Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostO)

Ausfertigungsdatum
1970-12-17
Fundstelle
BGBl I: 1970, 1748
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 1.12.2010 I 1821

Eingangsformel

Auf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) wird verordnet.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Kostenverordnung.

§ 1a Gebühr in besonderen Fällen

Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die begonnen, aber nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

§ 2 Berechnung der Gebühren

(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Organisationseinheiten aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Die Stundensätze enthalten alle in der jeweiligen Organisationseinheit anfallenden Kosten.

(2) Werden für einzelne Nutzleistungen Durchschnittskosten (Pauschalbeträge) ermittelt, werden nur diese abgerechnet.

(3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6) oder ermäßigt werden (§ 7).

§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten

(1) Beim Zeitaufwand werden folgende Tätigkeiten erfaßt:

  1. vorbereitende Tätigkeiten (z. B. Schriftwechsel, Besprechungen, Literaturstudien, Aktendurchsicht, Prüfung von Unterlagen, Konstruktionen, Versuchsvorbereitung),

  2. Ausführungsarbeiten (z. B. Werkstattarbeiten, Aufbau von Prüfanlagen, Durchführung der Untersuchung, Auswertung der Ergebnisse, Prüfung von Ergebnissen Dritter),

  3. nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Versuchsnachbereitung, Abbau der Prüfanlagen, Abfassen der Berichte und Gutachten, Erstellung der Zulassung, Anfertigung der Urkunden, Schreibarbeiten, Registratur).

(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfaßt. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.

(3) Bei Dauerversuchen, bei denen keine Personalkosten anfallen, können Maschinenstundensätze für die zeitliche Nutzung der technischen Ausstattung erhoben werden.

(4) Bei Dauerstandsversuchen wird der notwendige Zeitaufwand entsprechend den speziellen Versuchsbedingungen ermittelt. Für die Gebührenberechnung werden die Stundensätze für Nutzleistungen der jeweiligen Organisationseinheit zugrunde gelegt.

(5) Zum Zeitaufwand gehören auch die durch den jeweiligen Antrag verursachten Reisezeiten, die in der üblichen Arbeitszeit liegen, sowie die Wartezeiten, sofern sie vom Antragsteller verursacht worden sind.

§ 4 Sonderaufwendungen

Erfordert die Nutzleistung außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen

Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.

§ 7 Ermäßigung der Gebühr

Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Auslagen

Als Auslagen sind zu erstatten:

  1. Reisekosten,

  2. Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

  3. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

  4. Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

§ 10 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Nutzleistung beantragt,

  2. wer die Kosten durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Festsetzung der Kosten, Fälligkeit und Vorschuß

(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muß mindestens hervorgehen

  1. der Kostenschuldner,

  2. die kostenpflichtige Nutzleistung,

  3. die Höhe der als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

  4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung,

  5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind.

§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß

Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 13 Verzugszinsen

Die Kosten sind während des Zahlungsverzugs des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

§ 14 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 15 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anstaltssatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin über die Gebühren für die amtliche Materialprüfung (GaM) vom 8. Februar 1961 (Bundesanzeiger Nr. 35 vom 18. Februar 1961), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der Anstaltssatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung über die Gebühren für die amtliche Materialprüfung (GaM) vom 1. Juni 1968, genehmigt am 19. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1968), außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage (zu § 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1821 - 1822)

Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:

    • Organisationseinheit (OE)

    • Bezeichnung der Organisationseinheit

    • Stundensatz Euro

    • I.1

    • Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien

    • 119

    • I.2

    • Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien

    • 119

    • I.3

    • Strukturanalytik, Polymeranalytik

    • 119

    • I.4

    • Prozessanalytik

    • 119

    • I.5

    • Bioanalytik

    • 119

    • II.1

    • Gase, Gasanlagen

    • 90

    • II.2

    • Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme

    • 121

    • II.3

    • Explosivstoffe

    • 137

    • III.1

    • Gefahrgutverpackungen

    • 91

    • III.2

    • Gefahrguttanks und Unfallmechanik

    • 86

    • III.3

    • Sicherheit von Transportbehältern

    • 107

    • III.4

    • Sicherheit von Lagerbehältern

    • 107

    • IV.1

    • Biologie im Umwelt- und Materialschutz

    • 96

    • IV.2

    • Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften

    • 92

    • IV.3

    • Abfallbehandlung und Altlastensanierung

    • 122

    • V.1

    • Struktur und Gefüge von Werkstoffen

    • 144

    • V.2

    • Werkstoffmechanik

    • 104

    • V.3

    • Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit

    • 134

    • V.4

    • Hochleistungskeramik

    • 101

    • V.5

    • Sicherheit gefügter Bauteile

    • 101

    • V.6

    • Mechanik der Polymerwerkstoffe

    • 95

    • VI.1

    • Korrosion und Korrosionsschutz

    • 92

    • VI.2

    • Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz

    • 88

    • VI.3

    • Beständigkeit von Polymeren

    • 102

    • VI.4

    • Oberflächentechnologien

    • 141

    • VI.5

    • Polymeroberflächen

    • 105

    • VII.1

    • Baustoffe

    • 124

    • VII.2

    • Ingenieurbau

    • 137

    • VII.3

    • Brandingenieurwesen

    • 104

    • VIII.1

    • Mess- und Prüftechnik; Sensorik

    • 104

    • VIII.2

    • Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren

    • 83

    • VIII.3

    • Radiologische Verfahren

    • 93

    • VIII.4

    • Akustische und Elektromagnetische Verfahren

    • 83

    • VIII.5

    • Mikro-ZfP

    • 83

    • S.1

    • Qualität im Prüfwesen

    • 97

    • S.2

    • Akkreditierung und Konformitätsbewertung

    • 97

    • S.3

    • Internationaler Technologietransfer

    • 97 .

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