Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten.
(2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen Jahr keine Anwendung.
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
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