Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV 1999)

Ausfertigungsdatum
1999-06-02
Fundstelle
BGBl I: 1999, 1102
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 20.2.2009 I 399

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:

  1. die Ausbildungsberufe:

    a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,

    b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,

    c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;

  2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

    a) Maurer/Maurerin,

    b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,

    c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;

  3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

    a) Zimmerer/Zimmerin,

    b) Stukkateur/Stukkateurin,

    c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,

    d) Estrichleger/Estrichlegerin,

    e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;

  4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

    a) Straßenbauer/Straßenbauerin,

    b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin.

(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:

  1. der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;

  2. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;

  3. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:

    a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,

    b) Kanalbauer/Kanalbauerin,

    c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,

    d) Gleisbauer/Gleisbauerin.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.

§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

  1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,

  2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,

  3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Zweiter Teil - Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

1. Abschnitt - Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

  8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

  9. Durchführen von Messungen,

  10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,

  11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

  12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

  13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  14. Herstellen von Putzen,

  15. Herstellen von Estrichen,

  16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

  17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

  18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

  19. Herstellen von Verkehrswegen,

  20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,

  21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. Herstellen von einlagigem Wandputz,

  2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,

  3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,

  4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.

§ 10 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:

    a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,

    b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder

    c) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;

  2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:

    a) Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,

    b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder

    c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;

  3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:

    a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,

    b) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder

    c) Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:

    a) im Schwerpunkt Maurerarbeiten:

    aa) Mauermörtel,
    
    
    bb) Verbandsarten für Mauerwerke,
    
    
    cc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk,
    
    
    dd) Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,
    
    
    ee) Öffnungen und Überdeckungen;
    

    b) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:

    aa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
    
    
    bb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
    
    
    cc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen
        einschließlich Anschlüsse,
    
    
    dd) Bewehrungen, Einbauteile,
    
    
    ee) Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken,
    
    
    ff) Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;
    

    c) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:

    aa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel,
    
    
    bb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,
    
    
    cc) Abgasanlagen und Schornsteine;
    
  2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:

    a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

    b) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,

    c) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

    d) Baukörper aus Steinen,

    e) Abgasanlagen und Schornsteine,

    f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,

    g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

    h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche,

    i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

    • 100 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau

    • 100 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 40 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

2. Abschnitt - Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin

§ 11 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

  8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

  9. Durchführen von Messungen,

  10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,

  11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

  12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

  13. Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,

  14. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  15. Herstellen von Putzen und Stuck,

  16. Herstellen von Estrichen,

  17. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

  18. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

  19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 12 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 13 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 14 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 15 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. Herstellen von Wand-Trockenputz,

  2. Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,

  3. Herstellen eines geraden Stuckprofils,

  4. Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung,

  5. Herstellen eines Verbundestrichs,

  6. Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,

  7. Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren,

  8. Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.

§ 16 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:

    a) Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,

    b) Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder

    c) Herstellen einer Fachwerkwand;

  2. im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:

    Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten;

  3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

    a) Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,

    b) Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder

    c) Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;

  4. im Schwerpunkt Estricharbeiten:

    a) Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,

    b) Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder

    c) Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten;

  5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:

    Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen;

  6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:

    Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:

    a) im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:

    aa) Hölzer und Holzwerkstoffe,
    
    
    bb) Schützen von Holzoberflächen,
    
    
    cc) Holzbearbeitungsmaschinen,
    
    
    dd) Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau,
    
    
    ee) Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;
    

    b) im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:

    aa) Putzmörtel und Kunstharzputze,
    
    
    bb) Auftragen von Innen- und Außenputzen,
    
    
    cc) Drahtputzkonstruktionen,
    
    
    dd) Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,
    
    
    ee) Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,
    
    
    ff) Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck;
    

    c) im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

    aa) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile,
    
    
    bb) Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,
    
    
    cc) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
    
    
    dd) Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und
        geneigte Flächen,
    
    
    ee) Bewegungsfugen,
    
    
    ff) Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
    
    
    gg) Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
    

    d) im Schwerpunkt Estricharbeiten:

    aa) Mörtelgruppen, Estrichmörtel,
    
    
    bb) Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
    
    
    cc) Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf
        Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche,
    
    
    dd) Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen,
    
    
    ee) Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;
    

    e) im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:

    aa) Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen,
        Materialien des Oberflächenschutzes,
    
    
    bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    
    
    cc) Unterkonstruktionen,
    
    
    dd) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
    
    
    ee) Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen,
    
    
    ff) Kälteschutz;
    

    f) im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:

    aa) Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
    
    
    bb) Wände aus Gipswandbauplatten,
    
    
    cc) Montagewände,
    
    
    dd) Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen,
    
    
    ee) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;
    
  2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:

    a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

    b) Beurteilen von Untergründen,

    c) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

    d) Holz- und Trockenbaukonstruktionen,

    e) Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,

    f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,

    g) angrenzende Arbeiten im Hochbau;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

    • 100 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau

    • 100 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 40 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

3. Abschnitt - Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

§ 17 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

  8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

  9. Durchführen von Messungen,

  10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,

  11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

  12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

  13. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

  14. Herstellen von Verkehrswegen,

  15. Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,

  16. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 18 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 19 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 20 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 21 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

  1. Abstecken eines Bauteiles,

  2. Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,

  3. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,

  4. Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,

  5. Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,

  6. Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,

  7. Herstellen eines Mauerwerkskörpers.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.

§ 22 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

    Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung;

  2. im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:

    Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;

  3. im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:

    a) Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder

    b) Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;

  4. im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

    a) Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,

    b) Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder

    c) Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;

  5. im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

    a) Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder

    b) Herstellen eines Bahndammes.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:

    a) im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

    aa) Vermessungen im Straßenbau,
    
    
    bb) Entwässerung,
    
    
    cc) Unterlage für Decken und Beläge,
    
    
    dd) Pflasterdecken und Plattenbeläge,
    
    
    ee) Asphaltdecken;
    

    b) im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:

    aa) Messungen im Rohrleitungsbau,
    
    
    bb) Rohre, Armaturen und Formstücke,
    
    
    cc) Einbauen von Druckrohrleitungen,
    
    
    dd) Auslegen und Sichern von Kabeln,
    
    
    ee) Schachtbauwerke;
    

    c) im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:

    aa) Messungen im Kanalbau,
    
    
    bb) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,
    
    
    cc) Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung,
    
    
    dd) Auslegen und Sichern von Kabeln,
    
    
    ee) Schachtbauwerke;
    

    d) im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

    aa) Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,
    
    
    bb) Bearbeiten von Werkstücken,
    
    
    cc) Einbauen von Rohrleitungen,
    
    
    dd) Baugrundaufschlußbohrungen,
    
    
    ee) Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen,
    
    
    ff) Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen;
    

    e) im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

    aa) Verkehrssichernde Maßnahmen,
    
    
    bb) Messungen im Gleisbau,
    
    
    cc) Entwässerung eines Bahnkörpers,
    
    
    dd) Unterbau,
    
    
    ee) Oberbau,
    
    
    ff) Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen;
    
  2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:

    a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,

    b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

    c) Bodenarten und Bodenklassen,

    d) Verbau von Baugruben und Gräben,

    e) Geräte und Maschinen,

    f) offene Wasserhaltung,

    g) Verkehrswege und Verkehrsflächen,

    h) Ver- und Entsorgungssysteme,

    i) angrenzende Arbeiten im Hochbau;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

    • 100 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau

    • 100 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 40 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

Dritter Teil - Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3

1. Abschnitt - Maurer/Maurerin

§ 23 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

  8. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

  9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  10. Herstellen von Putzen,

  11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,

  12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 24 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 25 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 26 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband,

  2. Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luftschicht und Wärmedämmung oder

  3. Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:

    a) Mauermörtel,

    b) Verbandsarten für Mauerwerk,

    c) ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vorlagen,

    d) Natursteinmauerwerk,

    e) Treppen,

    f) Einfassungen und Ausfachungen,

    g) Schächte,

    h) Öffnungen und Überdeckungen,

    i) Abgasanlagen;

  2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:

    a) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärmedämmverbundsysteme,

    b) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,

    c) Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,

    d) Bewehrungen,

    e) Baukörper aus Beton und Stahlbeton,

    f) Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser,

    g) Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,

    h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,

    i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

2. Abschnitt - Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin

§ 28 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

  8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  9. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

  10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 29 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 30 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 31 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Deckenanschlüssen oder

  2. Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton:

    a) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,

    b) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,

    c) Betone mit besonderen Eigenschaften,

    d) Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Großflächenschalungen, Sonderschalungen,

    e) Spannbeton,

    f) Einbauteile,

    g) Abdichtungen,

    h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,

    i) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

    k) Sichtbeton,

    l) Unterfangungen;

  2. im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:

    a) Mauermörtel,

    b) ein- und zweischaliges Mauerwerk,

    c) Abgasanlagen,

    d) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,

    e) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

3. Abschnitt - Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin

§ 33 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,

  8. Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,

  9. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  10. Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

  11. Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,

  12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 34 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 35 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 36 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 37 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wärmedämmung,

  2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung oder

  3. Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten Materialien.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Abgasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:

    a) Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und Spritzmassen,

    b) Feuerungsanlagen,

    c) Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen,

    d) Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Konstruktionen;

  2. im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:

    a) Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige Schornsteine,

    b) Schornsteingründungen,

    c) Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen,

    d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,

    e) angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdichtungen,

    f) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche,

    g) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

Abschnitt 3a - Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

§ 37a Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,

  8. Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten,

  9. Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,

  10. Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,

  11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 37b Ausbildungsrahmenplan

Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 37c Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 37d Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 37e Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten,

  2. Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil einschließlich Schneiden einer Fuge unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten oder

  3. Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:

    Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abbruchmaterialien;

  2. im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:

    Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohr- und Trennarbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruktionen sowie zum Schneiden von Fugen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsbereich Abbruchtechnik

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweilige bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Abbruchtechnik

    • 40 Prozent,

    • Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik

    • 40 Prozent,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

4. Abschnitt - Zimmerer/Zimmerin

§ 38 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Holzkonstruktionen,

  8. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  9. Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,

  10. Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,

  11. Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen,

  12. Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,

  13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 39 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 40 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 41 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, insbesondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,

  2. Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dachkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Sprengwerken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen,

