Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV)

Ausfertigungsdatum
1988-11-24
Fundstelle
BGBl I: 1988, 2150
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 21.2.2011 I 314

Erster Abschnitt - Freigabe aus der Apothekenpflicht

§ 1

(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

  1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.

  2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und

  3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.

(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus

  1. einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder

  2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.

Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:

  1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,

  2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,

  3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

  1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und

  2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

§ 5

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt - Einbeziehung in die Apothekenpflicht

§ 7

(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

  1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

  2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,

  3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

  4. sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

  1. Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,

  2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,

  3. die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

§ 8

(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

  1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

  2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,

  3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

  4. sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine antibiotische, blutgerinnungsverzögernde, histaminwidrige, hormonartige, parasympathicomimetische (cholinergische) oder parasympathicolytische, sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1a (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Äthanol Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen) Äthanol-Wasser-Gemische Aloeextrakt a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen als Fertigarzneimittel Aluminiumacetat-tartrat-Lösung Aluminiumacetat-tartrat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumhydroxid, auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumkaliumsulfat (Alaun), als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumsilicate, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch (Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu 1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol Ameisensäure bis 65% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Ammoniaklösung bis 10%ig Ammoniak-Lavendel-Riechessenz Ammoniumchlorid Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl") auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g Aniswasser Arnika und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldriantinktur, auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5 Baldrianwein als Fertigarzneimittel Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5 Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Brausemagnesia Calciumcarbonat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumhydroxid ad us. vet. Calciumoxid ad us. vet. Campherliniment, flüchtiges Campheröl zum äußeren Gebrauch Camphersalbe, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Campherspiritus Chinawein, auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel Citronenöl, ätherisches Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5% auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel Eibischsirup als Fertigarzneimittel Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz (Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Eukalyptusöl, ätherisches a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000 Fangokompressen und Schlickpackungen Feigensirup, auch mit Manna, als Fertigarzneimittel Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens 50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin) Fenchelöl, ätherisches Fichtennadelöle, ätherische Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol, Campher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol Frauenmantelkraut und Zubereitungen Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz (Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Galgantwurzelstock und Zubereitungen Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak Glycerol 85% (Glycerin), auch mit Zusatz von Wasser Haftmittel für Zahnersatz Hartparaffin, auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äußeren Gebrauch Hefe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln Heublumenkompressen Holundersirup als Fertigarzneimittel Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Johanniskraut oder Johanniskrautblüten, Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel Kaliumcarbonat Kaliumcitrat Kaliumdihydrogenphosphat Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein) Kalium-natrium-(RR)-tartrat Kaliumsulfat Kalmusöl, ätherisches Kamillenauszüge, flüssige, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Kamillenextrakt, auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel Kamillenöl Kamillenwasser Karmelitergeist als Fertigarzneimittel Kiefernnadelöle, ätherische Knoblauch und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Kohle, medizinische, als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Kondurangowein als Fertigarzneimittel Korianderöl, ätherisches Krauseminzöl, ätherisches Kühlsalbe als Fertigarzneimittel Kümmelöl, ätherisches, auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel Lactose (Milchzucker) Lanolin Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren Lavendelöl, ätherisches Lavendelspiritus Lavendelwasser Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel Lebertranemulsion, auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel Lecithin, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Leinkuchen Leinöl Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch Liniment, flüchtiges Lorbeeröl Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumhydrogenphosphat Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte) Magnesiumperoxid, bis 15%ig, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz) Magnesiumtrisilicat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Mandelöl Mannasirup als Fertigarzneimittel Melissengeist als Fertigarzneimittel Melissenspiritus Melissenwasser Mentholstifte Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat) als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als Fertigarzneimittel Milchsäure bis 15% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Minzöl, ätherisches auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Myrrhentinktur Natriumchlorid ad us. vet. Natriumhydrogencarbonat, als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Natriummonohydrogenphosphat Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz) Nelkenöl, ätherisches Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 Opodeldok, flüssiger Pappelsalbe Pepsinwein als Fertigarzneimittel Pfefferminzöl, ätherisches in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 10 Pfefferminzwasser Pomeranzenblütenöl, ätherisches Pomeranzenschalenöl, ätherisches Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ratanhiatinktur Riechsalz Rizinusöl, auch raffiniertes, auch in Kapseln Rosenhonig Rosmarinblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Rosmarinöl, ätherisches Rosmarinspiritus Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg Salbeiöl, ätherisches Salbeiwasser Salicyltalg Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden - Schwefel Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch Seifenspiritus Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in Wochenbettpackungen Siliciumdioxid (Kieselsäure), als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel Talkum Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel Thymianöl, ätherisches Ton, weißer Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg Vaselin, weißes oder gelbes Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel Wacholderextrakt Wacholdermus als Fertigarzneimittel Wacholdersirup als Fertigarzneimittel Wacholderspiritus Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid Weinsäure Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen, Weißdornfrüchte und Zubereitungen Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Zimtöl, ätherisches Zimtsirup als Fertigarzneimittel Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zinksalbe, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zitronellöl, ätherisches

