(1) Diese Verordnung gilt für
die stoffliche Verwertung,
die energetische Verwertung und
die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und
Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01
Motorenöle
Sortengruppe 02
Getriebeöle
Sortengruppe 03
Hydrauliköle
Sortengruppe 04
Turbinenöle
Sortengruppe 05
Elektroisolieröle
Sortengruppe 06
Kompressorenöle
Sortengruppe 07
Maschinenöle
Sortengruppe 08
Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke
Sortengruppe 09
Prozessöle
Sortengruppe 10
Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11
Schmierfette.
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.
(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.
(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.
(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.
(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.
(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.
(1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
(2) Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zuständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.
(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.
(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.
(1) Wer Altöle
als Altölsammler zum Zwecke der Aufarbeitung oder energetischen Verwertung abgibt oder
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
(2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung.
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.
(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.
(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder
entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst.
-
(Inkrafttreten)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1372
13 01 10
nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06
synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07
nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
12 01 07
halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 10
synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11
synthetische Hydrauliköle
13 01 13
andere Hydrauliköle
12 01 06
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
13 01 01
Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04
chloriere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 03 01
Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB- Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 06
chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
13 01 12
biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07
biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09
biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10
andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01
Heizöl und Diesel
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1373 - 1374)
* 1 Entnahme und Aufbewahrung der Proben
Die Probenahme für die Untersuchung eines Altöls auf die Gehalte an
Gesamthalogen und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN 51
750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2, Ausgabe März 1984,
durchgeführt. Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN 51 750 wird
auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen
Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend
beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen.
* * Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen (Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 1373)
Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks
angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des
Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei
geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang
beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende, werden die
Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels
des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt
dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren
solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten.
Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme
erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen
eintreten können.
1.2 Probenahmegefäße
Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder
Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann
zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine das Messergebnis
beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.
1.3 Probemenge
Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.
1.4 Probenahme an der Anfallstelle
Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim
Altölsammler.
1.5 Probenahme an der Aufarbeitungsstelle
Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die
Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für
das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine
Probe für den Aufbereiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen
(Rückstellproben) bestimmt.
Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein und dieselbe Stelle
bestimmt sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6 Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die
einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des
Brandschutzes, zu beachten.
1.7 Probenahmeprotokoll
Über die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der
Norm 51 750 Teil 1 zu fertigen.
1.8 Aufbewahrung von Proben
Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet
sich nach § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach
DIN 51 848, Ausgabe März 1984) vorgesehenen Probenbehälter bis zum
Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), dass
die Probemenge unverändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme
jederzeit nachgewiesen werden können.
2 Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
2.1 Grundsatz
Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
*
*
*
*
*
*
* 2.2 Untersuchungsverfahren
Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6
Congenere hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu
erfolgen.
2.3 Berechnungsverfahren
Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe
Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.
2.4 Überschreitung des Grenzwertes
Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach §
3 einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten.
Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember
2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit
einer statistischen Sicherheit von 95% gegeben.
3 Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
3.1 Grundsatz
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil
an den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom
in der wasserfreien Ölphase verstanden.
Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind
in Abschnitt 3.3 aufgeführt.
Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.2 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten
Gehalte sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen. Die zu
untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser
hin geprüft. Falls eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels
eines Scheidetrichters abgetrennt.
Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers
oder Emulsionen werden homogenisiert.
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem
Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g
portionsweise eingerührt wird.
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe
vom Öl abzentrifugiert.
Anmerkung:
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass
Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile vermieden
werden.
3.3 Analysenverfahren
3.3.1 Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver
Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar
1994\.
3.3.2 Referenzverfahren
3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der
Aufschlusslösung
Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN
EN ISO 24 260, Ausgabe Mai 1994, oder durch ein anderes,
gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des
Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf
Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1,
Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985,
oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1,
Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.
3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-Analyse
Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver
Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar
1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
3.4 Überschreitung des Grenzwertes
Eine Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 zulässigen
Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn der nach
einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem
Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren
kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt von 1,4
g/kg nicht überschritten wird.
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der
Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung
und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der Nachweis
über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
5. G Bekanntmachung sachverständiger Stellen
Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in
München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der
Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.
(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt, Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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