Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (AnlBV 2004)

Ausfertigungsdatum
2004-02-18
Fundstelle
BGBl I: 2004, 300
Zuletzt geändert durch
Art. 7 V v. 8.3.2012 I 483

§ 1 Geltungsbereich

(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

  1. für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,

  2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,

  3. für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt, mit Ausnahme der Nummer 4 der Anlage,

  4. für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt,

  5. hinsichtlich Nummer 4 der Anlage für Fischereifahrzeuge, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt.

(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung.

§ 2 Folgen von Verstößen

(1) Ein Schiff, dessen Schiffsführer, Betreiber oder Agent die in der Anlage festgelegten Bedingungen für das An- und Auslaufen nicht erfüllt hat, wird von der jeweils zuständigen Verkehrszentrale zunächst auf diesen Umstand hingewiesen. Werden die vorgeschriebenen Meldungen dennoch nicht abgegeben, können die zuständigen Behörden diesen Umstand als hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen die anwendbaren Schiffssicherheitsvorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchführen.

(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,

  2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und Absatz 1a wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 301 – 305; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.1 "Betreiber": Eigentümer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes;

1.2 "Agent": jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu übermitteln;

1.3 "gefährliche Güter":

-   Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen
    für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,


-   Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im IMSBC-Code als
    gefährliche Güter klassifiziert sind, oder


-   Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und

    a)  denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder


    b)  die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine
        Verschmutzungskategorie zugeordnet ist und die in Kapitel 18 des IBC-
        Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie
        zugeordnet ist oder


    c)  die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind,





-   die im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe;

1.4 "umweltschädliche Güter":

-   Rohöl und Mineralölerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des
    MARPOL-Übereinkommens,


-   flüssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-
    Übereinkommens,


-   Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-
    Übereinkommens;

1.5 "MARPOL-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.6 "Kollisionsverhütungsregeln": die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1977 I S. 813), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.7 "IMDG-Code": der International Maritime Dangerous Goods Code, in der amtlichen deutschen Übersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);

1.8 "IBC-Code": der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.9 "IGC-Code": der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juni 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.10 „IMSBC-Code“: der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);

1.11 "INF-Code": der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23322) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;

1.12 "Hafenbehörde": Behörde oder sonstige Stelle, die für die Entgegennahme und Weitergabe von Hafenanlaufmeldungen zuständig ist;

1.13 "Maritime Verkehrssicherung": die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;

1.14 "Verkehrsinformationen": nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;

1.15 "Verkehrsunterstützungen": Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schifffahrt und Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können;

1.16 "Verkehrsregelungen": schifffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschifffahrtsstraße umfassen können;

1.17 "Innere Deutsche Bucht" (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage;

1.18 "UN-Nummer": die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuss der Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den Nummern 1.7 bis 1.10 dieser Anlage genannten Codes aufgeführt ist;

1.19 "AIS": Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist.

2 Meldungen an die Zentrale Meldestelle

2.1 Allgemeine Meldungen

2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im
Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt, ist verpflichtet,

a)  mindestens 24 Stunden im Voraus oder


b)  spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen
    ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder


c)  wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise
    ändert, sobald diese Information vorliegt,



die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu
übermitteln. Angaben im Sinne des Satzes 1 sind:

a)  Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-
    Schiffsidentifikationsnummer),


b)  Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens,


c)  Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der
    Lotsenstation und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem
    Hafen und


d)  Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung

Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder
Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das einen deutschen
Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen
Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet,

a)  nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und


b)  nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes



sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der
Zentralen Meldestelle zu übermitteln.

2.2 Besondere Meldungen

2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG

Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das
gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat, wenn der
nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im
Geltungsbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den
Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des
letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu
übermitteln:

a)  Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-
    Schiffsidentifikationsnummer);


b)  letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;


c)  nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;


d)  voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder
    Ankerplatz oder an der Lotsenstation;


e)  Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;


f)  gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen
    Namen beziehungsweise dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren
    Flüssigkeiten nach dem IMDG-Code dem Flammpunkt;


g)  die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen
    zugeteilten UN-Nummern;


h)  die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des
    Schiffes im Sinne des
    INF-Codes;


i)  die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihr Aufbewahrungsort
    an Bord, Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in
    anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks befördert werden, die
    Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer;


j)  Lade- und Löschhafen der Ladung;


k)  Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan
    in geeigneter Form zur Angabe der an Bord des Schiffes geladenen
    gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im
    Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder
    in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird;


l)  eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung
    erhältlich sind, sowie die Notrufdaten des Versenders oder jeder
    anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen über
    die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im
    Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ist;


m)  die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im
    Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
    soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig
    inertisiert sind;


n)  Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs.



Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des
letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die vollständige
Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder
Ankerplatz bekannt ist.

2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG

Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder
Flagge, das nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG für eine
erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen
Meldestelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen
Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines
deutschen Hafens folgende Angaben zu melden:

a)  Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-
    Schiffsidentifikationsnummer);


b)  Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll;


c)  vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen
    Zeitpunkts der Ankunft und des Auslaufens;


d)  für Tankschiffe:

    aa) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank
        (SBT), Doppelhülle;


    bb) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;


    cc) Ladungsart und -volumen;





e)  geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz
    (Laden, Löschen, sonstige);


f)  geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche
    Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des
    Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind;


g)  Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser
    Vereinbarung fallenden Region.

2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren

2.3.1 Zentrale Meldestelle

Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime
Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten
Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0)
4721/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme
der Meldungen im Internet das Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und
Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland (ZMGS).

2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen

Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer
2\.2.2 an die Zentrale Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben
als elektronisches Dokument an die Berufsgenossenschaft für Verkehr
und Transportwirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg
(E-Mail:
psc-germany@bg-verkehr.de)                    gemeldet werden.

2.3.3 Meldeverfahren

Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1
und 2.2 erforderlichen Meldungen im ZMGS über das Internet unter
*www.zmgs.de*                    vorzunehmen. Die Meldung muss Namen,
Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der
meldende Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abgegeben
werden.

2.4 Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde

Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes ist von der
Meldung der Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die
Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde
gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der
Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich
im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden,
die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt und nachrichtlich
auf der Internetseite der Zentralen Meldestelle unter *www.zmgs.de*
bekannt gemacht.

2.5 Ausnahmeregelung für Liniendienste

2.5.1 Nationale Liniendienste

Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe
der Meldungen nach Nummer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des
jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt
und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die
Zentrale Meldestelle
(E-Mail:                    MLZ@havariekommando.de) übermittelt hat.
Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass
die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der
Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können.

2.5.2 Internationale Liniendienste

Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei
der für den Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und
Schifffahrtsdirektion eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach
Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 2.5.1 entsprechend.

2.6 Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)

Meldungen, die nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten
für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG abzugeben
sind und den verschiedenen zuständigen Behörden und den
Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, können über die
Zentrale Meldestelle abgegeben werden.

3 Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete

3.1 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht

Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die
Innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes oder Schub- und
Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat,
unabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western
Approach“ benutzt wird, beim Passieren des Meridians 007° 10' E oder,
aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren
des Breitenparallels 54° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale
„German Bight Traffic“ über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder
über ein vorhandenes AIS zu melden:

a)  Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-
    Schiffsidentifikationsnummer und Art des Schiffes;


b)  Position des Schiffes;


c)  Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in
    Metern;


d)  Bruttoraumzahl des Schiffes;


e)  letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes;


f)  Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte
    als Massengut befördert werden, oder ob solche Güter befördert worden
    sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig
    inertisiert worden sind;


g)  Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden;


h)  Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen;


i)  Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte;


j)  Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.



Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79,
80 oder 16 empfangsbereit sein.

3.2 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland

Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen
nächster Anlaufhafen der bundeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24
Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt
angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen
wird, der zuständigen Hafenbehörde folgende Angaben melden:

a)  Name und Adresse des Meldenden;


b)  Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-
    Schiffsidentifikationsnummer);


c)  voraussichtliche Ankunftszeit;


d)  voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;


e)  Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.

4 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

4.1 Meldeverpflichtung

Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union führt und einen deutschen Hafen
anlaufen möchte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG
vorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt
gemachten Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu zu melden und
die Meldung

a)  mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt
    ist, oder


b)  sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger
    als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder


c)  spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls
    die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt,



der Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln.
Die sonstigen Verpflichtungen auf Grund der Umsetzung der genannten
Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die
Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Staates führen, bleiben unberührt.

4.2 Meldestellen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die
hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben an die
Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach § 5 Absatz 1 Satz
1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer
16 der Anlage zu diesem Gesetz empfangszuständigen Behörden oder
Stellen (Meldestellen) im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698, zuletzt
geändert in VkBl. 2008 S. 39, in der jeweils geltenden Fassung) und in
den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht. Die in Satz 1 genannte
Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die erforderlichen – auch per
Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten – schriftlichen
Angaben einer für den Empfang nach Landesrecht zuständigen
Hafenbehörde oder der von ihr hierfür benannten Stelle vorliegen. Als
elektronisches Dokument übermittelte Daten sind in Papierform
mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord
aufzubewahren.