Anlage 1b (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • Adonisröschen

    • Adonis vernalis

    • Aloe-Arten

    *

    • Alraune

    • Mandragora officinarum

    • Aristolochia-Arten

    *

    • Bärlappkraut

    *

    • Beinwell
      • ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -

    *

    • Besenginster

    • Cytisus scoparius

    • Blasentang

    • Fucus vesiculosus

    • Cascararinde (Sagradarinde)

    • Rhamnus purshiana

    • Digitalis-Arten

    *

    • Eisenhut

    • Aconitum napellus

    • Ephedra

    • Ephedra distachya

    • Ephedra-Arten

    *

    • Farnkraut-Arten

    *

    • Faulbaumrinde

    • Rhamnus frangula

    • Fleckenschierling

    • Conium maculatum

    • Fußblatt-Arten

    • Podophyllum peltatum

  • *

    • Podophyllum hexandrum
    • Gartenrautenblätter

    • Ruta graveolens

    • Gelsemium (Gelber Jasmin)

    • Gelsemium sempervirens

    • Giftlattich

    • Lactuca virosa

    • Giftsumach

    • Toxicodendron quercifolium

    • Goldregen

    • Laburnum anagyroides

    • Herbstzeitlose

    • Colchicum autumnale

    • Huflattich
      • ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -

    *

    • Hydrastis (Canadische Gelbwurz)

    • Hydrastis canadensis

    • Hyoscyamus-Arten

    *

    • Ignatiusbohne

    • Strychnos ignatii

    • Immergrün-Arten (Vinca)

    *

    • Ipecacuanha (Brechwurzel)

    • Cephaelis ipecacuanha

  • *

    • Cephaelis acuminata
    • Jakobskraut

    • Senecio jacobaea

    • Jalape

    • Ipomoea purga

    • Johanniskraut und seine

    *

    • Zubereitungen
      • ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung -

    *

    • Kaskarillabaum (Granatill)

    • Croton cascarilla

  • *

    • Croton eluteria
    • Koloquinte

    • Citrullus colocynthis

    • Kreuzdornbeeren und seine

    *

    • Zubereitungen

    *

    • Krotonölbaum (Granatill)

    • Croton tiglium

    • Küchenschelle

    • Pulsatilla pratensis

  • *

    • Pulsatilla vulgaris
    • Lebensbaum

    • Thuja occidentalis

    • Lobelien-Arten

    *

    • Maiglöckchen

    • Convallaria majalis

    • Meerzwiebel, weiße und rote

    • Urginea maritima

    • Mutterkorn

    • Secale cornutum

    • Nachtschatten, bittersüßer

    • Solanum dulcamara

    • Nieswurz, grüne

    • Helleborus viridis

    • Nieswurz, schwarze (Christrose)

    • Helleborus niger

    • Oleander

    • Nerium oleander

    • Pestwurz
      • ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin- Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -

    *

    • Physostigma-Arten

    *

    • Pilocarpus-Arten

    *

    • Rainfarn

    • Chrysanthemum vulgare

    • Rauwolfia

    • Rauwolfia serpentina

  • *

    • Rauwolfia tetraphylla
  • *

    • Rauwolfia vomitoria
    • Rhabarber

    • Rheum palmatum

  • *

    • Rheum officinale
    • Sadebaum

    • Juniperus sabina

    • Scammonia

    • Convolvulus scammonia

    • Schlafmohn

    • Papaver somniferum

    • Schöllkraut

    • Chelidonium majus

    • Senna

    • Cassia angustifolia

  • *

    • Cassia senna
    • Stechapfel-Arten (Datura)

