Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12.
(3) Diese Verordnung gilt nicht:
für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, sofern
a) der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung entfernt wurde und
b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10 7 fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10 10 fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.
(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:
Absatz 1 Satz 2 und 3,
die Absätze 2 und 3 sowie
die §§ 3 bis 5 und § 10.
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers
für die Auswertung von
a) meldepflichtigen Ereignissen (§ 6),
b) sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,
c) Informationen über meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die eigene Anlage
zu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben mitzuwirken,
bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,
dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,
bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,
die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maßgabe des § 10 zu überprüfen,
am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu beraten.
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.
(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu übersenden.
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien erfüllen.
(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind.
(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
(4) (weggefallen)
(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.
(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.
(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
Kategorie E: spätestens 24 Stunden nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
Kategorie N: spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular;
Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular.
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen über die Meldung treffen.
(2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlenden Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde eine vervollständigte und als endgültig gekennzeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Meldung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer späteren Vorlage zugestimmt.
(3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht begründen.
(4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle erfüllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schriftlichen Meldung.
(5) Sind die anzugebenden Meldekriterien mehreren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet, richten sich Form und Frist der Meldung nach der Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.
(6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören auch:
alle Ereignisse, die durch das erste Ereignis verursacht werden (Folgeereignisse) sowie
alle gleichartigen Ausfälle, Schäden, Funktionsstörungen oder Befunde an gleichartigen Einrichtungen, Systemen oder Anlagenteilen, die bei Untersuchungen zu diesem Ereignis festgestellt werden.
(7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen schriftlich mit.
(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.
(2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
a) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter Form,
b) Anfertigung von Lichtbildern,
c) Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. (weggefallen)
entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 10 das Ergebnis der Prüfung nicht oder nicht richtig vermerkt.
§ 51 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 757 - 762)
1.
Radiologie und Strahlenschutz
1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3
Kontamination
1.4
Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.
Anlagentechnik und -betrieb
2.1
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2
Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3
Kritikalitätsstörungen
2.4
Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
2.5
Sonstige Ereignisse
3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
3.2
Anlageninterne Ereignisse
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngemäß anzuwenden.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine
Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal
zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten,
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die
Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde
überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit
dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als
24 Stunden überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich,
der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das
Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle
1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte
4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem
(einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge,
dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl
von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann
dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften
festgelegt.
Kriterium E 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem
(einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge,
dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung
steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegt.
– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitsfunktion, welche ausschließlich
zur Beherrschung von Notstandsfällen vorgesehen ist.
Kriterium N 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem
(einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge,
dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung
steht.
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen
sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge,
dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur
Beherrschung von Notstandsfällen vorgesehen ist.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem oder in
leittechnischen Einrichtungen, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen,
sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stunden behoben
wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in
weniger als 24 Stunden behoben werden, oder Ausfälle dieser Systeme,
für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das
jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Schaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen
Fehler
– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch
wichtigen System oder Anlagenteil,
– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem
betrieblichen System, wenn die Komponente, das Bauteil oder die
Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in vergleichbarer
Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen
sicherheitstechnisch wichtigen System eingesetzt wird.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen
oder bautechnischen Brandschutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an
einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen
Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium S 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils
der Druckführenden Umschließung:
– nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automatische Absperrung der
Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen Siedewasserreaktoren (SWR)),
– Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung
der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR),
– Nichtöffnen eines Sicherheitsventils im Anforderungsfall.
Kriterium E 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder
Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung, sofern das
Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
– Nichtschließen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils
der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach
Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
– Nichtöffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden
Umschließung im Anforderungsfall,
– Nichtöffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall
(ausgenommen SWR),
– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine
automatische Absperrung erfolgt,
– Nichtöffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an
einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder an einem sonstigen
sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4
genannten Funktionsstörungen.
K
riterium N 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits- und Entlastungsventils
(bei SWR), wenn nur ein Ventil betroffen ist und dieses, bevor
automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig
schließt oder zum Schließen gebracht wird,
– Nichtschließen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR),
wenn nur ein Ventil offengeblieben ist und dieses, bevor automatische
Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt oder zum
Schließen gebracht wird,
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei
Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn dieses, bevor das Abblase-
Absperrventil schließt oder bevor Räumungs- oder Fluchtalarm für den
Sicherheitsbehälter ausgelöst wird, selbständig schließt oder zum
Schließen gebracht wird,
– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine
automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt,
– nicht vorgesehenes Öffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils
an einer sonstigen Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Kriterium E 2.1.5
Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes
bei Reaktorkern, Druckführender Umschließung, Sicherheitseinschluss
oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und
Speisewassersystems.
