Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 4, §§ 11, 18, 20, 21, 26, 33 und 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) und § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 4 und 6 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) neu gefaßt worden sind, § 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 5 der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen:
(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden von Amts wegen erteilt.
Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.
(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Diese Beschreibung enthält Angaben über
– die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
– über die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
– die internen Prüfverfahren,
– die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
– die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
– das Führen von Aufzeichnungen und
– die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.
Aus der Beschreibung der Verantwortungshierarchie beim Antragsteller soll sich eindeutig ergeben, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zudem soll die Adresse angegeben werden, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und
eine Erklärung des Antragstellers,
a) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion zu verwenden und
b) die betreffenden Güter nicht unbearbeitet einem Dritten endgültig zu überlassen, zu verbringen oder auszuführen, außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.
(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
(2) Die Rückgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt.
Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. Ein vollständig ausgenutzter Genehmigungsbescheid kann auch auf Datenträger aufbewahrt werden.
(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.
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Im Sinne dieser Verordnung sind
Ausführer:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
Verbringer:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Verbringung Vertragspartner des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt. Wenn kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tatsächlich bestimmt. Als Verbringer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Verbringer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
Ausfuhrsendung:
die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland ausführt;
Käuferland:
das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Güter erwirbt. Im Übrigen gilt als Käuferland das Bestimmungsland;
Bestimmungsland:
das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Güter verbracht werden sollen;
Handels- und Vermittlungsgeschäft:
das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern; für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen nicht erfasst. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
technische Unterstützung:
jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung;
Transithandelsgeschäft:
Geschäft, bei dem außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Güter oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Güter durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihm stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
(2) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
(3) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 2 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C Nummer 5A901 der Ausfuhrliste. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Technologieunterlagen und Datenverarbeitungsprogramme.
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(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist. Als militärische Endverwendung gilt
der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind,
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, oder
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind.
(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, für eine militärische Endverwendung im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2 500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie O des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL) bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist.
(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2 500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
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(weggefallen)
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, soweit keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen vorgesehen sind.
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind.
(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für
Feuerwaffen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2 und Abschnitt 3 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör;
Munition im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz einschließlich Munitionsteile, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, und
Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne von Nummer 2 bestimmt sind.
(2) Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL) bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verbringung bereits nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Genehmigung bedarf.
(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung im Sinne des § 5c Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist. Ist einem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne des § 5d Abs. 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist. Ist einem Verbringer bekannt, das Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für einen in Satz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(5) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn
die Ausfuhr der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet nach Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, den §§ 5, 5c oder 5d einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt oder
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) unterzogen werden sollen.
(6) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn nach dem der Verbringung zugrunde liegenden Vertrag Güter der Nummern 2B350, 2B351 und 2B352 im Werte von nicht mehr als 5 000 Euro oder sonstige Güter im Werte von nicht mehr als 2 500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C, Nummern der Kategorie O, Nummern 1C350, 1C450 und 5A901 sowie für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
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*) Das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet sind in den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) geregelt. Die Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in den Europäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält ergänzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur Regelung der Wiederausfuhr der Europäischen Gemeinschaften.
(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A1 enthalten. Die Ausfuhranmeldung ist mit Hilfe des IT-Systems ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS abzugeben. Im Fall einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder die Ausfuhranmeldung papiergestützt der zuständigen Zollstelle zu übermitteln.
(2) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben.
(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Das Ladungsverzeichnis muß den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des Löschhafens, die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behältnisse sowie die Benennung und Menge der geladenen Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren enthalten. Das Ladungsverzeichnis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor Abgang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. Das Ladungsverzeichnung ist dem Hauptzollamt unverzüglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.
(7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.
(8) Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden, so hat der Anmelder die Gründe hierfür bei Versand durch die Post der Postanstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, es sei denn, die Gründe ergeben sich aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen. Die Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben werden.
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) erforderliche Vorabfertigung fehlt. In diesen Fällen verweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn die Postanstalt oder der Versandbahnhof die Übernahme.
(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Gestellung er nach § 9 Abs. 2 beantragt hat, von dem im Antrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Ausfuhrzollstelle entfernen.
(4) Waren dürfen nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verladen werden.
(1) (weggefallen)
(2) Bei der unvollständigen Anmeldung nach den Artikel 253 Abs. 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Anmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt und die Waren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.
(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.
(1) In dem Antrag auf Zulassung zum Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.
(2) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt.
(3) (weggefallen)
(1) Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestatten, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 anzumelden und zu gestellen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt, bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung ist eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 abzugeben. Einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht. Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer ist das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 der Zollverordnung. Die Vorgaben für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung werden in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gemacht.
