Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz (AtStrlSV)

Ausfertigungsdatum
1984-10-11
Fundstelle
GBl DDR I: 1984, 341

Eingangsformel

Auf der Grundlage des § 14 des Atomenergiegesetzes vom 8. Dezember 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 325) wird folgendes verordnet:

- - Geltungsbereich und Ziele

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Anwendung der Atomenergie. Sie gilt für

  • Staatsorgane,

  • Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen (nachfolgend Betriebe genannt) und

  • Bürger.

(2) Diese Verordnung gilt auch für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind.

(3) Für Transporte von radioaktiven Stoffen auf dem Land-, Luft- und Wasserwege gelten spezielle Rechtsvorschriften.

(4) Die Anwendung der Atomenergie umfaßt den Einsatz von Kernanlagen und Strahleneinrichtungen einschließlich Röntgeneinrichtungen, den Verkehr mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen einschließlich der Beseitigung radioaktiver Abfälle sowie damit im Zusammenhang stehende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

(5) Die Atomsicherheit umfaßt die nukleare Sicherheit und die Maßnahmen zur Verhinderung der mißbräuchlichen Anwendung der Atomenergie.

(6) Strahlenschutz ist die Gesamtheit der Forderungen, Maßnahmen, Mittel und Methoden, die dem Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor der schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlung dienen.

(7) Radioaktive Stoffe werden in Abhängigkeit von der Verkehrsart unterschieden als

  • radioaktives Material,

  • radioaktiv kontaminiertes Material,

  • radioaktives Ausgangsmaterial,

  • radioaktiver Auswurf,

  • radioaktiver Abfall,

  • radioaktiv kontaminierte Lebensmittel

    und

  • radioaktives Arzneimittel.

(8) Für diese Verordnung gelten die in der Anlage definierten Begriffe.

§ 2 Ziele

Durch Atomsicherheit und Strahlenschutz sind folgende Ziele zu erreichen:

  • der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und unter genetischen Aspekten auch der Folgegenerationen vor der schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlung,

  • der Schutz der Umwelt vor radioaktiver Verunreinigung, insbesondere durch verantwortungsbewußte Handhabung radioaktiver Stoffe und sichere Verwahrung radioaktiver Abfälle,

  • der Schutz der Werktätigen in Kernanlagen sowie von anderen Bürgern in der Umgebung von Kernanlagen und von Sachwerten durch strikte Beachtung und Durchsetzung der Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes,

  • der Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gegen kriminelle Angriffe und unbefugte Einwirkungen,

  • die Erfüllung des zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Internationalen Atomenergieorganisation abgeschlossenen Sicherheitskontrollabkommens durch Nachweis des Einsatzes von Kernmaterial für ausschließlich friedliche Zwecke.

- - Verantwortung

§ 3

(1) Die Leiter der Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen sowie für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt Atomsicherheit und Strahlenschutz in die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses einschließlich Forschung und Entwicklung einzubeziehen. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet von Atomsicherheit und Strahlenschutz, den Erlaß von betrieblichen Festlegungen und ihre Durchsetzung sowie für die Erfüllung der vom staatlichen Kontrollorgan erteilten Auflagen. Sie haben zu sichern, daß bei Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt sofort Maßnahmen zu ihrer Abwendung eingeleitet werden.

(2) Die leitenden Mitarbeiter der Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben in ihrem Verantwortungsbereich Atomsicherheit und Strahlenschutz zu gewährleisten.

(3) Zur unmittelbaren Anleitung und Beaufsichtigung der Werktätigen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen tätig sind (nachfolgend Strahlenwerktätige genannt), und des Bedienungspersonals sind leitende Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis als verantwortliche Mitarbeiter für Atomsicherheit und Strahlenschutz (nachfolgend verantwortliche Mitarbeiter genannt) zu benennen. Sie sind im Rahmen der dem Betrieb erteilten Erlaubnis zur Anwendung der Atomenergie für die Durchführung und Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, insbesondere für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der betrieblichen Festlegungen, verantwortlich.

(4) Die Verantwortung der Leiter der Betriebe, der leitenden Mitarbeiter und der verantwortlichen Mitarbeiter wird durch die Einsetzung von Kontrollbeauftragten oder die Tätigkeit des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht eingeschränkt.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Leiter der Betriebe gelten auch für die Leiter der Staatsorgane, in deren Bereichen unmittelbar Atomenergie angewendet wird.

(6) Erfolgt der Einsatz von Strahleneinrichtungen oder der Verkehr mit radioaktiven Stoffen nicht durch Betriebe, sondern durch Bürger, so tragen sie die Verantwortung für den Strahlenschutz.

- - Staatliche und betriebliche Kontrolle

§ 4 Erlaubniserteilung

(1) Voraussetzung für die Anwendung der Atomenergie ist eine Erlaubnis des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) In Abhängigkeit von der Art der Anwendung der Atomenergie erfolgt die Erlaubnis durch Genehmigung, Registrierung oder Anmeldung.

