Muster des Anbaumaterials bereitzustellen. Das Bundessortenamt prüft die Angaben und gibt die Liste der Sorten oder synonymer Bezeichnungen im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die zuständige Behörde kann Anbaumaterial nach Satz 1 auch anerkennen, wenn der Sortenschutz nach Ablauf der in § 13 des Sortenschutzgesetzes genannten Frist nicht mehr besteht und weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt. Die Sätze 2 und 5 gelten entsprechend.
(5) Als virusgetestet oder als virusfrei gilt auch Anbaumaterial, das vegetativ in einer bestimmten Anzahl von Vermehrungsstufen von entsprechend amtlich befundenem Material gewonnen worden ist, unter Bedingungen gehalten worden ist, die einen erneuten Befall durch die jeweiligen Viren verhindern und das Anbaumaterial frei von Anzeichen eines Befalls mit Schadorganismen ist.
(6) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und keiner Sorte angehört, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 anerkannt werden, wenn es art- und typenecht ist.
(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und aus Samen gewonnen wurde, kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn es aus anerkanntem Samen hervorgegangen und auf Grund einer Untersuchung amtlich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen und kann als Unterlage für Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material verwendet werden. Im Fall der Verwendung als Unterlage für Vorstufenmaterial von Prunus- Arten muss die Unterlage vor der Veredelung in einer Untersuchung amtlich als frei von blattlausübertragbaren Viren befunden worden sein.
(8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn
er von einem Baum stammt, der die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen erfüllt, oder
er von einem Baum stammt, der keine Anzeichen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen zeigt und
a) einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 4 angehört oder,
b) sofern er keiner Sorte angehört, art- und typenecht ist, und
er im Fall von Prunus-Arten in einer Untersuchung amtlich als frei von samenübertragbaren Viren befunden worden ist.
Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen.
(9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basismaterial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a die Erzeugung von zertifiziertem Material in zusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie kann dabei die Zulassung mit Auflagen insbesondere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbinden, soweit dies zur Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Vermehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes Anbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die nachfolgende Kategorie zu erzeugen.
(1) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:
Bezeichnung "EG-Qualität";
Angabe "DE";
Registriernummer und Angabe oder ein amtlich bekanntgemachtes Kennzeichen der für die Eintragung zuständigen Behörde;
Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;
Ausstellungsdatum;
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;
Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);
Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung;
im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei;
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.
Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung
bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und
bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 7, 8 und 9
zulässig.
(2) Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpaß nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 registriert sind, mindestens einmal jährlich.
(2) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere
dessen geeignete Behandlung oder
dessen Vernichtung.
(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16),
Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157
Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind,
Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8,
Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt.
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft enthält:
Ursprungsland,
Name des Absenders,
Name des Empfängers,
Seriennummer, Partiennummer oder Nummer der Woche, in der die Einfuhr erfolgt,
Ausstellungsdatum,
Art (botanische Bezeichnung),
Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung,
im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei,
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,
Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt.
Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.
(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, so können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 in dem Feld "Unterscheidungsmerkmale" und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld "Zusätzliche Erklärung" eingetragen werden.
(4) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise untersucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss zusätzlich zumindest als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein.
(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat
der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vorzulegen,
einen Nachweis nach Maßgabe des folgenden Satzes 3 über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:
Name und Anschrift des Lieferanten,
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,
Art (botanische Bezeichnung),
Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit
das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
entgegen § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(weggefallen)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1328 - 1329; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
botanische Bezeichnung
deutsche Bezeichnung
1
2
*
*
*
Allium cepa L.
*
*
– Allium cepa L. var. cepa
Zwiebel, Echalion
*
– Allium cepa L. var. aggregatum
Schalotte
Allium fistulosum L.
Winterheckenzwiebel
Allium porrum L.
Porree
Allium sativum L.
Knoblauch
Allium schoenoprasum L.
Schnittlauch
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.
Kerbel
Apium graveolens L.
Sellerie, Knollensellerie
Asparagus officinalis L.
Spargel
Beta vulgaris L.
Rote Rübe, Mangold
Brassica oleracea L.
Grünkohl oder Krauskohl, Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Wirsing oder Wirsingkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi
Brassica rapa L.
Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe
Capsicum annuum L.
Chili oder Paprika oder Pfefferoni
Cichorium endivia L.
Krausblättrige Endivie Ganzblättrige Endivie
Cichorium intybus L.
