Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

Ausfertigungsdatum
1975-05-23
Fundstelle
BGBl I: 1975, 1173, 1174
Neugefasst durch
Bek. v. 19.6.2009 I 1434
Zuletzt geändert durch
Art. 3 G v. 15.8.2012 I 1670

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

  2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,

  2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. Familienzuschlag,

  4. Zulagen,

  5. Vergütungen,

  6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,

  2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 3a Besoldungskürzung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 72a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert desjenigen Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen weiteren Zuschlag zu bestimmen, für den eine Ruhegehaltfähigkeit in einem in der Rechtsverordnung näher bestimmten Umfang vorgesehen werden kann.

§ 7 (weggefallen)

-

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 14 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

  1. des Grundgehaltes,

  2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

  3. der Amtszulagen

um jeweils 3,3 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. März 2012 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

  1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 3,3 vom Hundert und

  2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,64 vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

§ 14a Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.

(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

§ 15 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,

  2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

  3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 16 Amt, Dienstgrad

Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich.

§ 17 Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.

§ 17a Zahlungsweise

Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 17b Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

2. Abschnitt - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

1. Unterabschnitt - Allgemeine Grundsätze

§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes

(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen, und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.

(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

2. Unterabschnitt - Vorschriften für Beamte und Soldaten

§ 20 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.

§ 21 (weggefallen)

-

§ 22 (weggefallen)

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§ 23 Eingangsämter für Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,

  2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen werden.

§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

  1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

  2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,

kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

§ 25 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

    • im mittleren Dienst

    *

      • in der Besoldungsgruppe A 8
    • 30 v. H.,

      • in der Besoldungsgruppe A 9
    • 8 v. H.,

    • im gehobenen Dienst

    *

      • in der Besoldungsgruppe A 11
    • 30 v. H.,

      • in der Besoldungsgruppe A 12
    • 16 v. H.,

      • in der Besoldungsgruppe A 13
    • 6 v. H.,

    • im höheren Dienst

    *

      • in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen
    • 40 v. H.,

      • in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen
    • 10 v. H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,

  2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

  4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

  5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,

  6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

  1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

  2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie

  3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt:

  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

  2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

  3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und

  4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 3 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 3 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 2,

  2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

  4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

  5. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 angerechnet.

§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und

  2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

  3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

  4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

§ 31 (weggefallen)

3. Unterabschnitt - Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

§ 33 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbe-trag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

  1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

  2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

  3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.

^f772096_06_BJNR011740975BJNE005721310 (5) Die am 31. Dezember 2011 maßgeblichen Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.

Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Januar 2011
in § 33 Absatz 5 vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die Angabe „Die am 31.
Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom Hundert“
durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt.

§ 34 Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

^f772096_07_BJNR011740975BJNE005821310 (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung . Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

  1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

  2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011
in § 34 Absatz 3 Satz 1 die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1
Absatz 3 Nummer 2“ gestrichen.

§ 35 Forschungs- und Lehrzulage

Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.

§ 36 (weggefallen)

4. Unterabschnitt - Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 37 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

§ 38 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

  1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

  2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie

  3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

3. Abschnitt - Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 40 Stufen des Familienzuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören:

  1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

  2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

  3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

  4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

4. Abschnitt - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 7 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

§ 43 Personalgewinnungszuschlag

(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht.

(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen:

  1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grundgehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,

  2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt.

(4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.

(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Bedeutung des Dienstpostens,

  2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,

  3. die Bewerberlage,

  4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,

  5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.

Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren.

(6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

  1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

  2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

  3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

  4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen,

  5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums.

Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016.

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.

(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.

(4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.

(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.

(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.

(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 nicht nebeneinander gewährt.

(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.

§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit

  1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,

  2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.

Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt

  1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,

  2. neben einer Prämie nach § 43a,

  3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,

  4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie

  5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.

(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

  1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,

  3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.

(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie.

§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.

§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

§ 48 Mehrarbeitsvergütung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

§ 50 (weggefallen)

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die

a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.

§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

  1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,

  2. einer Rufbereitschaft,

  3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

5. Abschnitt - Auslandsbesoldung

§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

§ 53 Auslandszuschlag

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

  1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,

  2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

    a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

    b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

    c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;

    diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und

a)  die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,


b)  die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein
    Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen
    der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder


c)  die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
    befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten
    Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten,
    Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;



§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
  1. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

§ 54 Mietzuschuss

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

  1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,

  2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hundert

der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.

(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

§ 55 Kaufkraftausgleich

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

§ 56 Auslandsverwendungszuschlag

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Absatz 2 des THW- Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.

(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie

(1) Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007 zu berücksichtigen.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

§ 58 (weggefallen)

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6. Abschnitt - Anwärterbezüge

§ 59 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 61 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VIII.

§ 62 (weggefallen)

§ 63 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und

  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.

§ 64 (weggefallen)

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§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

7. Abschnitt - (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)

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§ 68 (weggefallen)

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8. Abschnitt - Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten

(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

9. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs-und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.

§ 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.

§ 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015.

§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangsregelungen:

  1. Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe oder auf den Ehegatten beziehen.

  2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

  3. Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

§ 75 Übergangszahlung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.

(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.

§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung.

(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.

(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Absatz 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

(4) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

^f772096_15_BJNR011740975BJNE010421310 (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011
in § 78 Absatz 1 Satz 1 die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“
ersetzt.

§ 79 (weggefallen)

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§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.

§ 80a (weggefallen)

§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998

Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.

§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten

(1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehemaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beamten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist günstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wirkung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1 nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem 22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist § 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Januar 2012 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.

§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes

(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.

(2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 gewährt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte.

§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

  4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I

    1. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

§ 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2011

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2011 geltenden Verhältnisse.

(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.

(5) Für Anwärter (§ 59 Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.

§ 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit

(1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.

(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den Dienstbezügen gezahlt.

(4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn

  1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung entfällt.

§ 86 Anwendungsbereich in den Ländern

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1460 - 1479; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.

(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. auf die Laufbahn,

  3. auf die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.

(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.

(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –“ abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“ und für das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –“.

2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Paul-Ehrlich-Institut Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe. Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG. Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

II. Zulagen

3a. (weggefallen)

4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.

4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel

Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

a) flugzeugtechnisches Personal,

b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr

(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in

    a) Flugsicherungssektoren,

    b) Flugsicherungsstellen,

    c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

  2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

  3. als Flugberatungspersonal in

    a) Flugsicherungsstellen,

    b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

    c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

  4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

    a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

    aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,
    
    
    bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,
    

    b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

    aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
    
    
    bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst
        (Einsatzführungsausbildungsinspektion),
    
  5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

  6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung

(1) Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten

a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,

c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,

d) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1

a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,

b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,

c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,

d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät

Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.

(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

8c.  (weggefallen)

8d.  (weggefallen)

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

9a. Zulage im Marinebereich

(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

b) als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.

^f772096_18_BJNR011740975BJNE025002360 13b.  Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.

13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes

(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.

13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

III. Einstufung von Ämtern

14. (weggefallen)

15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss

Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.

16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz

Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.

16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg

In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.

16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

17. Leiter von Gesamtschulen

Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.

18. Lehrämter an Sonderschulen

Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.

19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt

Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

20. (weggefallen)

21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.

IV. Sonstige Stellenzulagen

23. (weggefallen)

24. (weggefallen)

25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung

(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.