    *

    • Stephansrittersporn

    • Delphinium staphisagria

    • Stropanthus-Arten

    *

    • Strychnos-Arten

    *

    • Tollkirsche

    • Atropa bella-donna

    • Tollkraut-Arten (Scopolia)

    *

    • Wasserschierling

    • Cicuta virosa

    • Yohimbebaum

    • Pausinystalia yohimba

Anlage 1c (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Alantwurzelstock

    • Helenii rhizoma

    • Anis

    • Anisi fructus

    • Arnikablüten und -wurzel

    • Arnicae flos et radix

    • Bärentraubenblätter

    • Uvae ursi folium

    • Baldrianwurzel

    • Valerianae radix

    • Bibernellwurzel

    • Pimpinellae radix

    • Birkenblätter

    • Betulae folium

    • Bitterkleeblätter

    • Trifolii fibrini folium

    • Bohnenhülsen

    • Phaseoli pericarpium

    • Brennesselkraut

    • Urticae herba

    • Bruchkraut

    • Herniariae herba

    • Condurangorinde

    • Condurango cortex

    • Eibischwurzel

    • Althaeae radix

    • Enzianwurzel

    • Gentianae radix

    • Färberginsterkraut

    • Genistae tinctoriae herba

    • Fenchel

    • Foeniculi fructus

    • Gänsefingerkraut

    • Anserinae herba

    • Goldrutenkraut

    • Solidaginis herba

    • Hagebutten

    • Cynosbati fructus cum semine

    • Hamamelisblätter

    • Hamamelidis folium

    • Hauhechelwurzel

    • Ononidis radix

    • Hirtentäschelkraut

    • Bursae pastoris herba

    • Holunderblüten

    • Sambuci flos

    • Hopfendrüsen und -zapfen

    • Lupuli glandula et strobulus

    • Huflattichblätter

    • Farfarae folium

    • in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten

    *

    • Ingwerwurzelstock

    • Zingiberis rhizoma

    • Isländisches Moos

    • Lichen islandicus

    • Johanniskraut

    • Hyperici herba

    • Kalmuswurzelstock

    • Calami rhizoma

    • Kamillenblüten

    • Matricariae flos

    • Knoblauchzwiebel

    • Allii sativi bulbus

    • Korianderfrüchte

    • Coriandri fructus

    • Kreuzdornbeeren

    • Rhamni cathartici fructus

    • Kümmel

    • Carvi fructus

    • Liebstöckelwurzel

    • Levistici radix

    • Löwenzahn-Ganzpflanze

    • Taraxaci radix cum herba

    • Lungenkraut

    • Pulmonariae herba

    • Majorankraut

    • Majoranae herba

    • Mariendistelkraut

    • Cardui mariae herba

    • Meisterwurzwurzelstock

    • Imperatoriae rhizoma

    • Melissenblätter

    • Melissae folium

    • Mistelkraut

    • Visci herba

    • Orthosiphonblätter

    • Orthosiphonis folium

    • Passionsblumenkraut

    • Passiflorae herba

    • Petersilienfrüchte

    • Petroselini fructus

    • Petersilienkraut

    • Petroselini herba

    • Petersilienwurzel

    • Petroselini radix

    • Pfefferminzblätter

    • Menthae piperitae folium

    • Pomeranzenblätter

    • Aurantii folium

    • Pomeranzenblüten

    • Aurantii flos

    • Pomeranzenschalen

    • Aurantii pericarpium

    • Queckenwurzelstock

    • Graminis rhizoma

    • Rettich

    • Raphani radix

    • Rosmarinblätter

    • Rosmarinus officinalis

    • Salbeiblätter

    • Salviae folium

    • Schachtelhalmkraut

    • Equiseti herba

    • Schafgarbenkraut

    • Millefolii herba

    • Schlehdornblüten

    • Pruni spinosae flos

    • Seifenwurzel, rote

    • Saponariae radix rubra

    • Sonnenhutwurzel

    • Echinaceae angustifoliae radix

