(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und
Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.
(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus
einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder
Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:
bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,
als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,
Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.
(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine antibiotische, blutgerinnungsverzögernde, histaminwidrige, hormonartige, parasympathicomimetische (cholinergische) oder parasympathicolytische, sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Äthanol Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen) Äthanol-Wasser-Gemische Aloeextrakt a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen als Fertigarzneimittel Aluminiumacetat-tartrat-Lösung Aluminiumacetat-tartrat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumhydroxid, auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumkaliumsulfat (Alaun), als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumsilicate, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch (Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu 1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol Ameisensäure bis 65% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Ammoniaklösung bis 10%ig Ammoniak-Lavendel-Riechessenz Ammoniumchlorid Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl") auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g Aniswasser Arnika und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldriantinktur, auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5 Baldrianwein als Fertigarzneimittel Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5 Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Brausemagnesia Calciumcarbonat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumhydroxid ad us. vet. Calciumoxid ad us. vet. Campherliniment, flüchtiges Campheröl zum äußeren Gebrauch Camphersalbe, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Campherspiritus Chinawein, auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel Citronenöl, ätherisches Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5% auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel Eibischsirup als Fertigarzneimittel Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz (Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Eukalyptusöl, ätherisches a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000 Fangokompressen und Schlickpackungen Feigensirup, auch mit Manna, als Fertigarzneimittel Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens 50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin) Fenchelöl, ätherisches Fichtennadelöle, ätherische Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol, Campher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol Frauenmantelkraut und Zubereitungen Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz (Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Galgantwurzelstock und Zubereitungen Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak Glycerol 85% (Glycerin), auch mit Zusatz von Wasser Haftmittel für Zahnersatz Hartparaffin, auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äußeren Gebrauch Hefe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln Heublumenkompressen Holundersirup als Fertigarzneimittel Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Johanniskraut oder Johanniskrautblüten, Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel Kaliumcarbonat Kaliumcitrat Kaliumdihydrogenphosphat Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein) Kalium-natrium-(RR)-tartrat Kaliumsulfat Kalmusöl, ätherisches Kamillenauszüge, flüssige, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Kamillenextrakt, auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel Kamillenöl Kamillenwasser Karmelitergeist als Fertigarzneimittel Kiefernnadelöle, ätherische Knoblauch und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Kohle, medizinische, als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Kondurangowein als Fertigarzneimittel Korianderöl, ätherisches Krauseminzöl, ätherisches Kühlsalbe als Fertigarzneimittel Kümmelöl, ätherisches, auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel Lactose (Milchzucker) Lanolin Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren Lavendelöl, ätherisches Lavendelspiritus Lavendelwasser Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel Lebertranemulsion, auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel Lecithin, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Leinkuchen Leinöl Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch Liniment, flüchtiges Lorbeeröl Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumhydrogenphosphat Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte) Magnesiumperoxid, bis 