Blattzichorie, Wurzelzichorie
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai
Wassermelone
Cucumis melo L.
Melone oder Zuckermelone
Cucumis sativus L.
Gurke, Salatgurke, Einlegegurke
Cucurbita maxima Duchesne
Riesenkürbis
Cucurbita pepo L.
Gartenkürbis oder Zucchini
Cynara cardunculus L.
Artischocke, Cardy oder Kardonenartischocke
Daucus carota L.
Karotte oder Möhre, Futtermöhre
Foeniculum vulgare Mill.
Fenchel
Lactuca sativa L.
Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
Lycopersicon esculentum Mill.
Tomate
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill
Petersilie
Phaseolus coccineus L.
Prunkbohne oder Feuerbohne
Phaseolus vulgaris L.
Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne
Pisum sativum L. (partim)
Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse
Raphanus sativus L.
Radieschen, Rettich
Rheum rhabarbarum L.
Rhabarber
Scorzonera hispanica L.
Schwarzwurzel
Solanum melongena L.
Aubergine oder Eierfrucht
Spinacia oleracea L.
Spinat
Valerianella locusta (L.) Laterr.
Feldsalat, Rapunzel
Vicia faba L. (partim)
Dicke Bohne oder Puffbohne
Zea mays L. (partim)
Zuckermais Puffmais
*
Castanea sativa Mill.
Esskastanie
Citrus L.
Zitrus
Corylus avellana L.
Haselnuss
Cydonia oblonga Mill.
Quitte
Ficus carica L.
Feige
Fortunella Swingle
Kumquat
Fragaria L.
Erdbeere
Juglans regia L.
Walnuss
Malus Mill.
Apfel
Olea europaea L.
Ölbaum
Pistacia vera L.
Pistazie
Poncirus Raf.
Bitterorange
Prunus amygdalus Batsch
Mandel
Prunus armeniaca L.
Aprikose
Prunus avium (L.) L.
Süßkirsche
Prunus cerasus L.
Sauerkirsche
Prunus domestica L.
Pflaume
Prunus persica (L.) Batsch
Pfirsich
Prunus salicina Lindley
Japanische Pflaume
Pyrus L.
Birne
Ribes L.
Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere
Rubus L.
Himbeere, Brombeere
Vaccinium L.
Heidelbeere, Preiselbeere
* 1) Entspr. Artenverzeichnis.
2) Nur in Schutzgebieten paßpflichtig.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1330 - 1349; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung)
Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung)
1.
Gemüsepflanzen und deren Hybriden
*
Allium cepa L.
– Allium cepa L. var. aggregatum (Schalotte)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp.
(Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera
(Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Pilze Botrytis spp. Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf
virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium cepa L.
– Allium cepa L. var. cepa (Zwiebel, Echalion)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp.
(Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Meloidogyne spp.
(Wurzelgallennematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips
tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien Pseudomonas spp.
3. Pilze Botrytis spp. Fusarium oxysporum f. sp. cepae
(Zwiebelbasalfäule) Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf
virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp.
(Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera
(Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Pilze Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Delia spp.
(Wurzelfliegen) Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera
(Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien Pseudomonas spp.
3. Pilze Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit) Fusarium culmorum
(Fusarium-Wurzelfäule) Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Leek yellow stripe
virus (Lauchgelbstreifenvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aceria
tulipae (Tulpengallmilbe) Delia spp. (Wurzelfliegen) Ditylenchus
dipsaci (Stängelnematode) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips
tabaci (Zwiebelthrips)
2. Bakterien Pseudomonas fluorescens ("Milchkaffee"-Krankheit)
3. Pilze Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Onion yellow dwarf
virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Acidia
heraclei (Selleriefliege) Lygus spp. (Weichwanzen) Psila rosae
(Möhrenfliegen) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella
occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci
(Zwiebelthrips)
2. Bakterien Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule)
Pseudomonas syringae pv. apii
3. Pilze Fusarium oxysporum f. sp. apii Phoma apiicola (Sellerieschorf)
Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule) Sclerotinia sclerotiorum
(Sclerotinia-Knollenfäule) Septoria apiicola (Septoria-
Blattfleckenkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Celery mosaic virus
(Selleriemosaikvirus) Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus) Hypopta castrum
(Spargelbohrer) Platyparea poeciloptera (Spargelfliege)
2. Pilze Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule) Rhizoctonia violacea
3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Pegomyia
betae (Rübenfliege)
2. Pilze Phoma betae (Wurzelbrand)
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Beet necrotic yellow
vein virus (Rhizomaniavirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen) Aphididae (Blattläuse) Heterodera spp.