Kriterium N 2.1.6
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen
System oder Anlagenteil.
Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die
gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen
entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach
Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium S 2.2.1
Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.
Nicht zu melden sind:
– das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),
– Fehlanregungen von Schutzaktionen,
– Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (zum
Beispiel Fehlöffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schließen dieser
oder einer redundanten Armatur).
Kriterium E 2.2.1
Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen
ein Abfahren der Anlage erfordert, an einem der folgenden Systeme:
– Reaktorkühlkreislauf oder die unmittelbar daran anschließenden Systeme
bis einschließlich der Bereiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck
beaufschlagt werden,
– Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und
Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen diesen Druckraum
nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,
– am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht
absperrbaren Rohrleitungsabschnitten.
Kriterium N 2.2.1
Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der
Sollwanddicke an einer
– Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen
aktivitätsführenden System,
– Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis
einschließlich der äußeren Absperrarmatur,
– Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems außerhalb der
äußeren Absperrarmatur, sofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel
oder eine nicht berücksichtigte Belastung hinweist.
Nicht zu melden sind:
– einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen außerhalb der Druckführenden
Umschließung,
– Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der
Druckführenden Umschließung,
– Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung
innerhalb der Druckführenden Umschließung,
– Leckagen an Mess-, Entwässerungs- oder Entlüftungsleitungen im
Turbinenbereich.
Kriterium E 2.2.2
Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.
Kriterium E 2.2.3
– Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,
– Zerlegen einer Schwungmasse,
– Brechen einer Rohrleitung,
wenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann.
Kriterium N 2.2.3
Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein
Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in
einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder
einen Störfall auslöst.
2.3 Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.3.1
Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des
Schnellabschaltsystems.
Kriterium E 2.3.1
– Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
– unzulässige Entborierung in Druckwasserreaktoren.
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
Kriterium S 2.4.1
Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum
mit der Folge
– eines Verlustes der Unterkritikalität oder
– einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro
Sekunde).
Kriterium E 2.4.1
Absturz
– eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport-
oder Lagerbehälter oder den Reaktorraum,
– einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den
Reaktorraum mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro
Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder
weniger) nicht absperrbaren Leckage,
– einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein
sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet.
Kriterium N 2.4.1
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der
Handhabung oder der Lagerung von Brennelementen oder sonstigen
radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der
Handhabung einer Last.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer
Transport- oder Handhabungseinrichtung.
2.5 Sonstige Ereignisse
Kriterium E 2.5.1
Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der
Druckführenden Umschließung.
Kriterium N 2.5.1
Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an
Dampferzeugereinbauten.
Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht
über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und keinen Hinweis
auf systematische Schwachstellen liefern.
Kriterium N 2.5.2
Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
– in der Druckführenden Umschließung oder
– in Umschließungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig
beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden größeren Umfangs
hervorgerufen werden kann.
Kriterium N 2.5.3
Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder
systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen oder
Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen
Rohrleitung oder Komponente.
Kriterium N 2.5.4
Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage
erfordern.
Kriterium N 2.5.5
Ausfall von
– mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder
– 50 Prozent der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.
Kriterium N 2.5.6
Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall
eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung.
Kriterium N 2.5.7
Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch
das Reaktorschutzsystem.
Nicht zu melden sind:
– Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung
(bei bis zu 5 Prozent),
– betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Auslösungen.
Kriterium N 2.5.8
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur
eines Bauwerks.
Kriterium N 2.5.9
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen
erfordert.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
– einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System
oder Anlagenteil befindet,
– einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der
Folge, dass eine Sicherheitseinrichtung angefordert wird.
Kriterium E 3.1.1
Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus
sicherheitstechnischen Gründen erfordert.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen
ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche
Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung
steht.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen
ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung
steht.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, in einem Raum oder Anlagenbereich, in
dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden
sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung
befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang
mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende
Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der
Brandbekämpfung wirksam war.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 763 - 766)
1.