(3) Eine Genehmigung ist erforderlich für

  • einzelne Etappen des Einsatzes von Kernanlagen,

  • den Betrieb von Strahleneinrichtungen und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen, sofern nicht in der Bauartzulassung für Strahleneinrichtungen oder umschlossene Strahlenquellen eine Registrierung oder Anmeldung oder eine Befreiung von Genehmigung, Registrierung und Anmeldung festgelegt wurde.

Die Genehmigung ist durch den Betrieb zu beantragen.

(4) Die Genehmigung wird auf der Grundlage von Zustimmungen zu einzelnen Stufen und Teilen der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben erteilt, sofern die Art der Anwendung der Atomenergie dies erfordert. Nach Erteilung der Genehmigung können weitere Zustimmungen zu Teilvorhaben und speziellen Arbeiten erforderlich sein.

(5) Eine Registrierung des Betriebs von Strahleneinrichtungen oder des Verkehrs mit umschlossenen Strahlenquellen ist erforderlich, wenn die Bauartzulassung gemäß § 5 dies festlegt und die Einhaltung der in der Bauartzulassung oder in Rechtsvorschriften festgelegten Anwendungsbedingungen nachgewiesen und bestätigt wird. Der Betrieb hat die dafür erforderlichen Unterlagen zu übersenden.

(6) Für den Betrieb von Strahleneinrichtungen oder den Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen ist eine Anmeldung erforderlich, wenn die Bauartzulassung gemäß § 5 dies ausweist und die Einhaltung der in der Bedienungsanleitung festgelegten Anwendungsbedingungen durch den Anmelder bestätigt wird.

(7) In der Bauartzulassung gemäß § 5 kann die Befreiung von Genehmigung, Registrierung und Anmeldung für den Betrieb von Strahleneinrichtungen oder den Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen festgelegt werden.

(8) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Anwendung der Atomenergie, bei deren Nutzung Atomsicherheit und Strahlenschutz beachtet werden müssen, bedürfen der Registrierung.

§ 5 Zulassung

(1) Strahleneinrichtungen, umschlossene Strahlenquellen sowie Mittel zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit dürfen nur in Serie gefertigt oder importiert werden, wenn auf Grund einer Bauartprüfung eine Strahlenschutzbauartzulassung oder eine Bauartzulassung zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilt worden ist. Eine Bauartzulassung kann entfallen, wenn durch andere Maßnahmen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit gewährleistet sind. Radioaktive Arzneimittel bedürfen einer Strahlenschutzzulassung.

(2) Strahlenschutzmeßmittel werden im Einvernehmen mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zugelassen.

(3) Der Hersteller oder Importbetrieb hat Prüfmuster bereitzustellen und zu sichern, daß die bauartzugelassenen Strahleneinrichtungen, umschlossenen Strahlenquellen sowie Mittel zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit den Prüfmustern entsprechen und die erteilten Auflagen erfüllt werden.

(4) In der Bauartzulassung für Strahleneinrichtungen und umschlossene Strahlenquellen ist festzulegen, daß der Betrieb der Strahleneinrichtungen oder der Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen der Genehmigung, Registrierung oder Anmeldung bedarf oder eine Befreiung davon erfolgen kann.

(5) Grundsätze für die Bauartprüfung und -zulassung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt. Die für andere Zulassungen geltenden Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.

(6) Grundsätze für die Strahlenschutzzulassung von radioaktiven Arzneimitteln werden vom Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Minister für Chemische Industrie und dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.

§ 6 Staatliche Überwachung

(1) Die staatliche Überwachung der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes erfolgt durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Inspektion, Prüfung und Messung sowie Auswertung von Berichterstattungen und medizinischer Spezialuntersuchungen. Teilaufgaben der staatlichen Überwachung können anderen Staatsorganen und Betrieben übertragen werden.

(2) Zur Durchführung der Überwachung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Inspektoren und zu medizinischen Fragen beauftragte Ärzte eingesetzt.

(3) Prüfungen und Messungen einschließlich Probenahmen zur Überwachung von Atomsicherheit und Strahlenschutz werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder von anderen Staatsorganen und Betrieben durchgeführt. Art, Umfang und Methoden der Prüfungen und Messungen, insbesondere der personendosimetrischen Überwachung, werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.

(4) Über die Einhaltung der Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Anwendung der Atomenergie ist an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu berichten. Art und Umfang der Berichterstattung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz in Rechtsvorschriften geregelt und erforderlichenfalls bei der Erteilung der Erlaubnis konkret bestimmt.

(5) Die Überwachung der Kontamination der Umwelt und der daraus resultierenden Strahlenbelastung der Bevölkerung obliegt dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es legt Art, Umfang und Methoden von durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen fest und führt selbst spezielle Überwachungsaufgaben durch. Innerhalb des Rahmens der festgelegten Überwachungsmaßnahmen sind Messungen der Kontamination vorzunehmen:

  1. der bodennahen Atmosphäre durch den Meteorologischen Dienst der DDR,

  2. der Gewässer durch das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft,

  3. der pflanzlichen und tierischen Produkte durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft.