27. (weggefallen)

28. (weggefallen)

29. (weggefallen)

30. Flugsicherungslotsen

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt.

V. Vergütungen

31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 2

^f772096_19_BJNR011740975BJNE025002360 Aufseher ^f772096_20_BJNR011740975BJNE025002360

Oberamtsgehilfe

Oberbetriebsgehilfe

Schaffner

Wachtmeister ^f772096_21_BJNR011740975BJNE025002360

Besoldungsgruppe A 3

^f772096_22_BJNR011740975BJNE025002360 Hauptamtsgehilfe ^f772096_25_BJNR011740975BJNE025002360

Hauptbetriebsgehilfe

^f772096_23_BJNR011740975BJNE025002360 Oberaufseher

Oberschaffner

Oberwachtmeister ^f772096_24_BJNR011740975BJNE025002360

^f772096_27_BJNR011740975BJNE025002360 Grenadier, Flieger, Matrose

^f772096_28_BJNR011740975BJNE025002360 Gefreiter

Besoldungsgruppe A 4

^f772096_29_BJNR011740975BJNE025002360 Amtsmeister

Betriebsmeister

^f772096_30_BJNR011740975BJNE025002360 Hauptaufseher

Hauptschaffner

Hauptwachtmeister ^f772096_32_BJNR011740975BJNE025002360

Oberwart ^f772096_31_BJNR011740975BJNE025002360

Triebwagenführer

Obergefreiter

^f772096_33_BJNR011740975BJNE025002360 Hauptgefreiter

Besoldungsgruppe A 5

^f772096_36_BJNR011740975BJNE025002360 Betriebsassistent ^f772096_38_BJNR011740975BJNE025002360

Erster Hauptwachtmeister ^f772096_39_BJNR011740975BJNE025002360

Hauptwart

Justizvollstreckungsassistent

^f772096_34_BJNR011740975BJNE025002360 Kriminaloberwachtmeister

Kriminalwachtmeister ^f772096_35_BJNR011740975BJNE025002360

^f772096_37_BJNR011740975BJNE025002360 Oberamtsmeister

Oberbetriebsmeister

Obertriebwagenführer

Polizeioberwachtmeister

Polizeiwachtmeister

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter ^f772096_41_BJNR011740975BJNE025002360

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

^f772096_40_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe A 6

^f772096_46_BJNR011740975BJNE025002360 Betriebsassistent

Erster Hauptwachtmeister ^f772096_47_BJNR011740975BJNE025002360

Hauptwart

Justizvollstreckungssekretär

^f772096_42_BJNR011740975BJNE025002360 Lokomotivführer

Oberamtsmeister

Oberbetriebsmeister

Obertriebwagenführer

Sekretär

Werkmeister

^f772096_43_BJNR011740975BJNE025002360 Stabsunteroffizier

Obermaat

^f772096_44_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe A 7

^f772096_51_BJNR011740975BJNE025002360 Brandmeister

Justizvollstreckungsobersekretär

Krankenpfleger

Krankenschwester

Kriminalmeister

^f772096_48_BJNR011740975BJNE025002360 Oberlokomotivführer

^f772096_53_BJNR011740975BJNE025002360 Obersekretär ^f772096_54_BJNR011740975BJNE025002360

Oberwerkmeister ^f772096_55_BJNR011740975BJNE025002360

Polizeimeister

^f772096_52_BJNR011740975BJNE025002360 Stationspfleger

Stationsschwester

^f772096_50_BJNR011740975BJNE025002360 Stabsunteroffizier

Obermaat

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

^f772096_49_BJNR011740975BJNE025002360 Oberfeldwebel

Oberbootsmann

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger

Abteilungsschwester

^f772096_56_BJNR011740975BJNE025002360 Gerichtsvollzieher

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Justizvollstreckungshauptsekretär

Kriminalobermeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

^f772096_57_BJNR011740975BJNE025002360 Hauptfeldwebel

Hauptbootsmann

Oberfähnrich

Oberfähnrich zur See

Besoldungsgruppe A 9

^f772096_60_BJNR011740975BJNE025002360 Amtsinspektor

Betriebsinspektor

Hauptbrandmeister

Inspektor

^f772096_58_BJNR011740975BJNE025002360 Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalhauptmeister

Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieher

^f772096_63_BJNR011740975BJNE025002360 Oberin ^f772096_64_BJNR011740975BJNE025002360

Oberpfleger

Oberschwester

Pflegevorsteher

Polizeihauptmeister

Polizeikommissar

^f772096_61_BJNR011740975BJNE025002360 Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann

^f772096_59_BJNR011740975BJNE025002360 Oberstabsfeldwebel

Oberstabsbootsmann

Leutnant

Leutnant zur See

^f772096_62_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe A 10

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

^f772096_66_BJNR011740975BJNE025002360 Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

^f772096_67_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe A 11

Amtmann

^f772096_69_BJNR011740975BJNE025002360 Kanzler

^f772096_68_BJNR011740975BJNE025002360 Kriminalhauptkommissar

Polizeihauptkommissar

^f772096_70_BJNR011740975BJNE025002360 Seeoberkapitän

Fachlehrer

^f772096_71_BJNR011740975BJNE025002360 – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird –

Hauptmann

Kapitänleutnant

Besoldungsgruppe A 12

^f772096_72_BJNR011740975BJNE025002360 Amtsanwalt

Amtsrat

^f772096_74_BJNR011740975BJNE025002360 Kanzler Erster Klasse ^f772096_75_BJNR011740975BJNE025002360

^f772096_73_BJNR011740975BJNE025002360 Kriminalhauptkommissar

Polizeihauptkommissar

Rechnungsrat

– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –

Seehauptkapitän ^f772096_76_BJNR011740975BJNE025002360

Fachlehrer

^f772096_77_BJNR011740975BJNE025002360 – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird –

Konrektor

^f772096_78_BJNR011740975BJNE025002360 – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –

Lehrer

^f772096_79_BJNR011740975BJNE025002360 – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –

– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein- Westfalen bei entsprechender Verwendung –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung – ^f772096_80_BJNR011740975BJNE025002360

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung –

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – ^f772096_81_BJNR011740975BJNE025002360

Zweiter Konrektor

– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern –

Hauptmann

Kapitänleutnant

^f772096_92_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat

– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –

^f772096_82_BJNR011740975BJNE025002360 Arzt

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

^f772096_0103_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

^f772096_83_BJNR011740975BJNE025002360 Kanzler Erster Klasse ^f772096_84_BJNR011740975BJNE025002360

Konservator

Konsul

Kustos

Landesanwalt

Legationsrat

^f772096_93_BJNR011740975BJNE025002360 Oberamtsanwalt

^f772096_94_BJNR011740975BJNE025002360 Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –

Pfarrer

Rat

Seehauptkapitän ^f772096_85_BJNR011740975BJNE025002360

^f772096_86_BJNR011740975BJNE025002360 Fachschuloberlehrer – im Bundesdienst – ^f772096_87_BJNR011740975BJNE025002360

Hauptlehrer

– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –

Konrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –

^f772096_88_BJNR011740975BJNE025002360 – als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern –

Lehrer

– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – ^f772096_97_BJNR011740975BJNE025002360

^f772096_89_BJNR011740975BJNE025002360 – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –

^f772096_101_BJNR011740975BJNE025002360 – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein- Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I –

^f772096_98_BJNR011740975BJNE025002360 – mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung – ^f772096_99_BJNR011740975BJNE025002360

^f772096_95_BJNR011740975BJNE025002360 – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I –

^f772096_100_BJNR011740975BJNE025002360 – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

Realschullehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –

Rektor

– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –

Studienrat

^f772096_90_BJNR011740975BJNE025002360 – im höheren Dienst des Bundes –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –

^f772096_102_BJNR011740975BJNE025002360 – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe –

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife –

^f772096_96_BJNR011740975BJNE025002360 Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat

– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –

^f772096_103_BJNR011740975BJNE025002360 Arzt

^f772096_104_BJNR011740975BJNE025002360 Chefarzt

^f772096_0112_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Konsul Erster Klasse

Landesanwalt

^f772096_105_BJNR011740975BJNE025002360 Legationsrat Erster Klasse

^f772096_106_BJNR011740975BJNE025002360 Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Oberarzt

Oberkonservator

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer

Fachschuldirektor

^f772096_107_BJNR011740975BJNE025002360 – als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –

Fachschuloberlehrer

^f772096_108_BJNR011740975BJNE025002360 – als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – ^f772096_109_BJNR011740975BJNE025002360

– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –

Konrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –

– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –

Oberstudienrat

^f772096_110_BJNR011740975BJNE025002360 – im höheren Dienst des Bundes –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –

[^f772096_111_BJNR011740975BJNE025002360] – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife –

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

Realschulkonrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –

– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –

Realschulrektor

– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –

– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –

Regierungsschulrat

– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –

– im Schulaufsichtsdienst –

Rektor

– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –

– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern –

– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –

– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –

Schulrat

– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –

Zweiter Konrektor

– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –

Zweiter Realschulkonrektor

– einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –

Oberstleutnant

Fregattenkapitän

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor

– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –

^f772096_112_BJNR011740975BJNE025002360 Botschafter

Botschaftsrat

^f772096_113_BJNR011740975BJNE025002360 Bundesbankdirektor

^f772096_114_BJNR011740975BJNE025002360 Chefarzt

Dekan

Direktor

^f772096_116_BJNR011740975BJNE025002360 Generalkonsul

^f772096_122_BJNR011740975BJNE025002360 Gesandter

^f772096_0123_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

^f772096_115_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Hauptkonservator

Hauptkustos

^f772096_117_BJNR011740975BJNE025002360 Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Museumsdirektor und Professor

Oberarzt

Oberlandesanwalt

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

^f772096_118_BJNR011740975BJNE025002360 – als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern – ^f772096_119_BJNR011740975BJNE025002360

Realschulrektor

– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –

Regierungsschuldirektor

– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes –

– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –

Rektor

– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –

Schulamtsdirektor

– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –

Studiendirektor

^f772096_120_BJNR011740975BJNE025002360 – als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –

– als der ständige Vertreter des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen –

– als Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums –

– im höheren Dienst des Bundes

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –

Oberstleutnant ^f772096_121_BJNR011740975BJNE025002360

Fregattenkapitän

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

^f772096_123_BJNR011740975BJNE025002360 Botschafter

Botschaftsrat Erster Klasse

^f772096_124_BJNR011740975BJNE025002360 Bundesbankdirektor

^f772096_125_BJNR011740975BJNE025002360 Chefarzt

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

^f772096_128_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle

^f772096_0138_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes

^f772096_130_BJNR011740975BJNE025002360 Generalkonsul

^f772096_131_BJNR011740975BJNE025002360 Gesandter

^f772096_0137_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

^f772096_127_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

^f772096_132_BJNR011740975BJNE025002360 – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –

^f772096_126_BJNR011740975BJNE025002360 Leitender Dekan

^f772096_135_BJNR011740975BJNE025002360 Leitender Direktor

Ministerialrat

^f772096_129_BJNR011740975BJNE025002360 – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –

^f772096_133_BJNR011740975BJNE025002360 – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) –

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Museumsdirektor und Professor

Oberlandesanwalt

Senatsrat

– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde –

Vortragender Legationsrat Erster Klasse

^f772096_136_BJNR011740975BJNE025002360 Kanzler einer Universität der Bundeswehr

Leitender Regierungsschuldirektor

– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes –

– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –

Leitender Schulamtsdirektor

– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind –

– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt –

Oberstudiendirektor

– als Leiter

^f772096_134_BJNR011740975BJNE025002360 einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen –

– im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –

Oberst

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär

Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung

^f772096_144_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

^f772096_146_BJNR011740975BJNE025002360 – als der ständige Vertreter des Präsidenten –

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

– als Leiter eines großen Fachbereichs –

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8 )

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

– als stellvertretender Geschäftsführer –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –

Direktor 8 )

– bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

– als Leiter einer Dienststelle –

Direktor beim Marinearsenal

– als Leiter eines Arsenalbetriebes –

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

– als Geschäftsführer –

^f772096_0148_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

– als Leiter der Dienststelle –

Direktor und Professor

^f772096_137_BJNR011740975BJNE025002360 – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –

– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –

^f772096_0147_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

^f772096_138_BJNR011740975BJNE025002360 Leitender Regierungsdirektor ^f772096_139_BJNR011740975BJNE025002360

– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –

Ministerialrat ^f772096_140_BJNR011740975BJNE025002360

– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) –

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Senatsrat [^f772096_142_BJNR011740975BJNE025002360]

– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde –

^f772096_143_BJNR011740975BJNE025002360 Vizepräsident

– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –

^f772096_141_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor

– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung –

– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

^f772096_147_BJNR011740975BJNE025002360 Botschafter

^f772096_148_BJNR011740975BJNE025002360 Bundesbankdirektor

Direktor

– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung –

– als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters –

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

– als Leiter der Familienkasse –

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

– als Leiter einer Lehrgruppe –

Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main –

– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig –

^f772096_161_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

– als Leiter einer Fachgruppe –

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

– als Geschäftsführer –

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

– als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches –

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr –

^f772096_149_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor beim/bei der ...

– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –

– als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr –

– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –

Direktor beim Bundesarchiv

– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR –

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

– als Leiter einer Abteilung –

^f772096_150_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor beim Bundesnachrichtendienst

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

^f772096_169_BJNR011740975BJNE025002360 – als Geschäftsführender Direktor –

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

^f772096_151_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle

Direktor in der Bundespolizei

– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –

^f772096_168_BJNR011740975BJNE025002360 – im Bundesministerium des Innern –

Direktor und Professor

^f772096_152_BJNR011740975BJNE025002360 – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –

– als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung –

– als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –

– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

^f772096_162_BJNR011740975BJNE025002360 – als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

– als Geschäftsführender Direktor –

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

– als Geschäftsführender Direktor –

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –

^f772096_154_BJNR011740975BJNE025002360 Generalkonsul

^f772096_155_BJNR011740975BJNE025002360 Gesandter

^f772096_0173_BJNR011740975BJNE025002360 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

^f772096_159_BJNR011740975BJNE025002360 Leitender Ministerialrat

– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

^f772096_167_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer Abteilung,

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist ^f772096_170_BJNR011740975BJNE025002360