5 Maritime Verkehrssicherung

5.1 Der Schiffsverkehr wird im Rahmen der maritimen Verkehrssicherung überwacht.

5.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsführung hat der Schiffsführer im Rahmen seiner seemännischen Sorgfaltspflicht gemäß Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Verkehrsregelungen nachzukommen.

5.3 Die Tätigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Schiffsführer nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die Kollisionsverhütungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die ergänzenden nationalen Sondervorschriften zu befolgen.

6 Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes "German Bight Western Approach" (Tiefwasserweg)

Von Westen die Innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende

a)  Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Öle nach
    Anlage I des MARPOL-Übereinkommens befördern,


b)  Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die
    schädliche flüssige Stoffe der Gruppe Z nach Anlage II des MARPOL-
    Übereinkommens befördern,


c)  Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die
    schädliche flüssige Stoffe der Gruppe X oder Y nach Anlage II des
    MARPOL-Übereinkommens befördern,


d)  Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die
    Flüssiggase befördern,




haben das Verkehrstrennungsgebiet "German Bight Western Approach" zu
befahren.

7 Wegerechtschiffe

7.1 Schiffe, die die Innere Deutsche Bucht anlaufen, gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken vom Feuerschiff "GB" oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe auf Grund ihres Tiefgangs in den voraus liegenden Revieren tidegebunden fahren müssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie haben dies der zuständigen Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als manövrierbehinderte Schiffe im Sinne der Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln und haben die Lichter und Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.

7.2 Die Revierfahrt darf nur dann angetreten werden, wenn in Absprache mit der zuständigen Verkehrszentrale der Tidefahrplan des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes eingehalten werden kann.

8 Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen

Soweit in den Lotsverordnungen Elbe vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989),
Weser/Jade vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702) und Ems vom 25.
Februar 2003 (BAnz. S. 3703) in der jeweils geltenden Fassung nichts
anderes bestimmt ist, haben in der Inneren Deutschen Bucht außerhalb
des deutschen Küstenmeeres einen Seelotsen anzunehmen:

a)  auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der
    Lotsenversetzposition bei Tonne "GW/TG" in Richtung Außenposition des
    Lotsenschiffes vor der Emsmündung:

    Tankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung
    Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl.1987 II S. 141) in der jeweils
    geltenden Fassung mit einer Länge über alles von 150 m oder einer
    größten Breite von 23 m und mehr;


b)  auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition im
    Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" einkommend 5 Seemeilen
    nördlich der Tonne "TG 18" in Richtung Außenposition des
    Lotsenschiffes vor der Wesermündung:

    aa) Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
        Ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit einer Länge über alles
        von 150 m oder einer größten Breite von 23 m und mehr; mit einer Länge
        ab 300 m oder einem Tiefgang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen
        anzunehmen,


    bb) andere Massengutschiffe mit einer Länge über alles von 250 m oder
        einer größten Breite von 40 m oder einem Tiefgang von 13,50 m und
        mehr,


    cc) andere Seeschiffe mit einer Länge über alles von 350 m oder einer
        größten Breite von 45 m und mehr.







Die in den jeweiligen Lotsverordnungen vorgesehenen
Interpolationsmöglichkeiten hinsichtlich der Länge und Breite bleiben
unberührt.

9 Verminderung von Schwefelemissionen

9.1 Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahrheitsgetreu eingetragen sind:

a)  Menge an Schiffskraftstoff mit geringem Schwefelgehalt
    (<= 1,5% m/m) in jedem Tank,


b)  Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vorgang der
    Kraftstoffumstellung.




Der Schiffsführer hat die Umstellung so rechtzeitig vorzunehmen, dass
bei dem Einfahren in das SOx-Überwachungsgebiet "Nordsee" oder
"Ostsee" alle Reste von Schiffskraftstoffen mit nicht geringem
Schwefelgehalt aus dem Brennstoffbetriebssystem vollständig
herausgespült sind.

9.2 Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe über die nach Nummer 9.1 durchgeführte Eintragung im Zusammenhang mit Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 übermitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung zu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar danach vorzunehmen und die durchgeführte Eintragung unverzüglich nachzumelden.

Anhang (zu Nummer 1.17 der Anlage)

(Inhalt: Nicht darstellbare topographische Karte, Fundstelle: BGBl. I 2005, 2297)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.