15%ig, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz) Magnesiumtrisilicat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Mandelöl Mannasirup als Fertigarzneimittel Melissengeist als Fertigarzneimittel Melissenspiritus Melissenwasser Mentholstifte Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat) als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als Fertigarzneimittel Milchsäure bis 15% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Minzöl, ätherisches auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Myrrhentinktur Natriumchlorid ad us. vet. Natriumhydrogencarbonat, als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Natriummonohydrogenphosphat Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz) Nelkenöl, ätherisches Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 Opodeldok, flüssiger Pappelsalbe Pepsinwein als Fertigarzneimittel Pfefferminzöl, ätherisches in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 10 Pfefferminzwasser Pomeranzenblütenöl, ätherisches Pomeranzenschalenöl, ätherisches Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ratanhiatinktur Riechsalz Rizinusöl, auch raffiniertes, auch in Kapseln Rosenhonig Rosmarinblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Rosmarinöl, ätherisches Rosmarinspiritus Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg Salbeiöl, ätherisches Salbeiwasser Salicyltalg Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden - Schwefel Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch Seifenspiritus Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in Wochenbettpackungen Siliciumdioxid (Kieselsäure), als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel Talkum Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel Thymianöl, ätherisches Ton, weißer Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg Vaselin, weißes oder gelbes Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel Wacholderextrakt Wacholdermus als Fertigarzneimittel Wacholdersirup als Fertigarzneimittel Wacholderspiritus Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid Weinsäure Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen, Weißdornfrüchte und Zubereitungen Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Zimtöl, ätherisches Zimtsirup als Fertigarzneimittel Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zinksalbe, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zitronellöl, ätherisches
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Adonisröschen
Adonis vernalis
*
Alraune
Mandragora officinarum
*
*
*
Besenginster
Cytisus scoparius
Blasentang
Fucus vesiculosus
Cascararinde (Sagradarinde)
Rhamnus purshiana
*
Eisenhut
Aconitum napellus
Ephedra
Ephedra distachya
*
*
Faulbaumrinde
Rhamnus frangula
Fleckenschierling
Conium maculatum
Fußblatt-Arten
Podophyllum peltatum
*
Gartenrautenblätter
Ruta graveolens
Gelsemium (Gelber Jasmin)
Gelsemium sempervirens
Giftlattich
Lactuca virosa
Giftsumach
Toxicodendron quercifolium
Goldregen
Laburnum anagyroides
Herbstzeitlose
Colchicum autumnale
*
Hydrastis (Canadische Gelbwurz)
Hydrastis canadensis
*
Ignatiusbohne
Strychnos ignatii
*
Ipecacuanha (Brechwurzel)
Cephaelis ipecacuanha
*
Jakobskraut
Senecio jacobaea
Jalape
Ipomoea purga
*
*
Kaskarillabaum (Granatill)
Croton cascarilla
*
Koloquinte
Citrullus colocynthis
*
*
Krotonölbaum (Granatill)
Croton tiglium
Küchenschelle
Pulsatilla pratensis
*
Lebensbaum
Thuja occidentalis
*
Maiglöckchen
Convallaria majalis
Meerzwiebel, weiße und rote
Urginea maritima
Mutterkorn
Secale cornutum
Nachtschatten, bittersüßer
Solanum dulcamara
Nieswurz, grüne
Helleborus viridis
Nieswurz, schwarze (Christrose)
Helleborus niger
Oleander
Nerium oleander
*
*
*
Rainfarn
Chrysanthemum vulgare
Rauwolfia
Rauwolfia serpentina
*
*
Rhabarber
Rheum palmatum
*
Sadebaum
Juniperus sabina
Scammonia
Convolvulus scammonia
Schlafmohn
Papaver somniferum
Schöllkraut
Chelidonium majus
Senna
Cassia angustifolia
*
*
Stephansrittersporn
Delphinium staphisagria
*
*
Tollkirsche
Atropa bella-donna
*
Wasserschierling
Cicuta virosa
Yohimbebaum
Pausinystalia yohimba
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Alantwurzelstock
Helenii rhizoma
Anis
Anisi fructus
Arnikablüten und -wurzel
Arnicae flos et radix
Bärentraubenblätter
Uvae ursi folium
Baldrianwurzel
Valerianae radix
Bibernellwurzel
Pimpinellae radix
Birkenblätter
Betulae folium
Bitterkleeblätter
Trifolii fibrini folium
Bohnenhülsen
Phaseoli pericarpium
Brennesselkraut
Urticae herba
Bruchkraut
Herniariae herba
Condurangorinde
Condurango cortex
Eibischwurzel
Althaeae radix
Enzianwurzel
Gentianae radix
Färberginsterkraut
Genistae tinctoriae herba
Fenchel
Foeniculi fructus
Gänsefingerkraut
Anserinae herba
Goldrutenkraut
Solidaginis herba
Hagebutten
Cynosbati fructus cum semine
Hamamelisblätter
Hamamelidis folium
Hauhechelwurzel
Ononidis radix
Hirtentäschelkraut
Bursae pastoris herba
Holunderblüten
Sambuci flos
Hopfendrüsen und -zapfen
Lupuli glandula et strobulus
Huflattichblätter
Farfarae folium
*
Ingwerwurzelstock
Zingiberis rhizoma
Isländisches Moos
Lichen islandicus