Leitender Postdirektor

– bei der Deutsche Post AG –

– bei der Deutsche Postbank AG –

– bei der Deutsche Telekom AG –

– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –

^f772096_156_BJNR011740975BJNE025002360 Leitender Regierungsdirektor ^f772096_157_BJNR011740975BJNE025002360

– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –

[^f772096_163_BJNR011740975BJNE025002360] Leitender Senatsrat

– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung,

als Leiter einer Unterabteilung,

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –

Ministerialrat

^f772096_153_BJNR011740975BJNE025002360 – bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen – ^f772096_158_BJNR011740975BJNE025002360

– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

^f772096_172_BJNR011740975BJNE025002360 Präsident einer Bundespolizeidirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –

Regierungsvizepräsident

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –

Senatsrat

– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –

^f772096_164_BJNR011740975BJNE025002360 Vizepräsident

– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

^f772096_171_BJNR011740975BJNE025002360 Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Vortragender Legationsrat Erster Klasse ^f772096_165_BJNR011740975BJNE025002360

Oberst [^f772096_166_BJNR011740975BJNE025002360]

Kapitän zur See

Oberstapotheker

Flottenapotheker

Oberstarzt

Flottenarzt

Oberstveterinär

Besoldungsgruppe B 4

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

^f772096_173_BJNR011740975BJNE025002360 Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

– als ständiger Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

– als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten –

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

– als ständiger Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

– als Geschäftsführer –

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Leitender Ministerialrat

– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

^f772096_174_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer Abteilung,

^f772096_175_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist –

Leitender Senatsrat

– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung,

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –

^f772096_180_BJNR011740975BJNE025002360 Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

^f772096_181_BJNR011740975BJNE025002360 Präsident einer Bundespolizeidirektion

^f772096_179_BJNR011740975BJNE025002360 Präsident einer Universität der Bundeswehr

Präsident eines Landesversorgungsamtes

– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –

Regierungsvizepräsident

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten –

Senatsdirektor

^f772096_177_BJNR011740975BJNE025002360 – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –

– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde

als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 )

als Leiter eines bedeutenden Amtes 3 ) –

^f772096_176_BJNR011740975BJNE025002360 Vizepräsident

– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –

^f772096_178_BJNR011740975BJNE025002360 Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Besoldungsgruppe B 5

^f772096_182_BJNR011740975BJNE025002360 Bundesbankdirektor

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

^f772096_185_BJNR011740975BJNE025002360 – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

^f772096_183_BJNR011740975BJNE025002360 Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Ministerialdirigent

^f772096_184_BJNR011740975BJNE025002360 – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung –

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

— als Geschäftsführer —

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

^f772096_188_BJNR011740975BJNE025002360 Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

^f772096_189_BJNR011740975BJNE025002360 Präsident einer Bundespolizeidirektion ^f772096_190_BJNR011740975BJNE025002360

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten –

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Senatsdirektor

– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –

– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes –

Senatsdirigent

– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –

^f772096_186_BJNR011740975BJNE025002360 Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

^f772096_187_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe B 6

^f772096_191_BJNR011740975BJNE025002360 Botschafter

^f772096_192_BJNR011740975BJNE025002360 Bundesbankdirektor

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

– als der ständige Vertreter des Amtschefs –

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

– als der leitende Beamte –

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

– als der leitende Beamte –

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

^f772096_200_BJNR011740975BJNE025002360 – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter –

^f772096_193_BJNR011740975BJNE025002360 Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst

Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

– als ständiger Vertreter des Amtschefs –

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

^f772096_201_BJNR011740975BJNE025002360 – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

^f772096_194_BJNR011740975BJNE025002360 Generalkonsul

^f772096_195_BJNR011740975BJNE025002360 Gesandter

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

– bei einer obersten Bundesbehörde

^f772096_196_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer Abteilung,

^f772096_197_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer Unterabteilung,

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –

– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –

– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

^f772096_198_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,

^f772096_199_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer Hauptabteilung –

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

— als Geschäftsführer —

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Senatsdirektor

– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes –

Senatsdirigent

– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung –

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

^f772096_202_BJNR011740975BJNE025002360 Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

Besoldungsgruppe B 7

Ministerialdirigent

– bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung –

– im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –

– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

^f772096_203_BJNR011740975BJNE025002360 als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt,

als Leiter einer Hauptabteilung –

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Regierungspräsident

Senatsdirektor

– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes –

Senatsdirigent

– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung –

Vizepräsident

– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

^f772096_206_BJNR011740975BJNE025002360 Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

^f772096_204_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe B 8

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

– als Mitglied des Direktoriums –

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Regierungspräsident

– in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern –

Besoldungsgruppe B 9

^f772096_207_BJNR011740975BJNE025002360 Botschafter

^f772096_208_BJNR011740975BJNE025002360 Bundesbankdirektor

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

^f772096_210_BJNR011740975BJNE025002360 – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

^f772096_209_BJNR011740975BJNE025002360 Besoldungsgruppe B 10

Direktor des Bundesrates

Ministerialdirektor

– als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –

– als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

^f772096_211_BJNR011740975BJNE025002360 General

Admiral

Besoldungsgruppe B 11

Präsident des Bundesrechnungshofes

^f772096_212_BJNR011740975BJNE025002360 Staatssekretär

Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Januar 2011
in Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 in Buchstabe a die Zahl „235,83“
durch die Zahl „241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die
Zahl „193,27“ und in Buchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl
„154,62“ ersetzt.
Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung:  **„13b. Zulage
für Kanzler an großen Botschaften**                  Beamten des
Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter
nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten
(Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser
Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist,
eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in
London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen
Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den
Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags
der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die
Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter
Funktionen gewährt."
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage
nach der Fußnote 1 nicht zu.
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine
abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens
dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren
nachweist.
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage
nach der Fußnote 2 nicht zu.
Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere
Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage
nach der Fußnote 2 nicht zu.
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage
nach der Fußnote 3 nicht zu.
50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für
Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan Stellen.
Gesamtzahl der Plan Stellen des einfachen Dienstes.
Amtszulage nach Anlage IX.
Dienstes.
Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
Justizvollzugsanstalten.
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H.
der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H.
der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere
ausgebrachten Plan Stellen.
die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine
achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit
Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht
haben.
Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung
der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die
Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
war.
Schulen.
die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte
ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für
Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
werden.
Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die
sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger
ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis
10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an
Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber
kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen
Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die
entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der
Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Plan
Stellen.
Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das
Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie
für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975
geregelt war.
Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die
Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden
schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese
Lehrer vorhandenen Plan Stellen, ausgewiesen werden.
genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden
schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese
Lehrer vorhandenen Plan Stellen, ausgewiesen werden.
Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.
Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
mit Teilzeitunterricht als einer.
Schulen.
gemäß Fußnote                             21             ) zur
Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3.
mit Teilzeitunterricht als einer.
Laufbahn der Studienräte.
mit Teilzeitunterricht als einer.
Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-
Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende
Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten.
Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der
für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten.
der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B
2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Plan
Stellen nicht überschreiten.               b) In Bremen darf die Zahl
der Plan Stellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Plan
Stellen nicht überschreiten.
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in
der Amtsbezeichnung führt.
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge
aus der Besoldungsgruppe B 3.
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind
berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
führen.
eingestuften Amt zugeordnet ist.
für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende
Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten.
für Ministerialräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten.
Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der
für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte ausgebrachten Plan Stellen nicht überschreiten.
Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 6.
Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B
2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Plan
Stellen nicht überschreiten.               b) In Bremen darf die Zahl
der Plan Stellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Plan
Stellen nicht überschreiten.
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in
der Amtsbezeichnung führt.
für diese Ämter ausgebrachten Plan Stellen.
Ämter ausgebrachten Plan Stellen,               b) außerhalb des
Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade ausgebrachten Plan Stellen.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere
Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in
der Bundespolizei ausgebrachten Plan Stellen.
weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die
Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in
der Amtsbezeichnung führt.
soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge
aus der Besoldungsgruppe B 6.
eingestuften Amt zugeordnet ist.
soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm
bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
zu führen.
Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 7.
Amt zugeordnet ist.
Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der
Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch
Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702)
gestrichenen Ämter weiter.
Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Anlage IX.

