Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
der mittlere Bankdienst,
der gehobene Bankdienst und
der höhere Bankdienst.
(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.
Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter anzuwenden, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen worden ist, gelten die §§ 9 und 10 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiterhin, mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind und sich vor dem 1. Januar 2012 um eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelungen bewerben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren weiterhin nach den §§ 16, 23, 29 und 34 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank erworben haben, gelten die §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter, mit der Maßgabe, dass Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung verliehen werden können.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden sind, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1144)
Zur Laufbahn gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
*^F774438_01_BJNR114200010BJNE001500000 Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Bundesbankhauptamtsgehilfin/ Bundesbankhauptamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 4
Bundesbankamtsmeisterin/ Bundesbankamtsmeister
Besoldungsgruppe A 5
Bundesbankoberamtsmeisterin/ Bundesbankoberamtsmeister
Besoldungsgruppe A 6
Bundesbankoberamtsmeisterin/ Bundesbankoberamtsmeister
Zu den Laufbahnen gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 6*)
Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär
Besoldungsgruppe A 7
Bundesbankobersekretärin/ Bundesbankobersekretär
Besoldungsgruppe A 8
Bundesbankhauptsekretärin/ Bundesbankhauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9
Bundesbankamtsinspektorin/ Bundesbankamtsinspektor
Zu den Laufbahnen gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 9*)
Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor
Besoldungsgruppe A 10
Bundesbankoberinspektorin/ Bundesbankoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11
Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann
Besoldungsgruppe A 12
Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat
Besoldungsgruppe A 13
Bundesbankoberamtsrätin/ Bundesbankoberamtsrat
Zu den Laufbahnen gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 13*)
Bundesbankrätin/Bundesbankrat
Besoldungsgruppe A 14
Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat
Besoldungsgruppe A 15
Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz.
Eingangsamt
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1145)
Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank
Entsprechende Laufbahnen
1
des höheren Dienstes
*
1.1
Wirtschaftsverwaltungsdienst
Höherer Bankdienst
1.2
Sprachendienst
Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst
1.3
Dienst als Statistikerin/ Dienst als Statistiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.4
Dienst als Historikerin/ Dienst als Historiker
Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst
1.5
Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.6
Dienst als Mathematikerin/Dienst als Mathematiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.7
Technischer Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst
2
des gehobenen Dienstes
*
2.1
Wirtschaftsverwaltungsdienst
Gehobener Bankdienst
2.2
Technischer Dienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
2.3
Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker
Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
3
des mittleren Dienstes
*
3.1
Technischer Dienst
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
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