Auf Grund des § 33 der Verordnung vom 11. Oktober 1984 über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz (GBl. I Nr. 30 S. 341) wird folgendes bestimmt:
(1) Der als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzte leitende Mitarbeiter hat auf dem Gebiet des Strahlenschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
Strahlenschutzbereiche einzurichten,
Strahlenwerktätige festzulegen,
Belehrungen und innerbetriebliche Strahlenschutzschulungen durchzuführen,
Strahlenschutzmaßnahmen für die jeweiligen Arbeitsaufgaben zu planen und zu organisieren,
die betriebliche Strahlenschutzordnung oder Strahlenschutzinstruktionen auszuarbeiten,
Strahlenwerktätige unmittelbar anzuleiten,
die medizinische, dosimetrische und personendosimetrische Überwachung zu veranlassen und einen schriftlichen Nachweis hierüber zu führen,
die Bereitstellung notwendiger individueller Schutzmittel zu fordern und ihre Nutzung zu sichern,
den Einsatz von Strahleneinrichtungen, Schutzeinrichtungen und Meßmitteln nur in technisch einwandfreiem Zustand zuzulassen sowie die ordnungsgemäße Einbeziehung der Meßmittel in das betriebliche Meßwesen zu veranlassen,
vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von außergewöhnlichen Ereignissen durchzusetzen,
radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen gegen unbefugten Zugriff zu sichern, ihre Vollständigkeit zu kontrollieren und einen Nachweis über ihren Bestand zu führen,
die Prüfung der Dichtigkeit umschlossener Strahlenquellen zu veranlassen,
den übergeordneten Leiter und den Strahlenschutzbeauftragten bei Mängeln im Strahlenschutz zu informieren und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken,
bei Änderungen der personellen oder sachlichen Voraussetzungen die Änderung der Erlaubnis zu veranlassen.
(2) Der als verantwortlicher Mitarbeiter eingesetzte Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis hat auf dem Gebiet des Strahlenschutzes insbesondere die Aufgaben gemäß Abs. 1 Ziffern 5 bis 14 wahrzunehmen.
Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis gemäß den §§ 3 bis 14 dieser Durchführungsbestimmung gilt nicht für den Einsatz von Kernanlagen, für bergbauliche Tätigkeiten, bei denen radioaktive Stoffe anwesend sind, sowie für die Gewinnung von radioaktivem Ausgangsmaterial und die Verwendung des dabei anfallenden radioaktiv kontaminierten Materials.
Mit dem Antrag auf Genehmigung sind
der Leiter des Betriebes,
der verantwortliche Mitarbeiter und der Strahlenschutzbeauftragte sowie ihre Qualifikation,
das Arbeitsvorhaben,
die Art und Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe, der Typ und die Anzahl der Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen und
die Arbeitsräume
zu benennen sowie
vorzulegen. Die Genehmigung ist an diese Angaben und Unterlagen gebunden.
Zur Erteilung der Zustimmungen zu den einzelnen Etappen des Einsatzes von Strahleneinrichtungen und zum Verkehr mit radioaktiven Stoffen, zu Teilvorhaben oder speziellen Arbeiten ist das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Planung einzubeziehen.
(1) Standorte von Betrieben, Gebäuden und Anlagen, aus denen radioaktive Stoffe in die Umgebung gelangen oder die anderweitig zur Strahlenbelastung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung in der Umgebung beitragen können, bedürfen der Zustimmung.
(2) Der Betrieb von Strahleneinrichtungen und der Umgang mit radioaktiven Stoffen in Wohnhäusern werden nur unter besonderen einschränkenden Bedingungen gestattet. Diese werden in der Zustimmung festgelegt.
(1) Aufgabenstellungen zur Vorbereitung von Investitionen für Gebäude, Räume und Anlagen, in denen ein Einsatz von Strahleneinrichtungen oder ein Verkehr mit radioaktiven Stoffen vorgesehen ist, bedürfen der Zustimmung.
(2) Art und Umfang der für die Zustimmung beizubringenden Unterlagen werden durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.
Projekte für Gebäude, Räume und Anlagen, in denen ein Einsatz von Strahleneinrichtungen oder ein Verkehr mit radioaktiven Stoffen vorgesehen ist, bedürfen der Zustimmung. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Erläuterung des Arbeitsvorhabens und der Arbeitstechnologie,
bauliche Erläuterungen,
strahlenschutztechnische und sicherheitstechnische Erläuterungen,
Strahlenschutzberechnungen,
Angaben über Art, Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe oder Angaben über Art der Strahleneinrichtungen und deren Betriebsparameter,
zeichnerische Unterlagen, wie Lageplan, Grundrisse oder Schnitte, sowie Angaben zur Belüftungs- und Entlüftungsführung, Wasser- und Abwasserführung, über Überwachungseinrichtungen und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
Nachweis über die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes.
Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz kann weitere Unterlagen insbesondere zur Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen fordern. Die Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen, bei dem ein Exemplar der Unterlagen verbleibt.
(1) Die Stillegung von genehmigungspflichtigen Anlagen oder Arbeitsstätten für den Betrieb von Strahleneinrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder in denen der Verkehr mit radioaktiven Stoffen erfolgt, bedarf der Zustimmung.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung zur Stillegung ist nachzuweisen, daß
eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Weitergabe radioaktiver Stoffe oder Strahleneinrichtungen erfolgt,
Arbeitsstätten, Arbeitsmittel oder Anlagen ausreichend dekontaminiert werden,
der Strahlenschutz bei der Stillegung gewährleistet wird.
(3) Die weitere Verwendung von Arbeitsstätten, Arbeitsmitteln oder Anlagen bedarf der Freigabe durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.
(4) Die Stillegung von Strahleneinrichtungen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten, ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unter Mitteilung über den weiteren Verbleib zu melden.
Teilvorhaben und spezielle Arbeiten, wie neue Technologien, Industrieversuche oder zeitlich begrenzte Arbeitsvorhaben, bei denen der Betrieb von Strahleneinrichtungen oder ein Verkehr mit radioaktiven Stoffen beabsichtigt ist, bedürfen einer Zustimmung. Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen entsprechen denen im § 7. Die Zustimmung ist Bestandteil der erteilten Genehmigung.
(1) Einzelimporte von Strahleneinrichtungen oder umschlossenen Strahlenquellen bedürfen der Zustimmung, wenn keine Zulassung gemäß § 5 der Verordnung vorliegt. Der Antrag ist vom Importbetrieb zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
technische Dokumentation, aus der Bauart und Funktion hervorgehen,
Anwendungszweck,
vorgesehener Betrieb für den Einsatz oder Verkehr,
Strahlenschutzzulassung oder ähnliche Dokumente des Herstellerlandes,
vorgesehener Betrieb für die Instandhaltung.