(Zystennematode) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris
brassicae (Großer Kohlweißling) Thysanoptera (Thripse), insbesondere
Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. maculicola
(Bakterienblattfleckenkrankheit) Xanthomonas campestris pv. campestris
(Adernschwärze)
3. Pilze Alternaria brassicae (Kohlschwärze) Mycosphaerella spp.
(Ringfleckenkrankheit) Phoma lingam (Umfallkrankheit) Plasmodiophora
brassicae (Kohlhernie) Pythium spp. (Keimlingskrankheit) Rhizoctonia
solani (Keimlingskrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cauliflower mosaic
virus (Blumenkohlmosaikvirus) Tospoviren Turnip mosaic virus
(Wasserrübenmosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae
(Blattläuse) Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris
brassicae (Großer Kohlweißling)
2. Pilze Alternaria brassicae (Kohlschwärze) Botrytis cinerea
(Grauschimmel) Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit) Phoma lingam
(Umfallkrankheit) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) Sclerotinia
spp. (Sclerotinia-Lagerfäule)
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Tospoviren
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen) Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Ostrinia nubilalis (Maiszünsler) Phthorimaea operculella
(Kartoffelmotte) Tetranychidae (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse),
insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze Leveillula taurica (Echter Mehltau) Pyrenochaeta lycopersici
(Korkwurzelkrankheit) Pythium spp. (Keimlingskrankheit und
Stängelgrundfäule) Phytophthora capsici (Wurzel- und
Stängelgrundfäule) Verticillium alboatrum (Verticillium-Welke)
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus
(Gurkenmosaikvirus) Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Pepper
mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus) Tobacco mosaic virus
(Tabakmosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae
(Blattläuse) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella
occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze Botrytis cinerea Erysiphe cichoracearum Sclerotinia spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Beet western yellow
virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus) Lettuce mosaic virus
(Salatmosaikvirus) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae
(Blattläuse) Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege) Apion assimile
(Spitzmausrüssler)
2. Bakterien Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule) Erwinia
chrysanthemi Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit)
3. Pilze Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule) Phytophthora
erythroseptica Pythium spp. Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-
Fäule)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus
(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze Colletotrichum lagenarium
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Watermelon mosaic
virus (Wassermelonenmosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus
(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige
Blattfleckenkrankheit)
3. Pilze Colletotrichum lagenarium Fusarium spp. Pythium spp.
(Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule) Sphaerotheca fuliginea (Echter
Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber green mottle
mosaic virus (Gurkengrünscheckungsmosaikvirus) Cucumber mosaic virus
(Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Delia platura (Bohnenfliege) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus
spp. (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella
occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige
Blattfleckenkrankheit)
3. Pilze Fusarium spp. Phytophthora spp. Pseudoperonospora cubensis
(Falscher Mehltau) Pythium spp. (Keimlingskrankheit,
Stängelgrundfäule) Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit) Sphaerotheca
fuliginea (Echter Mehltau) Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus
(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Polyphagotarsonemus latus
(Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige
Blattfleckenkrankheit)
3. Pilze Fusarium spp. Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus
(Gurkenmosaikvirus) Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus) Zucchini
yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus) Tospoviren
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. Pilze Bremia lactucae (Falscher Mehltau) Leveillula taurica f. sp.
cynara (Echter Mehltau) Pythium spp. Rhizoctonia solani Sclerotium
rolfsii Sclerotinia sclerotiorum Verticillium dahliae
3. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. Bakterien Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule)
Pseudomonas marginalis pv. marginalis
3. Pilze Cercospora foeniculi Phytophthora syringae (Phytophthora-Fäule)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule)
4. Viren und virusähnliche Organismen Celery mosaic virus
(Selleriemosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae
(Blattläuse) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Thysanoptera
(Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis (Kalifornischer
Blütenthrips)
2. Pilze Botrytis cinerea (Grauschimmel) Bremia lactucae (Falscher
Mehltau) Pythium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Lettuce big vein
(Breitadrigkeit) Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus) Lettuce ring
necrosis (Salatringnekrose)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aphididae
(Blattläuse) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Hauptidia
maroccana Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode) Tetranychus spp.
(Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella
occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips) Aculops lycopersici
(Tomatenmilbe)
2. Bakterien Pseudomonas syringae pv. tomato (Bakterielle Blatt- und
Fruchtfleckenkrankheit)
3. Pilze Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit) Cladosporium fulvum
(Samtfleckenkrankheit) Colletotrichum coccodes Didymella lycopersici
(Tomatenstängelfäule) Fusarium oxysporum Leveillula taurica (Echter
Mehltau) Phytophthora nicotianae var. nicotianae (Phytophthora-
Stängelgrundfäule) Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule) Rhizoctonia
solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule) Sclerotinia sclerotiorum
(Sclerotinia-Welke) Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus
(Gurkenmosaikvirus) Potato virus X (Kartoffelvirus X) Potato virus Y
(Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus) Tomato
mosaic virus (Tomatenmosaikvirus) Tomato yellow leaf curl virus
*
1. Bakterien Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf) Erwinia carotovora
var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)
2. Pilze Armillariella mellea Verticillium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Arabis mosaic virus
(Arabismosaikvirus) Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse) Aphididae (Blattläuse)
Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe) Leptinotarsa
decemlineata (Kartoffelkäfer) Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychidae (Spinnmilben) Thysanoptera (Thripse), insbesondere
Frankliniella occidentalis (Kalifornischer Blütenthrips)
2. Pilze Fusarium spp. Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Rhizoctonia solani Pythium spp. Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-
Welke) Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere Cucumber mosaic virus
(Gurkenmosaikvirus) Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y) Tobacco mosaic virus
(Tabakmosaikvirus)
2.
Obstpflanzen und deren Hybriden
*
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleurothrixus floccosus Mashell Meloidogyne spp.
(Wurzelgallennematode)
Parabemisia myricae Kuwana Tylenchulus semipenetrans (Zitrusnematode)
2. Pilze
Phytophthora spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Citrus leaf rugose
Krankheiten, die psorosis-ähnliche Symptome an jungen Blättern
hervorrufen, wie Psorosis, Ring spot, Cristacortis, Impietratura,
Concave gum
Infectious variegation Viroide wie Exocortis, Cachexia-Xyloporosis
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Epidiaspis
leperii (Rote Austernschildlaus)
Eriophis avellanae (neu: Phytocoptella avellanae)
(Haselnußknospengallmilbe)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- und Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Xanthomonas campestris pv. corylina
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phyllactinia guttata (Echter Mehltau
der Haselnuß)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Apple mosaic virus
Hazel maculatura lineare MLO
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia
lineatella (Pfirsichmotte) Eriosoma lanigerum (Blutlaus) Schildläuse,
insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand)
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phytophthora spp. (Kragenfäule)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Verticillium-
Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphelenchoides spp. (Blattnematode) Ditylenchus dipsaci
(Stengelnematode)
Tarsonemidae (Weichhautmilben)
2. Pilze
Phytophthora cactorum (Lederfäule der Erdbeere)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Strawberry green petal MLO
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Schildläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens Xanthomonas campestris pv. juglandi
3. Pilze Armillaria mellea (Hallimasch) Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Phytophthora spp.
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Cherry leaf roll virus
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia
lineatella (Pfirsichmotte) Eriosoma lanigerum (Blutlaus) Schildläuse,
insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand)
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Phytophthora cactorum (Kragenfäule)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Venturia spp. (Schorf)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Eusophera
pinguis Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Saissetia oleae
2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. savastonoi (Tuberkelkrankheit)
3. Pilze
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
*
1. Pilze
Verticillium spp.
