(1) Ansprüche gegen
das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
das ehemalige Land Preußen,
das Unternehmen Reichsautobahnen
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.
(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf
Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten;
Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke;
Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;
Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist.
(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten
Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind mit Ausnahme der Schäden von Personen, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erlangt haben;
Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind;
Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger;
Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen;
Schäden, welche Versicherungsnehmern dadurch entstehen, daß die Garantieverpflichtungen oder die sonstigen Freistellungsverpflichtungen des Deutschen Reichs gegenüber der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft oder gegenüber den in § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Versicherungsunternehmen erlöschen.
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.
(1) Zu erfüllen sind
Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind;
Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;
die nach dem 31. Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und Ansprüchen, die auf einer Beeinträchtigung der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen; § 19 bleibt unberührt;
Ansprüchen auf Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger anderen öffentlichen Rechtsträgern entstanden sind; insoweit bleibt eine gesetzliche Regelung vorbehalten.
(1) Zu erfüllen sind
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartigen Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;
Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137);
Ansprüchen auf Zahlung von Liquidationsrenten zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden;
Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen;
Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen der in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Art beruhen.
Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Regelungen.
(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.
(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die
am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder
am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird, oder
2a. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder
nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen
a) als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder
b) als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder
c) als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder
d) im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung
aa) von Ehegatten,
bb) von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
cc) von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu
berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben
oder verschollen ist,
dd) von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,
ee) von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern
zu den Eltern,
ff) von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht
mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
gg) von Minderjährigen oder Hilfsbedürftigen zu Geschwistern, wenn
Verwandte der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht
annehmen können.
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürftig.
(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.
(2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechtsträgers oder seines Vermögens- oder Aufgabennachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil von dem Besitzer des Grundstücks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25) die Abgabe einer Erklärung, ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben werden. Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt, daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Erklärung vom Bund verlangt.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
Ansprüchen aus einer vor dem 1. August 1945 begangenen Vertragsverletzung,
Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß eine auf Grund des Vertrages zurückzugebende Sache vor dem 1. August 1945 verändert oder verschlechtert worden oder untergegangen ist oder aus einem anderen vor dem 1. August 1945 eingetretenen Grunde nicht zurückgegeben werden kann.
(1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so kann der andere Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Die Rücktrittserklärung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem Fall gegenüber dem Bund abgegeben werden. Der Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist,
mit dem Zugang einer solchen Erklärung, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist.
(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Vertrag als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst.
(3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt ist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Vertrages empfangene Leistung dem anderen Vertragsteil nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht. Weitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ergibt.
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 45, 46 der Insolvenzordnung zu ermitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066) geschuldet werden, wenn das in Anspruch genommene Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu erfüllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwaltungsgericht über die Entschädigung entschieden hat. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größeren Teil belegen ist. Die Klage kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Ablauf der Frist, die in Artikel III der Verordnung des Zentral- Justizamts für die Britische Zone über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung vom 5. Januar 1949 (Verordnungblatt für die Britische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war, steht der Klageerhebung nicht entgegen.
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 bestellt worden sind.
Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.
Zu erfüllen sind
Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind;
Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist.
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.
Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.
(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.
(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.
(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.
(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.
(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Herausgabe des Grundstücks vom Schuldner verlangt. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so beginnt die Frist auch dann, wenn der Berechtigte die Herausgabe anstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;
bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.
(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.
(1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger anders als auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen.
(2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger das Grundstück in Besitz genommen hat. Ist der Zustand in dem Zeitpunkt schlechter, in dem die Enteignungsbehörde über den Antrag entscheidet, so ist er maßgebend, jedoch ist in diesem Fall eine zusätzliche Entschädigung für eine Wertminderung festzusetzen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten oder mit der Verwaltung des Grundstücks betrauten Rechtsträgern nach dem 31. Juli 1945 verursacht worden ist, es sei denn, daß die Wertminderung von den Besatzungsmächten veranlaßt worden ist. Als Verschlechterung des Zustandes gilt nicht eine Veränderung des Grundstücks zu einem Zweck, für den das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird.
Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird.
Die Entschädigung ist um bereits geleistete Wertentschädigungen zu mindern, und zwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 geleistet worden sind, im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark.
Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder teilweise in Land festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde billig ist.
Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer Rechtsträger als der Bund der Anspruchsschuldner und hat dieser die Enteignung beantragt, so gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den Bund erwähnen, statt für den Bund für diesen Rechtsträger.
§§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht anzuwenden.
Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigentümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Eigentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zuzumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchsschuldner kann den Erwerb des veränderten Grundstücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet, diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben, ohne die der Anspruchsschuldner den veränderten Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt, wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2.
Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.
(1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.
(2) Handelt es sich
um einen Anspruch, der in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, und ist dieser anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen, oder
um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind,
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.
(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind
das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt,
das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt.
(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.
(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.
(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.
(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.
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(1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, die vor dem 21. Juni 1948 als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen, können auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermögensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu richten.
(2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.
(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Wird über den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.
(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deutschen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft über.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock und ein nach der Verordnung zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) gebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens bestehenden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausgeschlossen.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem Anleihestock und dem Treuhandvermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40). Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapitalgesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie Beträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an den Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den abzulösenden Anspruch nach der Dividendenabgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen.
