Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen
des Pflanzenschutzmittels,
des Pflanzenschutzgerätes sowie
des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,
für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer gebührenpflichtigen berichterstattenden Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für
a) die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
b) die Entseuchung von Böden,
c) den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
d) den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
e) die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
f) Verbrauchsmaterial,
g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für
a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
b) Betriebsstoffe,
c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
d) den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
e) die Herstellung der Prüffähigkeit,
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
d) Verbrauchsmaterial.
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn das Julius Kühn-Institut durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn
die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,
die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder
die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.
-
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 747 - 750; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebührennummer
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1000
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
*
1100
sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz
10 150 bis 42 300
1101
im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
4 300 bis 17 200
1102
im Falle von Mitteln gegen Nagetiere
6 000 bis 25 500
1103
im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge
8 000 bis 33 600
1104
im Falle von Beizmitteln
10 000 bis 42 200
1105
im Falle von Keimhemmungsmitteln
7 900 bis 33 000
1106
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
2 000 bis 8 100
1200
sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz
29 500 bis 120 000
1201
im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents
11 500 bis 48 200
1202
im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
14 600 bis 60 800
1203
im Falle von Mitteln gegen Nagetiere
16 400 bis 68 800
1204
im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge
25 500 bis 106 400
1205
im Falle von Beizmitteln
30 400 bis 127 000
1206
im Falle von Keimhemmungsmitteln
25 100 bis 104 300
1207
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
2 000 bis 8 100
1300
sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz
20 650 bis 124 500
1301
im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents
6 600 bis 42 400
1302
im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
8 000 bis 48 800
1303
im Falle von Mitteln gegen Nagetiere
9 200 bis 63 100
1304
im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge
14 900 bis 90 600
1305
im Falle von Beizmitteln
17 500 bis 111 300
1306
im Falle von Keimhemmungsmitteln
14 800 bis 89 000
1307
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
2 000 bis 8 100
1400
sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist
10 300 bis 61 000
1401
im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents
3 300 bis 21 250
1402
im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
4 000 bis 24 400
1403
im Falle von Mitteln gegen Nagetiere
4 600 bis 31 550
1404
im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge
7 450 bis 45 300
1405
im Falle von Beizmitteln
8 750 bis 55 650
1406
im Falle von Keimhemmungsmitteln
7 400 bis 44 500
1407
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
1 000 bis 4 100
1500
sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz
3 400 bis 24 100
1600
sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt
570
1700
Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz
5 000 bis 20 400
1800
Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
1 700
1900
Änderung der Zulassung
*
1910
im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung
50 bis 250
1920
im Falle der Änderung der Formulierung
290 bis 1 150
1930
Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/ Anwendungen
4 100 bis 16 400
1931
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
900 bis 3 600
2000
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
*
2100
Tätigkeiten für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG; § 37 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 33a Absatz 1 Nummer 5 Pflanzenschutzgesetz
86 000 bis 150 000
2200
Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz
43 000 bis 70 000
3000
Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz
*
3100
Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz
*
3110
allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz
290
3120
zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz
800 bis 5 200
3200
Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz
*
3210
allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz
570
3220
zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz
6 900 bis 28 700
4000
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
*
4100
Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz
*
4110
allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen
100 bis 2 900
4120
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz
57 bis 14 300
4130
Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz
57 bis 340
4140
allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps)
100 bis 2 900
4200
Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung)
*
4210
allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz
57 bis 170
4220
Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen
*
4221
Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung)
1 700 bis 11 500
4222
Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)
2 300 bis 14 300
4223
rückentragbare Motorgeräte
800 bis 4 000
4224
tragbare Nebelgeräte
570 bis 2 900
4225
handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte
460 bis 2 300
4226
tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer)
460 bis 2 300
4227
handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel
230 bis 1 700
4230
Beizgeräte für Saatgetreide
1 600 bis 8 000
4240
sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung)
230 bis 9 800
4250
Geräteteile
*
4251
Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)
900 bis 4 000
4252
Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze
570 bis 2 900
4253
Schläuche
290 bis 1 150
4254
Pumpen
400 bis 1 700
4255
andere Geräteteile
230 bis 3 400
4260
Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
115 bis 7 200
4270
Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile
57 bis 7 200
4280
erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen
23 bis 1 400
4290
für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255
115 bis 7 200
4300
Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz
125 bis 500
4400
Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 Pflanzenschutzgesetz
125 bis 500
5000
Sonstige Amtshandlungen
*
5100
Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz
*
5110
für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz
115 bis 400
5120
bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz
290 bis 5 700
5130
zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz
570 bis 8 600
5300
Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz
2 900 bis 14 300
5310
Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes
900 bis 3 600
5400
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen
Sätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300
5500
Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind
290 bis 1 150
5600
Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung
10 bis 57
5700
Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels
160 bis 1 840
Es erheben Gebühren und Auslagen
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700,
das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4400 und 5600
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