Radiologie und Strahlenschutz
1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3
Kontamination
1.4
Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.
Anlagentechnik und -betrieb
2.1
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2
Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme
3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
3.2
Anlageninterne Ereignisse
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine
Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal
zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten,
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die
Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde
überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit
dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als
24 Stunden überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich,
der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das
Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle
1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte
4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der
sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt
oder wenn dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung, wenn die Anlage hierfür auszulegen ist und bei
deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus
sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall
– einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung oder
– einer Komponente oder einem Bauelement in einer sonstigen Einrichtung
der Anlage oder der Teilanlage, sofern eine entsprechende Komponente
oder ein entsprechendes Bauelement in einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung verwendet wird.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner leittechnischer Bauteile in den zur Störfallbeherrschung
erforderlichen leittechnischen Einrichtungen der sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtungen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist,
innerhalb von 24 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2
zu melden ist,
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in
weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– eines sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systems, für das in den
genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten
Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N
2\.1.2 zu melden ist,
– an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen
Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N
2\.1.2 zu melden ist.
Die zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere
anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen
Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich
festgelegten Wert der Anlagentechnik oder des Betriebes.
Kriterien E 2.1.4/N 2.1.4
^F774190_01_BJNR017660992BJNE002302377 Anforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung .
Kriterium N 2.1.5
Übertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein
Bauelement, wenn das System, die Komponente oder das Bauelement im
Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.
Kriterium S 2.1.6
Kritikalitätsereignis.
Kriterium E 2.1.6
Ereignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit
verletzt hat.
Kriterium N 2.1.6
Ereignis, das die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht
die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.
Kriterium N 2.1.7
Sicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der
Handhabung oder der Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem
Betriebsgelände.
Kriterium N 2.1.8
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen
erfordert.
Kriterium N 2.1.9
Ereignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der
Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim
bestehenden Betrieb haben kann.
Kriterium V 2.1.10
Befund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb
der Anlage oder der Teilanlage, der auf einen Auslegungsfehler oder
auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist.
Kriterium V 2.1.11
Ereignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das
Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim
künftigen Betrieb haben kann (zum Beispiel Brand, Explosion,
Überflutung, Absturz einer schweren Last).
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme
Kriterium S 2.2.1
Leckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend
auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu
besorgen ist.
Kriterium E 2.2.1
Bruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder
in einer Rohrleitung mit Sicherheitseinschluss (zum Beispiel
Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des
Anlagenbetriebes erfordert.
Kriterium N 2.2.1
Leckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder
Unterschreitung der Sollwanddicke an einer Rohrleitung oder einem
Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines
aktivitätsführenden Systems oder Anlagenteils.
Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an
– Dichtungen, Flanschen, Rohrleitungen oder Behältern der nicht
aktivitätsführenden Systeme und Anlagenteile,
– Dichtungen und Flanschen aktivitätsführender Systeme und Anlagenteile.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der
sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt
oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, sofern der Betrieb der Anlage oder der
Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden
kann.
Kriterium N 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies
nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische
Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine
sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten
ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt
auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische
Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine
sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der
Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden
kann.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische
Reaktion, Überflutung, Absturz einer schweren Last oder eine sonstige
Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies
nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.
Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige
Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 767 - 772)
1.
Radiologie und Strahlenschutz
1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3
Kontamination
1.4
Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.
Anlagentechnik und -betrieb
2.1
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2
Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3
Kritikalitätsstörungen
2.4
Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
2.5
Sonstige Ereignisse
3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
3.2
Anlageninterne Ereignisse
4.
Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstechnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine
Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal
zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten,
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die
Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde
überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit
dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als
24 Stunden überschreitet, oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich,
der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das
Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle
1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte
4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem
(einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge,
dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl
von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann
dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften
festgelegt.
Kriterium E 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem
(einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge,
dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung
steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegt.
– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitseinrichtung, die für die
Dichtheit des Gebäudes, welches den Reaktor umschließt, erforderlich
ist.
Kriterium N 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem
(einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge,
dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung
steht.