Die Ergebnisse der Messungen sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu übergeben. Die zentrale Auswertung der Überwachungsergebnisse obliegt dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(6) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist berechtigt, im Rahmen der staatlichen Überwachung den Leitern von Betrieben Auflagen zu erteilen. Es kann insbesondere von ihnen fordern, Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal zeitweilig nicht als solche einzusetzen, Räume und Anlagen zu sperren und medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen. Die Auflagen haben schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 7 Betriebliche Kontrolle

(1) Bei der Anwendung der Atomenergie sind die betriebliche Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, der Festlegungen in der Erlaubnis, der betrieblichen Festlegungen und der erteilten Auflagen zu Atomsicherheit und Strahlenschutz durch die Leiter der Betriebe zu gewährleisten. Insbesondere sind die nukleare Sicherheit, der physische Schutz, die Nachweisführung über radioaktive Stoffe einschließlich der Abgabe radioaktiver Auswürfe und Abfälle sowie die aus der Anwendung der Atomenergie resultierenden Strahlenbelastungen, Kontaminationen und Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und in der Umwelt zu überwachen sowie das Kernmaterial zu kontrollieren.

(2) Zur betrieblichen Kontrolle haben die Leiter der Betriebe Kontrollbeauftragte für Strahlenschutz (nachfolgend Strahlenschutzbeauftragte genannt) einzusetzen. Ihre Einsetzung entfällt bei Registrierung oder Anmeldung oder, wenn in der Genehmigung festgelegt wird, daß ein Strahlenschutzbeauftragter nicht erforderlich ist.

(3) Der Leiter der Betriebe, in denen Kernanlagen eingesetzt werden oder der Verkehr mit Kernmaterial erfolgt, haben entsprechend den Rechtsvorschriften Kontrollbeauftragte für einzelne oder mehrere Bereiche der Atomsicherheit, wie nukleare Sicherheit, Kernmaterialkontrolle oder physischen Schutz, einzusetzen. Mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz können diese Funktionen vom Strahlenschutzbeauftragten wahrgenommen werden.

(4) Die Kontrollbeauftragten erfüllen ihre Aufgaben als Beauftragte der Leiter der Betriebe und sind ihnen gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Leiter der Betriebe haben die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Kontrollbeauftragten zu schaffen. Die Einsetzung der Kontrollbeauftragten bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(5) Die Betriebe können vereinbaren, daß sie gemeinsam von einem Kontrollbeauftragten kontrolliert werden, wenn der Umfang der Kontrollaufgaben in den beteiligten Betrieben dies zuläßt und das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz dem zustimmt. Die Kontrollaufgaben sind in dem Arbeitsvertrag zu vereinbaren, den der Kontrollbeauftragte mit einem dieser Betriebe abschließt. Die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit weiteren von ihm kontrollierten Betrieben ist nicht zulässig.

(6) Erfordern in einem Betrieb Art oder Umfang der Anwendung der Atomenergie mehrere Kontrollbeauftragte, so können mit Bestätigung oder auf Veranlassung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Hauptkontrollbeauftragte zu deren Anleitung und Kontrolle eingesetzt werden.

§ 8 Strahlenschutzmedizinische Kontrolle der Werktätigen

(1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal sind durch Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen strahlenschutzmedizinisch zu kontrollieren. Die strahlenschutzmedizinische Kontrolle dient der Verhütung von Eigen- und Fremdgefährdungen sowie der Erhaltung der Gesundheit. Im Ergebnis des ärztlich festgestellten Gesundheitszustandes ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen die Tauglichkeit zu beurteilen. Das Ergebnis ist dem Leiter des Betriebes und dem Werktätigen mitzuteilen.

(2) Die strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen sind von Strahlenschutzärzten durchzuführen. Die Strahlenschutzärzte haben über die Ergebnisse der strahlenschutzmedizinischen Kontrollen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu berichten. Die Rechte und Pflichten der Strahlenschutzärzte werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Gesundheitswesen festgelegt.

(3) Art, Umfang und Methoden der strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen richten sich nach den Tätigkeitsanforderungen, den tätigkeitsbedingt zu erwartenden Strahlenbelastungen sowie der Gesamtheit der Schad- und Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz. Sie werden in Rechtsvorschriften geregelt.

- - Gewährleistung des Strahlenschutzes

§ 9 Grundsätze

Zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen ist der Strahlenschutz so zu gestalten, daß nichtstochastische Strahlenschäden ausgeschlossen und die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von stochastischen Strahlenschäden auf ein wissenschaftlich vertretbares und für die Gesellschaft annehmbares Maß begrenzt werden.

§ 10 Rechtfertigung

Jede Art der Anwendung der Atomenergie bedarf des Nachweises, daß sie bei zuverlässiger Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Menschen sowie des Schutzes der Umwelt zum Nutzen der sozialistischen Gesellschaft erfolgt.

§ 11 Strahlenschutzgrenzwerte

(1) Primäre Grenzwerte für die individuelle Strahlenbelastung von Strahlenwerktätigen und einzelnen Personen aus der Bevölkerung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt. Diese dürfen nicht überschritten werden.

