Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (AgrStatEBV 2011)

Ausfertigungsdatum
2010-10-04
Fundstelle
BAnz: 2009, Nr 154, 3419

Eingangsformel

Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Bodennutzungshaupterhebung

(1) Im Jahr 2011 werden im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung über die in § 7 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus Merkmale über die Ausbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten erhoben.

(2) Erhebungsmerkmale sind

  1. die Ausbringungsflächen und Ausbringungsmengen

    a) nach Art der Wirtschaftsdünger einschließlich Biogas-Gärresten,

    b) nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter oder unbestellter Fläche,

  2. für Gülle, Jauche und Biogas-Gärreste zusätzlich

    a) die Anwendung in Mischungen,

    b) die Anteile der Ausbringung

    aa) nach der eingesetzten Ausbringungstechnik,
    
    
    bb) nach dem jahreszeitlichen Ausbringungszeitraum,
    
    
    
    jeweils nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter
    oder unbestellter Fläche,
    

    c) die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach der eingesetzten Ausbringungstechnik.

(3) Die Merkmale werden bei höchstens 40000 Erhebungseinheiten erhoben. Diese Erhebungseinheiten werden ermittelt, indem aus der Stichprobe der Bodennutzungshaupterhebung eine Unterstichprobe gezogen wird.

(4) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das Kalenderjahr 2010.

§ 2 Erhebung über die Viehbestände

(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. November 2011 Merkmale über den Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung erhoben.

(2) Erhebungsmerkmale sind

  1. der Bestand an Jung- und Mastschweinen,

  2. die mittlere Mastleistung,

  3. die Zahl der Fütterungsphasen,

  4. der Rohproteingehalt der Futtermischung in der ersten und letzten Fütterungsphase,

jeweils nach Fütterungsverfahren.

(3) Die Merkmale werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.