(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und bestimmt:
die Waren, für die sie gilt,
die Bestimmungsländer, für die sie gilt,
die für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlichen Daten. Diese können neben der Bewilligungsnummer maximal die Daten des Anhangs 30 A, Tabelle 1, Spalte 2 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 umfassen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Waren hat der Ausführer zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
die Art und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang,
die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden,
das Verfahren für die Übermittlung der nach Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) 2454/1993 erforderlichen Daten der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung.
(3) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder im Falle einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Den zu verwendenden Vordruck bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend.
(4) Gibt der Ausführer anstelle der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 eine vollständige elektronische Ausfuhranmeldung ab, ist er von der Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 befreit.
(5) u. (6) (weggefallen)
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Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 27071010 bis 27075090, 27090010 bis 27111400, 27112100, 27112900, 27121010 bis 27129011, 27129031 bis 27132000, 27139090 und 34031990 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Namen und Adressdaten des Ausführers, Warenbezeichnung, Warennummer, Zollnummer des Ausführers, Verfahren, Bestimmungsland, Eigengewicht, besonderer Maßeinheit, Ausfuhrzollstelle und Ausgangsdatum zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Ausführer mit der Ausfuhranmeldung bei der zuständige Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
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(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste(Anlage AL) mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die im Sektor Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Dokumente in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zugelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder im Ausfallkonzept mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß Anhang 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss.
(4) Die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung ist nicht erforderlich in den in § 19 Absatz 1 und 2 genannten Fällen.
(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) einer Ausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels entsprechend.
Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.
(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL),
Menge und Wert des Gutes,
Daten der Ausfuhr,
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,
dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.
Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaften Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798 und Artikel 253 Abs. 1 und die Artikel 280 und 281 sowie Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie § 9 Absatz 1, 2, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b, soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich Artikel 253 Abs. 3 und die Artikel 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und §§ 12 und 13.
(2) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren darf die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen. Bei elektronischer Ausfuhrabfertigung ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Zur elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu Genehmigungscodierung, Ausfuhrlistenposition, Referenznummer, Ausstellungdatum und Gültigkeitsende der Genehmigung zu machen. Bei Ausfuhren aufgrund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen ist die Angabe der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes nicht erforderlich. Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zudem Angaben zum Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, zur Menge der auszuführenden Waren und Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung zu machen. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden dann durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten über den Wert, den Zeitpunkt des Ausgangs, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(3) Bei Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ausführer verpflichtet, der für den Firmensitz beziehungsweise für ihn zuständigen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften vorzulegen. Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) die Daten über den Wert, den Zeitpunkt der Nacherfassung, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(4) Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.
(5) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen nach Satz 2 zu führen. Diese müssen die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung und die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, sowie die Antragsnummer der Genehmigung, die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren sowie die Restmenge oder den Restwert enthalten. Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
(6) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle beziehungsweise das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.
(7) Im Fall des § 9 Absatz 1 Satz 4 hat der Anmelder die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung der zuständigen Zollstelle zu übermitteln.
(1) Die §§ 5 Absatz 2 und 3, 5c, 5d, 6a, 17 und 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Gütern in folgenden Fällen:
Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;
Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, daß sie Handelsware sind;
nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber- Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APU's) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;
Güter, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaften, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;
Gegenstände, die für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst zur Durchführung des Flugverkehrs dienen;
Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;
Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen Gemeinschaften oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;
Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;
Gegenstände, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden, sowie Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Internationalen Atomenergie- Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;
Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;
Güter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;
Güter, die zur Wartung oder zur Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, oder Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach genehmigter Ausfuhr wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind, in das Versendungsland der auszutauschenden Güter ausgeführt werden, wenn die Güter nicht in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind, und das Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist;
Güter, die vom gemeinschaftsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind;
Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden;
Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die
a) von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen, oder
b) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, deren Ausfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittländern aus bewirtschaftet werden;
Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;
Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941)
von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
a) Güter, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;
b) Unterlagen zur Fertigung der in den §§ 5, 5c und 5d genannten Güter, sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert durch den Einführer wieder in das Versendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Eintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit hinausgeht;
c) verkörperte Technologie zu den in § 5 genannten Gütern, wenn
- die Ausfuhr nur vorübergehend erfolgt und sie Dritten nicht überlassen
oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird, oder
- ihre Ausfuhr im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder
- die Ausfuhr zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von bereits mit
Genehmigung ausgeführten Gütern erfolgt,
und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt werden,
als auch das Endbestimmungsland in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 genannt sind;
Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden.
