Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Er orientiert sich am Leitbild für die Bundespolizei. Der Vorbereitungsdienst soll insbesondere der Persönlichkeitsbildung dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz fördern und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranbilden, die sich ihrer besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind.
(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.
(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung,
die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und
den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.
(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.
(3) (weggefallen)
(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst
die Wissensvermittlung in den Fächern
a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,
c) öffentliches Dienstrecht,
d) Führungslehre/Psychologie,
e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
f) Kriminalistik,
g) Deutsch und
h) Englisch,
die praktische Ausbildung in den Fächern
a) Einsatzausbildung,
b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),
c) Polizeitechnik und
d) erste Hilfe,
die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,
ein Verhaltenstraining,
Fragen der Berufsethik,
eine Projektwoche und
ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.
(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
öffentliches Dienstrecht,
Führungslehre/Psychologie,
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
Kriminalistik,
Deutsch,
Englisch,
Polizeitechnik,
Dienstsport,
Einsatzausbildung und
Zwangsmitteleinsatz
Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
schriftliche Aufsichtsarbeiten,
Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie
praktische Überprüfungen.
(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen.
(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein.
(5) Die Bundespolizeiakademie kann auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.
(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist es, die während der Grundausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern der Bundespolizei. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.
(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen anderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten fließen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.
(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
öffentliches Dienstrecht,
Führungslehre/Psychologie,
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
Kriminalistik,
Englisch,
Zwangsmitteleinsatz und
Dienstsport.
(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen Leistungstests in den Prüfungsfächern.
Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist, kann durch Widerruf nach § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.
Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungsurlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres angerechnet.
(1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
(4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlängern.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt.
(7)(weggefallen)
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für
die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
(1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreicht haben und nach den erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei befähigt sind.
(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird.
(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere
die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die Bestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Vertretungen,
die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,
die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und
die Ladung der zuständigen Personalvertretung.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
bei der Zwischenprüfung
a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder Beisitzer und
c) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;
bei der Laufbahnprüfung
a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzende.
(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in ihrem Fach vor.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges statt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Prüfung.
(4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen.
(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
Kriminalistik.
(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer.
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. Bei erheblichen Mängeln in diesen Bereichen können bis zu 10 vom Hundert der zu vergebenden Leistungspunkte in Abzug gebracht werden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert- Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
*
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte
Rangpunkte
*
100 bis 93,7
15
unter
93,7 bis 87,5
14
unter
87,5 bis 83,4
13
unter
83,4 bis 79,2
12
unter
79,2 bis 75,0
11
unter
75,0 bis 70,9
10
unter
70,9 bis 66,7
9
unter
66,7 bis 62,5
8
unter
62,5 bis 58,4
7
unter
58,4 bis 54,2
6
unter
54,2 bis 50,0
5
unter
50,0 bis 41,7
4
unter
41,7 bis 33,4
3
unter
33,4 bis 25,0
2
unter
25,0 bis 12,5
1
unter
12,5
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.
(2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzustellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.
In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen
bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
a) Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
b) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
c) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
d) Kriminalistik,
bei der Laufbahnprüfung
a) je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
aa) Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
bb) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
b) je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
aa) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
bb) Kriminalistik.
(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen.
(2) Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeändert werden. Es können auch neue Vorschläge angefordert werden. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten.
(3) In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet haben und als Bewerterin oder Bewerter im gleichen Fach dieses Prüfungsausschusses bestimmt sein.
(2) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, etwaige besondere Vorkommnisse und Unterbrechungszeiten. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und unterschreiben die Niederschrift.
(3) Vor Beginn der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe sind die Arbeitsplätze und die Kennziffern auszulosen. Die Aufsichtführenden tragen die Kennziffern in eine Liste ein, in der alle Anwärterinnen und Anwärter namentlich aufgeführt sind, und legen die Liste in einen Umschlag, der zu versiegeln ist. Der versiegelte Umschlag ist aufzubewahren und darf erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten geöffnet werden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbeiten mit ihrer Kennziffer. Ihren Namen sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf den angefertigten Arbeiten nicht angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen die Aufsichtführenden die Namenszeichnung bei Abgabe unkenntlich.
(5) Der Umschlag mit den Prüfungsaufgaben wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung von den Aufsichtführenden im Prüfungsraum in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
(6) Der Beginn der Bearbeitungszeit unmittelbar nach Bekanntgabe der Aufgaben wird durch die Aufsichtführenden bestimmt; die Bearbeitungszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.
(7) Während der Bearbeitungszeit dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus triftigen Gründen mit Zustimmung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter abwesend sein.
(8) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ihre schriftlichen Ausarbeitungen mit sämtlichen Aufzeichnungen spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei den Aufsichtführenden abzugeben und anschließend unverzüglich den Prüfungsraum zu verlassen. Die Aufsichtführenden weisen rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Eine trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeit ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der von den Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunktzahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Fächer, in denen geprüft werden soll, sind den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung mitzuteilen. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.
Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die mündlichen Prüfungsaufgaben in der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung sollen einsatzbezogene Sachverhalte umfassen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchen Prüfungsfächern die Anwärterinnen und Anwärter mündlich geprüft werden sollen. Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist mindestens in zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter müssen in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note beträgt,
das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte ergibt oder
die schriftliche Prüfungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte beträgt.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 15 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 45 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die Fachprüfenden schlagen die Bewertung vor.
(5) Für die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3.
(6) Am Ende der mündlichen und praktischen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen erbrachten Prüfungsleistungen bekannt gegeben.
(7) Über den Ablauf der Prüfung ist für jede Prüfungsgruppe eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes in der Bundespolizei nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.
(2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Weiterhin muss in jedem Prüfungsfach das Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 5,0 Rangpunkte betragen.
(2) Bei der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Abschlussnote werden berücksichtigt:
bei der Zwischenprüfung
a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 40 vom Hundert,
b) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert),
c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen und der praktischen Prüfung mit jeweils 15 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert);
bei der Laufbahnprüfung
a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,
b) die Durchschnittsrangpunktzahl der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung (§ 7) mit 18 vom Hundert,
c) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 10 vom Hundert,
d) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und
e) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 27 vom Hundert.
(3) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufzurunden; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erteilen den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Anwärterinnen und Anwärtern dies schriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in Form einer beglaubigten Abschrift zu den Personalakten zu geben.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden durch die Bundespolizeiakademie mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert.
(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums bis zum 31. Dezember 2010 nach den folgenden Regelungen verfahren werden:
Leistungsnachweise sind während der Grundausbildung und der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs Handlungsfeldern der Bundespolizei zu erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schriftlichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.
Während des Laufbahnlehrganges sind statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise gemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren der Bundespolizei (Verbandsaufgaben, bahnpolizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben, Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeilicher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.
In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend.
Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in mindestens zwei Handlungsfeldern der Bundespolizei. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.
(2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sicher zu stellen.
(3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind umfassend über die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.
(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.
(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten.
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Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
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