  3. Herstellen einer Dachgaube oder

  4. Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:

    a) Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,

    b) Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,

    c) Konstruieren von Holztreppen;

  2. im Prüfungsbereich Bauteile:

    a) Montagewände und Deckenbekleidungen,

    b) Holzrahmenbauteile,

    c) Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassaden,

    d) Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bauteile

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Holzkonstruktionen

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bauteile

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

5. Abschnitt - Stukkateur/Stukkateurin

§ 43 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Putzen,

  8. Herstellen von Drahtputzarbeiten,

  9. Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,

  10. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,

  11. Ausführen von Stuckarbeiten,

  12. Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,

  13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 44 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 45 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 46 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Stuck und Putz:

    a) Wärmedämmverbundsysteme,

    b) Stuckarbeiten,

    c) Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,

    d) Estriche,

    e) Sonderputze,

    f) Drahtputzkonstruktionen;

  2. im Prüfungsbereich Trockenbau:

    a) Fertigteilestriche,

    b) Trockenbaukonstruktionen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Stuck und Putz

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Trockenbau

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Stuck und Putz

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Trockenbau

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

6. Abschnitt - Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

§ 48 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  8. Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,

  9. Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken,

  10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 49 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 50 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 51 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,

  2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünnbettverfahren,

  3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,

  4. Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder

  5. Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natursteinen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Wandbeläge:

    a) Verlegepläne,

    b) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,

    c) Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,

    d) Putze,

    e) Dämmschichten und Abdichtungen,

    f) Montieren von Platten und Fertigteilen,

    g) Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Wandbelägen;

  2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge:

    a) Verlegepläne,

    b) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,

    c) Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,

    d) Estriche,

    e) Dämmschichten und Abdichtungen,

    f) Montieren von Platten und Fertigteilen,

    g) Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Wandbeläge

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bodenbeläge

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Wandbeläge

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bodenbeläge

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

7. Abschnitt - Estrichleger/Estrichlegerin

§ 53 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  8. Herstellen von Estrichen,

  9. Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,

  10. Auftragen von Kunstharzschichten,

  11. Herstellen von Böden aus Beton,

  12. Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen,

  13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 54 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 55 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 56 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag,

  2. Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich,

  3. Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich,

  4. Auftragen von Kunstharzen,

  5. Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem oder

  6. Einbauen von Fertigteilestrich.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Estriche:

    a) Hohlraum- und Doppelböden,

    b) Herstellen von Estrichen,

    c) Böden aus Beton,

    d) Dämmschichten und Abdichtungen,

    e) Sanieren und Instandsetzen von Estrichen;

  2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge:

    a) Verlegepläne,

    b) Auftragen von Kunstharzschichten,

    c) Platten, Bahnen und Laminate,

    d) Dämmschichten und Abdichtungen,

    e) Sanieren und Instandsetzen von Belägen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Estriche

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bodenbeläge

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Estriche

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bodenbeläge

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

8. Abschnitt - Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

§ 58 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,

  8. Anbringen von Unterkonstruktionen,

  9. Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,

  10. Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  11. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

  12. Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

  13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 59 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 60 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 61 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosenstück und Abflachung und

  2. Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Ummantelung.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Dämmungen:

    a) Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

    b) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes,

    c) Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

    d) Tragkonstruktionen,

    e) Dampfbremsen,

    f) Kühlzellen und Kühlräume,

    g) Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz;

  2. im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen:

    a) Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruktionen sowie Bekleidungen,

    b) Stützkonstruktionen,

    c) Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,

    d) isometrische Darstellungen,

    e) Ummanteln von Dämmungen,

    f) Dampfbremsen,

    g) Kühlzellen und Kühlräume,

    h) Trockenbau,

    i) Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Dämmungen

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Dämmungen

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

9. Abschnitt - Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin

§ 63 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,

  8. Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,

  9. Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,

  10. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 64 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 65 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 66 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 67 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Montagewand in Verbindung mit einer Deckenkonstruktion in Betracht.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen:

    a) Montagewände,

    b) Unterdecken und Deckenbekleidungen,

    c) Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen,

    d) Brandschutzkonstruktionen,

    e) Fertigteilfußbodenkonstruktionen,

    f) Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen;

  2. im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken:

    a) nachträglicher Einbau eines Badezimmers,

    b) nachträglicher Dachgeschoßausbau,

    c) Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,

    d) Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

10. Abschnitt - Straßenbauer/Straßenbauerin

§ 68 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

  8. Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,

  9. Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,

  10. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

  11. Herstellen von Asphaltdecken,

  12. Herstellen von Decken aus Beton,

  13. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 69 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 70 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 71 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen oder

  2. Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Straßenbau:

    a) Unterlage für Decken und Beläge,

    b) Einfassungen und Randbefestigungen,

    c) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen und natürlichen Steinen, Verbandsarten und Muster,

    d) Decken aus Asphalt und Beton,

    e) Fugen und Vergußmassen,

    f) Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten,

    g) Wiederherstellen von Deckschichten nach Aufgrabungen,

    h) angrenzende Arbeiten im Hochbau;

  2. im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:

    a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,

    b) Bodenarten und Bodenklassen,

    c) Herstellen von Erdbauwerken,

    d) Geräte und Maschinen,

    e) Verbau von Baugruben und Gräben,

    f) Wasserhaltung,

    g) offene und geschlossene Entwässerung,

    h) Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längsneigung,

    i) Einbauen und Verdichten von Böden;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Straßenbau

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Straßenbau

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

11. Abschnitt - Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin

§ 73 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Schachtbauwerken,

  8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

  9. Herstellen von Verkehrswegen,

  10. Einbauen von Druckrohrleitungen,

  11. Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,

  12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 74 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 75 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 76 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 77 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Anbohrung und Dichtheitsprüfung,

  2. Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Druckprüfung oder

  3. Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau:

    a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen,

    b) Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,

    c) Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,

    d) Schachtbauwerke,

    e) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser;

  2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:

    a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,

    b) Bodenarten und Bodenklassen,

    c) Verbau von Baugruben und Gräben,

    d) Wasserhaltung,

    e) offene und geschlossene Bauweise,

    f) Einbauen und Verdichten von Böden,

    g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Rohrleitungsbau

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

12. Abschnitt - Kanalbauer/Kanalbauerin

§ 78 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Herstellen von Schachtbauwerken,

  8. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

  9. Herstellen von Verkehrswegen,

  10. Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung,

  11. Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,

  12. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 79 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 80 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 81 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 82 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehörigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder

  2. Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Kanalbau:

    a) Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen,

    b) Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,

    c) Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,

    d) Schachtbauwerke,

    e) Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser;

  2. im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:

    a) Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,

    b) Bodenarten und Bodenklassen,

    c) Verbau von Baugruben und Gräben,

    d) Wasserhaltung,

    e) offene und geschlossene Bauweise,

    f) Einbauen und Verdichten von Böden,

    g) angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Kanalbau

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Kanalbau

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

13. Abschnitt - Brunnenbauer/Brunnenbauerin

§ 83 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

  8. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,

  9. Herstellen von vertikalen Bohrungen,

  10. Herstellen von horizontalen Bohrungen,

  11. Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,

  12. Herstellen von Abschlußbauwerken,

  13. Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,

  14. Instandhalten und Sanieren von Brunnen,

  15. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 84 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 85 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 86 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

  1. Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,

  2. Herstellen eines Abschlußbauwerks,

  3. Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden Werkzeuges oder

  4. Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasserversorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen:

    a) Ausbauen von Bohrungen,

    b) Entwickeln von Brunnen,

    c) Abschlußbauwerke,

    d) Regenerieren von Brunnen,

    e) Instandhalten und Sanieren von Brunnen,

    f) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;

  2. im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen:

    a) Pumpensysteme,

    b) Meß- und Regeleinrichtungen,

    c) Wasseraufbereitungsanlagen,

    d) Instandsetzen und Warten von Wasserversorgungsanlagen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

14. Abschnitt - Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin

§ 88 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

  8. Durchführen von Messungen,

  9. Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

  10. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

  11. Herstellen von Bohrungen,

  12. Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,

  13. Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,

  14. Durchführen von Injektionsarbeiten,

  15. Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,

  16. Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,

  17. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 89 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 90 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 91 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 92 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

  1. Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,

  2. Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern sowie Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension,

  3. Herstellen einer Rückverankerung einer Baugrubenwand einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Dokumentation oder

  4. Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmischen und Verpressen eines Injektionsmittels.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezialtiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau:

    a) Herstellen von Bohrungen,

    b) Herstellen von Pfählen,

    c) Herstellen von Ankersystemen,

    d) Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,

    e) Einpreßverfahren,

    f) Wasserhaltung,

    g) Baugrundverbesserungen;

  2. im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte:

    a) Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen,

    b) Funktion von Bohrgeräten und Injektionskomponenten,

    c) Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgeräten,

    d) Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau

    • 180 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Gründungen und Verbau

    • 50 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte

    • 30 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

15. Abschnitt - Gleisbauer/Gleisbauerin

§ 93 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. Umweltschutz,

  5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

  6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

  7. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

  8. Herstellen von Bahnübergängen,

  9. Verlegen von Gleisen und Weichen,

  10. Instandhalten von Gleisen und Weichen,

  11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

§ 94 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 95 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 96 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 97 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Durchführen von gleistechnischen Vermessungen,

  2. Herstellen eines Schienenstoßes,

  3. Montieren einer Weiche oder

  4. Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen sowie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen:

    a) Bau- und Betriebsvorschriften,

    b) Oberbau,

    c) Feste Fahrbahn,

    d) Bahnübergänge,

    e) Kräfte im Gleis,

    f) Schweißverfahren,

    g) Gleisabschlüsse,

    h) Gleisvermarkung;

  2. im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen:

    a) Bau- und Betriebsvorschriften,

    b) Oberbau,

    c) Konstruktion von Weichen,

    d) Vermarkung von Weichen,

    e) Instandhalten von Weichen;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    • im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen

    • 150 Minuten,

    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    • Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen

    • 40 vom Hundert,

    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 98 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1132 - 1145; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)

    * a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen

    b)  Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln
        planen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
    
    
    d)  Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
    
    
    e)  ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
    
    
    f)  Arbeitsberichte erstellen
    
    • 6*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)