(1a) (weggefallen)
(2) § 6a gilt auch nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden Fällen:
Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 125 Euro je Ausfuhrsendung;
Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen;
im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes für im Gemeinschaftsgebiet geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder lediglich zur Beförderung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und unverändert wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen;
Waren, die unter den sonstigen in Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Wiederausfuhr von Waren, für die nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder § 16b eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
(1) Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17 und 17a entsprechend.
(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter entsprechend mit Ausnahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter.
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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.
(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.
(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(2) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die Verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn
die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,
eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluß,
eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist,
im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Überwachungsdokuments zur Einfuhrabfertigung oder
bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "ÜD" gekennzeichnet sind, der im Überwachungsdokument für die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28a Abs. 7)
überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung Anwendung findet,
Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,
elektrischem Strom.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren Bestätigungen über Erklärungen der Endabnehmer, Internationale Einfuhrbescheinigungen - IEB (International Import Certificates - IIC) und Wareneingangsbescheinigungen - WEB (Delivery Verification Certificates - DVC) aus.
(2) Der Einführer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen Angaben zu machen. § 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
(4) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
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(1) Für diesen Titel gilt der Begriff "Einführer" nach § 21b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß nur Einfuhren aus Drittländern erfaßt werden und Gemeinschaftsansässige Gebietsansässigen gleichstehen.
(2) Einkaufsland im Sinne dieses Titels ist das Land, in dem der Gemeinschaftsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gemeinschaftsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Gemeinschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
(3) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch. Der Einführer hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein Gemeinschaftsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er
als Handelsvertreter des gemeinschaftsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder
in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gemeinschaftsfremden Vertragspartner
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
b) die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind oder
eine Ursprungserklärung, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE" gekennzeichnet sind,
eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27a und
in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich; die der Einfuhrkontrollmeldung (Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstelle für Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt. Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (Satz 1 Nr. 2) und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr; bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) braucht die erforderliche Unterlage jedoch erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der Waren vorhanden und gültig ist;
vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, dass ihr die betreffende Unterlage mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung oder unverzüglich nach Anschreibung, bei Überführung von Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung vorgelegt wird, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.
(4)
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
(7) Die Absätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abweichende Regelungen treffen.
(1) Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben „EKM“ gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestützt erfolgt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung 1 000 Euro nicht übersteigt.
(3) Zu verwenden ist bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der dem jeweils vorzulegenden Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein Vordruck, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gibt. Angaben, die in dem gemäß Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordruck nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.
(4) Bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.
(6) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 01051111 bis 01059950, 02071110 bis 02071370, 02071399 bis 02071470, 02071499 bis 02072620, 02072650 bis 02072680, 02072699 bis 02072720, 02072740 bis 02072780, 02072799 bis 02073390, 02073511, 02073515, 02073523, 02073531 bis 02073563, 02073611 bis 02073623, 02073631 bis 02073679, 02073690, 02090090, 03024000, 03025010, 03026931, 03026933, 03035210 bis 03035290, 03037935 bis 03037941, 03041997, 03042929 bis 03042939, 03042985, 03049923, 03049933, 03049941, 03062310, 04011010 bis 04031039, 04039011 bis 04039069, 04041002 bis 04070030, 04081180, 04081981, 04081989, 04089180, 04089980, 07011000, 07019050, 07019090, 11051000, 11052000, 16023211, 16023921, 17021100, 17021900, 21069051, 23099020, 35021190 und 35021990 bis 35029070 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschäfts, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiter.
(7) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 27050000, 27071010, 27072010, 27073010, 27075010, 27075090, 27090010, 27090090, 27101111 bis 27101999, 27109900, 27111100 bis 27112900, 27121010 bis 27132000, 27139090, 27150000 und 34031990 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(8) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder nicht im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden beziehungsweise den im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Unterlagen entsprechen. Bestehen bei der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder an dem im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Ursprungszeugnis ernsthafte Zweifel, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Haben der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft *) in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt. Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Mitteilung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck das Überwachungsdokument zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Das Überwachungsdokument wird von einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist im Wirtschaftsgebiet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist. Soweit die Verwendung nationaler Dokumente im Wirtschaftsgebiet in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist oder der Rat oder die Kommission die Verwendung anderer Dokumente vorschreiben, machen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt diese Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser, von sonstigen Waren bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausstellung eines Überwachungsdokuments zu beantragen. Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einem Überwachungsdokument ist nicht zulässig.