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.
(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen
Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge an den Anleihestock oder das Treuhandvermögen nicht abgeführt worden sind, soweit die Anteile im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses - unbeschadet einer Gesamtrechtsnachfolge - Gesellschaftern zustehen, die damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen waren;
Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Kapitalgesellschaft gehören.
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.
§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.
Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.
-
§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.
Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.
(1) Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erworben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen. Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezügen ergibt. Erlischt eine in Satz 2 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.
(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. Dezember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt.
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.
(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zuständigen Versicherungszweig gelten.
(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend, jedoch nicht für eine Zeit vor dem 1. April 1950 vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(7) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten und ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine Rente erstmalig festzustellen, so beginnt die Rente abweichend von den allgemeinen Vorschriften mit dem Ablauf - in Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn - des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 1. April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.
(8) Die Regelung der Absätze 6 und 7 gilt nur, wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis zum 30. September 1958 beantragt wird.
(9) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zuständig sein würde, wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden wäre; § 72 Abs. 10, 11 und § 81a des vorgenannten Gesetzes gelten entsprechend.
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklärt ein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem Land ansässiger Staatenloser und nach seinem Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zugeht.
(2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat abgeschlossenes Abkommen über eine Abgeltung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlöschen die unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.
(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen auf Grund der in § 68 bezeichneten Tatbestände sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde liegende Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu prüfen und darüber zu entscheiden,
ob der Anspruch nicht unter Artikel 5 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden fällt,
ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung gegeben sind und
ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105 fällt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ausländische Staat vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1) erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung abzuschließen.
(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren über die Gewährung einer beantragten Härtebeihilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § 80.
(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.
(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.
(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß
in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,
in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,
in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),
in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,
in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung
treten.
(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:
...
...
In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.
Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.
§§ 87 bis 91 finden im Saarland keine Anwendung.
6.
(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12, 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 653-1, S. 50 - 52
Deutsches Reich
a)
Schuldverschreibungen
*
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 mit Auslosungsscheinen
*
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Auslosungsscheine
*
Auslosungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen
*
Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1927
*
Schuldverschreibungen der 7%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 (Zinsen auf 6 % herabgesetzt)
*
Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1934
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935 Zweite Ausgabe
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1937
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Ausgabe
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 Zweite Ausgabe
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940
*
Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940
*
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1941
*
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1942
*
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1943
*
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1944
*
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1945
b)
Auslosbare Schatzanweisungen
*
2 - 5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 K
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Zweite Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Dritte Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Erste Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Zweite Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Dritte Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Erste Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Dritte Folge
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Vierte Folge
c)
Schatzanweisungen
*
6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 1.12.1932)
*
6 V. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 2.9.1935)
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Folge XV
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge IX
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge X
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XI
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XII
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge VIII
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge IX
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge X
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge XI
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge I
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge II
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge III
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge IV
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge V
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VI
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VII
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge I
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge II
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge III
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge IV
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge V
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VI
*
3%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VII
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge I
*
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge II
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge III
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge IV
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge I
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge II
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge III
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge I
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge II
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge III
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1945 Folge I
d)
Reichsverbürgte Anleihen
*
Bürgschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1933 für die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§ 30 Nr. 5)
II.
Deutsche Reichsbahn
a)
Schuldverschreibungen
*
4 1/2%ige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
*
Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940
b)
Auslosbare Schatzanweisungen
*
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1939
c)
Schatzanweisungen
*
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1930 Reihe I
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v.
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v.
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944
d)
Vorzugsaktien
*
Zertifikate der Deutschen Reichsbank über Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3)
e)
Schuldverschreibungen übernommener Gesellschaften
*
Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft in München von 1890, 1891, 1894
*
Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-Eisenbahn- Gesellschaft in Braunschweig
* *
Emission von 1885 (3 1/2 %)
* *
II.
Emission von 1891 (4 %)
* *
III.
Emission von 1899 (3 1/2 %)
* *
IV.
Emission von 1904 (3 1/2 %)
III.
Deutsche Reichspost
*
6 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926
*
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge I
*
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge II
*
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931 Folge I
*
5%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933 Folge I
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934 Folge I
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935 Folge I
*
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939 Folge I
*
4%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940
*
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944
IV.
Preußen
a)
Schuldverschreibungen
*
Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1928 - auslosbar - (Zinsen später auf 4 1/2 v. H. herabgesetzt)
*
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1937
*
Schuldverschreibungen der 4 % Preußischen konsolidierten Staatsanleihe von 1940
b)
Schatzanweisungen
*
Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Kalianleihe von 1923
*
Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Roggenanleihe von 1923
*
6 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1933 Folge I
*
4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1934 Folge I
*
4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1936 Folge I
c)
Lübeckische Schuldverschreibungen
*
Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates mit Auslosungsscheinen
*
Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Auslosungsscheine
*
Auslosungsscheine zur Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Schuldverschreibungen
*
Schuldverschreibungen der 8 % Lübeckischen Staatsanleihe von 1928 (Zinsen später auf 6 % und 4 1/2 % herabgesetzt)
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