(2) Die Importvertrag darf erst nach Erteilung der Zustimmung zum Import abgeschlossen werden.
Vor der Veränderung von personellen oder sachlichen Voraussetzungen, die einer Genehmigung zugrunde liegen, ist eine Änderung der Genehmigung zu beantragen.
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten für den Betrieb von Strahleneinrichtungen und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen sind vor Erteilung einer Genehmigung im Hinblick auf die Gewährleistung des Strahlenschutzes durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzunehmen. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten oder den verantwortlichen Mitarbeiter mit der Abnahme beauftragen.
(1) Der Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen unterliegt der Registrierung, wenn
vereinheitlichte und vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigte Einsatzdokumente, insbesondere das strahlenschutztechnische Projekt, die Bedienungsanleitung und die betriebliche Strahlenschutzordnung, vorliegen,
der Nachweis erbracht wird, daß der Betrieb in Übereinstimmung mit den Einsatzdokumenten erfolgt,
ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird und
durch eine Abnahme die Einhaltung der Strahlenschutzforderungen nachgewiesen wird.
(2) Der Registrierung unterliegen stomatologische Röntgeneinrichtungen und Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen unter Verwendung umschlossener Strahlenquellen, wenn in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.
(3) Dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz sind die im Rahmen der Strahlenschutzbauartzulassung vorgegebenen Unterlagen mit dem Abnahmevermerk des verantwortlichen Mitarbeiters in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Dem Betrieb wird eine Ausfertigung mit Registriervermerk zurückgesandt.
(4) Die Registrierung ist gebunden an:
den Betrieb,
den verantwortlichen Mitarbeiter,
das Arbeitsvorhaben,
die Art, Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe oder die Art und Aktivität der umschlossenen Strahlenquellen und den Typ und die Kenndaten der Strahleneinrichtungen sowie deren Anzahl,
die Arbeitsräume.
(5) Eine Veränderung der personellen oder sachlichen Voraussetzungen, die der Registrierung zugrunde liegen, sowie die Stillegung von registrierten Strahleneinrichtungen und umschlossenen Strahlenquellen ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Veränderung mitzuteilen.
(1) Der Anmeldung unterliegen
Strahlenquellen zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten,
Strahlenquellen für Unterrichtszwecke,
Strahleneinrichtungen für Unterrichtszwecke und
Ionisationsrauchgasmelder,
wenn in der Strahlenschutzbauartzulassung dies ausgewiesen wird.
(2) Die Anmeldung hat durch schriftliche Benachrichtigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Formblatt durch den Betrieb zu erfolgen. Sofern nicht anderes festgelegt, ist der Erwerb von anmeldepflichtigen Erzeugnissen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.
Der Einsatz von Strahleneinrichtungen, deren Beschleunigungsspannung für geladene Teilchen 5 kV nicht überschreitet, ist ohne Genehmigung, Registrierung, Anmeldung und Bauartzulassung erlaubt.
(1) Die Inspektoren des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz sind befugt:
Gebäude, Räume, Anlagen, Laboratorien und andere Arbeitsstätten in Durchführung ihrer Dienstaufgaben jederzeit zu betreten und Prüfungen, Messungen oder Probenahmen durchzuführen, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften und betrieblichen Festlegungen zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz zu beachten sind,
Unterlagen zu Atomsicherheit und Strahlenschutz einzusehen oder anzufordern, Auskünfte und Einschätzungen zu verlangen sowie erforderliche Dokumentationen anzufertigen,
von den Leitern der Betriebe und den verantwortlichen Mitarbeitern die Beseitigung von Mängeln bei der Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz zu verlangen,
den Leitern der Betriebe Auflagen zu erteilen und sie zu beauflagen, bei schweren Verstößen gegen Rechtsvorschriften der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes oder unmittelbaren Gefahren für Menschen oder Sachwerte sowie die Umwelt, die Fortsetzung der Arbeit oder die Tätigkeit von Strahlenwerktätigen und von Bedienungspersonal zu untersagen oder Räume und Anlagen zu sperren,
bei außergewöhnlichen Ereignissen zur Einleitung unbedingt notwendiger Handlungen für die Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit oder zur Verhinderung von schwerwiegenden Schäden Weisungen zu erteilen, soweit der Betrieb diese Maßnahmen nicht selbst wahrnehmen kann,
bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen oder Nichterfüllung von erteilten Auflagen und Weisungen vom Leiter des Betriebes die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen zu fordern, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld gemäß § 30 Abs. 5 der Verordnung auszusprechen oder dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz gemäß § 30 der Verordnung die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens vorzuschlagen.
(2) Die beauftragten Ärzte des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz haben das Recht:
Strahlenschutzärzte in bezug auf die strahlenschutzmedizinische Kontrolle von Strahlenwerktätigen und Bedienungspersonal zu überwachen,
die Gesundheitsunterlagen von Strahlenwerktätigen und Bedienungspersonal einzusehen,
medizinische Untersuchungen im Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder in dafür festgelegten Gesundheitseinrichtungen zu veranlassen und strahlenschutzmedizinische Gutachten oder Obergutachten einzuleiten.
(3) Über die Erteilung von Weisungen oder Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 Ziff. 3 ist der Leiter des Betriebes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Die personendosimetrische Überwachung der äußeren Strahlenbelastung von Strahlenwerktätigen der Kategorien A und B gemäß § 31 erfolgt mit Personendosimetern, die vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Verfügung gestellt und ausgewertet werden. Die Personendosimeter sind in der Regel an der Brustseite des Oberkörpers zu tragen. Wird Röntgenstrahlenschutzkleidung getragen, so sind die Personendosimeter unter dieser Kleidung anzubringen.
(2) Für Strahlenwerktätige der Kategorie A erfolgt die Auswertung der Personendosimeter monatlich. Für Strahlenwerktätige der Kategorie B kann die Auswertung der Personendosimeter in einem größeren Zeitabstand erfolgen.
(3) Festlegungen zum Zeitabstand der Auswertung der Personendosimeter und zur Überwachung weiterer Personen auf äußere Strahlenbelastung werden bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen.