(2) Auf der Grundlage der primären Grenzwerte werden zur Durchführung praktischer Strahlenschutzmaßnahmen sekundäre Grenzwerte, abgeleitete Grenzwerte, betriebliche Grenzwerte, Referenzschwellen sowie Freigrenzen festgelegt.

(3) Bei dem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 sind Strahlenbelastungen, die nicht durch die Anwendung der Atomenergie verursacht werden, und Strahlenbelastungen von Patienten infolge medizinischer Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Grenzwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Strahlenbelastungen von Patienten infolge von medizinischen Maßnahmen.

§ 12 Optimierung

Strahlenschutzmaßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, daß bei der Anwendung der Atomenergie die individuellen und kollektiven Strahlenbelastungen der Strahlenwerktätigen und der Bevölkerung sowie die Kontamination der Umwelt so niedrig gehalten werden, wie mit einem gesellschaftlich annehmbaren Aufwand erreichbar ist. Festlegungen dazu trifft das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

§ 13 Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen

Bei unbedingt notwendigen Handlungen unter besonderen Bedingungen, bei denen die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich ist und die zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit oder zur Verhinderung von schwerwiegenden technischen und ökonomischen Schäden notwendig sind, können Strahlenwerktätige unter Beachtung der dafür getroffenen Festlegungen erhöhten Strahlenbelastungen ausgesetzt werden. Die dazu erforderlichen Festlegungen trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

§ 14 Kategorieneinteilung

(1) Für Strahlenwerktätige sind in Abhängigkeit von den Arbeitsbedingungen Kategorien zur Anpassung der Überwachungsmaßnahmen an die Gefährdung festzulegen.

(2) Strahlenwerktätige müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Regelungen für Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(3) Frauen dürfen während der Schwangerschaft nicht als Strahlenwerktätige tätig sein. Stillende Frauen dürfen nur unter solchen Bedingungen als Strahlenwerktätige tätig sein, die eine Kontamination mit oder Inkorporation von radioaktiven Stoffen ausschließen.

§ 15 Strahlenschutzbereiche

Bei der Anwendung der Atomenergie sind zur Anpassung der Strahlenschutzmaßnahmen an die Gefährdung in Betrieben Strahlenschutzbereiche einzurichten. Festlegungen zu Strahlenschutzbereichen sind in Rechtsvorschriften, bei der Erteilung der Erlaubnis oder in der Bauartzulassung zu treffen.

§ 16 Organisatorische und technische Strahlenschutzmaßnahmen

(1) Art und Umfang der Strahlenschutzmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Begrenzung der Strahlenbelastung, arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Messungen und Prüfungen, dosimetrische Überwachung sowie die Führung der Unterlagen und die Qualifizierung der Werktätigen, sind in Abhängigkeit von den möglichen Gefahren bei der Anwendung der Atomenergie festzulegen. Umschlossene Strahlenquellen sind regelmäßig zu prüfen.

(2) Zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sind bevorzugt umfassend und zwangsläufig wirkende technische Mittel anzuwenden. Gegen äußere Bestrahlung sind bevorzugt Abschirmungen zu verwenden sowie der Abstand zu nutzen. Zur Vermeidung innerer Bestrahlung sind Einschlüsse für die radioaktiven Stoffe, wie Boxen und Abzüge, zu verwenden. Strahleneinrichtungen sind regelmäßig technisch zu überprüfen und instand zu halten.

(3) Für jede Art der Anwendung der Atomenergie ist eine betriebliche Strahlenschutzordnung auszuarbeiten und vom Leiter des Betriebes in Kraft zu setzen.

(4) Radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Sie sind auf Vollständigkeit zu kontrollieren, und über sie ist ein Nachweis zu führen. Zusätzliche Forderungen zur Verhinderung der mißbräuchlichen Anwendung der Atomenergie werden hiervon nicht berührt.

(5) Festlegungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(6) Die Weitergabe oder der Verkauf von Strahleneinrichtungen und radioaktiven Stoffen ist nur gestattet, wenn der Übernehmende oder der Käufer im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis ist.

§ 17 Radioaktive Abfälle und Auswürfe

(1) Radioaktive Stoffe, die bei der jeweiligen Anwendung nicht mehr benötigt werden, sind nur dann als radioaktive Abfälle zu behandeln, wenn sie keiner weiteren inner- oder überbetrieblichen Nutzung sowie Nachnutzung als Sekundärrohstoffe zugeführt werden können.

(2) Die Abgabe radioaktiver Auswürfe in die Umwelt sowie die Endlagerung radioaktiver Abfälle sind nur im Rahmen der Rechtsvorschriften gestattet. Bei der Erlaubnis können auf dieser Grundlage erforderlichenfalls konkrete Festlegungen getroffen werden.

(3) Radioaktive Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu sammeln, zu bearbeiten und zu lagern. Zur Beseitigung sind sie der zentralen Erfassung und Endlagerung zuzuführen, sofern nicht durch Zwischenlagerung bis zu einem Jahr die Unterschreitung der Freigrenzen für radioaktive Abfälle erreicht wird oder bei der Erlaubnis andere Festlegungen getroffen werden. Ihre anderweitige Beseitigung ist unzulässig. Die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sind gesondert zu regeln.