Anlage II Bundesbesoldungsordnung W

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1480) Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

^f772096_213_BJNR011740975BJNE012416310 (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro .

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Besoldungsgruppe W 1

^f772096_214_BJNR011740975BJNE012416310 Professor als Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

^f772096_215_BJNR011740975BJNE012416310 Professor

– an einer Fachhochschule –

Professor an einer Kunsthochschule 1 )

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1 )

Universitätsprofessor 1 )

Präsident der ... ^f772096_216_BJNR011740975BJNE012416310 1 ) ^f772096_217_BJNR011740975BJNE012416310

Vizepräsident der ... 1 ) 2 ) 3 )

Rektor der ... 1 ) 2 )

Konrektor der ... 1 ) 2 )

Prorektor der ... 1 ) 2 )

Kanzler der ... 1 ) 2 ) 3 )

Besoldungsgruppe W 3

Professor

– an einer Fachhochschule –

Professor an einer Kunsthochschule 1 )

Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1 )

Universitätsprofessor 1 )

Präsident der ... 1 )

Vizepräsident der ... 1 ) 2 ) 3 )

Rektor der ... 1 ) 2 )

Konrektor der ... 1 ) 2 )

Prorektor der ... 1 ) 2 )

Kanzler der ... 1 ) 2 ) 3 )

Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011
in Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 die Zahl „266,50“ durch die Zahl
„273,00“ ersetzt.)
Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule.
Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.
hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Anlage III Bundesbesoldungsordnung R

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1481 - 1483) Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.

4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Bundesdisziplinargericht

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

^f772096_221_BJNR011740975BJNE012510310 Direktor des Amtsgerichts

Direktor des Arbeitsgerichts 1 )

Direktor des Sozialgerichts 1 )

^f772096_222_BJNR011740975BJNE012510310 Staatsanwalt

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

^f772096_223_BJNR011740975BJNE012510310 – als weiterer aufsichtsführender Richter –

^f772096_224_BJNR011740975BJNE012510310 – als der ständige Vertreter eines Direktors –

Richter am Arbeitsgericht

– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1 )

– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2 )

Richter am Bundespatentgericht

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)

Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Richter am Sozialgericht

– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1 )

– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2 )

Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

^f772096_225_BJNR011740975BJNE012510310 Direktor des Amtsgerichts

Direktor des Arbeitsgerichts 3 )

Direktor des Sozialgerichts 3 )

^f772096_226_BJNR011740975BJNE012510310 Vizepräsident des Amtsgerichts

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4 )

^f772096_227_BJNR011740975BJNE012510310 Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts

Vizepräsident des Landgerichts 5 )

Vizepräsident des Sozialgerichts 4 )

Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5 )

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5 )

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Oberstaatsanwalt

^f772096_228_BJNR011740975BJNE012510310 – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht –

^f772096_229_BJNR011740975BJNE012510310 – als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht –

– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –

^f772096_230_BJNR011740975BJNE012510310 – als Leiter einer Amtsanwaltschaft –

^f772096_231_BJNR011740975BJNE012510310 – als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft –

Leitender Oberstaatsanwalt

^f772096_232_BJNR011740975BJNE012510310 – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht –

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

^f772096_233_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Amtsgerichts

Präsident des Arbeitsgerichts 1 )

Präsident des Bundesdisziplinargerichts

Präsident des Landgerichts 1 )

Präsident des Sozialgerichts 1 )

Präsident des Truppendienstgerichts

Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )

^f772096_234_BJNR011740975BJNE012510310 Vizepräsident des Amtsgerichts

^f772096_235_BJNR011740975BJNE012510310 Vizepräsident des Finanzgerichts

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )

Vizepräsident des Landgerichts 2 )

Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3 )

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2 )

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Leitender Oberstaatsanwalt

^f772096_236_BJNR011740975BJNE012510310 – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht –

– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –

Besoldungsgruppe R 4

^f772096_237_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Amtsgerichts

^f772096_238_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Arbeitsgerichts

Präsident des Landgerichts 1 )

Präsident des Sozialgerichts 2 )

Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )

Vizepräsident des Bundespatentgerichts

^f772096_239_BJNR011740975BJNE012510310 Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )

Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3 )

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3 )

Leitender Oberstaatsanwalt

^f772096_240_BJNR011740975BJNE012510310 – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht –

Besoldungsgruppe R 5

^f772096_241_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Amtsgerichts

^f772096_242_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Finanzgerichts

Präsident des Landesarbeitsgerichts 2 )

Präsident des Landessozialgerichts 2 )

Präsident des Landgerichts 1 )

Präsident des Oberlandesgerichts 2 )

Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2 )

Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )

Generalstaatsanwalt

^f772096_243_BJNR011740975BJNE012510310 – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht –

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

^f772096_244_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Amtsgerichts

^f772096_245_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Finanzgerichts

^f772096_246_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsident des Landessozialgerichts 3 )

Präsident des Landgerichts 1 )

Präsident des Oberlandesgerichts 3 )

Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3 )

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Generalstaatsanwalt

^f772096_247_BJNR011740975BJNE012510310 – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

^f772096_248_BJNR011740975BJNE012510310 Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsident des Landessozialgerichts 1 )

Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1 )

Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1 )

^f772096_249_BJNR011740975BJNE012510310 Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2 )

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2 )

Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2 )

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2 )

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplan Stellen; erhält eine
Amtszulage nach Anlage IX.
Landgericht mit 4 Plan Stellen und mehr für Staatsanwälte eine
Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Plan Stelle für einen
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer
Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Plan Stellen für Staatsanwälte eine
Plan Stelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer
Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Plan Stellen für Staatsanwälte 2
Plan Stellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Richterplan Stellen und auf je 7 weitere Richterplan Stellen kann für
weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplan Stelle der
Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
Gericht mit 8 und mehr Richterplan Stellen eine Amtszulage nach Anlage
IX.
oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan Stellen
eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält
als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der
Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
Amtszulage nach Anlage IX.
Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Plan Stellen für Amtsanwälte eine
Amtszulage nach Anlage IX.
nach Anlage IX.
Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
mehr Richterplan Stellen, einschließlich der Richterplan Stellen der
Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die
Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt“.
Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
der Richterplan Stellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.