    • Arbeitsplatz auf der Baustelle :

      a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

      b) Arbeitsplatz sichern

      Arbeits- und Schutzgerüste:

      c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen

      d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken

      Werkzeuge und Geräte:

      e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen

      f) Störungen an Geräten erkennen und melden

      g) Werkzeuge warten

    • 7

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen

    b)  Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und
        Maßhaltigkeit prüfen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach
        Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
    
    • 8

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden

    b)  Ausführungsskizzen anfertigen
    
    
    c)  Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
    
    • 9

    • Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)

    * a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen

    b)  Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
    
    
    c)  Geraden ausfluchten
    
    
    d)  Messpunkte anlegen und sichern
    
    
    e)  rechte Winkel anlegen und prüfen
    
    
    f)  Bauteile abstecken
    
    • 10

    • Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10)

    * a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden

    b)  Holz für Werkstücke messen und anreißen
    
    
    c)  Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,
        Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
    
    
    d)  Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und
        Schrauben herstellen
    
    
    e)  Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit
        prüfen und säubern, Mängel anzeigen
    
    
    f)  Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
    
    • 20
    • 11

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)

    • Schalungen:

      a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen

      b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern

      Bewehrungen:

      c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen

      d) Betonstahlmatten zuschneiden

      e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen

      Bauteile:

      f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen

      g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln

      h) Oberflächen nacharbeiten

      i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen

      k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen

      l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten

    • 12

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)

    * a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen

    b)  Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
    
    
    c)  Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie
        mit Fertigteilen überdecken
    
    
    d)  Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit
        prüfen, säubern und Mängel anzeigen
    
    
    e)  Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
    
    
    f)  Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
    
    • 13

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)

    * a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten

    b)  Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
    
    • 18
    • 14

    • Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14)

    * a) Untergrund beurteilen

    b)  Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
    
    
    c)  Spritzbewurf von Hand auftragen
    
    
    d)  einlagigen Putz herstellen
    
    
    e)  gerades Stuckprofil ziehen
    
    • 15

    • Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15)

    * a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen

    b)  Trenn- und Dämmschichten einbauen
    
    
    c)  Höhenlehren ausrichten
    
    
    d)  rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
    
    
    e)  Schienen und Rahmen einbauen
    
    
    f)  Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
    
    
    g)  Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
    
    
    h)  Estrich nachbehandeln
    
    • 16

    • Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16)

    * a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen

    b)  Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
    
    
    c)  Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und
        verfugen
    
    
    d)  Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und
        verfugen
    
    
    e)  Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen,
        vorbereiten und schließen
    
    • 17

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17)

    * a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen

    b)  Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
    
    
    c)  Gipsmörtel anmachen
    
    
    d)  Wand-Trockenputz ansetzen
    
    
    e)  Fugen verspachteln
    
    • 18

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18)

    * a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern

    b)  Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
    
    
    c)  Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
    
    
    d)  offene Wasserhaltung durchführen
    
    
    e)  Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
    
    
    f)  Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
    
    
    g)  Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
    
    
    h)  Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
    
    • 19

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19)

    * a) Untergrund verbessern

    b)  ungebundene Tragschichten herstellen
    
    
    c)  Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und
        Ebenflächigkeit herstellen
    
    
    d)  Einfassungen in Geraden herstellen
    
    
    e)  Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
    
    • 20

    • Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 5 Nr. 20)

    * a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten

    b)  Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus
        Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
    
    
    c)  Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen,
        ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
    
    
    d)  Kontrollschächte herstellen
    
    
    e)  Dränung einbauen
    
    • 21

    *

    • Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

    • 8

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen.
  • *

    • II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Maurerarbeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeits- und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)

    • Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)

    • Schalungen:

      a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

      b) Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen

      c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern

      Bewehrungen:

      d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen

      e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen

      Beton:

      f) Betonfestigkeitsklasse auswählen

      g) Bindemittel und Zuschlag auswählen

      h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen

      i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen

      k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten

      l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen

    • 10

    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)

    * a) Mörtelgruppe auswählen

    b)  Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
    
    
    c)  ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen in
        unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
    
    
    d)  Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
    
    
    e)  Verblendmauerwerk in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen,
        verfugen sowie Verankerungen einbauen
    
    
    f)  Aussparungen und Schlitze im Mauerwerk anlegen und schließen
    
    
    g)  Bewegungsfugen anlegen
    
    
    h)  Stufen, Einfassungen, Ausfachungen und Schächte herstellen
    
    
    i)  Öffnungen im Mauerwerk mit künstlichen Steinen überdecken
    
    
    k)  Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen
    
    
    l)  Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
    
    
    m)  Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und
        Unterfangungen herstellen und schließen
    
    • 24
    • 8

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)

    * a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
    
    • 10
    • 9

    • Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14)

    * a) Putzgrund vorbereiten

    b)  Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
    
    
    c)  Putzlehren anbringen und ausrichten
    
    
    d)  Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
    
    
    e)  Putze nachbehandeln
    
    
    f)  Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
    
    • 10

    • Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15)

    * a) Estrichmörtel herstellen

    b)  Gefälle- und Ausgleichestrich herstellen
    
    
    c)  Verbundestrich, Estrich auf Trennschichten und schwimmenden Estrich
        einbringen, verdichten und abziehen
    
    
    d)  Bewehrungen einbauen
    
    • 11

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17)

    * a) Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen

    b)  Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
        herstellen
    
    • 12

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)

    • Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen

    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)

    • Schalungen:

      a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

      b) Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen

      c) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen,

      d) Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen

      e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen

      f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen

      g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern

    • 15

    • Bewehrungen:

      h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen

      i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen

      k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen

      l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern

    • 8

    • Beton:

      m) Betonfestigkeitsklasse auswählen

      n) Bindemittel und Zuschlag auswählen

      o) Frischbetonprüfungen durchführen

      p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen

      q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen

      r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten

      s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten

      t) Festbetonprüfungen durchführen

      u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen

      v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen

      w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten

    • 8

    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)

    * a) Mörtelgruppe auswählen

    b)  Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
    
    
    c)  Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in
        unterschiedlichen Verbandsarten herstellen
    
    
    d)  Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
    
    
    e)  Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
    
    
    f)  Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen,
        insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbauen
    
    
    g)  Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und
        Unterfangungen herstellen und schließen
    
    • 13
    • 8

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)

    * a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
    
    • 9

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)

    • Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)

    • Schalungen:

      a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schalplatten, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

      b) Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen

      c) Schalungen abbauen, reinigen und lagern

      Bewehrungen:

      d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen

      e) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen

      Beton:

      f) Betonfestigkeitsklasse auswählen

      g) Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen

      h) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen

      i) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen

      k) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten

      l) Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen

    • 10

    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12)

    * a) Mörtelgruppe auswählen

    b)  Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
    
    
    c)  Feuerfest- und Isoliermörtel zubereiten
    
    
    d)  feuerfeste Steine und Dämmstoffe verarbeiten
    
    • 10
  • * e) ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für Feuerungsanlagen und Mauerwerk für Abgasanlagen herstellen

    f)  Bewegungs-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
    
    
    g)  Schornsteine aus Mauerwerk herstellen
    
    
    h)  Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen
    
    
    i)  Futter für Schornsteine mit Wärmedämmungen herstellen und verfugen
    
    
    k)  Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen,
        insbesondere Schornsteinbänder, Schornsteinkopfabdeckungen,
        Steigeisen, Schutzbügel und Steigleitern
    
    
    l)  Umgänge für die Hindernisbefeuerung anbringen
    
    • 22
    • 8

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13)

    * a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
    
    • 2
    • 9

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerhafte Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168)

    • I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    * a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen

    b)  Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln
        planen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
    
    
    d)  Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
    
    
    e)  ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
    
    
    f)  Arbeitsberichte erstellen
    
    • 6*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Arbeitsplatz auf der Baustelle:

      a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

      b) Arbeitsplatz sichern

      Arbeits- und Schutzgerüste:

      c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen

      d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken

      Werkzeuge und Geräte:

      e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen

      f) Störungen an Geräten erkennen und melden

      g) Werkzeuge warten

    • 7

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen

    b)  Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und
        Maßhaltigkeit prüfen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach
        Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
    
    • 8

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden

    b)  Ausführungsskizzen anfertigen
    
    
    c)  Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
    
    • 9

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    * a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen

    b)  Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
    
    
    c)  Geraden ausfluchten
    
    
    d)  Meßpunkte anlegen und sichern
    
    
    e)  rechte Winkel anlegen und prüfen
    
    
    f)  Bauteile abstecken
    
    • 10

    • Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10)

    * a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden

    b)  Holz für Werkstücke messen und anreißen
    
    
    c)  Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,
        Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
    
    
    d)  Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln
        und Schrauben herstellen
    
    
    e)  Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit
        prüfen, säubern und Mängel anzeigen
    
    
    f)  Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
    
    • 20
    • 11

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 11 Nr. 11)

    • Schalungen:

      a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen

      b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern

      Bewehrungen:

      c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen

      d) Betonstahlmatten zuschneiden

      e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen

      Beton:

      f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen

      g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln

      h) Oberflächen nacharbeiten

      i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen

      k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen

      l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten

    • 12

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 11 Nr. 12)

    * a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen

    b)  Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
    
    
    c)  Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie
        mit Fertigteilen überdecken
    
    
    d)  Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit
        prüfen, säubern und Mängel anzeigen
    
    
    e)  Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
    
    
    f)  Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
    
    • 13

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    * a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten

    b)  Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
    
    
    c)  Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen
    
    • 18
    • 14

    • Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15)

    * a) Untergrund beurteilen

    b)  Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
    
    
    c)  Spritzbewurf von Hand auftragen
    
    
    d)  einlagigen Putz herstellen
    
    
    e)  gerades Stuckprofil ziehen
    
    • 15

    • Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16)

    * a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen

    b)  Trenn- und Dämmschichten einbauen
    
    
    c)  Höhenlehren ausrichten
    
    
    d)  rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
    
    
    e)  Schienen und Rahmen einbauen
    
    
    f)  Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
    
    
    g)  Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
    
    
    h)  Estrich nachbehandeln
    
    • 16

    • Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17)

    * a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen

    b)  Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
    
    
    c)  Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und
        verfugen
    
    
    d)  Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und
        verfugen
    
    
    e)  Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen,
        vorbereiten und schließen
    
