Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV)

Ausfertigungsdatum
2001-12-20
Fundstelle
BGBl I: 2001, 3913
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 11.2.2011 I 250

Eingangsformel

Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement

(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

§ 2 Anlageformen

(1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in

  1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen;

  2. Forderungen,

    a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),

    b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind;

  3. Darlehen

    a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

    b) an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die nach Artikel 86 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 0 vom Hundert behandelt werden,

    c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden,

    d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,

    e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18 Buchstabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat,

    f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;

  4. Darlehen an Unternehmen

    a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend

    aa) durch erstrangige Grundpfandrechte,
    
    
    bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum
        Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2
        Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen
        einbezogene Wertpapiere oder
    
    
    cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung
        des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen
        (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen,
        wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status
        die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
    

    b) im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes erfüllen;

  5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen);

  6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);

  7. Schuldverschreibungen,

    a) die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt) oder

    b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder

    c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

  8. anderen Schuldverschreibungen;

  9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder Genussrechten an Unternehmen

    a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder

    b) die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

  10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,

    a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder

    b) die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

  11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank);

  12. voll eingezahlten Aktien, die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

  13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und

    a) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,

    b) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und

    c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;

  14. Immobilien in Form von

    a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;

    b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen;

    c) Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR ausgegeben werden und die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, der Fonds sein Vermögen anlegt in Anteilen an Immobilien- Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds, die die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter Grundlage mindestens zu 80 vom Hundert aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und bis zu 20 vom Hundert aus Anlagen im Sinne des § 80 des Investmentgesetzes besteht und die Aktien beziehungsweise Anteile an dem Fonds frei übertragbar sind;

  15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge- Sondervermögen nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;

  16. Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft;

  17. ausländischen Investmentanteilen, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können;

  18. Anlagen bei

    a) 2 der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,

    b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),

    c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,

    d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie ein Risikogewicht von 0 vom Hundert erhalten.

    Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.

(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulassen können.

(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen

  1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,

  2. die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen nicht zulässig sind,

  3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist oder von Unternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien besteht,

  4. bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen haben, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.

(5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 3 Quantitative Beschränkungen (Mischung)

(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.

(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:

  1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

  2. direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

  3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

  4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt jeweils 35 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften und in Anteilen von Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Die in Satz 1 genannten Anlagen werden voll auf die Begrenzung nach Absatz 1 und die Quoten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 3 angerechnet, soweit die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist.

(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Sondervermögen und Investmentgesellschaften gehalten werden, dürfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.

§ 4 Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind anzurechnen die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft begeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.

(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens. Für Anlagen,

  1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

  2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus,

  3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und

  4. bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d

gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom Hundert des gebundenen Vermögens.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Aussteller (Schuldner) und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3,0 vom Hundert des gebundenen Vermögens.

(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und dessen Konzernunternehmen dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermögens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 vom Hundert des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.

§ 5 Kongruenz

Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.

§ 6 Übergangsregelung

Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

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