Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)

Ausfertigungsdatum
2009-11-12
Fundstelle

BGBl I: 2009, 3783

Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006,

  1. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom 31.5.2007, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 20 Nummer 1 und 2 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die in § 2 des Batteriegesetzes geregelten Begriffsbestimmungen.

§ 2 Anzeige der Marktteilnahme

(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

  1. Name und Rechtsform des Herstellers,

  2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,

  3. Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und dem Namen der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,

  4. Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend aus Handelsregisternummer und Registergericht, oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers, bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,

  5. Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.

(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

  1. eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,

  2. eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes),

  3. Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes).

Zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere die Bezeichnung der Behörde, durch die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden ist, sowie Datum und Akten- oder Geschäftszeichen der Genehmigung.

(3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:

  1. eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie

  2. nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.

(4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:

  1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,

  2. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 die Postleitzahl, der Ort und der Staat,

  3. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 die Internetadresse,

  4. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5,

  5. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ohne die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 sowie

  6. die Angaben nach Absatz 3.

§ 3 Behandlung und Verwertung

(1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.

(2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.

(3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müssen spätestens zum 26. September 2011 folgende Mindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden:

  1. stoffliche Verwertung von 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,

  2. stoffliche Verwertung von 75 Prozent der durchschnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar und technisch erreichbar ist,

  3. stoffliche Verwertung von 50 Prozent der durchschnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

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