Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföGZustV 2004)

Ausfertigungsdatum
2004-01-06
Fundstelle
BGBl I: 2004, 42
Geändert durch
Art. 1 V v. 19.10.2011 I 2098

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Örtliche Zuständigkeit

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

  1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei

    durch das Land Baden-Württemberg,

  2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz

    durch das Land Bayern,

  3. in Italien, San Marino oder Vatikanstadt

    durch das Land Berlin,

  4. in Afrika oder Ozeanien

    durch das Land Brandenburg,

  5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada

    durch das Land Bremen,

  6. in den Vereinigten Staaten von Amerika

    durch das Land Hamburg,

  7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien

    durch das Land Hessen,

  8. in Schweden

    durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

  9. in Großbritannien oder Irland

    durch das Land Niedersachsen,

  10. Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden

    durch das Land Nordrhein-Westfalen,

  11. in Andorra, Frankreich oder Monaco

    durch das Land Rheinland-Pfalz,

  12. in Malta oder Portugal

    durch das Saarland,

  13. in Finnland

    durch das Land Sachsen-Anhalt,

  14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland

    durch das Land Sachsen,

  15. in Dänemark, Island oder Norwegen

    durch das Land Schleswig-Holstein,

  16. in Kanada

    durch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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