2. Viren und virusähnliche Organismen Alle Viren und virusähnlichen
Organismen
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aculops
fockeui (Pflaumenrostmilbe) Capnodis tenebrionis (Pfirsichprachtkäfer)
Eriophyes similis (Pflaumenblatt-Beutelgallmilbe)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Schildläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Bakterienbrand)
Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand)
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia
lineatella (Pfirsichmotte) Capnodis tenebrionis (Pfirsichprachtmotte)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Schildläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Bakterienbrand)
Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand)
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Taphrina deformans (Kräuselkrankheit) Verticillium spp. (Verticillium-
Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Capnodis
tenebrionis (Pfirsichprachtkäfer)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Schildläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Pseudaulacaspis pentagona (Maulbeer- oder Mandelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (San-Jose-Schildlaus)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Bakterienbrand)
Pseudomonas syringae pv. syringae (Bakterienbrand)
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Chondrostereum purpureum (Bleiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs) Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphelenchoides spp. (Blattnematode)
Cecidophyopsis ribis (Johannisbeergallmilbe)
2. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Nectria cinnabarina
(Rotpustelkrankheit)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel) Verticillium spp. (Verticillium-
Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Black currant reversion (Atavismus) Black currant infectious
variegation agent
*
*
1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Aceria
essigi
2. Bakterien
Agrobacterium rhizogenes (Haarwurzelkrankheit)
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Rhodococcus fascians
3. Pilze
Armillaria mellea (Hallimasch) Didymella applanata (Rutenkrankheit der
Himbeere)
Peronospora rubi (Falscher Mehltau der Himbeere)
Phytophthora fragariae var. rubi (Wurzelfäule der Himbeere)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen insbesondere
Raspberry bushy dwarf virus (Himbeerzwergbuschvirus)
Raspberry leaf curl virus
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1350 - 1351; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Pflanzenarten
Besondere Anforderungen
1
2
1.
Zierpflanzen
1.1
Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke)
* a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell
untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von
Anzeichen an Viren und virusartigen Organismen sein.
c) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf
Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
1.2
Blumenzwiebel-Arten
Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.
1.3
(weggefallen)
*
1.4
(weggefallen)
*
*
2.
Obstpflanzen
2.1
Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz) Swingle (Limette)
* a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 3 für diese Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müssen mit
Indikatorpflanzen, Seren oder anderen gleichwertigen Methoden zum
Nachweis der unter a) bezeichneten Schadorganismen untersucht und als
frei von diesen befunden worden sein.
c) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell
untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von
Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 3 für die betreffende Pflanzenart
aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein.
d) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung Zitrus zur
Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden,
die für Viroide nicht anfällig sind.
2.2
Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone)
wie 2.1
2.3
Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse)
wie 2.1
2.4
Citrus reticulata Blanco (Mandarine)
wie 2.1
2.5
Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange)
wie 2.1
3.
Gemüsepflanzen
3.1
Allium ascalonicum auct. non. L (Schalotte)
Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein.
3.2
Allium sativum L. (Knoblauch)
wie 3.1
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 270 - 271; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*
Pflanzenart
virusfrei (vf)
virusgetestet (vt)
1
2
3
Apfel (Malus Mill.)
Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Apple stem grooving (Stammfurchung) Apple stem pitting, spy epinasty und decline, platycarpa scaly bark (Stammnarbung, Spy Epinastie und Verfall, Rindenschuppigkeit von M. platycarpa) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht)
Apple mosaic (Mosaik) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht)
Birne (Pyrus L.) und Quitte (Cydonia Mill.)
Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Bark split, rough bark, Bark necrosis (Rindenrissigkeit der Birne, Raurindigkeit, Rindennekrose) Rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Pear vein yellows/red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Quince sooty ringspot (Rußfleckigkeit der Quitte) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall)
Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Pear vein yellows/ red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall)
Prunus-Arten (ohne Süß- und Sauerkirsche) sowie als Unterlage für diese Arten dienende Prunus-Arten und deren interspezifische Hybriden
Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Plum bark split (Rindenrissigkeit) European plum line pattern (Bandmosaik) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot European stone fruit yellows Myrobalan latent ringspot nepovirus 2) Cherry green ring mottle virus 3) Strawberry latent ringspot nepovirus 3) Tomato black ring nepovirus 4) Plum pox (Scharkakrankheit)
Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) European plum line pattern (Bandmosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Plum pox (Scharkakrankheit)
Süß-/Sauerkirsche (Prunus avium/Prunus cerasus) sowie als Unterlage für diese Arten dienende Prunus-Arten und deren interspezifische Hybriden
Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Cherry leafroll (Blattrollkrankheit) Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) Rusty mottle (Rostfleckung) Cherry green ring mottle (Grüne Ringscheckung) Arabis mosaic nepovirus Petunia asteroid mosaic and carnation Italian ringspot tombusviruses, causing cherry detrimental canker Tomato black ring nepovirus Necrotic rusty mottle
Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche)
* 1) Nicht belegt.
2) Gilt nur für P. domestica, P. insititia, P. salicina, P. besseyi, P.
cerasifera, P. davidiana und interspezifische Hybriden.
3) Gilt nur für P. persica.
4) Gilt nur für P. amygdalus.
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