§ 18 Strahlenschutzgrundsätze für medizinische Maßnahmen

(1) Strahlenmedizinische Maßnahmen, insbesondere Reihenuntersuchungen, arbeits- und sportmedizinische Untersuchungen sowie neue Untersuchungsverfahren und -techniken, bei denen Atomenergie angewendet wird, sind gemäß den §§ 10 und 12 zu prüfen.

(2) Die Strahlenbelastung des Patienten muß bei jeder einzelnen Anwendung ionisierender Strahlung durch den zu erwartenden Informationsgewinn der diagnostischen oder den zu erwartenden Effekt der therapeutischen Maßnahme gerechtfertigt sein. Der veranlassende und der durchführende Arzt haben zu gewährleisten, daß die Strahlenbelastungen so niedrig wie möglich gehalten werden.

(3) Bei strahlenmedizinischen Maßnahmen sind Qualitätssicherungsprogramme anzuwenden.

(4) Über die Anwendung ionisierender Strahlung an Probanden oder Patienten zum Zwecke der medizinischen Forschung ist im Einzelfall zu entscheiden.

(5) Ärzte, die strahlenmedizinische Maßnahmen planen, beaufsichtigen oder durchführen, müssen spezielle Sachkenntnis, praktische Erfahrung und die erforderliche berufliche Qualifikation nachweisen.

(6) Für die Durchführung medizinischer Maßnahmen mit ionisierender Strahlung sind vom Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz weitere Festlegungen zu treffen.

- - Gewährleistung der nuklearen Sicherheit

§ 19 Grundsätze

Die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und der Betrieb von Kernanlagen sind so vorzunehmen, daß

  1. Ereignisse vermieden werden, die Abweichungen vom Normalbetrieb auslösen;

  2. Abweichungen vom Normalbetrieb nicht zu Störfällen führen;

  3. bei zu berücksichtigenden Störfällen durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen unzulässige Strahlenbelastungen des Betriebspersonals und von Personen in der Umgebung verhindert werden;

  4. Folgen von nuklearen Havarien durch technische Mittel und organisatorische Maßnahmen begrenzt werden.

§ 20 Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit

Für die Standortwahl, Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb von Kernanlagen sind Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit durch den Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festzulegen. Ihre Einhaltung ist durch Maßnahmen der Qualitätssicherung zu überwachen.

§ 21 Standortwahl

Bei der Standortwahl für Kernanlagen sind die Forderungen zum Schutz der Kernanlagen vor äußeren Einwirkungen, zum Havarieschutz für die Umgebung sowie andere Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit zu erfüllen.

§ 22 Projektierung, Herstellung und Errichtung

Die Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit sind durch die Ausrüstung der Kernanlagen mit Sicherheitssystemen, eine hohe Qualität der Projekte der sicherheitstechnisch bedeutsamen Systeme und der gesamten Kernanlage sowie eine hohe Qualität bei der Herstellung und Errichtung der Anlage zu erfüllen.

§ 23 Betrieb von Kernanlagen

Die Inbetriebnahme und der Betrieb der Kernanlagen haben nach festgelegten Betriebsvorschriften zu erfolgen. Dabei sind die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs einzuhalten. Betriebserfahrungen sind auszuwerten, Ursachen und Abweichungen vom Normalbetrieb der Kernanlagen aufzudecken und erkannte Ursachen zu beseitigen. Kernanlagen dürfen nur von dafür qualifizierten und geeigneten Werktätigen bedient werden.

- - Gewährleistung des Schutzes vor mißbräuchlicher Anwendung der Atomenergie

§ 24 Grundsätze

Kernmaterial unterliegt einer speziellen Nachweisführung und Kontrolle. Kernmaterial und Kernanlagen sind vor unbefugten Einwirkungen und kriminellen Angriffen zu schützen.

§ 25 Maßnahmen und Forderungen

(1) Zum speziellen Nachweis und zur Kontrolle von Kernmaterial sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften betriebliche Festlegungen zu treffen. Der Nachweis ist durch Messung, Berechnung, Identifizierung oder andere nachprüfbare Methoden zu führen. Die spezielle Kontrolle ist durch betriebliche Maßnahmen und staatliche Inspektion zu sichern.

(2) Zur Bestimmung des Materialbestandes und für die Nachweisführung von Kernmaterial sind nachprüfbare Materialbestands- und Betriebsunterlagen zu führen.

(3) Bei der Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und dem Betrieb von Kernanlagen sowie von Anlagen und Räumen, in denen mit Kernmaterial umgegangen wird, und beim Verkehr mit Kernmaterial ist der physische Schutz durch baulich-technische und sicherungstechnische Mittel und Methoden sowie organisatorische und personelle Voraussetzungen zu gewährleisten.

(4) Die spezielle Nachweisführung und Kontrolle von Kernmaterial sowie der physische Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen werden in Rechtsvorschriften geregelt und erforderlichenfalls bei der Erteilung der Genehmigung konkret bestimmt.