    • Sonnentaukraut

    • Droserae herba

    • Spitzwegerichkraut

    • Plantaginis lanceolatae herba

    • Steinkleekraut

    • Meliloti herba

    • Süßholzwurzel

    • Liquiritiae radix

    • Tausendgüldenkraut

    • Centaurii herba

    • Thymian

    • Thymi herba

    • Vogelknöterichkraut

    • Polygoni avicularis herba

    • Wacholderbeeren

    • Juniperi fructus

    • Wacholderholz

    • Juniperi lignum

    • Walnußblätter

    • Juglandis folium

    • Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel)

    • Cichorii radix

    • Weidenrinde

    • Salicis cortex

    • Weißdornblätter

    • Crataegi folium

    • Weißdornblüten

    • Crataegi flores

    • Weißdornfrüchte

    • Crataegi fructus

    • Wermutkraut

    • Absinthii herba

    • Ysopkraut

    • Hyssopi herba

    • Zitterwurzelstock

    • Zedoariae rhizoma

Anlage 1d (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Birkenblätter

    • Betulae folium

    • Baldrianwurzel

    • Valerianae radix

    • Eibischwurzel

    • Althaeae radix

    • Fenchel

    • Foeniculi fructus

    • Hagebutten

    • Cynosbati fructus cum semine

    • Holunderblüten

    • Sambuci flos

    • Hopfenzapfen

    • Lupuli strobulus

    • Huflattichblätter

    • Farfarae folium

    • in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten

    *

    • Isländisches Moos

    • Lichen islandicus

    • Kamillenblüten

    • Matricariae flos

    • Lindenblüten

    • Tiliae flos

    • Mateblätter

    • Mate folium

    • Melissenblätter

    • Melissae folium

    • Orthosiphonblätter

    • Orthosiphonis folium

    • Pfefferminzblätter

    • Menthae piperitae folium

    • Salbeiblätter

    • Salviae folium

    • Schachtelhalmkraut

    • Equiseti herba

    • Schafgarbenkraut

    • Millefolii herba

    • Spitzwegerichkraut

    • Plantaginis lanceolatae herba

    • Tausendgüldenkraut

    • Centaurii herba

    • Weißdornblätter

    • Crataegi folium

    • Weißdornblüten

    • Crataegi flores

    • Weißdornfrüchte

    • Crataegi fructus

Anlage 1e (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Angelikawurzel

    • Angelicae radix

    • Anis

    • Anisi fructus

    • Bibernellwurzel

    • Pimpinellae radix

    • Brennesselkraut

    • Urticae herba

    • Bruchkraut

    • Herniariae herba

    • Brunnenkressenkraut

    • Nasturtii herba

    • Condurangorinde

    • Condurango cortex

    • Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock)

    • Curcumae longae rhizoma

    • Enzianwurzel

    • Gentianae radix

    • Eukalyptusblätter

    • Eucalypti folium

    • Gänsefingerkraut

    • Anserinae herba

    • Goldrutenkraut

    • Solidaginis herba

    • Hamamelisrinde

    • Hamamelidis cortex

    • Hauhechelwurzel

    • Ononidis radix

    • Heidekraut

    • Callunae herba

    • Herzgespannkraut

    • Leonuri cardiacae herba

    • Javanische Gelbwurz

    • Curcumae xanthorrhizae rhizoma

    • Kalmuswurzelstock

    • Calami rhizoma

    • Korianderfrüchte

    • Coriandri fructus

    • Kümmel

    • Carvi fructus

    • Liebstöckelwurzel

    • Levistici radix

    • Löwenzahn-Ganzpflanze

    • Taraxaci radix cum herba

    • Malvenblätter

    • Malvae folium

    • Mariendistelkraut

    • Cardui Mariae herba

    • Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte)

