Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) Im Jahr 2011 werden im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung über die in § 7 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus Merkmale über die Ausbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind
die Ausbringungsflächen und Ausbringungsmengen
a) nach Art der Wirtschaftsdünger einschließlich Biogas-Gärresten,
b) nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter oder unbestellter Fläche,
für Gülle, Jauche und Biogas-Gärreste zusätzlich
a) die Anwendung in Mischungen,
b) die Anteile der Ausbringung
aa) nach der eingesetzten Ausbringungstechnik,
bb) nach dem jahreszeitlichen Ausbringungszeitraum,
jeweils nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter
oder unbestellter Fläche,
c) die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach der eingesetzten Ausbringungstechnik.
(3) Die Merkmale werden bei höchstens 40000 Erhebungseinheiten erhoben. Diese Erhebungseinheiten werden ermittelt, indem aus der Stichprobe der Bodennutzungshaupterhebung eine Unterstichprobe gezogen wird.
(4) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das Kalenderjahr 2010.
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. November 2011 Merkmale über den Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind
der Bestand an Jung- und Mastschweinen,
die mittlere Mastleistung,
die Zahl der Fütterungsphasen,
der Rohproteingehalt der Futtermischung in der ersten und letzten Fütterungsphase,
jeweils nach Fütterungsverfahren.
(3) Die Merkmale werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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