Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere
1.1 Art und Dauer der Verwendung,
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
1.5 besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
1.6 extreme Klimabelastungen;
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere
2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
2.2 minenverseuchtes Gebiet,
2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
Stufe 1:
Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwendungen und Belastungen,
bis zu 30 Euro;
Stufe 2:
Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern,
oder
c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
46 Euro;
Stufe 3:
Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen,
oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,
62 Euro;
Stufe 4:
Hohe Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
78 Euro;
Stufe 5:
Sehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
94 Euro;
Stufe 6:
Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,
110 Euro.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.
(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gezahlt. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.
(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.
(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort auf, beträgt der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.
Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vorstehenden Regelung.
Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungsbetrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.
Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
(3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.
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