    • 17

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen

    b)  Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
    
    
    c)  Gipsmörtel anmachen
    
    
    d)  Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
    
    
    e)  Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
        herstellen
    
    
    f)  Wand-Trockenputz ansetzen
    
    
    g)  Fugen verspachteln
    
    • 18

    *

    • Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

    • 8

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen.
  • *

    • II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Zimmerarbeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    
    d)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der
        örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    • Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    • 6

    • Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)

    * a) Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfen

    b)  Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
    
    
    c)  Untergründe vorbereiten
    
    • 2*)
    • 7

    • Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10)

    • Holzkonstruktionen:

      a) Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern

      b) Verbindungsmittel auswählen und einsetzen

      c) Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen

      d) Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes

      e) Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln

      f) Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen

      g) Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen

    • 23

    • Unterkonstruktionen und Bekleidungen:

      h) Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstellen

      i) Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementen

      k) Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen

    • 3

    • Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:

      l) Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten

      m) Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln

    • 2

    • Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:

      n) Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen

      o) gerade Treppen herstellen und einbauen

    • 4

    • Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:

      p) Handwerkzeuge schärfen und instandhalten

      q) Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechseln

      r) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten

    • 2

    • Schalungen:

      s) Schalungen für gerade Treppen herstellen

    • 2

    • 8

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    * a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
    
    
    c)  Dämmstoffe einbauen und befestigen
    
    • 2
    • 9

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen

    b)  Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
    
    
    c)  Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
    
    
    d)  Träger und Stützen bekleiden
    
    
    e)  Bewegungsfugen ausbilden
    
    
    f)  Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen
    
    • 4
    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
    
    
    d)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der
        örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    
    c)  Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer
        Gesichtspunkte einteilen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    * a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    b)  Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
    
    • 6

    • Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)

    * a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit

    b)  Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
    
    
    c)  Untergründe vorbereiten
    
    • 2*)
    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    * a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
    
    
    c)  Dämmstoffe einbauen und befestigen
    
    • 2
    • 8

    • Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15)

    • Putze:

      a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen

      b) Putzlehren anbringen und ausrichten

      c) Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen

      d) Kunstharzputze auswählen und auftragen

      e) Putze nachbehandeln

      f) Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen

    • 8

    • Drahtputzarbeiten:

      g) Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen

    • 3

    • Stuckarbeiten:

      h) Profilformen auswählen, Schablonen herstellen

      i) Stuckprofile am Tisch ziehen

      k) Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen

      l) Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen

    • 15

    • Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:

      m) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln

      n) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen

      o) Altsubstanz entfernen

    • 2

    • 9

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden

    **Wände aus Gipswandbauplatten:**
    
    b)  Wände aus Gipswandbauplatten setzen
    
    
    c)  Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
    
    
    d)  Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
    
    
    e)  vorgefertigte Bauteile einbauen
    
    
    f)  Fugen schließen
    
    • 12
    • Trockenbau:

      g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden

      h) Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen

      i) Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellen

      k) Zargen montieren

    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von
        Flächen auswählen
    
    
    c)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    d)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    
    c)  Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer
        Gesichtspunkte einteilen
    
    
    d)  Verlegepläne skizzieren und anwenden
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    • Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    • 6

    • Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)

    * a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit

    b)  Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
    
    
    c)  Untergründe vorbereiten
    
    • 3*)
    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    * a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
    
    
    c)  Dämmstoffe einbauen und befestigen
    
    • 4
    • 8

    • Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15)

    * a) Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen

    b)  Putzlehren anbringen und ausrichten
    
    
    c)  Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
    
    
    d)  Putze nachbehandeln
    
    
    e)  Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
    
    
    f)  Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken
        herstellen
    
    • 4
    • 9

    • Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16)

    * a) Haftbrücken aufbringen

    b)  Zusatzmittel auswählen
    
    
    c)  Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
    
    
    d)  Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
    
    
    e)  Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und
        Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell
        unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
    
    
    f)  Bewehrungen einbauen
    
    
    g)  Fertigteilestriche einbauen
    
    
    h)  Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und
        einbringen
    
    
    i)  Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
    
    
    k)  Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und
        schließen
    
    
    l)  Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
    
    
    m)  Estriche nachbehandeln
    
    
    n)  Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser
        abdichten
    
    • 4
    • 10

    • Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17)

    * a) Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten

    b)  Mörtelgruppe auswählen
    
    
    c)  Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen
    
    
    d)  Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
    
    
    e)  Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und
        geneigte Flächen herstellen
    
    
    f)  Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen
        verfugen
    
    
    g)  Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
    
    
    h)  Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen
        Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
    
    
    i)  Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen,
        Platten und Mosaiken ausführen
    
    • 24
    • 11

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen

    b)  vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile,
        Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
    
    
    c)  Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
    
    
    d)  Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen
        herstellen und Anschlüsse anarbeiten
    
    
    e)  Ecken und Anschlüsse herstellen
    
    
    f)  Bauteile ab- und ausbauen
    
    • 5
    • 12

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Estricharbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die
        Gestaltung von Flächen auswählen
    
    
    c)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    d)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    
    c)  Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer
        Gesichtspunkte einteilen
    
    
    d)  Verlegepläne skizzieren und anwenden
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    • Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    • 6

    • Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)

    * a) Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit

    b)  Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
    
    
    c)  Untergründe vorbereiten
    
    • 4*)
    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    * a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
    
    
    c)  Dämmstoffe einbauen und befestigen
    
    • 6
    • 8

    • Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16)

    • Estriche:

      a) Haftbrücken aufbringen

      b) Zusatzmittel auswählen

      c) Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen

      d) Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen

      e) Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen

      f) Bewehrungen einbauen

      g) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen

      h) Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen

      i) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen

      k) Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden

      l) Estriche nachbehandeln

      m) Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme

    • 20

    • Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:

      n) Kleber auswählen

      o) Beläge zuschneiden und verkleben

      p) Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen

      r) Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen

    • 10

    • 9

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen

    b)  Bewegungsfugen ausbilden
    
    
    c)  Bauteile ab- und ausbauen
    
    • 4
    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    • Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    • 6

    • Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)

    * a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen

    b)  Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen
    
    
    c)  Untergründe vorbereiten
    
    • 2*)
    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    • Werkzeuge, Geräte und Maschinen:

      a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen

    • 2

    • Materialien des Oberflächenschutzes:

      b) Kunststoffe auswählen

      c) Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden

      d) Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen

      e) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen

      f) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden

    • 10

    • Unterkonstruktionen:

      g) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen

    • 2

    • Schablonen und Formstücke:

      h) Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen

      i) Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln

      k) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln

      l) vorgefertigte Teile und Formstücke montieren

    • 7

    • Dämmungen:

      m) Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen

      n) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten

      o) Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen

    • 6

    • Ummantelungen:

      p) Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern

      q) Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen

      r) vorgefertigte Bleche montieren

      s) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen

      t) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln

      u) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen

      v) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen

    • 6

    • Kälteschutz:

      w) Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren

      x) Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren

    • 4

    • Abdichtungen:

      y) Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen

      z) Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten

    • 2

    • 8

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden

    b)  Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
    
    
    c)  Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
        herstellen
    
    
    d)  Bauteile ab- und ausbauen
    
    • 3
    • 9

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und
        bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
    
    
    d)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der
        örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
    
    
    c)  Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer
        Gesichtspunkte einteilen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9)

    * a) Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen

    b)  Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
    
    
    c)  Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
    
    • 6

    • Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13)

    * a) Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit

    b)  Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
    
    
    c)  Untergründe vorbereiten
    
    • 2*)
    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14)

    * a) Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen

    b)  Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
    
    
    c)  Dämmstoffe einbauen und befestigen
    
    • 4
    • 8

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18)

    * a) Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden

    **Wände aus Gipswandbauplatten:**
    
    b)  Wände aus Gipswandbauplatten setzen
    
    
    c)  Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
    
    
    d)  Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
    
    
    e)  vorgefertigte Bauteile einbauen
    
    
    f)  Fugen schließen
    
    • 8
    • Trockenbaukonstruktionen:

      g) Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden

      h) Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen

      i) Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen

      k) Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen

      l) Außenwandbekleidungen herstellen

      m) Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren

      n) Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten

      o) Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen

      p) Zargen montieren

      q) Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen

      r) Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren

      s) Fugen ausbilden

      t) Fugen von Hand schließen

    • 26

    • Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:

      u) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln

      v) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen

      w) Altsubstanz entfernen

    • 4

    • 9

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 3 (zu § 18) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1169 - 1189)

    • I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 17 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)

    * a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen

    b)  Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln
        planen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
    
    
    d)  Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
    
    
    e)  ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
    
    
    f)  Arbeitsberichte erstellen
    
    • 6*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)

    • Arbeitsplatz auf der Baustelle:

      a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

      b) Arbeitsplatz sichern

      Arbeits- und Schutzgerüste:

      c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen

      d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken

      Werkzeuge und Geräte:

      e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen

      f) Störungen an Geräten erkennen und melden

      g) Werkzeuge warten

    • 7

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen

    b)  Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und
        Maßhaltigkeit prüfen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach
        Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
    
    • 8

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden

    b)  Ausführungsskizzen anfertigen
    
    
    c)  Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
    
    • 9

    • Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)

    * a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen

    b)  Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
    
    
    c)  Geraden ausfluchten
    
    
    d)  Meßpunkte anlegen und sichern
    
    
    e)  rechte Winkel anlegen und prüfen
    
    
    f)  Bauteile abstecken
    
    • 10

    • Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10)

    * a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden

    b)  Holz für Werkstücke messen und anreißen
    
    
    c)  Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,
        Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
    
    
    d)  Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und
        Schrauben herstellen
    
    
    e)  Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit
        prüfen, säubern und Mängel anzeigen
    
    
    f)  Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
    
    • 20
    • 11

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)

    • Schalungen:

      a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen

      b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern

      Bewehrungen:

      c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen

      d) Betonstahlmatten zuschneiden

      e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen

      Beton:

      f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen

      g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln

      h) Oberflächen nacharbeiten

      i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen

      k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen

      l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten

    • 12

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)

    * a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen

    b)  Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
    
    
    c)  Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie
        mit Fertigteilen überdecken
    
    
    d)  Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit
        prüfen, säubern und Mängel anzeigen
    
    
    e)  Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
    
    • 13

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)

    * a) Oberboden abtragen, transportieren und lagern

    b)  Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus beurteilen
    
    
    c)  Baugruben und Gräben hinsichtlich der Arbeitsraumbreite prüfen
    
    
    d)  Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen
    
    
    e)  offene Wasserhaltung durchführen
    
    
    f)  Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern
    
    
    g)  den Verbau von Baugruben und Gräben auf Sicherheit einschätzen
    
    
    h)  Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
    
    
    i)  Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
    
    
    k)  Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten
    
    • 18
    • 14

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)

    * a) Verkehrswege abtragen, Stoffe getrennt lagern

    b)  Untergrund verbessern
    
    
    c)  ungebundene Tragschichten herstellen
    
    
    d)  Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und
        Ebenflächigkeit herstellen
    
    
    e)  Einfassungen in Geraden herstellen
    
    
    f)  Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen
    
    
    g)  Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metalle und
        Kunststoffe, sägen, feilen, bohren und schleifen
    
    • 15

    • Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)

    * a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten

    b)  Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus
        Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
    
    
    c)  Rohre, Formstücke und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen
        verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen
    
    
    d)  Kontrollschächte herstellen
    
    
    e)  Dränung einbauen
    
    • 16

    *

    • Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.