- - Außergewöhnliche Ereignisse

§ 26

(1) In Betrieben, in denen Atomenergie angewendet wird, sind vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von außergewöhnlichen Ereignissen zu treffen.

(2) Für die Bekämpfung von außergewöhnlichen Ereignissen und zur Beseitigung ihrer Auswirkungen müssen die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sein. Es sind Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß der Einsatz von Personen und technischen Mitteln zur Bekämpfung von außergewöhnlichen Ereignissen sowie zur Begrenzung und Beseitigung ihrer Auswirkungen jederzeit unverzüglich erfolgen kann. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die gemäß den Rechtsvorschriften über den Havarie- und Katastrophenschutz erforderlichen Einsatzdokumente auszuarbeiten.

(3) Tritt bei der Anwendung der Atomenergie ein außergewöhnliches Ereignis ein, so sind sofort alle Maßnahmen zur Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses, zur Beseitigung seiner Folgen sowie zur Untersuchung und Beseitigung der Ursachen und der begünstigenden Bedingungen zu veranlassen und erforderlichenfalls medizinische Maßnahmen einzuleiten.

(4) Außergewöhnliche Ereignisse sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu melden. Davon wird die Meldepflicht gegenüber anderen Staatsorganen nicht berührt.

(5) Zur Verhinderung, Bekämpfung und Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen sowie zur Beseitigung ihrer Folgen trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz weitere Festlegungen.

- - Aus- und Weiterbildung

§ 27 Qualifikation und Weiterbildungsmaßnahmen

(1) Verantwortliche Mitarbeiter, Kontrollbeauftragte und Strahlenschutzärzte müssen spezielle Sachkenntnis und praktische Erfahrung auf dem betreffenden Tätigkeitsgebiet besitzen. Dazu haben sie die erforderliche berufliche Qualifikation nachzuweisen und müssen im Besitz eines staatlichen Qualifikationsnachweises des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz sein, der durch Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz erworben wird.

(2) Leiter von Betrieben, leitende Mitarbeiter und andere Werktätige, deren Tätigkeit maßgeblich Einfluß auf Atomsicherheit und Strahlenschutz hat, haben bei Aufforderung an Weiterbildungsveranstaltungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz teilzunehmen.

(3) Leiter, leitende Mitarbeiter sowie Bedienungs- und Instandhaltungspersonal von Kernanlagen mit Verantwortung für die nukleare Sicherheit der Anlage müssen als Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine spezielle Qualifikation nachweisen und an speziellen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

(4) Für Hauptkontrollbeauftragte und andere Werktätige, die für ihre Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet von Atomsicherheit und Strahlenschutz benötigen, können vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden.

(5) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal, die nicht von den Absätzen 1 bis 4 erfaßt sind, haben die erforderlichen Strahlenschutzkenntnisse in einer vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz anerkannten Berufsausbildung oder Weiterbildung oder durch betriebliche Schulungen zu erwerben.

(6) Der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist berechtigt, nach Abstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane für bestimmte Berufsgruppen im gesellschaftlichen Interesse spezielle Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen.

§ 28 Lehrpläne und Lehrmaterialien

(1) Lehrpläne und Lehrmaterialien für die Aus- und Weiterbildung in Hoch- und Fachschulen, Akademien oder anderen Bildungseinrichtungen, die Fragen zur Atomsicherheit und Strahlenschutz beinhalten, sind mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.

(2) Lehrmaterialien und Lehrbücher, die Fragen von Atomsicherheit und Strahlenschutz beinhalten, bedürfen vor ihrer Bestätigung durch die zuständigen Staatsorgane der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

- - Forschung und Entwicklung

§ 29

(1) Staatsorgane und Betriebe haben Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Anwendung der Atomenergie in ihren Bereichen erforderlich sind, in eigener Verantwortung durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Zu Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, bei deren Nutzung Atomsicherheit und Strahlenschutz beachtet werden müssen, sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Unterlagen vorzulegen. Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz prüft die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und nimmt Einfluß auf die Berücksichtigung der Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz bei der Konzipierung und Durchführung der Forschungsarbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse.

(3) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz kann im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen die Aufnahme von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu Atomsicherheit und Strahlenschutz durch die Betriebe veranlassen.

- - Ordnungsstrafbestimmungen

§ 30

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Maßnahmen der staatlichen Überwachung gemäß § 6 behindert,

  2. im Rahmen der staatlichen Überwachung gemäß § 6 Abs. 6 erteilte Auflagen nicht erfüllt oder nicht einhält,

  3. Maßnahmen zur dosimetrischen Überwachung von Strahlenwerktätigen gemäß § 6 nicht durchführt,

  4. die Sicherung radioaktiver Stoffe oder Strahleneinrichtungen gegen unbefugten Zugriff gemäß § 16 unterläßt oder über radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen keinen Nachweis führt,

  5. radioaktive Auswürfe unkontrolliert abgibt oder radioaktive Auswürfe oder radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 17 behandelt oder beseitigt,

  6. vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung außergewöhnlicher Ereignisse gemäß § 26 nicht durchführt oder außergewöhnliche Ereignisse dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht meldet,

kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 M belegt werden.