    • Capsici fructus

    • Primelwurzel

    • Primulae radix

    • Queckenwurzelstock

    • Graminis rhizoma

    • Quendelkraut

    • Serpylli herba

    • Sonnenhutwurzel

    • Echinaceae angustifoliae radix

    • Süßholzwurzel

    • Liquiritiae radix

    • Thymian

    • Thymi herba

    • Tormentillwurzelstock

    • Tormentillae rhizoma

    • Wacholderbeeren

    • Juniperi fructus

    • Weidenrinde

    • Salicis cortex

    • Wermutkraut

    • Absinthii herba

Anlage 2a (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind
    • Ammoniumchlorid
    • Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze
    • Benzylalkohol
    • Campher
    • Cetylpyridiniumchlorid
    • Cineol (Eucalyptol)
    • Citronensäure
    • alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg
    • Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind
    • Fenchelhonig
    • Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
    • Menthol
    • Rosenhonig
    • Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze
    • Süßholzsaft
    • Thymol
    • Tolubalsam
    • Weinsäure

Anlage 2b (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161

    • Agar
    • Feigen und deren Zubereitungen
    • Fenchel
    • Kümmel
    • Lactose
    • Leinsamen und deren Zubereitungen
    • Manna
    • Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
    • Pflaumen und deren Zubereitungen
    • Rizinusöl, auch raffiniertes
    • Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen
    • Tragant
    • Weizenkleie

Anlage 2c (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

    • 2-Aminoethanol
    • Benzalkoniumchlorid
    • Benzocain
    • Benzylbenzoat
    • 2,4-Dihydroxybenzoesäure
    • 2,6-Dihydroxybenzoesäure
    • 3,5-Dihydroxybenzoesäure
    • alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)
    • Essigsäure
    • Lärchenterpentin
    • Menthol
    • Milchsäure bis 10%ig
    • Salicylsäure bis 40%ig

Anlage 3 (zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

  1. Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten

  2. Geschwulstkrankheiten

  3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht

  4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie

  5. organische Krankheiten

    a) des Nervensystems

    b) der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe

    c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen

    d) der Leber und des Pankreas

    e) der Harn- und Geschlechtsorgane

  6. Geschwüre des Magens und des Darms

  7. Epilepsie

  8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen

  9. Trunksucht

  10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

  11. Krankheiten des Lungenparenchyms

  12. Wurmkrankheiten

  13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks

  14. Ernährungskrankheiten des Säuglings

  15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten

B. Krankheiten und Leiden beim Tier

  1. Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten

  2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht

  3. Kolik bei Pferden und Rindern

  4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel

  5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe

  6. Geschwulstkrankheiten

  7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan),
  • *

    • dessen Abkömmlinge und Salze
    • p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren
  • *

    • Salze
    • 2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol),
  • *

    • dessen Abkömmlinge und Salze
    • Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze
    • Antimonverbindungen
    • Bisacodyl
    • Bleiverbindungen
    • Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder
  • *

    • Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
    • Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen,
  • *

    • ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
    • Carbamidsäure-Abkömmlinge
    • Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,
  • *

    • akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und Katzen
    • Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid- sulfat
  • *

    • in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertigarzneimittel
    • Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren
  • *

    • Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte Hydroxychinoline
    • Chlorierte Kohlenwasserstoffe
    • 6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch
    • Dantron
    • 2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino- äthylester)
    • Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen,
  • *

    • sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht
    • Formaldehyd
    • Goldverbindungen
    • Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen
  • *

    • in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D
    • Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
  • * * a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder

    b)  mehr als 3,7 Becquerel
        226                             Radium oder mehr als 100 Becquerel
        222                             Radon enthalten
    
    • Herzwirksame Glykoside
    • Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht
  • *

    • mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes
    • Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt
  • *

    • sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel
    • Natriumpicosulfat
    • Oxazin und seine Hydrierungsprodukte,
  • *

    • ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
    • Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren
  • *

    • Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
    • Paraformaldehyd
    • Pentetrazol
    • Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze
    • Phenolphthalein
    • Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte
  • *

    • Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen
    • Procain und seine Salze zur oralen Anwendung
    • Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,
  • *

    • ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
    • Resorcin
    • Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen
  • *

    • Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
    • Senföle
    • Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
  • *

    • nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere
    • Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
  • *

    • nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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