    • 8

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen.
  • *

    • II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr
      1. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)

    * a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser

    b)  Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit
        unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
    
    
    c)  Längs- und Querprofile abstecken
    
    
    d)  Bögen abstecken
    
    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)

    * a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

    b)  Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
    
    
    c)  Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und
        Verankerungsschienen
    
    
    d)  Betone mit besonderen Eigenschaften unterscheiden
    
    
    e)  Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden,
        Betonfestigkeitsklasse nach Konsistenz auswählen
    
    
    f)  Bindemittel und Zuschlag auswählen
    
    
    g)  Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
    
    
    h)  Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
    
    
    i)  Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand
        bearbeiten
    
    
    k)  Stahlbetonteile herstellen, transportieren, lagern und einbauen
    
    • 6
    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)

    * a) Mörtelgruppe auswählen

    b)  Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
    
    
    c)  Verbandsart für Schachtmauerwerke festlegen
    
    
    d)  Sonderbauteile mit Steinen und Fertigteilen herstellen, insbesondere
        Einfassungen, Ausfachungen und Schächte
    
    • 8

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)

    * a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen

    b)  Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
    
    
    c)  Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit
        sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
    
    
    d)  Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und
        Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
    
    
    e)  vorhandene Leitungen sichern
    
    
    f)  Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und
        warten
    
    
    g)  Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen,
        einbauen und verdichten
    
    
    h)  Baugruben und Gräben verbauen
    
    
    i)  offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
    
    
    k)  Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
        Verwendungsfähigkeit prüfen
    
    
    l)  Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
    
    • 6
    • 9

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)

    • Entwässerung:

      a) Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen

    • 8

    • Unterlage für Decken und Beläge:

      b) Befestigung aufnehmen, Material auf Wiederverwendung prüfen und getrennt lagern

      c) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen

      d) Bodenverbesserung und Bodenverfestigung durchführen

      e) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten

      f) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten

      g) Einfassungen und Befestigungen in Geraden und Kurven herstellen

    • 4

    • Pflasterdecken und Plattenbeläge:

      h) Bettung herstellen

      i) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen

      k) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, rammen und abrütteln

    • 16

    • Asphaltdecken:

      l) Unterlage vorbereiten

      m) Verarbeitbarkeit des Materials prüfen

      n) Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten

      o) Deckschicht auf Ebenheit prüfen

      p) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen

    • 4

    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr
      1. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder
        anfertigen
    
    
    c)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)

    * a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser

    b)  Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit
        unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
    
    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)

    * a) Brettschalungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen und aufbauen

    b)  Brettschalungen abbauen, reinigen und lagern
    
    
    c)  Bewehrungen für Auf- und Widerlager sowie für Fundamente herstellen
        und einbauen
    
    
    d)  Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und
        Verankerungselemente
    
    
    e)  Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
    
    
    f)  Bindemittel und Zuschlag auswählen
    
    
    g)  Frischbetonprüfung durchführen
    
    
    h)  Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
    
    
    i)  Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch
        Beschichtungen abdichten
    
    • 3
    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)

    * a) Mörtelgruppe auswählen

    b)  Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
    
    
    c)  Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
    
    
    d)  Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
    
    
    e)  Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
    
    
    f)  Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
    
    
    g)  Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
    
    • 2
    • 8

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)

    * a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern

    b)  Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen
    
    
    c)  Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
    
    
    d)  Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit
        sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
    
    
    e)  Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und
        Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
    
    
    f)  vorhandene Leitungen sichern
    
    
    g)  Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und
        warten
    
    
    h)  Böden lösen, laden, fördern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, lagern,
        einbauen und verdichten
    
    
    i)  Baugruben und Gräben verbauen
    
    
    k)  offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
    
    
    l)  Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
        Verwendungsfähigkeit prüfen
    
    
    m)  Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
    
    • 12
    • 9

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)

    • Unterlage für Decken und Beläge:

      a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen

      b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten

      c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten

      d) Einfassungen herstellen

      Pflasterdecken und Plattenbeläge:

      e) Bettung herstellen

      f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen

    • 4

    • 10

    • Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)

    • Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:

      a) Rohre, Armaturen und Formstücke auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen

      b) Rohrleitungsbauteile transportieren und lagern

      Einbauen von Druckrohrleitungen:

      c) Druckrohre aus metallischen Werkstoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Löten und Schweißen

      d) Druckrohre aus duroplastischen und thermoplastischen Kunststoffen bearbeiten und verbinden, insbesondere durch Spanen, Trennen und Umformen sowie durch Stecken, Schrauben, Kleben und Schweißen

      e) Rohrbettung aus unterschiedlichen Materialien herstellen

      f) Druckrohrleitungen sowie Armaturen und Formstücke aus unterschiedlichen Materialien für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien bearbeiten und einbauen

      g) lösbare zugfeste und lösbare nichtzugfeste Verbindungen herstellen

      h) Rohrleitungen mit Wasser auf Dichtheit prüfen, Rohrleitungen mit Luft auf Dichtheit prüfen

      i) Rohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren spülen und desinfizieren

      k) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone

    • 21

    • Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:

      l) Kabel auslegen und abdecken

      m) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen

      n) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen

    • 2

    • 11

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder
        anfertigen
    
    
    c)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)

    * a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser

    b)  Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit
        unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
    
    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)

    * a) Rahmenschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

    b)  Rahmenschalungen abbauen, reinigen und lagern
    
    
    c)  Bewehrungen für Sohlen, Wände und Decken herstellen und einbauen
    
    
    d)  Einbauteile, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und
        Verankerungselemente, einbauen
    
    
    e)  Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
    
    
    f)  Bindemittel und Zuschlag auswählen
    
    
    g)  Frischbetonprüfung durchführen
    
    
    h)  Auf- und Widerlager sowie Festpunkte herstellen
    
    
    i)  Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch
        Beschichtungen abdichten
    
    • 4
    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12)

    * a) Mörtelgruppe auswählen

    b)  Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen
    
    
    c)  Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
    
    
    d)  Schachtbauwerke aus Steinen, Fertigteilen und Ortbeton herstellen
    
    
    e)  Bauteile nach unterschiedlichen Verfahren einbauen
    
    
    f)  Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
    
    
    g)  Rohrleitungen unter Verwendung von Gelenkstücken einbinden und sichern
    
    
    h)  Schachtabdeckungen aus unterschiedlichen Materialien einbauen
    
    
    i)  Sohlengerinne und Bermen mit unterschiedlichen Materialien herstellen
    
    • 4
    • 8

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)

    * a) Straßenbeläge aufnehmen und Stoffe getrennt lagern

    b)  Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Boden beurteilen
    
    
    c)  Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
    
    
    d)  Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit
        sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
    
    
    e)  Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und
        Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
    
    
    f)  vorhandene Leitungen sichern
    
    
    g)  Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und
        warten
    
    
    h)  Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen,
        einbauen und verdichten
    
    
    i)  Baugruben und Gräben verbauen
    
    
    k)  offene Wasserhaltung für Schichten- und Grundwasser durchführen
    
    
    l)  Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
        Verwendungsfähigkeit prüfen
    
    
    m)  Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
    
    • 16
    • 9

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)

    • Unterlage für Decken und Beläge:

      a) Planum auf Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen

      b) Schüttgut auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten

      c) Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten

      d) Einfassungen herstellen

      Pflasterdecken und Plattenbeläge:

      e) Bettung herstellen

      f) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen

    • 4

    • 10

    • Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)

    • Transportieren und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtbauteilen:

      a) Rohre, Formstücke und Schachtbauteile auf Beschaffenheit und einwandfreien Zustand prüfen

      b) Kanalbauteile transportieren und lagern

      Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung:

      c) Standfestigkeit des Baugrundes prüfen

      d) Rohrbettung mit unterschiedlichen Materialien herstellen

      e) Rohre für nicht begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen

      f) Abzweige und Formstücke einbauen, einmessen und protokollieren

      g) Hausanschlüsse herstellen

      h) Leitungsgräben verfüllen und verdichten, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitungszone

    • 14

    • Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:

      i) Kabel auslegen und abdecken

      k) Kabelschutzrohre aus unterschiedlichen Materialien auslegen und Zwischenräume verfüllen

      l) Kabel in Kabelschutzrohre einziehen

    • 2

    • 11

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 6*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  bemaßte Einbauskizzen unter Anwendung normgerechter Sinnbilder
        anfertigen
    
    
    c)  Schichtenprofile und Brunnenausbaupläne anfertigen
    
    
    d)  Einmeßskizzen und Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)

    * a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser

    b)  Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit
        unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
    
    
    c)  Wasserspiegelmessungen und Tiefenlotungen in Bohrungen und Brunnen
        durchführen
    
    • 6

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)

    * a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen

    b)  Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
    
    
    c)  Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit
        sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
    
    
    d)  Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und
        Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
    
    
    e)  vorhandene Leitungen sichern
    
    
    f)  Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen,
        einbauen und verdichten
    
    
    g)  Baugruben und Gräben verbauen
    
    
    h)  geschlossene Wasserhaltungen durchführen und überwachen, insbesondere
        nach dem Vakuum- und Schwerkraftverfahren
    
    
    i)  Einbaumaterialien für die Verfüllung auf Eignung und
        Verwendungsfähigkeit prüfen
    
    • 6
    • 7

    • Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15)