(4) Im Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments sind die vom Rat oder der Kommission durch Verordnung festgelegten Angaben vom Einführer zu machen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilen die Bedingungen für die Ausstellung des Überwachungsdokuments jeweils im Bundesanzeiger mit. Im Überwachungsdokument wird der Endtermin des Zeitraumes eingetragen, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf sowie der Prozentsatz, bis zu dem eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde oder bis zu dem eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.
(5) Der Einführer hat das von der zuständigen Behörde erteilte Überwachungsdokument bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage des Überwachungsdokuments in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass das Überwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Im Rahmen der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung eines Überwachungsdokuments außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,
b) wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder
c) soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, für die eine nationale Einfuhrüberwachung in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist.
(8) Der Einführer hat bei der Abgabe des Überwachungsdokuments zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 17 des Überwachungsdokuments oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste verlangt wird. Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Überwachungsdokumente im automatisierten Verfahren abrufen.
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31), soweit dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird.
(EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame
Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S.
1),
- Verordnung
(EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (kodifizierte
Fassung) (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1),
- Verordnung
(EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern,
die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen
oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl.
EG Nr. L 67 S. 1),
- Verordnung
(EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die
Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender
Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr.
L 16 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der
Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 365 S. 76) –
Verlängerung –.
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sein, wenn
es sich nicht um Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder Waren des Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt oder
das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.
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(1) Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Einfuhrgenehmigung wird auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft *) in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig. Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet abweichend von Satz 3 diese Vordrucke durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schreibt im Rahmen seiner Zuständigkeit und in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung (vorherige Bewilligung) für Waren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. EG Nr. L 322 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung angewendet wird, zu beantragen ist und erteilt wird.
(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Gemeinschaftsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden.
(5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Die Genehmigungsstellen machen Abweichungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Regelung ergeben können, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
(EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates
zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung
mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG Nr. L 87 S. 47),
- Verordnung
(EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung
einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von
Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale
Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische
gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser
Verordnung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23),
- Verordnung
(EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
(ABl. EG Nr. L 275 S. 1),
- Verordnung
(EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Verwaltung
bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und
Stahlerzeugnisse aus der Russischen Förderation (ABl. EU Nr. L 300 S.
1),
- Verordnung
(EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit
bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 348 S. 1).
(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27a, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage der Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis oder die Ursprungserklärung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind.
(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
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(1) Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen
(weggefallen)
belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehörenden Tonträger;
a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist) bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung,
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist), ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung;
das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren sowie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung,
b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut;
bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht;
Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung;
Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehörenden Alben;
(weggefallen)
Kunstgegenstände, die von Gemeinschaftsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
8a. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
Fernsehbandaufzeichnungen;
(weggefallen)
11a. Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;
11b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
11c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind;
12a. Waren, die von einem Gemeinschaftsfremden auf eigene Rechnung einem Gemeinschaftsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird;
12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste zusammengefaßten Waren 3 000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen;
Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gemeinschaftsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbringen; in diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
Waren bis zu einem Wert von 5 000 Euro, die von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus einem an den Küsten des Gemeinschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges Gut;
Waren, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen;
Waren zur Lieferung an die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;
Waren aus dem Besitz der im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder;
Abfälle, die im Gemeinschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Freizonen, Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Nichterhebungsverfahren im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;
22a. Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung eingeführt werden;
23a. (weggefallen)
Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;
Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen;
Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
29a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur Abwässerreinigung in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern anfallen;
Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird;
Deputatkohle;
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
Waren, die nach
a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung
frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden können;
33a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach den Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können;
Waren, die das Bundesministerium der Verteidigung, seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBl. II S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in Drittländern einführen;
Waren, für die außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941),
c) (weggefallen)
d) nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im Gemeinschaftsgebiet verwendet werden,
e) nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden.
(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitgeführt werden.
(3) (weggefallen)
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(1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen.
(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen
eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in der jeweils geltenden Fassung oder
eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in der jeweils geltenden Fassung oder
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigungausgestellt wurde, oder
eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Dokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Dokumente sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vermerkt sein.
(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.
(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt.
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Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag auf Überwachungsdokument oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: "Zwangsvollstreckung".
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(1) Haben die zuständigen Zollstellen im Falle einer Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 von nichtgemeinschaftlichen Gütern Anhaltspunkte dafür, dass die Güter im Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, können sie die Überlassung der Güter unbeschadet der ihnen im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) übertragenen Befugnisse bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Wirtschaftsgebiet verlassen.
(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von nichtgemeinschaftlichen Gütern entscheidet, die in Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.
(5) Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 tragen die in Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen; Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993, 2493), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert wurde, findet Anwendung.