Johanniskraut
Hyperici herba
Kalmuswurzelstock
Calami rhizoma
Kamillenblüten
Matricariae flos
Knoblauchzwiebel
Allii sativi bulbus
Korianderfrüchte
Coriandri fructus
Kreuzdornbeeren
Rhamni cathartici fructus
Kümmel
Carvi fructus
Liebstöckelwurzel
Levistici radix
Löwenzahn-Ganzpflanze
Taraxaci radix cum herba
Lungenkraut
Pulmonariae herba
Majorankraut
Majoranae herba
Mariendistelkraut
Cardui mariae herba
Meisterwurzwurzelstock
Imperatoriae rhizoma
Melissenblätter
Melissae folium
Mistelkraut
Visci herba
Orthosiphonblätter
Orthosiphonis folium
Passionsblumenkraut
Passiflorae herba
Petersilienfrüchte
Petroselini fructus
Petersilienkraut
Petroselini herba
Petersilienwurzel
Petroselini radix
Pfefferminzblätter
Menthae piperitae folium
Pomeranzenblätter
Aurantii folium
Pomeranzenblüten
Aurantii flos
Pomeranzenschalen
Aurantii pericarpium
Queckenwurzelstock
Graminis rhizoma
Rettich
Raphani radix
Rosmarinblätter
Rosmarinus officinalis
Salbeiblätter
Salviae folium
Schachtelhalmkraut
Equiseti herba
Schafgarbenkraut
Millefolii herba
Schlehdornblüten
Pruni spinosae flos
Seifenwurzel, rote
Saponariae radix rubra
Sonnenhutwurzel
Echinaceae angustifoliae radix
Sonnentaukraut
Droserae herba
Spitzwegerichkraut
Plantaginis lanceolatae herba
Steinkleekraut
Meliloti herba
Süßholzwurzel
Liquiritiae radix
Tausendgüldenkraut
Centaurii herba
Thymian
Thymi herba
Vogelknöterichkraut
Polygoni avicularis herba
Wacholderbeeren
Juniperi fructus
Wacholderholz
Juniperi lignum
Walnußblätter
Juglandis folium
Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel)
Cichorii radix
Weidenrinde
Salicis cortex
Weißdornblätter
Crataegi folium
Weißdornblüten
Crataegi flores
Weißdornfrüchte
Crataegi fructus
Wermutkraut
Absinthii herba
Ysopkraut
Hyssopi herba
Zitterwurzelstock
Zedoariae rhizoma
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Birkenblätter
Betulae folium
Baldrianwurzel
Valerianae radix
Eibischwurzel
Althaeae radix
Fenchel
Foeniculi fructus
Hagebutten
Cynosbati fructus cum semine
Holunderblüten
Sambuci flos
Hopfenzapfen
Lupuli strobulus
Huflattichblätter
Farfarae folium
*
Isländisches Moos
Lichen islandicus
Kamillenblüten
Matricariae flos
Lindenblüten
Tiliae flos
Mateblätter
Mate folium
Melissenblätter
Melissae folium
Orthosiphonblätter
Orthosiphonis folium
Pfefferminzblätter
Menthae piperitae folium
Salbeiblätter
Salviae folium
Schachtelhalmkraut
Equiseti herba
Schafgarbenkraut
Millefolii herba
Spitzwegerichkraut
Plantaginis lanceolatae herba
Tausendgüldenkraut
Centaurii herba
Weißdornblätter
Crataegi folium
Weißdornblüten
Crataegi flores
Weißdornfrüchte
Crataegi fructus
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Angelikawurzel
Angelicae radix
Anis
Anisi fructus
Bibernellwurzel
Pimpinellae radix
Brennesselkraut
Urticae herba
Bruchkraut
Herniariae herba
Brunnenkressenkraut
Nasturtii herba
Condurangorinde
Condurango cortex
Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock)
Curcumae longae rhizoma
Enzianwurzel
Gentianae radix
Eukalyptusblätter
Eucalypti folium
Gänsefingerkraut
Anserinae herba
Goldrutenkraut
Solidaginis herba
Hamamelisrinde
Hamamelidis cortex
Hauhechelwurzel
Ononidis radix
Heidekraut
Callunae herba
Herzgespannkraut
Leonuri cardiacae herba
Javanische Gelbwurz
Curcumae xanthorrhizae rhizoma
Kalmuswurzelstock
Calami rhizoma
Korianderfrüchte
Coriandri fructus
Kümmel
Carvi fructus
Liebstöckelwurzel
Levistici radix
Löwenzahn-Ganzpflanze
Taraxaci radix cum herba
Malvenblätter
Malvae folium
Mariendistelkraut
Cardui Mariae herba
Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte)
Capsici fructus
Primelwurzel
Primulae radix
Queckenwurzelstock
Graminis rhizoma
Quendelkraut
Serpylli herba
Sonnenhutwurzel
Echinaceae angustifoliae radix
Süßholzwurzel
Liquiritiae radix
Thymian
Thymi herba
Tormentillwurzelstock
Tormentillae rhizoma
Wacholderbeeren
Juniperi fructus
Weidenrinde
Salicis cortex
Wermutkraut
Absinthii herba
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten
Geschwulstkrankheiten
Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie
organische Krankheiten
a) des Nervensystems
b) der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen
d) der Leber und des Pankreas
e) der Harn- und Geschlechtsorgane
Geschwüre des Magens und des Darms
Epilepsie
Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen
Trunksucht
Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts
Krankheiten des Lungenparenchyms
Wurmkrankheiten
Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
Ernährungskrankheiten des Säuglings
Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten
Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht
Kolik bei Pferden und Rindern
Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
Geschwulstkrankheiten
Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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* * a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder
b) mehr als 3,7 Becquerel
226 Radium oder mehr als 100 Becquerel
222 Radon enthalten
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