(2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn bei einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1

  1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,

  2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden,

  3. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder

  4. sie wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig eingezogen werden. Staatliche Qualifikationsnachweise können neben Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig entzogen werden.

(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die hierzu ermächtigten Inspektoren und beauftragten Ärzte des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld bis 20 M auszusprechen.

(6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).

- - Schlußbestimmungen

§ 31 Gebühren

Für Verwaltungshandlungen und Leistungen, die das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz auf Grund dieser Verordnung durchführt, werden Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I Nr. 96 S. 787) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 28. November 1967 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. II Nr. 119 S. 837) und den zu dieser Verordnung bekanntgegebenen Gebührentarifen erhoben.

§ 32 Beschwerdeverfahren

(1) Gegen Auflagen gemäß § 6 Abs. 6 kann beim Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung einzulegen. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang und, wenn sie sich gegen Sperrungen richtet, unverzüglich zu entscheiden. Die Entscheidung des Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist endgültig.

(2) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zuzusenden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern dies nicht bei der Erteilung der Auflage wegen unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit der Werktätigen ausgeschlossen wurde.

§ 33 Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

§ 34 Übergangsbestimmungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Zulassungen sowie staatlichen Befähigungs- und Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Verordnung vom 26. November 1969 über den Schutz vor der schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlung - Strahlenschutzverordnung - (GBl. II Nr. 99 S. 627),

  2. Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635),

  3. Anordnung vom 9. Mai 1972 über die personendosimetrische Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen und einzelner Personen oder Personengruppen aus der Bevölkerung (GBl. II Nr. 29 S. 346).

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anlage Begriffsbestimmungen

  1. Primäre Grenzwerte:

    Grenzwerte für die jährliche effektive Äquivalentdosis und die jährliche Äquivalentdosis in Organen und Geweben sowie bei innerer Bestrahlung für die 50-Jahre-Folgeäquivalentdosis.

  2. Sekundäre Grenzwerte:

    Grenzwerte für Äquivalentdosen bei äußerer Bestrahlung sowie für die jährliche Aktivitätszufuhr bei innerer Bestrahlung, die an die Stelle der nur in Ausnahmefällen direkt anwendbaren primären Grenzwerte treten.

  3. Abgeleitete Grenzwerte:

    Grenzwerte für unmittelbar gemessene oder berechnete Strahlungsfeldgrößen oder Mengen oder Konzentrationen von Radionukliden, die aus den primären bzw. sekundären Grenzwerten mittels Modellannahmen abgeleitet werden.

  4. Autorisierte Grenzwerte:

    Grenzwerte, die in Rechtsvorschriften oder im Rahmen des Erlaubnisverfahrens festgelegt werden.

  5. Betriebliche Grenzwerte:

    Grenzwerte, die für den innerbetrieblichen Strahlenschutz festgelegt werden.

  6. Referenzschwellen:

    Schwellenwerte für Meßgrößen oder aus Meßgrößen abgeleitete Größen, bei deren Überschreitung bestimmte Handlungen ausgelöst werden (Aufzeichnungs-, Untersuchungs- und Interventionsschwellen).

  7. Freigrenzen für radioaktive Stoffe:

    Aktivität oder Aktivitätskonzentration von Stoffen, die Radionuklide enthalten, bei deren Unterschreitung keine radioaktiven Stoffe im Sinne der Verordnung vorliegen.

  8. Äquivalentdosis:

    Die Äquivalentdosis H, gemessen in Sievert, wird definiert als

    H = Q x D

    D ist die Energiedosis, gemessen in Gray, Q der Qualitätsfaktor. Im praktischen Strahlenschutz kann gesetzt werden

    • für

    • Photonen, Elektronen und Positronen

    • Q = 1

    • für

    • Neutronen, Protonen und einfach geladene Teilchen mit einer Ruhemasse größer als eine atomare Masseneinheit

    • Q = 10

    • für

    • Alpha-Teilchen und mehrfach geladene Teilchen

    • Q = 20

  9. Effektive Äquivalentdosis:

    Die effektive Äquivalentdosis H(tief)E wird definiert als

  10. *


    *

    • H(tief)E =

    • W(tief)T x H(tief)T

  11. *


    *

    • T
    • mit
    • H(tief)T -

    • mittlere Äquivalentdosis im Organ oder Gewebe T, gemittelt über das gesamt Organ und

    • W(tief)T -

    • Wichtungsfaktor für das Organ oder Gewebe T.

    • Die Werte der Wichtungsfaktoren für die Organe oder Gewebe sind:
    • Organ oder Gewebe

    • W(tief)T

    *

    • Gonaden

    • 0,25

    • Brust

    • 0,15

    • rotes Knochenmark

    • 0,12

    • Lunge

    • 0,12

    • Schilddrüse

    • 0,03

    • Knochen (Oberfläche)

    • 0,03

    • andere Organe *)

    • 0,30

  12. 50-Jahre-Folgeäquivalentdosis:

    Äquivalentdosis für ein gegebenes Organ oder Gewebe infolge einer einmaligen Zufuhr eines radioaktiven Stoffes in den Körper, die über 50 Jahre nach der Zufuhr akkumuliert wird.

