Nach
– § 387 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, und
– § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
in Verbindung mit
– § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
– § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675)
in Verbindung mit
– § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,
– § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,
– § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und
– § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584)
in Verbindung mit
– § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
ordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit an:
1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
Der Vorstand überträgt nach § 388 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung
in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für
Arbeit, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsordnung A dauerhaft übertragen ist,
einschließlich derer bis zur Anstellung
1.1 einer Agentur für Arbeit auf die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Agenturen für Arbeit;
Ausnahmen hiervon sind
1.1.1 Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit;
1.1.2 Beamtinnen und Beamte, soweit ihnen ein Dienstposten mit der Bewertung
der Besoldungsgruppen A 13 (Verwaltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat)
der Bundesbesoldungsordnung A oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
übertragen ist.
Für diesen Personenkreis sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung
der jeweiligen Regionaldirektion zuständig;
1.2 einer Regionaldirektion auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen;
1.3 einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit auf die
Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige
Abwesenheitsvertretung.
2. Dienstpostenübertragung
Die Zuständigkeit für Dienstpostenübertragungen richtet sich nach
Nummer 1. Maßgebend ist dabei die Bewertung des zu übertragenden
Dienstpostens. Darüber hinausgehende Zustimmungsvorbehalte für die
Übertragung bestimmter Funktionen bleiben hiervon unberührt.
3. Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung
Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der
Versetzung, Abordnungen, Zuweisungen und Umsetzungen richtet sich nach
Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:
3.1 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Bewertung des zu übertragenden
Dienstpostens.
3.2 Die Personalmaßnahme wird von der abgebenden Dienststelle im
Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle verfügt.
3.3 Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung und Abordnungen
3.3.1 zur Zentrale und zu obersten Bundesbehörden sind von der Delegation
ausgenommen;
3.3.2 zu den Regionaldirektionen aus den Agenturen für Arbeit obliegen den
Regionaldirektionen; gegebenenfalls im Einvernehmen mit der für die
abgebende Agentur für Arbeit zuständigen Regionaldirektion.
3.4 Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen der Personalentwicklung
einschließlich Ausbildung und Qualifizierung obliegen den
nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe besonderer Weisungen.
3.5 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Arbeitsgemeinschaften (§ 44b des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) sind die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
Agenturen für Arbeit zuständig. Die Zuweisung von Tätigkeiten an
Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der
Besoldungsgruppen A 13 (Verwaltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat)
oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen wird, erfolgt durch
die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen.
Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der
Besoldungsgruppen A 15 der Bundesbesoldungsordnung A oder höher
übertragen wird, werden durch die Agenturen für Arbeit im Benehmen mit
den Regionaldirektionen und im Einvernehmen mit der Zentrale
zugewiesen. Für Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die als
juristische Personen des öffentlichen Rechts Dienstherrnfähigkeit
besitzen, gilt diese Regelung in gleicher Weise.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige
Abwesenheitsvertretung.
4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde
Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden
alle Befugnisse der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen:
4.1 Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften auf nachgeordnete
Behörden übertragbar sind, auf die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
Regionaldirektionen sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen
Dienststellen, soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für die Ernennung
zuständig sind; soweit nur die Übertragung auf unmittelbar
nachgeordnete Behörden zugelassen ist, für den in Nummer 1.1 genannten
Personenkreis auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der
Regionaldirektionen.
4.2 Abweichend vom Grundsatz der Nummer 2.1 werden übertragen:
4.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen im Reise- und Umzugskostenrecht nach
Maßgabe zu treffender gesonderter Weisungen;
4.2.2 folgende Befugnisse auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-
Hauses
4.2.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen aufgrund der Vorschriften über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen für alle Beschäftigten sowie Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger;
4.2.2.2 Befugnisse zu Entscheidungen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts, mit
Ausnahme von Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
In den Fällen, in denen nach § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, §
12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 52 Abs. 2 Satz 3
des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rückforderung von Bezügen aus
Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der
obersten Dienstbehörde als erteilt.
5. Befugnisse zur Entscheidung über Widersprüche
Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen
Angelegenheiten wird auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen
Dienststellen übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete
Dienststellen für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig waren und
dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde.
6. Befugnisse bei Klagen
Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis der aktiven sowie der ehemaligen Beamtinnen und
Beamten, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu
vertreten, wird für Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen
Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch zu
entscheiden hatten. Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit in
Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich nach § 1587a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vor den Oberlandesgerichten zu vertreten,
wird auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-Hauses
übertragen.
7. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
Im Rahmen der dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit für alle
Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur übertragenen Rechte als
oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden
die Befugnisse – mit Ausnahme für die Mitglieder der Geschäftsführung
der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit sowie für die
Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen – wie folgt
übertragen:
7.1 Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die
Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen für die
Beamtinnen und Beamten
7.1.1 der Agenturen für Arbeit auf die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Agenturen für Arbeit, soweit ihnen nach Nummer 1 das Ernennungsrecht
obliegt, im Übrigen auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen;
7.1.2 der Regionaldirektionen – mit Ausnahme der Mitglieder der
Geschäftsführungen – auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen;
7.1.3 einer besonderen Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14
der Bundesbesoldungsordnung A auf die Leiterinnen und Leiter der
besonderen Dienststellen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis,
Disziplinarklage zu erheben gegen Beamtinnen und Beamte
7.2.1 der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit im Bezirk der
jeweiligen Regionaldirektion – mit Ausnahme der Mitglieder der
Geschäftsführungen – auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen;
7.2.2 einer besonderen Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14
der Bundesbesoldungsordnung A auf die Leiterinnen und Leiter der
besonderen Dienststellen.
7.3 Nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, über die
Widersprüche von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden
7.3.1 auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen
Regionaldirektion, soweit die Regionaldirektion oder die ihr
nachgeordneten Dienststellen für den Erlass der Disziplinarverfügung
zuständig sind;
7.3.2 auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit
diese für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig sind.
7.4 Nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes das Recht, gegenüber
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse
auszuüben, auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, die
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die
Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit sie
entsprechend der Nummern 6.1 und 6.2 zum Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand zuständig waren.
Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige
Abwesenheitsvertretung.
Die Zentrale kann die übertragenen Befugnisse in begründeten Einzelfällen selbst wahrnehmen. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Regionaldirektionen zu den nachgeordneten Dienststellen.
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.
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