(1) Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird bei Annahme der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung, spätestens beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet von der Ausgangszollstelle, beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Warenführer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
(2) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke und Bestimmungsländer des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(2) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke und Bestimmungsländer des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) § 40 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
das Käufer- oder Bestimmungsland
a) ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach den §§ 69f bis 69o verboten ist oder
b) ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder
sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
a) Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
b) Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste,
c) Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,
d) Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm oder
e) Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm.
(2) Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn der gebietsansässige Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können.
(3) Ist dem gebietsansässigen Deutschen, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die von dort in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
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Wer im Rahmen eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts einer Internationalen Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) bedarf, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 22a gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Bestimmungsland nachzuweisen ist.
(1)
(2) (weggefallen)
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(1) Technische Unterstützung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist.
(2) Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
mündlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
(1) Technische Unterstützung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes durch Gebietsansässige, die nicht von § 45 Abs. 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in einem Land der Länderliste K erbracht wird.
(2) Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
mündlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
(1) Technische Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist und gegenüber Gebietsfremden erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.
(2) Technische Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist und gegenüber Gebietsfremden erbracht wird, die in einem Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in einem Land der Länderliste K ansässig sind.
(3) Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form erbringen möchte, für einen in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
(5) Als Gebietsfremde im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet auf höchstens fünf Jahre befristet ist.
(1) Technische Unterstützung durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im Sinne von § 5d Abs. 1 in Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht.
(2) Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt C Nummern der Kategorie O der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten auch für technische Unterstützung, die durch nicht gebietsansässige Deutsche erbracht wird.
Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten nicht für die Erbringung technischer Unterstützung in folgenden Fällen:
die technische Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben;
die technische Unterstützung durch Gebietsansässige, die für die Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge erbracht wird;
die technische Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der MTCR-Technologie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist;
die erstmalige Herstellung der Betriebsbereitschaft von Gütern, deren Ausfuhr oder Verbringung genehmigt worden ist.
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(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;
die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;
die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.
(1) Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen, das
Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt,
besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder
Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind,
durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansässiges Unternehmen, an dem ein Gebietsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, ist vom Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebietsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gebietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gemeinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als gemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1 durchzuführen.
(2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerber über seine Entscheidung unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb gemäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundesregierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind, erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 eröffnet.
(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Insbesondere kann es
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
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Für Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes.
(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirtschaftsgebieten sind nach § 56b zu melden:
des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn dem Gebietsansässigen zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Gebietsansässigen zuzurechnen sind;
des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebietsfremden Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten.
(2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhängig anzusehen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsfremden Unternehmens, an dem der Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen drei Millionen Euro nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 3) zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden.
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berechnung des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens ausgegangen werden.
(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember jeweils zuzurechnen ist.
(1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet sind nach § 58b zu melden:
des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Gebietsfremden oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten.
(2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen zusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbesondere:
natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die sich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben; ferner natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten;
natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, oder
juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.
(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem gebietsansässigen Unternehmen abhängigen gebietsansässigen Unternehmen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere gebietsansässige Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängig anzusehen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an dem der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfremden oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt sind, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfremden drei Millionen Euro nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind, nicht erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde handelt.
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(3) Meldepflichtig ist
in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansässige Unternehmen,
in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige gebietsansässige Unternehmen,
in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
(1) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
(2) Meldungen können anstatt auf amtlichen Vordrucken auch in anderer Form abgegeben werden, sofern dies bei der Meldestelle beantragt wird und die von der Meldestelle erlassenen Formvorschriften beachtet werden.
(1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),
zu melden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
Zahlungen für die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
(weggefallen)
(3) Zahlungen im Sinne dieses Kapitels sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Für Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes.
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu melden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausgehende Zahlungen
zu Gunsten Gebietsfremder auf deren Konten bei gebietsansässigen Geldinstituten,
zu Gunsten Gebietsansässiger für Rechnung von Gebietsfremden, können abweichend von Absatz 1 mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) gemeldet werden.
(2a) Ausgehende Zahlungen in Euro, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut für einen gebietsfremden Zahlungsempfänger auf ein Geldinstitut oder dessen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen, Island oder Schweiz geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(3) Eingehende Zahlungen, ausgehende Zahlungen, die nicht nach Absatz 1 gemeldet werden müssen, und Zahlungen im Transithandel sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(4) Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten sind mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) zu melden.
(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. Im Fall von Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
(6) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von Absatz 3 die Meldung auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden.