    • Einbauen von Rohrleitungen:

      a) Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, ausrichten und nach unterschiedlichen Verfahren verbinden

      b) Einbindungen in bestehende Druckrohrleitungen herstellen

      c) Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser herstellen

      d) Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen

      e) Rohrleitungen spülen und desinfizieren

      f) oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser verlegen und überwachen

      g) Kabel auslegen und verdecken

    • 9

    • Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:

      h) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere anreißen, körnen, trennen, fügen und Gewinde schneiden

    • 3

    • Herstellen von Bohrungen:

      i) Bohrungen im Trocken- und Spülbohrverfahren herstellen, insbesondere zur Untersuchung des Baugrundes, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung sowie zum Rückbau von Brunnen

      k) Schachtbrunnen herstellen

      l) Bodenproben entnehmen, ansprechen und Schichtenverzeichnisse führen

      m) Bohrspülzusatzmittel auswählen, dosieren und die Bohrspülung während des Bohrens kontrollieren

      n) Bohrgeräte und Zubehör einsetzen und warten

      o) Ramm- und Schlitzsondierungen durchführen

    • 14

    • Ausbau von Bohrungen:

      p) Bohrungen in unterschiedlichen Techniken zu Brunnen ausbauen

      q) Bohrungen, insbesondere zu Grundwassermeßstellen, ausbauen

      r) Ausbaumaterialien vorbereiten und einbauen, insbesondere Filter- und Vollwandrohre sowie Mantelrohre oder Sperr-Rohre

      s) Filter- und Füllkiese nach unterschiedlichen Verfahren einbringen

    • 6

    • Herstellen von Abschlußbauwerken:

      t) Abschlüsse für Grundwassermeßstellen überflur und unterflur herstellen

    • 3

    • Montieren von Wasserförderungsanlagen:

      u) Pumpen auswählen, montieren und in Betrieb nehmen

      v) Druckkesselanlagen installieren

    • 3

    • 8

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

  • *

    • noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
      1. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten
    • 1

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5)

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung:

      a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen

      b) Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden

      c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen

      Arbeitsplan und Ablaufplan:

      d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

      e) Arbeitsschritte festlegen

      f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen

    • 4*)

    • 2

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen

      b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden

      d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen

      e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten

      f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

      g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen

      h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen

      i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern

      Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:

      k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen

      l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen

      Geräte und Maschinen:

      m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen

      n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden

      o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen

      p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern

      Umweltschutz:

      q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten

      Räumen:

      r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten

    • 3

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7)

    * a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen

    b)  Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln,
        diese anfordern und bereitstellen
    
    
    c)  Schienen und Schwellen abladen und lagern
    
    
    d)  Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit,
        Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
    
    • 4

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8)

    * a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen

    b)  Aufmaßskizzen anfertigen
    
    • 5

    • Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9)

    * a) Höhenmessungen durchführen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser

    b)  Längenmessungen, Richtungsmessungen und Winkelmessungen mit
        unterschiedlichen Meßinstrumenten durchführen
    
    
    c)  Spur-, Rillen- und Leitweite sowie gegenseitige Höhenlage messen
    
    • 4*)
    • 6

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11)

    * a) Rahmenschalungen für Fundamente und Schächte herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

    b)  Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
    
    
    c)  Schalungen abbauen, reinigen und lagern
    
    
    d)  Betonfestigkeitsklassen nach Verwendungszweck unterscheiden
    
    
    e)  Bindemittel und Zuschlag auswählen
    
    
    f)  Frischbeton auf Konsistenz prüfen
    
    
    g)  Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen
    
    
    h)  Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen
    
    
    i)  Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten bearbeiten und
        nachbehandeln
    
    
    k)  Stahlbetonfertigteile transportieren, lagern und einbauen
    
    • 4
    • 7

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13)

    * a) Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden, Böden beurteilen

    b)  Kontaminierungen und Altlasten erkennen, sichern und melden
    
    
    c)  Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit
        beurteilen und berücksichtigen
    
    
    d)  Hindernisse im Boden feststellen, Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und
        Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
    
    
    e)  vorhandene Leitungen sichern
    
    
    f)  Geräte zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden einsetzen und
        warten
    
    
    g)  Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen,
        einbauen und verdichten
    
    
    h)  Böschungen entsprechend der Bodenklasse anlegen
    
    
    i)  Entwässerung eines Bahnkörpers herstellen
    
    • 8
    • 8

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14)

    • Pflasterdecken und Plattenbeläge:

      a) Bettung herstellen

      b) Pflasterdecken und Plattenbeläge mit künstlichen und natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbänden herstellen

      c) Pflasterdecken und Plattenbeläge einschlämmen, abrammen und abrütteln

      Asphaltdecken:

      d) Unterlage vorbereiten

      e) Trag- und Deckschicht von Hand und mit Maschinen einbauen und verdichten

      f) Trag- und Deckschicht auf Ebenheit prüfen

      g) Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen

    • 9

    • Verlegen von Gleisen:

      i) Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen

      k) Schwellen auf- und umplatten

      l) Schwellen verlegen und ausrichten

      m) Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen, Umsetzböcken und eines Zwei-Wege-Baggers, verlegen und befestigen

      n) Gleisjoch herstellen

      o) Laschenverbindungen mit Rückstromführung, insbesondere Stoßlückenverbindungen, Notlaschenverbindungen und Verbindungen mit Übergangslasche und Ausgleichslasche, herstellen

      p) Gleise einschotten, heben, richten und stopfen

    • 21

    • 9

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16)

    * a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen

    b)  Tagesbericht erstellen
    
    
    c)  ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 4 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1190 - 1192)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 23 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 23 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7)

    * a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen

    b)  Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
    
    
    c)  Sichtbetonbauteile herstellen
    
    
    d)  Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der
        Betondeckung einbauen
    
    
    e)  Treppen aus Fertigteilen einbauen
    
    • 8
    • 8

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8)

    * a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen

    b)  Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
    
    
    c)  Natursteinmauerwerk herstellen
    
    
    d)  Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken
    
    
    e)  Bögen herstellen
    
    
    f)  Treppen herstellen
    
    
    g)  Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und
        angebaute Schornsteine
    
    
    h)  Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen
    
    
    i)  Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen
        abdichten
    
    • 26
    • 9

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9)

    * a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen

    b)  Brandschutzbekleidungen einbauen
    
    
    c)  Brandschutzabschlüsse herstellen
    
    • 2
    • 10

    • Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10)

    * a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen

    b)  Wärmedämmverbundsysteme herstellen
    
    
    c)  Kunstharzputze auswählen und auftragen
    
    
    d)  Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
    
    • 5
    • 11

    • Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 23 Nr. 11)

    * a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln

    b)  Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
    
    
    c)  Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
    
    
    d)  Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
    
    
    e)  Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk
        und Putzen
    
    • 5
    • 12

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 5 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1193 - 1195)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 28 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 28 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 28 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 28 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 28 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 28 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 28 Nr. 7)

    • Schalungen:

      a) Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen

      b) Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und aufbauen

      c) Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenanschlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen herstellen und aufbauen

    • 18

    • Bewehrungen:

      d) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für gegliederte Bauteile und gebogene Wände und Decken herstellen

      e) Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen

    • 11

    • Bauteile:

      f) Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten

      g) Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen

      h) Gebäudeteile unterfangen

    • 11

    • 8

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 28 Nr. 8)

    • Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und Stützen an- und einbringen

    • 2

    • 9

    • Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen (§ 28 Nr. 9)

    * a) Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf Schäden prüfen und Mängel markieren

    b)  Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten
    
    
    c)  Korrosionsschutz aufbringen
    
    
    d)  Haftbrücken auftragen
    
    
    e)  Reparaturmörtel verarbeiten
    
    
    f)  Oberflächen wiederherstellen
    
    • 4
    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 28 Nr. 10)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 6 (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1196 - 1198)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 33 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 33 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 33 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 33 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 33 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 33 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen (§ 33 Nr. 7)

    * a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Schornsteine, festlegen

    b)  Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus Mauerwerk und Beton
        schützen
    
    
    c)  Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Fertigteilen
        herstellen
    
    
    d)  Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Stahlbeton
        herstellen
    
    • 12
    • 8

    • Herstellen von feuerfesten Konstruktionen (§ 33 Nr. 8)

    * a) Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringen

    b)  feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und durch Stahlkonstruktion
        gehaltene Wände herstellen
    
    • 24
    • 9

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 33 Nr. 9)

    * a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen

    b)  Brandschutzbekleidungen einbauen
    
    
    c)  Brandschutzabschlüsse herstellen
    
    • 2
    • 10

    • Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 33 Nr. 10)

    * a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren

    b)  Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen
        einbringen
    
    
    c)  Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren,
        vorhandene Erdleitungen anschließen
    
    
    d)  Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln
        errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und
        Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen,
        festlegen und dokumentieren
    
    
    e)  Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und
        dokumentieren
    
    • 4
    • 11

    • Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 33 Nr. 11)

    * a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln

    b)  Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
    
    
    c)  Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
    
    
    d)  Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
    
    
    e)  Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von
        Abgaskanälen und feuerfesten Konstruktionen
    
    • 4
    • 12

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 33 Nr. 12)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 539 - 541; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 3. Ausbildungsjahr -

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 37a Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur
        Verbesserung vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen
        bearbeiten
    
    
    e)  Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen
    
    • 3*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6)

    * a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

    b)  Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan
        aufstellen und unterhalten
    
    
    c)  Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
    
    
    d)  Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen
    
    
    e)  geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
    
    • 6*)
    • 7

    • Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 7)

    * a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen

    b)  kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
    
    
    c)  Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit
        Bohrgeräten durchführen
    
    
    d)  Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten
        durchführen
    
    
    e)  Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen
    
    
    f)  Fugenschnitte herstellen
    
    
    g)  Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
    
    • 15
    • 8

    • Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8)

    * a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen

    b)  kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen
    
    
    c)  Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere
        Unterfangungen und Abstützungen, durchführen
    
    
    d)  Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen
    
    
    e)  Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und
        deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen
    
    
    f)  erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen
    
    
    g)  Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen
    
    
    h)  Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
    
    
    i)  Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
    
    • 15
    • 9

    • Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9)