Die personendosimetrische Überwachung der inneren Strahlenbelastung von Strahlenwerktätigen, die insbesondere in Arbeitsräumen der Klassen I und II gemäß § 34 und in Kernanlagen tätig sind, erfolgt durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Ganzkörpermessung oder Messung von Ausscheidungsproben. Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz kann diese Aufgaben auch dem Betrieb übertragen. Art und Umfang der Überwachung richten sich nach dem Arbeitsvorhaben und den Ergebnissen der Überwachungsmessungen gemäß § 21. In besonderen Fällen kann das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festlegen, daß die innere Strahlenbelastung auf der Grundlage der Messung der Aktivitätskonzentration der Luft an repräsentativen Arbeitsplätzen bestimmt wird.
(1) Strahlenwerktätige sind über die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung zu informieren. Die durch die personendosimetrische Überwachung festgestellte Strahlenbelastung ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter mit den Strahlenwerktätigen auszuwerten und in einer Belastungskartei zu registrieren. Dosiswerte für einzelne Personen unterhalb der Aufzeichnungsschwelle sind bei der Ermittlung der individuellen Strahlenbelastung zu vernachlässigen.
(2) Werden Strahlenwerktätige in Strahlenschutzbereichen anderer Betriebe eingesetzt, so hat der delegierende Betrieb zu gewährleisten, daß die personendosimetrische Überwachung erfolgt und die Ergebnisse der Überwachung registriert werden.
(1) Über personendosimetrisch zu überwachende Werktätige sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz folgende Angaben mitzuteilen:
Name, Geburtsname, Vorname,
Personenkennzahl,
erlernter Beruf, jetzige Tätigkeit,
Beginn der überwachungspflichtigen Tätigkeit, vorheriger Betrieb, in dem die personendosimetrische Überwachung erfolgte,
Art der Arbeit, Strahlenart und -qualität bzw. Art der radioaktiven Stoffe und die den Umgang mit diesen charakterisierenden Arbeitsplatzdaten.
(2) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz informiert den Betrieb über Strahlenbelastungen bei früheren Tätigkeiten.
(3) Die Beendigung der Tätigkeit von personendosimetrisch zu überwachenden Werktätigen ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mitzuteilen. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz 50 Jahre nach Beendigung der Arbeit aufbewahrt.
(1) Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben die Vorschriften über das betriebliche Meßwesen einzuhalten und müssen über alle Meßmittel verfügen, die zur Gewährleistung der betrieblichen Überwachung notwendig sind. Die Meßergebnisse sind zu registrieren, auszuwerten und aufzubewahren.
(2) Für die Überwachungsmessungen sind der Meßaufgabe entsprechende funktionstüchtige und kalibrierte Meßgeräte zu verwenden. Die Festlegungen des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung über die staatliche und betriebliche Prüfung von Meßmitteln sind zu beachten.
(3) Messungen sind regelmäßig und bei Änderungen, die die Strahlenschutzsituation wesentlich beeinflussen können, sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vorzunehmen. Festlegungen hierzu sind in der betrieblichen Strahlenschutzordnung zu treffen.
(4) Zur Einschätzung der Strahlenschutzsituation sind in Strahlenschutzbereichen und in angrenzenden Bereichen Ortsdosen und Ortsdosisleistungen zu messen. Beim Betrieb von Kernanlagen und Strahleneinrichtungen, die umschlossene Strahlenquellen enthalten oder radioaktive Stoffe erzeugen können, sowie beim Verkehr mit radioaktiven Stoffen sind darüber hinaus Meßmittel und -verfahren einzusetzen, die es gestatten, Oberflächenkontaminationen und Aktivitätskonzentrationen in Luft und Wasser zu bestimmen oder die Dichtigkeit von umschlossenen Strahlenquellen zu prüfen.
(5) Die Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Abluft oder dem Abwasser oder anderweitig in die Umgebung ist meßtechnisch zu überwachen. Die Ergebnisse sind zu registrieren und aufzubewahren.
(6) Zur Bestimmung oder Begrenzung der individuellen Strahlenbelastung sind erforderlichenfalls betriebliche Personendosimeter, individuelle Dosisleistungswarner oder Verfahren zur individuellen Bestimmung der Inkorporation einzusetzen. Festlegungen hierzu erfolgen bei der Erteilung der Genehmigung.
(7) Beim Verlassen von Strahlenschutzbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sein können, sind Personen und Gegenstände auf Kontamination zu prüfen.
(8) Die meßtechnische Überwachung kann in begründeten Fällen durch eine Abschätzung ersetzt werden. Diese Verfahrensweise bedarf der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(9) Festlegungen zur Aufbewahrung von Meßergebnissen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen.
(1) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzes in seinem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren. Er hat den Leiter des Betriebes in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten und die leitenden sowie die verantwortlichen Mitarbeiter hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu kontrollieren.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte ist berechtigt, alle Arbeitsstätten und Anlagen seines Zuständigkeitsbereiches zum Zwecke der Strahlenschutzkontrolle jederzeit zu betreten, Auskünfte, Berichte und Einschätzungen über den Strahlenschutz zu verlangen und Einsicht in alle den Strahlenschutz betreffenden Unterlagen zu nehmen.
(3) Der Strahlenschutzbeauftragte hat in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig Kontrollen durchzuführen und dem Leiter des Betriebes mindestens jährlich über die Strahlenschutzsituation zu berichten. Festlegungen über Anzahl und Umfang der Kontrollmaßnahmen werden bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.
(4) Der Strahlenschutzbeauftragte hat ein Kontrollbuch zu führen, in dem alle Kontrollen, die festgestellten Mängel, die zu ihrer Beseitigung veranlaßten Maßnahmen, die Frist für die Beseitigung der Mängel sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind.
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte ist bei der Planung und Vorbereitung neuer Arbeitsvorhaben, die Fragen des Strahlenschutzes beinhalten, hinzuzuziehen. Er hat bei der Festlegung Strahlenwerktätiger mitzuwirken und die betriebliche Strahlenschutzverordnung zu bestätigen.
(6) Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei festgestellten Mängeln im Strahlenschutz oder bei Verstößen gegen die Strahlenschutzbestimmungen von den leitenden Mitarbeitern die fristgemäße Beseitigung der Mängel und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen zu fordern.
(7) Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei drohender Gefahr für Personen und Sachwerte Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen zu sperren. Derartige Maßnahmen sind dem Leiter des Betriebes und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Strahlenschutzbeauftragte ist verpflichtet, dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz auf Anforderung über die Kontrolltätigkeit zu berichten und Einschätzungen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Problemen, die mit seiner Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter zusammenhängen, zu geben.
(9) Die Arbeitsaufgaben des Strahlenschutzbeauftragten sowie seine Rechte und Pflichten sind in seinem Funktionsplan festzulegen. Übt der Strahlenschutzbeauftragte die Kontrolltätigkeit nebenamtlich aus, so geht diese seinen sonstigen betrieblichen Aufgaben vor.