Anlage IV

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1673 - 1674)

1. Bundesbesoldungsordnung A

    • Besoldungs-gruppe

    • Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

    • Stufe 1

    • Stufe 2

    • Stufe 3

    • Stufe 4

    • Stufe 5

    • Stufe 6

    • Stufe 7

    • Stufe 8

    • A 2

    • 1 802,38

    • 1 844,50

    • 1 887,75

    • 1 920,15

    • 1 953,66

    • 1 987,16

    • 2 020,64

    • 2 054,14

    • A 3

    • 1 874,77

    • 1 919,07

    • 1 963,37

    • 1 999,03

    • 2 034,70

    • 2 070,35

    • 2 106,01

    • 2 141,66

    • A 4

    • 1 915,85

    • 1 968,77

    • 2 021,73

    • 2 063,87

    • 2 106,01

    • 2 148,15

    • 2 190,29

    • 2 229,20

    • A 5

    • 1 930,96

    • 1 996,87

    • 2 049,81

    • 2 101,69

    • 2 153,57

    • 2 206,51

    • 2 258,37

    • 2 309,16

    • A 6

    • 1 974,18

    • 2 050,91

    • 2 128,70

    • 2 188,13

    • 2 249,72

    • 2 309,16

    • 2 375,07

    • 2 432,34

    • A 7

    • 2 076,84

    • 2 144,91

    • 2 234,62

    • 2 326,45

    • 2 416,14

    • 2 506,91

    • 2 574,98

    • 2 643,04

    • A 8

    • 2 202,18

    • 2 284,31

    • 2 399,93

    • 2 516,63

    • 2 633,32

    • 2 714,36

    • 2 796,49

    • 2 877,54

    • A 9

    • 2 383,71

    • 2 464,76

    • 2 592,27

    • 2 721,93

    • 2 849,43

    • 2 935,89

    • 3 023,42

    • 3 108,77

    • A 10

    • 2 557,68

    • 2 668,98

    • 2 829,99

    • 2 989,90

    • 3 149,83

    • 3 261,15

    • 3 372,42

    • 3 483,74

    • A 11

    • 2 935,89

    • 3 101,22

    • 3 265,45

    • 3 430,79

    • 3 544,24

    • 3 657,70

    • 3 771,16

    • 3 884,62

    • A 12

    • 3 147,69

    • 3 343,26

    • 3 539,92

    • 3 735,49

    • 3 871,65

    • 4 005,63

    • 4 140,71

    • 4 277,94

    • A 13

    • 3 691,19

    • 3 874,89

    • 4 057,51

    • 4 241,20

    • 4 367,63

    • 4 495,14

    • 4 621,55

    • 4 745,82

    • A 14

    • 3 796,02

    • 4 032,65

    • 4 270,38

    • 4 507,02

    • 4 670,17

    • 4 834,43

    • 4 997,59

    • 5 161,84

    • A 15

    • 4 639,93

    • 4 853,88

    • 5 017,04

    • 5 180,21

    • 5 343,38

    • 5 505,46

    • 5 667,54

    • 5 828,54

    • A 16

    • 5 118,61

    • 5 367,15

    • 5 555,16

    • 5 743,18

    • 5 930,12

    • 6 119,23

    • 6 307,23

    • 6 493,10

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,21 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,38 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

    • Besoldungsgruppe

    • Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

    • B 1

    • 5 828,54

    • B 2

    • 6 770,80

    • B 3

    • 7 169,52

    • B 4

    • 7 586,61

    • B 5

    • 8 065,31

    • B 6

    • 8 520,23

    • B 7

    • 8 958,92

    • B 8

    • 9 418,16

    • B 9

    • 9 987,62

    • B 10

    • 11 756,50

    • B 11

    • 12 213,58

3. Bundesbesoldungsordnung W

    • Besoldungsgruppe

    • Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

    • W 1

    • 4 056,43

    • W 2

    • 4 625,88

    • W 3

    • 5 604,87

4. Bundesbesoldungsordnung R

    • Besoldungs-gruppe

    • Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

    • Stufe 1

    • Stufe 2

    • Stufe 3

    • Stufe 4

    • Stufe 5

    • Stufe 6

    • Stufe 7

    • Stufe 8

    • R 1

    • 3 691,19

    • 4 046,71

    • 4 403,29

    • 4 718,82

    • 5 033,26

    • 5 348,78

    • 5 662,14

    • 5 979,82

    • R 2

    • 4 485,40

    • 4 715,57

    • 4 944,65

    • 5 258,01

    • 5 573,53

    • 5 887,98

    • 6 203,50

    • 6 519,04

    • R 3

    • 7 169,52

    • R 4

    • 7 586,61

    • R 5

    • 8 065,31

    • R 6

    • 8 520,23

    • R 7

    • 8 958,92

    • R 8

    • 9 418,16

    • R 9

    • 9 987,62

    • R 10

    • 12 262,22

Anlage V

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1675)

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

  • *

    • Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)

    • Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)

    • Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

    • 117,72

    • 223,43

    • Übrige Besoldungsgruppen

    • 123,64

    • 229,35

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,36 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind – in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und – in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

    • – in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:

    • 104,18 Euro

    • – in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:

    • 110,60 Euro

Anlage VI

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1676)

Auslandszuschlag (§ 53)

VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2

    • Grundgehaltsspanne

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • 7

    • 8

    • 9

    • 10

    • 11

    • 12

    • 13

    • 14

    • 15

  • *

    • 1 938,03

    • 2 194,22

    • 2 485,33

    • 2 816,05

    • 3 191,88

    • 3 618,86

    • 4 104,02

    • 4 655,26

    • 5 281,58

    • 5 993,25

    • 6 801,85

    • 7 720,57

    • 8 764,47

    *

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • bis

    • ab

    • 1 938,02

    • 2 194,21

    • 2 485,32

    • 2 816,04

    • 3 191,87

    • 3 618,85

    • 4 104,01

    • 4 655,25

    • 5 281,57

    • 5 993,24

    • 6 801,84

    • 7 720,56

    • 8 764,46

    • 9 950,56

    • 9 950,57

    • Zonenstufe

    * * * * * * * * * * * * * * *

    • 1

    • 686,77

    • 744,18

    • 805,75

    • 874,64

    • 948,75

    • 1 031,20

    • 1 120,95

    • 1 220,12

    • 1 329,70

    • 1 451,82

    • 1 585,42

    • 1 641,78

    • 1 701,28

    • 1 764,94

    • 1 832,79

    • 2

    • 764,01

    • 825,58

    • 892,38

    • 965,44

    • 1 045,82

    • 1 134,54

    • 1 230,55

    • 1 337,02

    • 1 453,91

    • 1 583,32

    • 1 725,28

    • 1 789,99

    • 1 858,88

    • 1 931,94

    • 2 010,21

    • 3

    • 840,20

    • 907,00

    • 979,01

    • 1 057,29

    • 1 143,92

    • 1 237,87

    • 1 341,20

    • 1 453,91

    • 1 578,12

    • 1 714,84

    • 1 864,11

    • 1 938,20

    • 2 016,48

    • 2 099,98

    • 2 187,65

    • 4

    • 916,39

    • 988,41

    • 1 065,65

    • 1 149,15

    • 1 240,98

    • 1 341,20

    • 1 450,78

    • 1 570,80

    • 1 702,32

    • 1 846,35

    • 2 003,94

    • 2 086,41

    • 2 174,08

    • 2 266,98

    • 2 365,08

    • 5

    • 993,63

    • 1 069,83

    • 1 152,28

    • 1 240,98

    • 1 338,06

    • 1 444,52

    • 1 560,36

    • 1 686,65

    • 1 825,48

    • 1 977,85

    • 2 143,81

    • 2 234,62

    • 2 331,69

    • 2 433,97

    • 2 543,56

    • 6

    • 1 069,83

    • 1 151,24

    • 1 237,87

    • 1 332,84

    • 1 436,17

    • 1 547,85

    • 1 669,96

    • 1 803,56

    • 1 949,68

    • 2 109,36

    • 2 283,67

    • 2 382,83

    • 2 489,30

    • 2 600,97

    • 2 721,00

    • 7

    • 1 147,06

    • 1 232,64

    • 1 324,49

    • 1 424,67

    • 1 533,24

    • 1 651,18

    • 1 780,60

    • 1 920,46

    • 2 073,89

    • 2 240,88

    • 2 423,53

    • 2 532,09

    • 2 646,89

    • 2 769,01

    • 2 898,43

    • 8

    • 1 223,24

    • 1 314,06

    • 1 411,12

    • 1 516,54

    • 1 630,30

    • 1 754,51

    • 1 890,20

    • 2 037,35

    • 2 197,04

    • 2 372,39

    • 2 563,39

    • 2 680,28

    • 2 804,49

    • 2 936,00

    • 3 075,85

    • 9

    • 1 300,48

    • 1 395,47

    • 1 497,74

    • 1 608,38

    • 1 728,42

    • 1 858,88

    • 1 999,78

    • 2 154,25

    • 2 321,24

    • 2 503,90

    • 2 703,25

    • 2 828,50

    • 2 962,09

    • 3 103,00

    • 3 253,30

    • 10

    • 1 376,67

    • 1 476,88

    • 1 584,38

    • 1 700,23

    • 1 825,48

    • 1 962,21

    • 2 109,36

    • 2 270,11

    • 2 445,44

    • 2 635,42

    • 2 842,07

    • 2 976,70

    • 3 118,64

    • 3 270,00

    • 3 430,73

    • 11

    • 1 452,87

    • 1 558,28

    • 1 669,96

    • 1 792,07

    • 1 923,59

    • 2 065,54

    • 2 220,01

    • 2 387,01

    • 2 568,62

    • 2 766,92

    • 2 981,94

    • 3 124,92

    • 3 276,25

    • 3 438,03

    • 3 609,21

    • 12

    • 1 530,10

    • 1 639,68

    • 1 756,60

    • 1 883,93

    • 2 020,65

    • 2 168,87

    • 2 329,60

    • 2 503,90

    • 2 692,81

    • 2 898,43

    • 3 121,78

    • 3 273,14

    • 3 433,85

    • 3 605,03

    • 3 786,64

    • 13

    • 1 606,30

    • 1 721,10

    • 1 843,22

    • 1 974,73

    • 2 117,72

    • 2 272,19

    • 2 439,20

    • 2 620,80

    • 2 817,02

    • 3 029,94

    • 3 261,64

    • 3 421,34

    • 3 591,47

    • 3 772,02

    • 3 964,08

    • 14

    • 1 683,53

    • 1 802,51

    • 1 929,85

    • 2 066,58

    • 2 215,83

    • 2 375,52

    • 2 548,78

    • 2 736,65

    • 2 940,17

    • 3 161,45

    • 3 401,50

    • 3 569,54

    • 3 749,07

    • 3 939,03

    • 4 141,50

    • 15

    • 1 759,72

    • 1 883,93

    • 2 015,44

    • 2 158,42

    • 2 312,90

    • 2 478,85

    • 2 659,41

    • 2 853,56

    • 3 064,39

    • 3 292,96

    • 3 541,36

    • 3 718,79

    • 3 906,66

    • 4 107,07

    • 4 318,93

    • 16

    • 1 835,91

    • 1 965,34

    • 2 102,06

    • 2 250,28

    • 2 409,97

    • 2 583,22

    • 2 769,01

    • 2 970,44

    • 3 188,58

    • 3 424,47

    • 3 680,18

    • 3 867,00

    • 4 064,27

    • 4 274,05

    • 4 496,38

    • 17

    • 1 913,15

    • 2 046,74

    • 2 188,70

    • 2 342,11

    • 2 508,08

    • 2 686,55

    • 2 878,60

    • 3 087,34

    • 3 312,79

    • 3 555,97

    • 3 820,05

    • 4 015,22

    • 4 221,87

    • 4 441,06

    • 4 674,85

    • 18

    • 1 989,35

    • 2 127,11

    • 2 275,32

    • 2 433,97

    • 2 605,15

    • 2 789,88

    • 2 989,23

    • 3 204,24

    • 3 435,94

    • 3 687,49

    • 3 959,90

    • 4 163,42

    • 4 379,47

    • 4 609,09

    • 4 852,29

    • 19

    • 2 066,58

    • 2 208,52

    • 2 361,95

    • 2 525,82

    • 2 702,20

    • 2 893,21

    • 3 098,82

    • 3 320,10

    • 3 560,15

    • 3 819,00

    • 4 099,76

    • 4 311,64

    • 4 537,08

    • 4 776,10

    • 5 029,71

    • 20

    • 2 142,77

    • 2 289,93

    • 2 447,53

    • 2 617,67

    • 2 800,32

    • 2 996,53

    • 3 208,41

    • 3 436,99

    • 3 684,36

    • 3 950,51

    • 4 239,62

    • 4 459,84

    • 4 694,68

    • 4 943,09

    • 5 207,15

    • Zonenstufe

    • Monatsbeträge in Euro

    • 1

    • 132,56

    • 2

    • 146,12

    • 3

    • 159,69

    • 4

    • 173,25

    • 5

    • 187,87

    • 6

    • 201,44

    • 7

    • 215,01

    • 8

    • 228,57

    • 9

    • 242,14

    • 10

    • 255,72

    • 11

    • 269,29

    • 12

    • 282,85

    • 13

    • 296,42

    • 14

    • 309,98

    • 15

    • 323,55

    • 16

    • 337,13

    • 17

    • 350,70

    • 18

    • 364,26

    • 19

    • 378,86

    • 20

    • 392,44

Anlage VIII

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1677)

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

    • Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

    • Grundbetrag

    • A 2 bis A 4

    • 880,56

    • A 5 bis A 8

    • 1 003,99

    • A 9 bis A 11

    • 1 058,38

    • A 12

    • 1 201,69

    • A 13 oder R 1

    • 1 269,68

Anlage VIII

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1692)

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

    • Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

    • Grundbetrag

    • A 2 bis A 4

    • 920,56

    • A 5 bis A 8

    • 1 043,99

    • A 9 bis A 11

    • 1 098,38

    • A 12

    • 1 241,69

    • A 13 oder R 1

    • 1 309,68

Anlage IX

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1678 - 1680; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