    * a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen

    b)  Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen
    
    
    c)  Baumaschinen und -geräte umrüsten
    
    
    d)  Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und
        des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen
    
    
    e)  Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und
        Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand
        halten
    
    
    f)  Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen
    
    • 6
    • 10

    • Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 37a Nr. 10)

    * a) Abbruchmaterialien trennen

    b)  Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von
        Vorschriften, lagern
    
    
    c)  Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien
        veranlassen
    
    • 4
    • 11

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 27a Nr. 11)

    * a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen

    b)  Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten
    
    
    c)  Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen
    
    
    d)  Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen
    
    • 3*)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 7 (zu § 39) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1199 - 1201)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 38 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 38 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 38 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 38 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 38 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 38 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 7)

    * a) Dachflächen über zusammengesetzten Grundrissen ausmitteln

    b)  Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit
        ungleicher Neigung einschließlich Anbauten und Dachgauben in
        unterschiedlichen Ausführungen herstellen
    
    
    c)  vorgefertigte Elemente und Holzkonstruktionen für Wände, Decken und
        Dächer transportieren, einbauen und verankern
    
    • 26
    • 8

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 38 Nr. 8)

    * a) Dämmsysteme prüfen und auf ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen

    b)  Feuchte- und Wärmeschutz, insbesondere unter Beachtung der
        Winddichtigkeit, der Dampfdiffusion und der Hinterlüftung, herstellen
    
    • 2
    • 9

    • Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen (§ 38 Nr. 9)

    * a) Außenwandbekleidungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Hinterlüftung, herstellen

    b)  Fugen und Ecken bei Holzkonstruktionen und Fassaden hinsichtlich der
        Schlagregen- und Winddichtigkeit ausbilden und Anschlüsse herstellen
    
    • 6
    • 10

    • Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10)

    * a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauen

    b)  Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen, insbesondere
        Dübel, Diagonalverbände, Spannschlösser, Abstandhalter und
        Stahlblechverbindungsmittel, auswählen und einbauen
    
    
    c)  gewendelte Treppen herstellen und einbauen
    
    • 6
    • 11

    • Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen (§ 38 Nr. 11)

    * a) stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einrichten

    b)  Maschinenwerkzeuge instand halten
    
    • 2
    • 12

    • Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 12)

    * a) Schäden durch Sichtprüfung feststellen und dokumentieren

    b)  Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
    
    
    c)  Art und Umfang der Instandsetzung abschätzen
    
    
    d)  Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, Formen und
        Schablonen herstellen, Holzbauteile ersetzen und ergänzen,
        Holzschutzmaßnahmen durchführen
    
    • 4
    • 13

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 38 Nr. 13)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 8 (zu § 44) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1202 - 1204)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 43 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 43 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7)

    * a) Wärmedämmputze auftragen

    b)  Sonderputze auftragen
    
    
    c)  Wärmedämmverbundsysteme herstellen
    
    
    d)  Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
    
    • 6
    • 8

    • Herstellen von Drahtputzarbeiten (§ 43 Nr. 8)

    * a) Unterkonstruktionen für Gesimse, Schürzen und Säulen herstellen

    b)  Drahtputzgewölbe herstellen
    
    • 2
    • 9

    • Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9)

    * a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen

    b)  Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
    
    
    c)  Ausgleichestrich herstellen
    
    
    d)  Gipsestrich herstellen
    
    
    e)  Fugen anlegen und einschneiden
    
    
    f)  Fertigteilestrich herstellen und einbauen
    
    
    g)  Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
    
    • 4
    • 10

    • Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 43 Nr. 10)

    * a) Platten und Paneele, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, zurichten und montieren

    b)  vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und
        Sanitärsystembauteile, montieren
    
    
    c)  Ummantelungen und Bekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und
        Gipsfaserplatten, herstellen
    
    
    d)  Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und
        Gipsfaserplatten, herstellen
    
    
    e)  Bewegungsfugen ausbilden
    
    • 13
    • 11

    • Ausführen von Stuckarbeiten (§ 43 Nr. 11)

    * a) Stuckprofile vor Ort ziehen

    b)  Stab- und Gesimsprofile einputzen
    
    
    c)  Antragstuck herstellen
    
    
    d)  Arbeiten in Stuccolustro- und Stuckmarmortechnik ausführen
    
    
    e)  Baluster und Säulen drehen
    
    • 16
    • 12

    • Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12)

    * a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen

    b)  Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere Sanierungsputze
        auftragen sowie Stuckteile sichern, abnehmen und aufarbeiten
    
    
    c)  Gefahrstoffe erkennen und melden
    
    • 5
    • 13

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 9 (zu § 49) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1205 - 1207)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 48 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 48 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 48 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 48 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 48 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 48 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 48 Nr. 7)

    * a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen

    b)  Brandschutzabschlüsse an Befestigungsmitteln sowie im Bereich von
        Rand- und Bewegungsfugen herstellen
    
    • 4
    • 8

    • Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 8)

    * a) Hilfsmittel auswählen und verwenden, insbesondere Justierhilfen und Schablonen, sowie Schablonen herstellen

    b)  Bauteile, insbesondere Säulen, Treppen, Bögen und gerundete Flächen,
        in unterschiedlichen Verfahren unter Berücksichtigung gestalterischer
        Gesichtspunkte bekleiden
    
    
    c)  Beläge reinigen
    
    • 26
  • * d) großformatige Platten und Bauteile verankern

    e)  Natur- und Werksteine auswählen und bearbeiten
    
    
    f)  Bauteile mit Natur- und Werksteinen bekleiden
    
    • 8
    • 9

    • Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 9)

    * a) Bekleidungen und Beläge auf Schäden prüfen

    b)  Ursachen von Schäden an Bekleidungen und Belägen abschätzen
    
    
    c)  Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und
        Belägen vorschlagen
    
    
    d)  Ausblühungen entfernen, fluatieren, wachsen und konservieren
    
    
    e)  Bekleidungen und Beläge sanieren und instandsetzen
    
    • 8
    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 48 Nr. 10)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 10 (zu § 54) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1208 - 1210)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 53 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 53 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 53 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 53 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 53 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 53 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 53 Nr. 7)

    * a) Dämmsysteme aus Leichtestrichen und Ortschaum einbringen

    b)  Brandschutzabschlüsse im Bereich von Rand- und Bewegungsfugen
        herstellen
    
    • 4
    • 8

    • Herstellen von Estrichen (§ 53 Nr. 8)

    * a) Industrieestriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen

    b)  Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
    
    
    c)  Bauteile unter Verwendung unterschiedlicher Systeme gegen
        Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
    
    
    d)  Bauteile gegen Restfeuchte abdichten
    
    • 20
    • 9

    • Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten (§ 53 Nr. 9)

    • Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, verlegen

    • 4

    • 10

    • Auftragen von Kunstharzschichten (§ 53 Nr. 10)

    • Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftragen

    • 6

    • 11

    • Herstellen von Böden aus Beton (§ 53 Nr. 11)

    * a) Betonfestigkeitsklasse auswählen

    b)  Zusatzmittel auswählen
    
    
    c)  Bindemittel und Zuschlag für Beton auswählen
    
    
    d)  Beton herstellen, fördern, einbringen und verdichten
    
    
    e)  Oberfläche des Frischbetons höhengerecht abziehen, Verschleißschicht
        aufbringen und maschinell glätten
    
    • 4
    • 12

    • Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen (§ 53 Nr. 12)

    * a) Estriche und Beläge auf Schäden prüfen

    b)  Ursachen von Schäden an Bodenbelägen abschätzen
    
    
    c)  Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Estrichen und Belägen
        vorschlagen
    
    
    d)  Estriche und Beläge sanieren und instandsetzen
    
    • 8
    • 13

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 53 Nr. 13)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 11 (zu § 59) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1211 - 1213)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 58 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    *

    • 7

    • Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7)

    * a) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen

    b)  Formteile aus Blech herstellen
    
    
    c)  Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
    
    
    d)  Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
    
    • 8
    • 8

    • Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8)

    • Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen

    • 2

    • 9

    • Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9)

    * a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen

    b)  Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke,
        Formkappen und Abflachungen, vorfertigen
    
    • 10
    • 10

    • Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10)

    • Einbauen von Dämmstoffen:

      a) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen

      b) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen

      c) Brandschutzabschlüsse herstellen

      d) Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen

    • 8

    • Ummanteln von Dämmungen:

      e) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten

      f) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten

    • 5

    • Kälteschutz:

      g) Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen

      h) Kühlraumtüren und -luken einbauen

      Schallschutz:

      i) Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen

      k) Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren

      Brandschutz:

      l) Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen

    • 8

    • 11

    • Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11)

    * a) Platten und Paneele zurichten und montieren

    b)  Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und
        Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
        herstellen, Winddichtigkeit beachten
    
    
    c)  Bewegungsfugen ausbilden und schließen
    
    • 2
    • 12

    • Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12)

    * a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln

    b)  Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
    
    
    c)  Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen
    
    
    d)  Sanierung oder Instandsetzung durchführen
    
    • 3
    • 13

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 12 (zu § 64) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1214 - 1216)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 63 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 63 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 63 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 63 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 63 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 63 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen (§ 63 Nr. 7)

    * a) Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen

    b)  Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
    
    
    c)  Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
    
    
    d)  Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
    
    
    e)  Fertigteilestriche einbauen
    
    
    f)  Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
    
    • 8
    • 8

    • Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 63 Nr. 8)

    * a) Platten und Paneele zurichten und montieren

    b)  Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
    
    
    c)  vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas,
        Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile,
        montieren
    
    
    d)  Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
    
    
    e)  Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen und montieren
    
    
    f)  Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
    
    
    g)  Installationsschächte herstellen
    
    
    h)  umsetzbare Trennwände montieren
    
    
    i)  Brandwände montieren
    
    
    k)  Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechnischen und
        elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
    
    
    l)  Kabelkanäle herstellen und montieren
    
    
    m)  Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen
        beplanken
    
    
    n)  Fugen maschinell schließen
    
    
    o)  Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit,
        Dampfdiffusion und Hinterlüftung, herstellen
    
    
    p)  Konstruktionen für besondere technische und gestalterische
        Anforderungen herstellen und einbauen
    
    • 26
    • 9

    • Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen (§ 63 Nr. 9)