(10) Die Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten für Atomsicherheit ergeben sich aus den Rechtsvorschriften.
(1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal haben sich vor Aufnahme und in Fortsetzung ihrer Tätigkeit sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Leiter der Betriebe haben die Teilnahme zu gewährleisten.
(2) Die Strahlenschutzärzte sind von dem Leiter der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirkes (Bezirksarzt) auf Vorschlag der Direktoren der Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke einzusetzen und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu benennen. Die Zuordnung der Strahlenschutzärzte zu den Betrieben ist auf Anforderung der Leiter der Betriebe von den Direktoren der Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke vorzunehmen. Die Strahlenschutzärzte dürfen in ihrem Verantwortungsbereich nicht als verantwortliche Mitarbeiter tätig sein. Als Strahlenschutzärzte sind Fachärzte mit staatlichem Qualifikationsnachweis des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzusetzen.
Über die Rechtfertigung einer Art der Anwendung der Atomenergie wird auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften für die Vorbereitung eines Investitionsvorhabens, einer Produktionsaufnahme oder eines Imports entschieden. Die dabei zu berücksichtigenden Strahlengefährdungen werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz beurteilt. Ist keine Zulassung vorgesehen, erfolgt die Beurteilung im Rahmen der Erteilung der Genehmigung.
(1) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten für die individuelle Strahlenbelastung der Strahlenwerktätigen in 12 aufeinanderfolgenden Monaten die folgenden primären Grenzwerte:
Im Falle von Inkorporationen tritt an die Stelle der Äquivalentdosis die 50-Jahre-Folgeäquivalentdosis. Für Frauen unter 45 Jahren gilt als zusätzlicher Grenzwert 13 mSv für die Äquivalentdosis des Uterus in drei aufeinanderfolgenden Monaten.
(2) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten für die individuelle Strahlenbelastung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung pro Jahr als Grenzwert der effektiven Äquivalentdosis 5 mSv und als Grenzwert der Äquivalentdosis für Organe und Gewebe 50 mSv. Zusätzlich ist zu sichern, daß der Durchschnittswert der effektiven Äquivalentdosis pro Jahr über einen Zeitraum von 50 Jahren auf 1 mSv begrenzt wird.
(1) Bei äußerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 als eingehalten, wenn die folgenden sekundären Grenzwerte eingehalten werden:
bei Photonenstrahlung von 10 keV bis 10 MeV für die maximale Oberflächendosis am Körperrumpf und Kopf: 50 mSv pro Jahr.
Für Frauen unter 45 Jahren 13 mSv in 3 aufeinanderfolgenden Monaten;
bei Neutronenstrahlung bis zu 20 MeV für die maximale Äquivalentdosis unter der Annahme von Referenzbedingungen gemäß Tabelle Anlage 1: 50 mSv pro Jahr.
Für Frauen unter 45 Jahren 13 mSv in 3 aufeinanderfolgenden Monaten;
bei Photonenstrahlung von 10 keV bis 10 MeV und bei Neutronenstrahlung bis zu 20 MeV für die maximale Äquivalentdosis an den Händen: 500 mSv pro Jahr;
bei Photonenstrahlung unterhalb 10 keV und für Betastrahlung für die maximale Oberflächendosis: 500 mSv pro Jahr und
für die Augenlinse: 150 mSv pro Jahr.
Für Strahlungsenergien außerhalb der genannten Energiebereiche und andere Strahlenarten werden sekundäre Grenzwerte bei der Erteilung der Erlaubnis festgelegt.
(2) Die für den Nachweis der Einhaltung der im Abs. 1 genannten sekundären Grenzwerte notwendigen Berechnungsgrundlagen und meßtechnischen Vorschriften werden in Standards festgelegt. Die Einhaltung der Grenzwerte kann auch mit den Strahlenbelastungen nachgewiesen werden, die die in der staatlichen Überwachung eingesetzten Personendosimeter anzeigen.
(3) Bei innerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte der Strahlenbelastung gemäß § 25 Abs. 1 als eingehalten, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bzw. Spalte 4 angegebenen Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr ALI für Inhalation und für Ingestion nicht überschritten werden.
(4) Für ein Radionuklidgemisch bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt: n 1 ------ p(tief)i ------------ = > ---------- ALI(tief)Gem. ------ ALI(tief)i i = 1 mit
* * * ALI(tief)Gem. -
* Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr für das Radionuklidgemisch
p(tief)i -
* relativer Anteil des i-ten Radionuklids an der Gesamtaktivität des
Gemisches
ALI(tief)i -
* Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr für das i-te Radionuklid
n -
* Anzahl der Radionuklide im Gemisch.
(5) Bei kombinierter äußerer und innerer Bestrahlung gelten die primären Grenzwerte für Strahlenwerktätige als eingehalten, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: n H(tief)d ------ I(tief)j ------------ + > ---------- < 1 50 mSv ------ ALI(tief)j = j = 1 H(tief)s ---------- < 1 500 mSv = mit
* * * I(tief)j -
* Jahresaktivitätszufuhr des j-ten Radionuklids
ALI(tief)j -
* Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr des j-ten Radionuklids
H(tief)d -
* maximale Oberflächendosis am Körperrumpf für Photonenstrahlung im
Energiebereich von 10 keV bis 10 MeV bzw. maximale Äquivalentdosis für
Neutronen bis 20 MeV unter Referenzbedingungen gemäß Abs. 1
H(tief)s -
* Oberflächendosis für Photonenstrahlung unterhalb 10 keV und
Betastrahlung.
(6) Für die äußere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung gelten als sekundäre Grenzwerte 1/10 der Grenzwerte gemäß Abs. 1 und für die Augenlinse gilt ein Grenzwert von 50 mSv pro Jahr. Die zusätzliche Forderung im § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Für innere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung gelten, wenn keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen werden, 1/100 der Werte gemäß Abs. 3. Sind nur Erwachsene betroffen, gilt 1/10 und als Durchschnittswert über einen Zeitraum von 50 Jahren 1/50 der angegebenen Werte.
(8) Bei kombinierter äußerer und innerer Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(1) Sind abgeleitete Grenzwerte für den Mittelwert einer Größe über ein bestimmtes Zeitintervall vorgegeben, darf der tatsächliche Wert der begrenzten Größe über kürzere Zeitintervalle um diesen Mittelwert schwanken.