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen
sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge,
dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur
Beherrschung von Ereignissen mit sehr geringer
Eintrittswahrscheinlichkeit (Einwirkungen von außen oder von innen)
vorgesehen ist.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem und in
leittechnischen Einrichtungen, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen,
sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stunden behoben
wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in
weniger als 24 Stunden behoben werden, oder deren Ausfälle, für die
genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht
nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen
Fehler
– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch
wichtigen System oder Anlagenteil,
– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem
betrieblichen System, wenn die Komponente, das Bauteil oder die
Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in vergleichbarer
Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen
sicherheitstechnisch wichtigen System eingesetzt wird.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen
oder bautechnischen Brandschutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an
einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen
Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium N 2.1.4
Nichtöffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einem
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Kriterium E 2.1.5
Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten
– beim Reaktorkern,
– beim Primärkühlsystem bzw. Reaktorbecken,
– bei dem Gebäude, welches das Primärkühlsystem umschließt,
– bei einer Experimentiereinrichtung, bei deren Versagen Auswirkungen
auf den Reaktor und dessen Sicherheitseinrichtungen sowie sonstige
sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile nicht
auszuschließen sind, sowie
– beim Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben
wahrnimmt.
Kriterium N 2.1.6
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen
System oder Anlagenteil.
Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die
gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen
entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach
Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium S 2.2.1
Leckage am Primärkühlsystem, die zur Auslösung einer Schutzaktion
führt. Nicht zu melden sind Fehlanregungen von Schutzaktionen oder
Leckagen bei Schwimmbadreaktoren.
Kriterium E 2.2.1
– Bruch oder Riss mit Leckage im Primärkühlsystem, einschließlich des
Primärwärmetauschers, oder am Reaktorbecken oder Reaktorbehälter, der
aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert.
– Leckage über Leitungen, bei denen auf Grund ihrer Einbindung der
Primärkühlmittelverlust mit oder ohne Nachspeisung grundsätzlich so
begrenzt ist, dass die ausreichende Kühlfähigkeit des Reaktors
sichergestellt bleibt. Nicht zu melden sind Leckagen bei Training,
Research, Isotopes, General Atomic Reaktoren (TRIGA-Reaktoren).
– Leckage im Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische
Aufgaben wahrnimmt, und bei der ein Abfahren der Anlage aus
sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
Kriterium N 2.2.1
– Leckage oder Schaden an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder
einem sonstigen aktivitätsführenden System,
– Leckage oder Schaden an einer Umschließung des Sekundärkreislaufes,
sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt,
– Leckage im Sekundärkreislauf, bei der aus sicherheitstechnischen
Gründen ein Abfahren der Anlage erforderlich ist.
Nicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie
Tropfleckagen außerhalb des Sicherheitssystems.
Kriterium E 2.2.3
– Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,
– Zerlegen einer Schwungmasse,
– Brechen einer Rohrleitung,
wenn es hierdurch zu einer Funktionsstörung eines sicherheitstechnisch
wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann.
Kriterium N 2.2.3
Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein
Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in
einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder
einen Störfall auslöst.
2.3 Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.3.1
Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des
Schnellabschaltsystems.
Kriterium E 2.3.1
– Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
– unzulässige Entnahme von Neutronen absorbierenden Stoffen.
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
Kriterium S 2.4.1
Absturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:
– Reaktorbecken oder Reaktorbehälter,
– Primärkreislauf bis einschließlich erste Absperrung,
– Absetzbecken, Brennelementlagerbecken,
– Experimentiereinrichtungen,
– Strahlrohre,
mit der Folge eines Verlustes der Unterkritikalität oder einer nicht
absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).
Kriterium E 2.4.1
Absturz
– eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, in den Transport-
oder Lagerbehälter oder in das Reaktorbecken oder in den
Reaktorbehälter,
– einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken, Reaktorbecken
oder den Reaktorbehälter, mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3
Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde
oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,
– einer sonstigen Last in einen Raumbereich des Primärkreislaufes bis
einschließlich der ersten Absperrung oder der
Experimentiereinrichtungen oder der Strahlrohre, sofern die
Möglichkeit eines Kühlmittelverlustes bei Beschädigung gegeben ist,
mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde)
absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht
absperrbaren Leckage,
– einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein
sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet.
Kriterium N 2.4.1
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der
Handhabung oder Lagerung eines Brennelements oder von sonstigen
radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der
Handhabung einer Last.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, einer
Transport- oder Handhabungseinrichtung.