    * a) Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen

    b)  Sanierung und Instandsetzung durchführen
    
    
    c)  Gefahrstoffe melden
    
    • 12
    • 10

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 63 Nr. 10)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 13 (zu § 69) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1217 - 1219)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 68 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 68 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7)

    • Natursteinmauerwerk herstellen

    • 3

    • 8

    • Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8)

    * a) offene und geschlossene Entwässerung und Anschlüsse herstellen

    b)  Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und
        Unterfangungen herstellen und schließen
    
    
    c)  Bauwerke nach unterschiedlichen Abdichtungsverfahren gegen
        Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten
    
    • 9
    • 9

    • Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9)

    • Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen

    • 4

    • 10

    • Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 68 Nr. 10)

    * a) Pflasterdecken und Plattenbeläge in Mustern für Bögen und bei Neigungswechsel herstellen

    b)  Pflaster und Platten an Kanten und Abschlüssen zuarbeiten sowie an
        Einbauten und Aussparungen verlegen
    
    
    c)  Platten in unterschiedlichen Größen aus künstlichen und natürlichen
        Materialien verlegen
    
    
    d)  Pflasterdecken und Plattenbeläge mit verschiedenen Materialien
        verfugen
    
    
    e)  Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen unter
        Berücksichtigung der angrenzenden Beläge wiederherstellen
    
    • 23
    • 11

    • Herstellen von Asphaltdecken (§ 68 Nr. 11)

    * a) Fugen ausbilden und schließen

    b)  Oberflächenschutzschichten nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
    
    
    c)  Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten
    
    
    d)  Deckschichten nach Aufgrabungen wiederherstellen
    
    • 4
    • 12

    • Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12)

    * a) Schalung höhen- und fluchtgerecht setzen, Unterlage vorbereiten

    b)  Fugen festlegen und ausbilden
    
    
    c)  Frischbetonprüfung durchführen
    
    
    d)  Frischbetondecke mit Rüttler verdichten und mit Abziehbohlen abziehen,
        nachbehandeln und schützen
    
    
    e)  Fugen herstellen und Vergußmasse einbringen
    
    
    f)  Decken auf Schäden prüfen und zur Instandsetzung vorbereiten
    
    • 3
    • 13

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 14 (zu § 74) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1220 - 1222)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 73 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 73 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 73 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 73 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 73 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 73 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Schachtbauwerken (§ 73 Nr. 7)

    * a) Rohrleitungen einbinden und sichern

    b)  Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen
        Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen
        Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
    
    • 2
    • 8

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 73 Nr. 8)

    * a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern

    b)  Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren
        Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr,
        Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des
        Verbaumaterials
    
    
    c)  Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauen
    
    
    d)  geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
    
    
    e)  Bauteile unterfangen
    
    • 12
    • 9

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 73 Nr. 9)

    * a) Unterlage vorbereiten

    b)  Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
    
    
    c)  Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an
        Einbauten und Aussparungen verlegen
    
    
    d)  Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
    
    • 3
    • 10

    • Einbauen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 10)

    * a) Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten

    b)  Arbeiten an in Betrieb befindlichen Druckrohrleitungen ausführen,
        insbesondere unter Berücksichtigung von Rohrsperrungen mittels
        Abquetschen und Setzen von Absperrblasen von Hand sowie mittels
        Setzgerät
    
    
    c)  Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser, herstellen
    
    
    d)  Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und
        chemischen Einflüssen schützen
    
    
    e)  Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser
        Bauweise herstellen
    
    • 23
    • 11

    • Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 11)

    * a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln

    b)  Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
    
    
    c)  Sanierungsverfahren unterscheiden
    
    
    d)  Druckrohrleitungen außer Betrieb nehmen, Armaturen und Formteile
        austauschen, Druckrohrleitungen in Betrieb nehmen
    
    • 6
    • 12

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 73 Nr. 12)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 15 (zu § 79) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1223 - 1225)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 78 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der Gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 78 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 78 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 78 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 78 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 78 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Herstellen von Schachtbauwerken (§ 78 Nr. 7)

    * a) Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien herstellen

    b)  Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen
        Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen
        Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
    
    
    c)  Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen
    
    • 5
    • 8

    • Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 78 Nr. 8)

    * a) Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern

    b)  Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren
        Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr,
        Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des
        Verbaumaterials
    
    
    c)  Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauen
    
    
    d)  geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
    
    
    e)  Bauteile unterfangen
    
    • 14
    • 9

    • Herstellen von Verkehrswegen (§ 78 Nr. 9)

    * a) Unterlage vorbereiten

    b)  Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
    
    
    c)  Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an
        Einbauten und Aussparungen verlegen
    
    
    d)  Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
    
    • 3
    • 10

    • Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung (§ 78 Nr. 10)

    * a) Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen

    b)  Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach
        unterschiedlichen Verlegungsarten einbauen
    
    
    c)  außenliegende Rohrabstürze herstellen
    
    
    d)  Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit
    
    • 18
    • 11

    • Sanieren und Instandsetzen von Kanälen (§ 78 Nr. 11)

    * a) Sanierungsverfahren unterscheiden

    b)  Kanäle absperren
    
    
    c)  Abwasserumleitung herstellen
    
    
    d)  Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichtigung der
        Zustandserfassung
    
    
    e)  Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen Verfahren vor
        Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
    
    
    f)  Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines In-Liner-Rohres
    
    • 6
    • 12

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 78 Nr. 12)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 16 (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 83 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 83 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7)

    * a) Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen

    b)  Werkstücke herstellen
    
    • 2
    • 8

    • Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8)

    * a) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten

    b)  mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente,
        kontrollieren und Reparatur veranlassen
    
    
    c)  hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und
        Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
    
    
    d)  Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten
        feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen
    
    
    e)  Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und
        warten
    
    • 3
    • 9

    • Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9)

    * a) Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten

    b)  Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben
        unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen
    
    
    c)  Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest
        vorbereiten
    
    
    d)  Bohrlöcher verfüllen
    
    
    e)  Fangarbeiten durchführen
    
    
    f)  Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden
        durchführen
    
    • 8
    • 10

    • Herstellen von horizontalen Bohrungen (§ 83 Nr. 10)

    * a) Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen

    b)  Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen,
        Streckenverlauf prüfen
    
    • 3
    • 11

    • Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11)

    * a) Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen

    b)  verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach
        unterschiedlichen Verfahren einbringen
    
    
    c)  Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle
        erstellen
    
    
    d)  Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren
    
    
    e)  Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
    
    • 14
    • 12

    • Herstellen von Abschlußbauwerken (§ 83 Nr. 12)

    * a) Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen

    b)  Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
    
    
    c)  Brunnenköpfe herstellen und einbauen
    
    
    d)  Abdichtungen herstellen
    
    • 5
    • 13

    • Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13)

    * a) Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen

    b)  Wasserförderungsanlagen installieren
    
    
    c)  Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
    
    • 4
    • 14

    • Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14)

    * a) Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten

    b)  Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und
        dokumentieren
    
    
    c)  mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren
        durchführen
    
    
    d)  Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren
    
    
    e)  Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
    
    • 7
    • 15

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 17 (zu § 89) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1229 - 1232)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 88 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 88 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7)

    • Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben

    • 8

    • Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8)

    * a) Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken

    b)  Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführen
    
    
    c)  Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
    
    • 9

    • Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9)

    * a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik

    b)  Werkstücke herstellen
    
    • 2
    • 10

    • Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10)

    * a) Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen

    b)  Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm-
        und Vibriertechniken einrichten und bedienen
    
    
    c)  Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder-
        und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und
        bedienen
    
    
    d)  Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und
        bedienen, Meßergebnisse auswerten
    
    
    e)  hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und
        Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
    
    
    f)  Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen,
        eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlassen
    
    
    g)  Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und
        warten
    
    • 10
    • 11

    • Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11)

    * a) Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern

    b)  Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellen
    
    
    c)  Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen
    
    
    d)  Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest
        vorbereiten
    
    
    e)  Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher
        Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen
    
    
    f)  Bohrlöcher verfüllen
    
    • 12
    • 12

    • Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12)

    * a) Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen

    b)  Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen,
        Anker kontrollieren
    
    • 7
    • 13

    • Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13)

    * a) Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen

    b)  Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern
    
    • 6
    • 14

    • Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14)

    * a) Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauen

    b)  Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen
    
    • 3
    • 15

    • Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten (§ 88 Nr. 15)

    * a) Rammlehren herstellen

    b)  Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen,
        Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen
    
    • 3
    • 16

    • Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16)

    * a) Leitwände herstellen

    b)  Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
    
    
    c)  Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
    
    
    d)  Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
    
    
    e)  Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
    
    • 3
    • 17

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Anlage 18 (zu § 94) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1233 - 1235)

    • - 3. Ausbildungsjahr -
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung,
        Fertigung und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 4

    • Umweltschutz (§ 93 Nr. 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • 5

    • Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 93 Nr. 5)

    * a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen

    b)  Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für
        Verbesserungen vorschlagen und nutzen
    
    
    c)  mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei
        Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    
    
    d)  erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz
        veranlassen
    
    • 4*)
    • 6

    • Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6)

    • Einrichten:

      a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

      b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten

      Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:

      c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen

      d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen

      Geräte und Maschinen:

      e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten

      Räumen:

      f) geräumte Baustelle übergeben

    • 7

    • Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7)

    * a) Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden

    b)  Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Vermarkungsplänen
        vergleichen
    
    • 4*)
    • 8

    • Herstellen von Bahnübergängen herstellen (§ 93 Nr. 8)

    * a) Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten

    b)  Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit
        befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
    
    • 6
    • 9

    • Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9)

    * a) Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen

    b)  Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbesondere mit Nivellier-,
        optischem Visier- und Pfeilhöhenmeßgerät, prüfen
    
    
    c)  Gleise mit Maschinen jochweise verlegen
    
    
    d)  Gleisabschlüsse montieren
    
    • 10
  • * e) Weichen montieren und einbauen

    • 10
    • 10

    • Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10)

    * a) Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellen

    b)  Schotter auf Verschmutzung prüfen
    
    
    c)  Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
    
    
    d)  Gleise demontieren, verladen und transportieren
    
    
    e)  Schotter ausbauen, transportieren und lagern
    
    
    f)  Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen
    
    
    g)  Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen
    
    
    h)  Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instandhalten
    
    • 10
  • * i) Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel beseitigen

    k)  Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren
    
    • 6
    • 11

    • Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11)

    * a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren

    b)  Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
    
    • 2*)
    • In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.