(2) Bei äußerer Photonenbestrahlung mit Photonenenergien bis 3 MeV können abgeleitete Grenzwerte als frei in Luft gemessene Energiedosis oder Energiedosisleistung unter der Bedingung des Sekundärelektronengleichgewichtes angegeben werden. Als Bezugssubstanz für die Energiedosis sind Luft, Wasser oder weiches Gewebe zulässig. Bei der Ableitung der Grenzwerte darf eine Äquivalentdosis in Sv einer frei in Luft gemessenen Energiedosis in Gy gleichgesetzt werden.
(3) Der Grenzwert für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Luft DAC ist diejenige Aktivitätskonzentration eines Radionuklids in Luft,
die bei einer Atemrate von 1,2 m(hoch)3 h(hoch)-i innerhalb eines Arbeitsjahres von 2.000 h zu einer Jahresaktivitätszufuhr in Höhe des ALI führt oder
die bei einer Submersion innerhalb eines Arbeitsjahres von 2.000 h zu einer Strahlenbelastung führt, die den Grenzwerten im § 25 Abs. 1 entspricht.
Es gelten:
für alle Radionuklide außer Edelgasen
DAC*) = ALI/2.400 in Bq m(hoch)-3 mit ALI für Inhalation gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3,
für Edelgase die in Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen DAC für Submersion.
(4) Für die DAC von Radionuklidgemischen bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt § 26 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Falls keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen werden, gelten die primären Grenzwerte für einzelne Personen aus der Bevölkerung als eingehalten, wenn die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Luft
für alle Radionuklide außer Edelgasen 1/100 DAC,
für Edelgase 1/40 bzw. als Durchschnittswert pro Jahr über einen Zeitraum von 50 Jahren 1/200 der in Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3a angegebenen Werte
nicht übersteigt.
(6) Für Oberflächenkontaminationen gelten die in Anlage 2 Tabelle 3 angegebenen Grenzwerte. Für Tritium sind die in Tabelle 3 für Beta-Oberflächenkontamination angegebenen Werte mit dem Faktor 100 zu multiplizieren. Bei Einhaltung der Grenzwerte der Oberflächenkontaminationen brauchen die von diesen Kontaminationen verursachten Strahlenbelastungen beim Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 25 nicht berücksichtigt zu werden.
(7) Auf der Grundlage von arbeitsplatzbezogenen Analysen, die zu spezifischen Belastungsmodellen führen, können abweichende Oberflächenkontaminationsgrenzwerte abgeleitet und durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz autorisiert
*) In diesem Wert ist die äußere Strahlenbelastung nicht berücksichtigt.
(1) Für radioaktives Material gelten wahlweise:
n ------ A(tief)i
---------- < 1
------ F(tief)i = i = 1 mit
* * A(tief)i -
* Aktivität des i-ten Radionuklids
F(tief)i -
* Freigrenze für das i-te Radionuklid
n -
* Anzahl der gleichzeitig vorhandenen Radionuklide
- als Freigrenze der Aktivitätskonzentration 100 Bq/g bzw. bei festen
natürlichen radioaktiven Stoffen 500 Bq/g.
(2) Für radioaktiv kontaminiertes Material gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration von 0,2 Bq/g. Enthält dieses ausschließlich Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen im radioaktiven Gleichgewicht, gilt dieser Wert für Radium.
(3) Für radioaktives Ausgangsmaterial gilt wahlweise als Freigrenze für die Aktivität 5 MBq oder als Freigrenze für den relativen Massenanteil an Uranium oder Thorium 0,01%.
(4) Für radioaktive Auswürfe gelten als Freigrenze der Aktivitätskonzentration bei
Einleitung in die kommunale Kanalisation:
für Radionuklide mit Halbwertszeiten <= 60 Tage
pro cbm Auswurf die ALI gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
für Radionuklide mit Halbwertszeiten
60 Tage
pro cbm Auswurf 1/10 der ALI gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
Einleitung in Gewässer:
Abgabe in die Atmosphäre:
Radionuklide außer Edelgase
im Auswurf 1/10 der DAC gemäß § 27 Abs. 3 bzw. Abs. 4;
Edelgase
im Auswurf 1/10 der DAC für Submersion gemäß Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3a bzw. § 27 Abs. 4;
Deponie fester Auswürfe:
Dabei dürfen die aus dem Einsatz von Kernanlagen oder Strahleneinrichtungen oder aus dem Verkehr mit radioaktivem Material resultierenden Auswürfe je Woche die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte nicht überschreiten.
(5) Für radioaktive Abfälle gelten die Freigrenzen für radioaktives Material.
(6) Für radioaktiv kontaminierte Lebensmittel gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration, die das 5 x 10 (hoch)-3fache der in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4 angegebenen Werte geteilt durch den mittleren jährlichen Prokopfverbrauch in kg des betreffenden Lebensmittels beträgt.
(7) Für radioaktive Arzneimittel und für mit Radionukliden markierte Arzneimittel gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration, die das 10 (hoch)-8fache der in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 angegebenen Werte pro Gramm beträgt.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Freigrenzen gelten je Anwendungsfall. Die Festlegung von Freigrenzen berührt nicht die Genehmigungserteilung durch andere Staatsorgane, insbesondere zur Abwassereinleitung in die Gewässer durch die zuständige Wasserwirtschaftsdirektion oder in die Kanalisation durch den zuständigen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.
(1) Eine Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder bei Erteilung der Genehmigung vorzunehmen. Dafür notwendige Unterlagen sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorzulegen. Diese Optimierung gilt als gegeben, wenn entsprechende vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegte autorisierte Grenzwerte oder Festlegungen in Standards, anderen Rechtsvorschriften, in Richtlinien oder bei der Erteilung der Erlaubnis eingehalten werden.
(2) Betriebe haben bei der Anwendung der Atomenergie in eigener Verantwortung weitere Möglichkeiten der Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen in ihren Bereichen zu prüfen und sich daraus ergebende Maßnahmen zur Verringerung der Strahlengefährdung durchzusetzen.
(1) Unter besonderen Bedingungen dürfen Strahlenbelastungen im Einzelfall nicht mehr als das Doppelte und während der Lebenszeit nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 betragen.
(2) Unter besonderen Bedingungen bedürfen Strahlenbelastungen der sorgfältigen Prüfung und der vorherigen Bestätigung durch den Leiter des Betriebes sowie der Berichterstattung an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Werden besondere Strahlenbelastungen geplant, müssen sie vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigt werden.