Die Meldungen sind abzugeben
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut; der Auftraggeber kann die für die Deutsche Bundesbank bestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in verschlossenem Umschlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als Absender angegeben sind, zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brauchen in der für das Geldinstitut bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben und in der für die Deutsche Bundesbank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen Angaben nicht ausgefüllt zu werden;
(weggefallen)
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2, 2a und 3 bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind zulässig;
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 4 bis zum fünften Tage eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat; Sammelmeldungen sind zulässig.
(1) Gebietsansässige, ausgenommen natürliche Personen, Monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalanlagegesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünf Millionen Euro betragen.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten" (Anlage Z 5) zu melden.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gebietsfremden sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit den Vordrucken "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken" (Anlage Z 5a Blatt 1) und "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden.
(4) Gebietsansässige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden bei Ablauf eines Jahres mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden (Anlage Z 5b). Die Bestände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen.Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
(5) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
(2) Die Meldung auf Vordruck Anlage Z 1 ist bei dem beauftragten Geldinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzugeben.
§ 58c gilt entsprechend.
-
(1) Wenn die Ware bei Abgabe der Meldung über Zahlungen im Transithandel gemäß § 60 Abs. 3 bereits an einen Gebietsfremden weiterveräußert ist, so ist der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.
(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Wirtschaftsgebiet verbringt, hat dies mit Vordruck Anlage Z 4 unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunktes der Zahlung mit dem Zusatz "Stornierung im Transithandel" zu melden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind ferner die Benennung der Ware, die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und das Einkaufsland im Sinne des § 21b Abs. 2 anzugeben.
Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vordruck "Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Monats der Deutschen Bundesbank zu melden.
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(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.
(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden
Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von diesen erhält, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10);
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde leisten oder von diesen erhalten, mit dem Vordruck "Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);
eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 15);
im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr
a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" (Anlage Z 12),
b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks (Anlage Z 13).
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
(5) Es sind zu erstatten
Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,
Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens- Sparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.
(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von
Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
Gütern, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchführen,
Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Güter oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, oder
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.
(3) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist, aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrtzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Somalia oder an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Eritrea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Eritrea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Eritrea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Eritrea haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Eritrea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Eritrea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an folgende Personen, Gruppen oder Organisationen ist verboten:
Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57), der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 60) geändert worden ist,
Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist, und
Personen, Gruppen und Organisationen in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 1) geändert worden ist.
(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrats eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats benötigt werden. Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten:
a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben oder
b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ("etat-major integre") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder
c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo ("MONUC") oder
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Demokratische Republik Kongo verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen, die in Liberia operieren, vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 gilt nicht für
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Liberia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Simbabwe vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind oder
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Simbabwe verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(8) (weggefallen)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d'Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(weggefallen)
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist,
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung bestimmt sind oder
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird,
für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft müssen in diesen Fällen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Côte d'Ivoire verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sudan oder Südsudan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a) humanitäre oder Schutzzwecke,
b) die Überwachung der Menschenrechtslage,
c) die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder
d) die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, sowie
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan oder Südsudan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sudan oder Südsudan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach dem Libanon vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, oder
für Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in den Libanon ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libanon verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Nordkorea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Nordkorea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(6) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Iran vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus dem Iran und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Iran verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus dem Iran einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kenntnis verbringen oder verbringen lassen, dass die Güter zur Verwendung in Iran bestimmt sind oder der endgültige Empfänger eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ist oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(9) (weggefallen)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Republik Guinea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a) humanitäre oder Schutzzwecke,
b) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
c) Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen,
d) die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind, oder
die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden.
Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Republik Guinea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Libyen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern,
Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird,
Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die ausschließlich für den libyschen Behörden geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, oder
Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Libyen in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Libyen und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Libyen haben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libyen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Libyen einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Syrien vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Syrien verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Belarus vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Belarus verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 s. 85), werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt:
für die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten 30,44 Euro,
für die Nachprüfung von Zertifikaten 10,53 Euro.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4a eine Boykott-Erklärung abgibt,
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 Güter ausführt,
entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Güter ausführt,
3a. ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Güter verbringt,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Güter verbringt,
5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Absatz 3 zuwiderhandelt,
6a. ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6b. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6c. ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
6d. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
11a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer als Ausführer oder Anmelder der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder
entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 280 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, nicht richtig abgibt oder entgegen Artikel 280 Abs. 4, in Verbindung mit Artikel 259 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, eine unvollständige Anmeldung nicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 1 zweiter Anstrich über Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach Artikel 282 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 2 über Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung, nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Anschreibeverfahrens über Form und Modalitäten der Mitteilung, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c die Waren vor Abgang aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, in seiner Buchführung nicht oder nicht richtig anschreibt,
als Anmelder entgegen Artikel 793 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 841, Abs. 1 ausgenommen in den Fällen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels 796c Unterabsatz 1 Satz 2, das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt,
entgegen Artikel 843 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der Ausgangszollstelle nicht vorlegt,
entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.
