Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (AnalyseV 2)

Ausfertigungsdatum
1974-07-29
Fundstelle
BGBl I: 1974, 1609

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Bei der amtlichen Prüfung einer Rohstoffgehaltsangabe (§ 1 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes) sind zur Feststellung der Rohstoffzusammensetzung von Textilerzeugnissen bei ternären Textilfasergemischen

  1. die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 1) niedergelegten Bestimmungen zur Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben und

  2. die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83 S. 1) festgelegten Vorschriften über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen

anzuwenden. Hierbei tritt in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie vom 17. Juli 1972 an die Stelle des Artikels 9 der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes; in Anhang I der Richtlinie vom 26. Februar 1973 tritt im zwölften Absatz der Einleitung an die Stelle des Anhangs II der Richtlinie vom 26. Juli 1971 die Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes und in Nummer I. 6. an die Stelle des Artikels 12 (2 d) der gleichen Richtlinie der § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes.

§ 2

Zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen hat die Prüfstelle eine geeignete Methode der quantitativen Analyse anzuwenden; dabei sind die in den Anhängen II und III der Richtlinie vom 26. Februar 1973 gegebenen Beispiele für die Berechnung der prozentualen Anteile bestimmter ternärer Fasergemische sowie für ternäre Fasergemischtypen, die mit Hilfe der in Anhang II der Richtlinie vom 17. Juli 1972 festgelegten Methoden für binäre Fasergemische analysiert werden können, zu beachten.

§ 3

Die Prüfstelle hat in ihrem Bericht über die Analyse alle in Anhang I der Richtlinie vom 26. Februar 1973 unter Nummer V aufgezählten Angaben aufzuführen.

§ 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Textilkennzeichnungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

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