(3) Strahlenwerktätige, die einer Strahlenbelastung unter besonderen Bedingungen ausgesetzt werden sollen, sind in die durchzuführenden Handlungen gründlich einzuweisen, über bestehende Gefahrenquellen aufzuklären sowie über alle Maßnahmen zu unterrichten, mit denen die Strahlenbelastung so niedrig wie möglich gehalten werden kann. Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen erfordern das Einverständnis des Strahlenwerktätigen. Über die aufgetretene Strahlenbelastung sind das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz, der Strahlenschutzarzt und die betroffenen Strahlenwerktätigen zu informieren.
(4) Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen dürfen nicht ausgesetzt werden:
Strahlenwerktätige, die bei außergewöhnlichen Ereignissen Strahlenbelastungen ausgesetzt waren, die das Fünffache der Jahresgrenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschritten haben,
Frauen mit einem Lebensalter unter 45 Jahren.
(1) Für Strahlenwerktätige werden die Kategorien A und B festgelegt:
Strahlenwerktätige der Kategorie A sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten kann,
Strahlenwerktätige der Kategorie B sind unter Arbeitsbedingungen tätig, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.
(2) Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen zum Zwecke der Ausbildung nur unter Arbeitsbedingungen tätig sein, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ein Einsatz unter Bedingungen erfolgen, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.
(3) Bei der Festlegung der Kategorien von Strahlenwerktätigen sind die Strahlenbelastungen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auftreten können, nicht zu berücksichtigen.
(1) Strahlenschutzbereiche sind dort einzurichten, wo innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten. Für Strahlenschutzbereiche, die über das Betriebsgelände hinausreichen, muß der Betrieb die für Schutzmaßnahmen erforderlichen Befugnisse besitzen.
(2) Entsprechend den praktischen Erfordernissen werden Strahlenschutzbereiche unterteilt in
Strahlenschutzbereich I, in dem innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten, und
Strahlenschutzbereich II, in dem innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten, sofern nicht aus den im Abs. 3 genannten Gründen eine Einordnung in den Strahlenschutzbereich I notwendig ist.
(3) Bei der Festlegung von Strahlenschutzbereichen sind weitestgehend bauliche Begrenzungen zu nutzen.
(4) Strahlenschutzbereiche sind zu kennzeichnen und an den Zugängen mit dem Strahlenwarnzeichen zu versehen. Es sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigten und unbefugten Zutritt zu treffen. Innerhalb von Strahlenschutzbereichen sind Stellen mit besonderer Strahlengefährdung mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen. Für diese Stellen können Aufenthaltsbeschränkungen festgelegt werden. Bei Kontaminationsgefahr sind Einrichtungen für die Kontaminationskontrolle, Dekontamination und den Kleidungswechsel vorzusehen.
(5) Der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen ist grundsätzlich nur gestattet für
Strahlenwerktätige zur Durchführung beruflicher Tätigkeiten,
Patienten zu strahlenmedizinischen Maßnahmen,
Lehrlinge, Studenten und andere Werktätige zu Qualifizierungsmaßnahmen bei Einhaltung der im § 31 Abs. 2 genannten Bedingungen,
Besucher unter den bei der Erteilung der Erlaubnis festgelegten Bedingungen. Besuche sind nur unter Bedingungen zulässig, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Werte gemäß § 25 Abs. 2 nicht übersteigen kann. Werktätige, die selten zur Ausführung spezieller Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche betreten müssen, können Besuchern gleichgestellt werden.
(1) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sind nur die unbedingt erforderlichen Aktivitäten und Radionuklide mit möglichst geringer Halbwertszeit zu verwenden. Radioaktive Stoffe dürfen nur so lange am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es das Arbeitsvorhaben erfordert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Kontaminationen zu vermeiden.
(2) In Strahlenschutzbereichen, in denen die Möglichkeit der Zufuhr von radioaktiven Stoffen in den menschlichen Körper besteht, sind Essen, Trinken und Rauchen, der Gebrauch von Gesundheitspflegemitteln und Kosmetika und andere Handlungen, die einer solchen Zufuhr Vorschub leisten, verboten. Unter besonderen Vorkehrungen kann Trinken erlaubt werden. Das Verbot gilt nicht bei der Gewinnung von radioaktivem Ausgangsmaterial.
(3) Beim Verkehr mit radioaktiv kontaminiertem Material und radioaktivem Ausgangsmaterial sind arbeitsorganisatorische und hygienische Maßnahmen zu treffen, die eine Zufuhr radioaktiver Stoffe auf ein Minimum begrenzen.
(1) Arbeitsräume für den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in Abhängigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivität, mit der in den Arbeitsräumen umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt:
Freigrenzen für radioaktives Material
Aktivitätsbegrenzung für Arbeitsräume
Klasse I
Klasse II
Klasse III
5 kBq
über 0,5 GBq
bis 0,5 GBq
bis 0,5 MBq
50 kBq
über 5 GBq
bis 5 GBq
bis 5 MBq
50 kBq
über 50 GBq
bis 50 GBq
bis 50 MBq
3(tief)H
über 5 TBq
bis 5 TBq
bis 5 GBq
(2) Für die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsräumen können höhere Aktivitäten in der Genehmigung zugelassen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmaterialien.
(4) Die Anforderungen an Bau und Ausrüstung für die Arbeitsräume werden gesondert geregelt.
(1) Oberflächenkontaminationen sollten die in Anlage 2 Tabelle 3 festgelegten Werte nicht überschreiten.
(2) Übersteigt die Oberflächenkontamination
die in Anlage 2 Tabelle 3 Ziffern 1 bis 4 angegebenen Werte nach mehrfacher feuchter Dekontamination mit milden Dekontaminationsmitteln
oder die in Tabelle 3 Ziffern 4 bis 6 angegebenen Werte nach mehrfachem normalen Waschen oder die in Tabelle 3 Ziff. 7 angegebenen Werte nach Dekontamination mit Seife und Bürste ohne Beschädigung der Haut,
sind weitere Maßnahmen nach einer Einschätzung der zu erwartenden Strahlenbelastung unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der realen Belastungsbedingungen festzulegen. Dabei sind Richtlinien des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder Festlegungen bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen.
(1) Umschlossene Strahlenquellen sind auf Unversehrtheit, Dichtigkeit, Kontamination und Einhaltung der vorgegebenen Einsatzdauer zu prüfen.
(2) Die Prüfabstände sowie die Art der Prüfung werden gesondert geregelt.
(3) In Abhängigkeit von der Arbeitssituation ist gegebenenfalls eine dichtere Folge von Prüfungen zu veranlassen, um die Dichtigkeit und den Ausschluß von Kontaminationen zu sichern.
(4) Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß umschlossene Strahlenquellen beschädigt, undicht oder kontaminiert sind, ist entsprechend den Festlegungen über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verfahren.