(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
entgegen Artikel 4 Abs. 4 zweiter Halbsatz Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne Entscheidung der zuständigen Behörden über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ausführt,
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt,
einem vollziehbaren Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt.
Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 genannten Vorschriften auf Anhang I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 361 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme im Hinblick auf dessen Erfüllung trifft.
(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5d) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 139 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfüllung trifft.
(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S. 1, 1997 Nr. L 179 S. 10), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.
(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 554/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10, L 74 vom 14.3.2012, S. 1) geändert worden ist. , eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
entgegen Artikel 4 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt,
entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt oder
entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.
(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 88/2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 11) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. L 49 vom 22.2.2012, S. 2) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5n) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 162 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 29) geändert worden ist oder entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 17) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5o) (weggefallen)
(5p) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5q) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. EU Nr. L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet,
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt.
(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt.
(5s) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit
a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 die zentrale Meldestelle oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2, Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder diese Aufzeichnung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet,
entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,
entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
entgegen Artikel 36 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit der Zollanmeldung abgibt,
entgegen Artikel 38 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 26) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5v) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 9, 2006 Nr. 163 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 (ABl. EU Nr. L 215 S. 16), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5w) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5y) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
a) Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
b) Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5z) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Genehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder entgegen § 3a einen Genehmigungsbescheid nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung bei der Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gestellt,
als Verfrachter, Frachtführer oder Besitzer der Ladung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 bis 3 oder 5 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,
als Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die Erklärung nicht abgibt,
als Anmelder entgegen § 9 Abs. 8 die vorgeschriebene schriftliche Erklärung nicht abgibt,
entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen Ort entfernt,
6a. entgegen § 10 Abs. 4 Waren vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verlädt, oder entfernen oder verladen lässt,
als Ausführer eine vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
(weggefallen)
als Ausführer eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist,
10a. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10b. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 4 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10c. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen § 18 Absatz 7 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
als Einführer oder Transithändler
a) entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, Angaben nicht oder nicht richtig macht oder
b) entgegen § 22a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine neue Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,
als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
14a. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden und gültig ist,
als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
als Einführer
a) entgegen § 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 7, ein Überwachungsdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 28a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusätzliche Angabe nicht macht oder
b) entgegen § 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, das Überwachungsdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
16a. entgegen § 28a Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, nicht sicherstellt, dass das Überwachungsdokument vorhanden und gültig ist,
als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Einfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist
entgegen § 56a Absatz 1 in Verbindung mit § 56b Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, entgegen § 58a Absatz 1 in Verbindung mit § 58b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, entgegen § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 61 oder § 63, entgegen § 62 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 1, entgegen § 66 Absatz 1 oder Absatz 2, § 67 oder § 69 Absatz 2, 5 oder Absatz 6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger nicht über in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen informiert oder
entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 12 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 266/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 45) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 (ABl. L 87 vom 24. 3.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1) (weggefallen)
(2) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 69a Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 69d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, entgegen § 69e Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69q Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, dort genannte Güter verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt,
ohne Genehmigung nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69e Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Absatz 6, nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, nach § 69p Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, dort genannte Güter verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt,
2a. (weggefallen)
entgegen § 69f Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69o Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, entgegen § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,
ohne Genehmigung nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
(weggefallen)
(weggefallen)
(jetzt Nr. 10a)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
10a. (weggefallen)
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(Fundstelle: BAnz. 2010 Nr. 58a (Beilage)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, 4 - 9; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Länderliste D (weggefallen)
Länderliste E (weggefallen)
Länderliste F 1 (weggefallen)
Länderliste F 2 (weggefallen)
Länderliste G 1 (weggefallen)
Länderliste G 2 (weggefallen)
Länderliste H (weggefallen) Länderliste I (weggefallen) Länderliste K Kuba Länderliste L (weggefallen)
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 93, 2239)
Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK- DVO) (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol „A“ gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung zu machen: Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatorische Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZK-DVO. In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe „Verschiedene“ eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 AWV). Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 13 AWV können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen. Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung – VSF Z 34 55 – sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik „Veröffentlichungen – Merkblätter“) enthalten. Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.