2.5 Sonstige Ereignisse
Kriterium E 2.5.1
– Vollständiger Ausfall der Primärkühlmittelpumpen (gilt nicht für
TRIGA- und Schwimmbadreaktoren).
– Vollständige Blockade von Kühlkanälen durch lose Teile oder
Fremdkörper.
Kriterium N 2.5.1
Schaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten,
Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärmetauschereinbauten.
Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht
über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und nicht auf
systematische Schwachstellen hinweisen.
Kriterium N 2.5.2
Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
– im Reaktorbecken oder Reaktorbehälter oder im Primärkühlkreislauf oder
– in einer anderen Einrichtung des Sicherheitssystems,
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die
Gewährleistung der Integrität oder Kühlung der Brennelemente,
beeinträchtigt werden kann.
Bei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines
losen Teils oder eines Fremdkörpers nicht zu melden, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper
auch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu
– einer Beeinträchtigung der Kühlung,
– einer Beeinträchtigung der Abschaltfunktion oder
– zu einem Brennelementschaden
hätte führen können.
Kriterium N 2.5.3
Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder
systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen und
Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen
Rohrleitung oder Komponente.
Kriterium N 2.5.4
– Schäden an Primärkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage
erfordern.
– Vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen während des nuklearen
Leistungsbetriebes; bei Schwimmbadreaktoren auch vollständiger Ausfall
von Primärkühlmittelpumpen kurz nach Abschaltung des Reaktors.
Kriterium N 2.5.5
Ausfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während
des nuklearen Leistungsbetriebes, sofern der Sekundärkreislauf
sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.
Kriterium N 2.5.6
Ausfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung
einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung nicht mehr
gewährleistet ist.
Kriterium N 2.5.7
Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch
das Reaktorschutzsystem.
Nicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,
– die ohne sicherheitstechnisches Erfordernis gezielt vom Personal oder
automatisch zum Schutz der Experimentiereinrichtungen durchgeführt
wird,
– die eindeutig auf eine Netzstörung zurückzuführen ist (gilt nicht für
Anlagen, bei denen dadurch die elektrische Versorgung einer
sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung für die Nachwärmeabfuhr
beeinträchtigt ist),
– die in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung erfolgt; soweit in
den Betriebsvorschriften für die „geringe Reaktorleistung“ nichts
anderes definiert ist, ist die Reaktorleistung gering bei einer
Leistung von weniger als 5 Prozent,
– die bei Nullleistung ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt oder
– die bei Personalausbildung bei Reaktorbetrieb ohne erforderliche
Zwangskühlung erfolgt.
Kriterium N 2.5.8
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur
eines Bauwerks.
Kriterium N 2.5.9
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen
erfordert.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
– einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System
oder Anlagenteil befindet,
– einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der
Folge, dass eine Sicherheitseinrichtung angefordert wird.
Kriterium E 3.1.1
Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus
sicherheitstechnischen Gründen erfordert.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen
ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche
Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung
steht.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkungen von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen
ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung
steht.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in
dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden
sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung
befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände
– im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die
vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren
Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war,
– im Bereich von Experimentiereinrichtungen, die auf Grund von Ort, Art
und Umfang nicht die Verfügbarkeit einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung beeinträchtigen konnten.
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
Kriterium V 4.1
Befund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder
Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche im
Qualitätssicherungssystem hinweist.
Kriterium V 4.2
Ereignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder
Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im Hinblick auf den späteren
sicheren Betrieb von Bedeutung ist.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 773 - 776)
1.
Radiologie und Strahlenschutz
1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3
Kontamination
1.4
Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.
Anlagentechnik und -betrieb
2.1
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
2.2
Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3
Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
2.4
Sonstige Ereignisse
3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
3.2
Anlageninterne Ereignisse
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten für Anlagen, die
der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen die Schutzziele „Unterkritikalität” und „Nachwärmeabfuhr” für den Restbetrieb der in Stilllegung befindlichen Anlage nicht mehr relevant sind oder
nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen das Schutzziel „Unterkritikalität” nicht mehr relevant ist,
soweit für diese eine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes bereits erteilt wurde. Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2 oder 3 weiterhin Anwendung.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine
Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal
zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die
abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten,
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47
Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen
festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die
Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde
überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit
dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als
24 Stunden überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich,
der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das
Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle
1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte
4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb ****
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung, die für die Einhaltung der Schutzziele
verfügbar sein muss, mit der Folge, dass
– mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems
nicht zur Verfügung steht oder
– bei Eintreten der Funktionsstörung, des Schadens oder des Ausfalls aus
sicherheitstechnischen Gründen die Abbaumaßnahmen entsprechend den
genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden müssen.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger
als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, für die in den
genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten
Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N
2\.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen
Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen
oder bautechnischen Brandschutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an
einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen
Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium N 2.1.4
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
in einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil oder
von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikationen)
festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium N 2.2.1
Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den
Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem sonstigen
aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden
Komponente.
Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und
Flanschen.
Kriterium N 2.2.2
– Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung
auf ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder
– Schaden an einer druckführenden Komponente, soweit zu besorgen ist,
dass ein Versagen auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer
Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt.
2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
Kriterium N 2.3.1
– Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils geführt hat
oder hätte führen können.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der
Lagerung von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer
Transport- oder Handhabungseinrichtung.
2.4 Sonstige Ereignisse
Kriterium N 2.4.1
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen
erfordert.
Kriterium N 2.4.2
Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass
die Verfügbarkeit eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder
einer Anlage beeinträchtigt werden kann.
Kriterium N 2.4.3
Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen
Einrichtung in ihrer Sicherheitsfunktion.
Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne
sicherheitstechnisches Erfordernis durchgeführt werden oder die
eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse ****
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
– bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das
Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde und
– der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt
oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei
dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe” oder das
Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition” verletzt wurde oder
dies zu besorgen ist.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische
Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein
Anlagenzustand eingetreten ist,
– bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das
Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde und
– der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt
oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische
Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein
Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss
radioaktiver Stoffe” oder das Schutzziel „Begrenzung der
Strahlenexposition” verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in
dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden
sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung
befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang
mit Abbau-, Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die
vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren
Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 777 - 779)
1.
Radiologie und Strahlenschutz
1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.2
Kontamination
1.3
Verschleppung radioaktiver Stoffe
2.
Technik und Betrieb
2.1
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen
2.2
Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
2.3
Sonstige Ereignisse
3.
Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1
Einwirkungen von außen
3.2
Einrichtungsinterne Ereignisse
Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
1. Radiologie und Strahlenschutz ****
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine
Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität zu einer
Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz
1 der Strahlenschutzverordnung führt.
Kriterium E 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen
ist, dass die freigesetzte Aktivität zu Körperdosen führt, die mehr
als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der
Strahlenschutzverordnung betragen.
Kriterium N 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die
Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt.
Kriterium S 1.1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde
überschreitet.
Kriterium E 1.1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit
dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die
Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als
24 Stunden überschreitet, oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.2 Kontamination
Kriterium E 1.2.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich,
der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das
Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in
Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle
1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.3.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte
4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.3.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch
Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern
die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das
Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte
Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage
III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch
wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen
Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des
Atomgesetzes eine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten
Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikationen, Betriebs- und
Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss.
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch
wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen
Einrichtung.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in
weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die
genehmigte Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum zulässig
sind, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden
ist,
– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen
Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen
Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen
Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer
sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
– Auslösung eines Druckschalters der Dichtungssysteme der Transport-
oder Lagerbehälter.
– Auslösung eines Druckschalters, die nicht auf Undichtigkeiten der
Deckeldichtungen zurückzuführen ist, es sei denn, der Mangel an dem
Druckschalter kann innerhalb der in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeit behoben
werden.
2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
Kriterium E 2.2.1
– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten
Spaltproduktlösungen beladen ist.
– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit
Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.
Kriterium N 2.2.1
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der
Handhabung eines Transport- oder Lagerbehälters.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der
Handhabung einer Last.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer
Transport- oder Handhabungseinrichtung.
2.3 Sonstige Ereignisse
Kriterium N 2.3.1
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich
festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
Kriterium N 2.3.2
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur
eines Bauwerks.
Kriterium N 2.3.3
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen
erfordert.
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten
ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung
auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige
Einwirkung von außen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des
Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den
Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige
chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so
dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich
gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei
dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige
chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen,
sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer
zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten
Maßnahme fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige
chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit
einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine
sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang
mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende
Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der
Brandbekämpfung wirksam war.
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