(5) Den umschlossenen Strahlenquellen sind solche radioaktiven Stoffe gleichzusetzen, die den Anforderungen an umschlossene Strahlenquellen entsprechen.
Arbeitsstätten und Arbeitsmittel für die Anwendung der Atomenergie sind im erforderlichen Umfang mit technischen Einrichtungen zur Verhinderung unbeabsichtigter Strahlenbelastungen (Schutzeinrichtungen) auszurüsten. Schutzeinrichtungen sind redundant und zwangsläufig wirkend auszulegen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind zu protokollieren. Bei aufgetretenen Mängeln ist durch den verantwortlichen Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbeauftragten zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein Weiterbetrieb erfolgen kann. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen Schutzeinrichtungen nicht dauerhaft entfernt oder unwirksam gemacht werden.
Die Leiter der Betriebe, in denen Strahleneinrichtungen eingesetzt werden, haben deren Instandhaltung zu gewährleisten. Technische Überprüfungen sind innerhalb der in der Strahlenschutzbauartzulassung genannten Fristen durch einen Betrieb vorzunehmen, der im Besitz einer vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilten Genehmigung zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten ist.
(1) In der betrieblichen Strahlenschutzordnung sind unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen und Arbeitsaufgaben die Vorschriften über das Arbeitsverhalten, die Arbeitsorganisation, Instandhaltungstechnologien und die Strahlenschutzüberwachung einschließlich der autorisierten und betrieblichen Grenzwerte oder Referenzschwellen sowie deren Anwendung festzulegen.
(2) Die betriebliche Strahlenschutzordnung bedarf der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder kann von ihm vorgegeben werden und ist auf dem neusten Stand zu halten. Für einzelne Arbeitsvorhaben ist erforderlichenfalls die betriebliche Strahlenschutzordnung vom verantwortlichen Mitarbeiter durch Strahlenschutzinstruktionen zu konkretisieren. Die Strahlenschutzinstruktionen sind vom Strahlenschutzbeauftragten zu bestätigen.
(1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal müssen vor Aufnahme der Arbeit über die Gefahren bei der Anwendung der Atomenergie, über ihre Pflichten im Strahlenschutz sowie auf der Grundlage der betrieblichen Strahlenschutzordnung über Schutzmaßnahmen und sachgemäßes Verhalten, insbesondere bei außergewöhnlichen Ereignissen, aktenkundig belehrt werden. Die Belehrungen sind durch praktische Übungen zu ergänzen. Sinngemäß ist bei Besuchern zu verfahren, die Strahlenschutzbereiche betreten. Die Leiter der Betriebe haben die Durchführung dieser Belehrungen zu sichern. Bei den Belehrungen sind die für das gegebene Arbeitsgebiet erlassenen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnungen sowie Richtlinien zu berücksichtigen.
(2) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal sind in Abständen von 3 Monaten und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach längerer Arbeitsunterbrechung über den Strahlenschutz zu belehren. Belehrungen sind auch dann durchzuführen, wenn bei der Einführung neuer Arbeitsgebiete oder durch Änderung der Arbeitsmethoden Veränderungen der Strahlenschutzsituation zu erwarten sind.
Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal haben die Strahlenschutzvorschriften sowie Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs von Kernanlagen gewissenhaft einzuhalten und ihre Arbeit so auszuführen, daß sie sich und andere nicht gefährden. Sie sind verpflichtet, dem verantwortlichen Mitarbeiter oder Strahlenschutzbeauftragten auftretende Mängel im Strahlenschutz und außergewöhnliche Ereignisse unverzüglich zu melden.
(1) Über den Eingang, die Verwendung und den Verbleib von radioaktiven Stoffen ist ein Nachweis zu führen. Bei Verlust von radioaktiven Stoffen ist gemäß den Festlegungen über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verfahren.
(2) Radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle sind in speziellen Aufbewahrungsräumen und -behältnissen aus schwer brennbaren Baustoffen unter Verschluß aufzubewahren. Mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen dürfen nicht zusammen aufbewahrt werden:
feuergefährliche Stoffe,
explosionsgefährliche Stoffe,
aggressive Chemikalien (z.B. Säuren),
Nahrungs- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Arzneimittel und ihnen gleichgestellte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, Gesundheitspflegemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel.
(3) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der örtlichen Brandschutzorgane in benachbarten Räumen aufbewahrt werden. Die Anforderungen an die Aufbewahrungsräume und -behältnisse für radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle werden gesondert geregelt.
(4) Aufbewahrungsräume und -behältnisse sind in den in der betrieblichen Strahlenschutzordnung festzulegenden Zeitabständen regelmäßig auf Unversehrtheit und auf Kontamination zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Nachweis zu führen.
(5) Aufbewahrungsräume und -behältnisse sind mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen.
(6) Die zulässige Aktivität in Aufbewahrungsräumen wird in Abhängigkeit von Bau und Ausrüstung dieser Räume in den Erlaubnisdokumenten festgelegt.
(1) Für Kernanlagen sind die Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und zum Havarieschutz aus den Ergebnissen der Analyse des Verlaufs möglicher Störfälle (Störfallanalysen) abzuleiten. Störfallanalysen sind in Verantwortung der Leiter der Betriebe auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse über auslösende Ereignisse, den Ablauf der Vorgänge und die Zuverlässigkeit von Komponenten und Ausrüstungen vorzunehmen; Betriebserfahrungen mit vergleichbaren Anlagen sind zu berücksichtigen.
(2) Störfallanalysen umfassen:
Auswahl von auslösenden Ereignissen, die die nukleare Sicherheit beeinflussen (Ausgangsereignisse),
Untersuchung der Störfallabläufe unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes der Kernanlage, der Funktion von Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und von Handlungen des Bedienungspersonals und
Ermittlung der Störfallauswirkungen in Abhängigkeit von den Störfallabläufen.
(3) Im Ergebnis der Störfallanalysen sind für jede Kernanlage vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Störfälle festzulegen (Auslegungsstörfälle), für die nachzuweisen ist, daß durch die sicherheitstechnische Auslegung der Kernanlage und durch Handlungen des Bedienungspersonals unzulässige Strahlenbelastungen für das Betriebspersonal und von Personen in der Umgebung vermieden werden.
(4) Festlegungen über Art und Umfang von Störfallanalysen, die Auslegungsstörfälle und ihre zulässigen Auswirkungen sowie von Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.
(1) Für die Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb einer Kernanlage und für die nukleare Sicherheit wesentliche Komponenten sind in Qualitätssicherungssystemen die aufeinander abgestimmten komplexen Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität festzulegen.