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(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1993 Nr. 56 S. 8 - 14)
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(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, S. 37 - wegen der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, S. 54 - wegen der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2002 Nr. 59a v. 26.3.2002, S. 7 bis 12)
* * * I. Verpflichtungen des Einführers nach § 22a Abs. 3 AWV
Das Verbringen der Güter in das Wirtschaftsgebiet ist dem BAFA unverzüglich durch eine Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle, welche die Güter zur Einfuhr abfertigt, nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Einführer die mit der Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle versehene 3. Ausfertigung der IEB (rosa Kopie) dem BAFA unverzüglich nach Eingang der Güter vorzulegen. Werden die Güter ohne Einfuhrabfertigung zunächst in einem Zoll- oder Freilager oder in einer Freizone gelagert, so ist unverzüglich nach der Einlagerung eine Abfertigungsbescheinigung der überwachenden Zollstelle - bei Lagerung im Freihafen Hamburg des HZA Hamburg Hafen - vorzulegen.
Beim Verbringen der Güter in Teilsendungen ist die Abfertigungsbescheinigung unverzüglich nach Abfertigung der letzten Teilsendung einzureichen.
Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Einfuhrgeschäft benutzt werden. Gibt der Einführer die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüglich dem BAFA anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Güter in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Güter das Versendungsland verlassen, vom BAFA eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
Auf Anforderung des ausländischen Lieferanten oder der zuständigen Behörde des Lieferlandes beim BAFA hat der Einführer eine Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) zu beantragen.
* * * II. Verpflichtungen des Transithändlers nach § 43a AWV
Die Einfuhr der Güter in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Verbrauchsland ist dem BAFA durch Vorlage einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) des Käufer- oder Verbrauchslandes unverzüglich nachzuweisen.
Stellen weder das Käufer- noch das Verbrauchsland Wareneingangsbescheinigungen aus, so ist die Einfuhr der Güter in das Verbrauchsland durch Vorlage anderer geeigneter Unterlagen (z. B. Kopien der zollamtlichen Abfertigungspapiere) nachzuweisen.
Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Transithandelsgeschäft benutzt werden. Gibt der Transithändler dieses Geschäft auf, so hat er dies unverzüglich dem BAFA anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Güter in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Güter das Versendungsland verlassen, vom BAFA eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
* * * Erläuterungen
Der Vordruck ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren (Antrag in Erstschrift) auszufüllen. Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestrichen oder radiert werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
Wird die Güterbezeichnung in fremder Sprache angegeben, so ist daneben auch die deutsche Güterbenennung anzugeben.
Das dem Antrag zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kaufvertrag, Auftragsbestätigung des ausländischen Lieferanten) nachzuweisen.
Ist auf dem Vordrucksatz in der Spalte "Güterbezeichnung" nicht ausreichend Platz für weitere Angaben, so sind diese auf einem gesonderten Blatt (weißes Schreibmaschinenpapier, vierfach) fortzuführen.
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2002 Nr. 59a v. 26.3.2002, S. 13 - 16)
* * * Erläuterungen
Der Vordrucksatz ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren (Antrag in Erstschrift) auszufüllen. Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestrichen oder radiert werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antrag ist durch zollamtliche Abfertigungspapiere zu begründen, und zwar:
a) durch den zollamtlichen Abfertigungsnachweis auf der 3. Ausfertigung (rosa Kopie) der vom BAFA ausgestellten Internationalen Einfuhrbescheinigung oder
b) durch eine Wareneingangsbescheinigung oder entsprechende amtliche Unterlagen des Empfängerlandes, wenn die Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes in ein Drittland verbracht worden sind.
Bei Stückzahl, Gewicht und Wert ist auf genaue Übereinstimmung mit der zollamtlichen Abfertigungsbescheinigung (rosa Kopie) zu achten.
Die Lizenznummer der Internationalen Einfuhrbescheinigung, auf die sich der hier vorliegende Antrag bezieht, ist anzugeben.
Der Antrag auf Ausstellung einer Wareneingangsbescheinigung kann regelmäßig nur für die gesamte Gütermenge bzw. den gesamten Warenwert gestellt werden. Anträge für Teilsendungen werden zurückgewiesen.
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(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 195, S. 4433 - 4434)
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 195, S. 4435 - 4436)
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 164 v. 30.10.2009, S. 3738 - 3740)
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(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 11 u. 12)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 14)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 15 - 18)
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 195, S. 4437)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 13 u. 14)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 21 - 22)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 8 bis 9;
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 195, S. 4438)
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 195, S. 4439)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 11 bis 12;
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 13 bis 14;
(Fundstelle: BAnz. 2009 Nr. 195, S. 4440 - 4447)
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