Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird verordnet:
Zur Bezeichnung der Art der Bestandteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes werden die in der Anlage durch besonderen Druck hervorgehobenen Bezeichnungen bestimmt.
(weggefallen)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befanden und deren Zulassung nach § 105 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes noch nicht verlängert worden ist, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer nach erfolgter Verlängerung noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
(3) Fertigarzneimittel, die Bestandteile enthalten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Dezember 2004 und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhändlern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
(Inhalt: 3 nicht erfasste Anlagenbände (insges. 2839 Seiten), Fundstelle: BGBl. I 2001, 3751
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