(2) Ein Qualitätssicherungssystem muß enthalten:
Festlegungen von Kennwerten der Qualität und Zuverlässigkeit zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
Maßnahmen zur Ausarbeitung verbindlicher Arbeitsunterlagen, wie Standards und technische Dokumentationen für die Sicherung der qualitätsgerechten Arbeit, und Festlegungen zur rechtzeitigen Übergabe dieser Arbeitsunterlagen an die Werktätigen,
Prüf- und Kontrollvorschriften, wie Methoden zur exakten Fehlererfassung und zur Überprüfung der Richtigkeit der eingesetzten Prüf- und Meßmittel,
Festlegungen zur qualitätsgerechten Durchführung der Arbeiten,
Verfahren zur Beurteilung und Nachbesserung erkannter Mängel und zur Aufklärung von Fehlerursachen,
Festlegungen zur Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(3) Die Ergebnisse der Qualitätskontrollen sind regelmäßig auszuwerten, Unzulänglichkeiten im Qualitätssicherungssystem sind unverzüglich zu beheben.
(4) Über die in speziellen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen hinausgehende Forderungen zur Qualitätssicherung werden bei der Erteilung der Genehmigung festgelegt.
Der Standort einer Kernanlage ist so festzulegen, daß
die Häufigkeit von Naturereignissen oder äußeren zivilisatorischen Einwirkungen, die nukleare Havarien verursachen können, festgelegte Grenzen nicht übersteigt,
die Umgebungsbedingungen die Funktion von Systemen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit nicht unzulässig beeinträchtigen,
ein Schutzgebiet eingerichtet werden kann, wenn die Art der Kernanlage das erfordert, und
im erforderlichen Umfang Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen nuklearer Havarien in der Umgebung getroffen werden können.
Weitergehende Festlegungen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.
(1) Für jede Kernanlage sind auf der Grundlage von Störfallanalysen Bedingungen der nuklearen Sicherheit durch Grenzwerte für Betriebsparameter und Bedingungen für den Zustand und die Einsatzfähigkeit sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen festzulegen.
(2) Für den Betrieb einer Kernanlage sind Betriebsvorschriften zu erarbeiten, in die die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs in geeigneter Form aufzunehmen sind.
(3) Der Betrieb einer Kernanlage ist nur für die durch die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs bestimmten Verhältnisse zulässig. Die Einhaltung der Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs ist zu überwachen.
(4) Bei Abweichungen von den Grenzwerten und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs sind unverzüglich die zur Wiederherstellung der nuklearen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
(5) Die für die nukleare Sicherheit einer Kernanlage wesentlichen Einrichtungen sind zu überwachen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der Funktions- und Wiederholungsprüfungen sind rechtzeitig und im vollen Umfang durchzuführen. Abweichungen von der normalen Funktionsweise beim Betrieb und bei Prüfungen erkannte Abweichungen von den geforderten Eigenschaften sind zu erfassen, zu untersuchen und zu beseitigen.
(6) Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und regelmäßig auszuwerten, um Einflüsse auf die nukleare Sicherheit zu erkennen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit zu verbessern.
(1) Besteht bei außergewöhnlichen Ereignissen der Verdacht, daß Werktätige eine Strahlenbelastung oberhalb der im § 25 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte erhalten haben, ist der Strahlenschutzarzt zu benachrichtigen.
(2) Nach einem außergewöhnlichen Ereignis gesperrte Anlagen, Arbeitsstätten, technische Einrichtungen und Arbeitsmittel bedürfen vor ihrer weiteren Nutzung der Freigabe durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Es kann den Strahlenschutzbeauftragten mit der Freigabe beauftragen.
(1) Staatliche Qualifikationsnachweise werden durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilt.
(2) Erteilte Qualifikationsnachweise können für ungültig erklärt werden, wenn der Aufforderung zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen nicht Folge geleistet wird. Staatliche Qualifikationsnachweise können befristet erteilt werden. Ihre Gültigkeit wird nach dem Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verlängert.
Die betrieblichen Schulungen sind auf der Grundlage der vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegebenen Rahmenprogramme durchzuführen. In Sonderfällen sind die Programme für die betrieblichen Schulungen mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.
(1) Über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz frühzeitig, spätestens jedoch in der Phase der Erarbeitung von Studien, Prognosen oder Pflichtenheften über entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zu informieren.
(2) Bei der Registrierung wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt,
welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die Kontrolle des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz einbezogen werden und für welche Themen und Studien ihm Unterlagen zur weiteren Prüfung vorzulegen sind,
zu welchen Verteidigungen es einzuladen ist und
welche Arbeitsergebnisse ihm vorzulegen sind.
Die getroffenen Festlegungen sind den Staatsorganen oder Betrieben bekanntzugeben.
(3) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz hat Vorschläge zur Veränderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterbreiten, wenn es feststellt, daß
in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht oder nicht im gesellschaftlich erforderlichen Ausmaß berücksichtigt werden und
die erreichten Ergebnisse nicht den Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz entsprechen.
Die Leiter der Betriebe haben auf Grund der Vorschläge die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.
Der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik
Neutronenenergie*2) in MeV
Neutronenflußdichte in cm(hoch)-2 x s(hoch)-1 für 1 mySv x h(hoch)-1
effektiver Qualitätsfaktor Q*3)
2.5E-08 (thermisch)
26,0
2,3
1.E-07
24,0
2
1.E-06
22,0
2
1.E-05
23,0
2
1.E-04
24,0
2
1.E-03
27,0
2
1.E-02
28,0
2
2.E-02
17,0
3,3
5.E-02
8,5
5,7
1.E-01
4,8
7,4
5.E-01
1,4
11
1.E00
0,85
10,6
2.E00
0,70
9,3
5.E00
0,68
7,8
1.E01
0,68
6,8
2.E01
0,65
6,0
5.E01
0,61
5,0
1.E02
0,56
4,4
2.E02
0,51
3,8
5.E02
0,36
3,2
1.E03
0,22
2,8
2.E03
0,16
2,6
3.E03
0,14
2,5
*1) Autorisierte Werke der maximalen Äquivalentdosisleistung, die in körperähnlichen Phantomen bei frontalem parallelen Strahlungseinfall monoenergetischer Neutronen (breites Bündel) auftreten. *2) 2.5E-08 = 2,5 x 10(hoch)-8. *3) Maximale Äquivalentdosisleistung dividiert durch die Energiedosis in der Tiefe, in der maximale Äquivalentdosis auftritt.
(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen, Fundstelle: GBl. I 1984, Nr. 30, S. 358 - 372, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.
...
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