Auf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird verordnet:
Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung
nach § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen- Ausschuß für Standardzulassungen,
nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und
nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen- Ausschuß für Verschreibungspflicht
an. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(1) Dem Ausschuß für Standardzulassungen gehören an -
drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
zwei Hochschullehrer der Pharmazie
ein Vertreter der Deutsche Krankenhausgesellschaft
ein Vertreter der Krankenhausapotheker
ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
ein Arzt für Allgemeinmedizin
ein Zahnarzt
ein Tierarzt
ein Heilpraktiker
drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie,
davon einer für die veterinärpharmazeutische Industrie
ein Vertreter der Apothekerschaft
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
ein Vertreter der Gewerkschaften
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(2) Dem Ausschuß für Apothekenpflicht gehören an
davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin
ein Hochschullehrer der Pharmazie
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
ein Arzt für Allgemeinmedizin
ein Zahnarzt
ein Tierarzt
ein Heilpraktiker
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller
zwei Vertreter der Apothekerschaft
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuß für Verschreibungspflicht gehören an
davon einer aus dem Fach Veterinärmedizin
ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik oder Epidemiologie
ein Hochschullehrer der Pharmazie
ein Arzt für Allgemeinmedizin
ein Facharzt für innere Medizin
ein Facharzt für Kinderkrankheiten
ein Zahnarzt
ein Tierarzt
ein Heilpraktiker
ein Vertreter der Apothekerschaft
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie
ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.
(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.
(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Direktor und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Die Ausschüsse verfahren nach der Geschäftsordnung, die der Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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