Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung (BAPauschV)

Ausfertigungsdatum
2002-09-27
Fundstelle
BGBl I: 2002, 3961
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 17.12.2010 I 2127

Eingangsformel

Auf Grund des § 226 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Berechnung des Ausgleichsbetrags

(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:

  1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE),

  2. die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA),

  3. eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten.

(2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

* * AB = AE x RA x 10,4.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

§ 2 Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesversicherungsamt teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.

§ 3 Fälligkeit des Ausgleichsbetrags

Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.

§ 4 Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

(2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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