  13. Organdosis:

    Maximale Äquivalentdosis in einem Organ, Organsystem oder Gewebe, wobei über einen solchen Teil des Organs gemittelt werden darf, in dem sich nichtstochastische Strahlenwirkungen ausprägen können.

  14. Oberflächendosis:

    Maximale Äquivalentdosis in der Haut in einer Tiefe von 7 mg/qcm bzw. bei Photonenstrahlung in einer größeren Tiefe, wenn erst dort das Dosismaximum durch Aufbau des Sekundärelektronenfeldes erreicht wird.

  15. Radioaktives Material:

    Ein radioaktiver Stoff, bei dem die Radioaktivität genutzt wird, ausgenommen die Anwendung am Menschen, oder der beim Einsatz von Kernanlagen oder Strahleneinrichtungen erzeugt wird und dessen Aktivität und Aktivitätskonzentration die festgelegten Freigrenzen überschreitet.

  16. Radioaktiv kontaminiertes Material:

    Ein radioaktiver Stoff, der als Rohstoff, Halbfabrikat oder Fertigerzeugnis verwendet wird, ohne daß die Radioaktivität genutzt wird, und dessen Aktivitätskonzentration die festgelegte Freigrenze für radioaktiv kontaminiertes Material überschreitet.

  17. Radioaktives Ausgangsmaterial:

    Ein radioaktiver Stoff, der als mineralischer Rohstoff Uranium oder Thorium enthält und aus dem durch physikalische und chemische Verfahren Kernmaterial hergestellt werden kann und dessen Aktivität und relativer Massenanteil an Uranium und Thorium die festgelegten Freigrenzen für radioaktives Ausgangsmaterial überschreitet.

  18. Radioaktiver Auswurf:

    Radioaktiver Stoff, der mit Abwasser oder Abluft in die Umwelt abgegeben oder in fester Form in der Umwelt deponiert wird und dessen Aktivitätskonzentration die festgelegten Freigrenzen für radioaktiven Auswurf überschreitet.

  19. Radioaktiver Abfall:

    Radioaktiver Stoff, dessen weitere Verwendung aus wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Gründen nicht möglich ist und der unter Bedingungen beseitigt wird, die ihn von der Umwelt isolieren und dessen Aktivität und Aktivitätskonzentration die festgelegten Freigrenzen für radioaktiven Abfall überschreiten.

  20. Radioaktiv kontaminierte Lebensmittel:

    Radioaktiver Stoff, der Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes ist und dessen Aktivitätskonzentration die festgelegten Freigrenzen für radioaktiv kontaminierte Lebensmittel überschreitet.

  21. Radioaktives Arzneimittel und mit Radionukliden markiertes Arzneimittel:

    Radioaktiver Stoff, der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist und dessen Aktivität die festgelegte Freigrenze für radioaktive Arzneimittel und mit Radionukliden markierte Arzneimittel überschreitet.

  22. Strahlenwerktätige:

    Werktätige, die beruflich in Strahlenschutzbereichen tätig sind, ausgenommen Personen, die diese Bereiche nur selten zur Ausführung spezieller Tätigkeiten betreten und deren Strahlenbelastung die Grenzwerte für einzelne Personen aus der Bevölkerung nicht überschreiten kann.

  23. Bedienungspersonal:

    Werktätige, die Kernanlagen oder Strahleneinrichtungen bedienen oder warten und dadurch Einfluß auf Atomsicherheit und Strahlenschutz haben, auch wenn sie keine Strahlenwerktätige sind.

  24. Stochastische Strahlenschäden:

    Schäden, für die die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens mit der Strahlenbelastung zunimmt und deren Schweregrad nicht dosisabhängig ist.

  25. Nichtstochastische Strahlenschäden:

    Schäden, deren Schweregrad mit der Strahlenbelastung zunimmt und die erst oberhalb bestimmter Werte der Strahlenbelastung klinisch nachweisbar werden.

  26. Außergewöhnliches Ereignis:

    Eine Abweichung vom beabsichtigten Betriebsablauf oder -zustand, bei der unzulässige Strahlenbelastungen auftreten oder auftreten können oder bei der die nukleare Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist oder nicht mehr gewährleistet sein kann.


*) Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe zur effektiven Äquivalentdosis wird die mittlere Äquivalentdosis für die fünf am stärksten strahlenbelasteten anderen Organe (mit Ausnahme der Augenlinse, Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel) ermittelt, wobei für jedes dieser anderen Organe ein Wichtungsfaktor von 0,06 zu verwenden ist. Der Beitrag der dabei nicht berücksichtigten übrigen Organe zur effektiven Äquivalentdosis entfällt.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XII Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1226)

Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. ...

  2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30

    1. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196)

    mit folgender Maßgabe:

    Die Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.

...

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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