    • Dem Grunde nach geregelt in

    • Monatsbeträge in Euro, Vomhundertsatz, Bruchteil

    • Bundesbesoldungsgesetz

    * * *

    • § 44

    • bis zu

    • 107,38

    • Bundesbesoldungsordnungen A und B

    * * *

    • Vorbemerkungen

    * * *

    • Nummer 2 Absatz 2

    * *

    • 134,22
    • Nummer 4

    * *

    • 53,69
    • Nummer 4a

    * *

    • 80,53
    • Nummer 5

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für

    * * *

  • * *

    • Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6

    * *

    • 37,57
  • * *

    • Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

    * *

    • 53,69
  • * *

    • Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes

    * *

    • 80,53
    • Nummer 5a

    * * *

  • *

    • Absatz 1

    * * *

  • * *

    • Nummer 1

    * * *

  • * * *

    • Buchstabe a

    * * * *

  • * * * *

    • Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

    * *

    • 245,86
  • * * * *

    • Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 271,47
  • * * *

    • Buchstabe b

    * * * *

  • * * * *

    • Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

    * *

    • 210,00
  • * * * *

    • Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 235,61
  • * * *

    • Buchstabe c

    * * * *

  • * * * *

    • Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 271,47
  • * *

    • Nummer 2 und 3

    * * * * *

  • * * *

    • Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

    * *

    • 169,03
  • * * *

    • Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 189,51
  • * *

    • Nummer 4

    * * * *

  • * * *

    • Buchstabe a

    * * * *

  • * * *

    • Doppelbuchstabe aa

    * * *

    • 271,47
  • * * *

    • Doppelbuchstabe bb

    * * * *

  • * * * *

    • Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 210,00
  • * * *

    • Buchstabe b

    * * * *

  • * * *

    • Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 169,03
  • * * * * * * *

  • * *

    • Nummer 5 und 6

    * * * *

  • * * *

    • Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

    * *

    • 107,56
  • * * * *

    • Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 169,03
  • * * * *

    • Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13

    * *

    • 235,61
    • Nummer 6

    * * *

  • *

    • Absatz 1 Satz 1

    * * *

  • * *

    • Buchstabe a

    * *

    • 483,17
  • * *

    • Buchstabe b

    * *

    • 386,54
  • * *

    • Buchstabe c

    * *

    • 338,05
  • * *

    • Buchstabe d

    * * * *

    • 309,23
  • *

    • Absatz 1 Satz 2

    * *

    • 614,64
    • Nummer 6a

    * *

    • 107,38
    • Nummer 7

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen

    • 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der ^f777572_03_BJNR011740975BJNE025700310 Besoldungsgruppe

  • *

    • A 2 bis A 5

    • A 5

    *

  • *

    • A 6 bis A 9

    • A 9

    *

  • *

    • A 10 bis A 13

    • A 13

    *

  • *

    • A 14, A 15, B 1

    • A 15

    *

  • *

    • A 16, B 2 bis B 4

    • B 3

    *

  • *

    • B 5 bis B 7

    • B 6

    *

  • *

    • B 8 bis B 10

    • B 9

    *

  • *

    • B 11

    • B 11

    *

    • Nummer 8

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

    * * *

  • * *

    • A 2 bis A 5

    * *

    • 120,80
  • * *

    • A 6 bis A 9

    * *

    • 161,06
  • * *

    • A 10 und höher

    * *

    • 201,32
    • Nummer 8a

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

    * * *

  • * *

    • A 2 bis A 5

    * *

    • 73,56
  • * *

    • A 6 bis A 9

    * *

    • 100,31
  • * *

    • A 10 bis A 13

    * *

    • 123,72
  • * *

    • A 14 und höher

    * *

    • 147,11
  • *

    • für Anwärter der Laufbahngruppe

    * * *

  • * *

    • des mittleren Dienstes

    * *

    • 53,50
  • * *

    • des gehobenen Dienstes

    * *

    • 70,21
  • * *

    • des höheren Dienstes

    * *

    • 86,94
    • Nummer 8b

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

    * * *

  • * *

    • A 2 bis A 5

    * *

    • 96,63
  • * *

    • A 6 bis A 9

    * *

    • 128,85
  • * *

    • A 10 bis A 13

    * *

    • 161,06
  • * *

    • A 14 und höher

    * *

    • 193,27
    • Nummer 9

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit

    * * *

  • * *

    • von einem Jahr

    * *

    • 66,87
  • * *

    • von zwei Jahren

    * *

    • 133,75
    • Nummer 9a

    * * *

  • *

    • Absatz 1

    * * *

  • * *

    • Buchstabe a

    * *

    • 107,38
  • * *

    • Buchstabe b

    * *

    • 214,74
  • * *

    • Buchstabe c

    * *

    • 161,06
  • *

    • Absatz 2

    * * *

  • * *

    • Buchstabe a

    * *

    • 42,94
  • * *

    • Buchstabe b

    * *

    • 53,69
    • Nummer 10 Absatz 1

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit

    * * *

  • * *

    • von einem Jahr

    * *

    • 66,87
  • * *

    • von zwei Jahren

    * *

    • 133,75
    • Nummer 11

    * *

    • 614,64
    • Nummer 12

    * *

    • 100,31
    • Nummer 13a

    • bis zu

    • 80,53

    • Nummer 13c

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

    * * *

  • * *

    • A 2 bis A 7

    * *

    • 46,02
  • * *

    • A 8 bis A 11

    * *

    • 61,36
  • * *

    • A 12 bis A 15

    * *

    • 71,58
  • * *

    • A 16 und höher

    * *

    • 92,03
    • Nummer 13d

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen

    * * *

  • * *

    • A 2 und A 3

    * *

    • 12,78
  • * *

    • A 4 bis A 6

    * *

    • 17,90
  • * *

    • A 7 bis A 10

    * *

    • 35,79
  • * *

    • A 11

    * *

    • 40,90
  • * *

    • A 12 bis A 15

    * *

    • 48,57
  • * *

    • A 16 bis B 4

    * *

    • 58,80
  • * *

    • B 5 bis B 7

    * *

    • 71,58
    • Nummer 19 Satz 1

    * *

    • 248,35
    • Nummer 21

    * *

    • 208,33
    • Nummer 25

    * *

    • 40,27
    • Nummer 26 Absatz 1

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt für Beamte

    * * *

  • * *

    • des mittleren Dienstes

    * *

    • 17,91
  • * *

    • des gehobenen Dienstes

    * *

    • 40,27
    • Nummer 30

    * *

    • 24,17
    • Besoldungsgruppen

    • Fußnote

    *

    • A 2

    • 1

    • 35,91

  • *

    • 2

    • 18,61

  • *

    • 3

    • 66,25

    • A 3

    • 1, 5

    • 66,25

  • *

    • 2

    • 35,91

  • *

    • 7

    • 33,45

    • A 4

    • 1, 4

    • 66,25

  • *

    • 2

    • 35,91

  • *

    • 5

    • 7,21

    • A 5

    • 3

    • 35,91

  • *

    • 4, 6

    • 66,25

    • A 6

    • 6

    • 35,91

    • A 7

    • 2

    • 44,60

  • * * * *

    • 5

    • 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungs- gruppe A 8

    • A 8

    • 2

    • 57,46

    • A 9

    • 2, 3, 6

    • 267,35

  • * * * *

    • 7

    • 8 v. H. des End- grundgehalts der Besoldungs- gruppe A 9

    • A 12

    • 7, 8

    • 155,29

    • A 13

    • 6

    • 124,19

  • *

    • 7

    • 186,29

  • *

    • 11, 12, 13

    • 271,72

    • A 14

    • 5

    • 186,29

    • A 15

    • 7

    • 186,29

    • B 10

    • 1

    • 430,48

    • Bundesbesoldungsordnung R

    * * *

    • Vorbemerkungen

    * * *

    • Nummer 2

    * * *

  • *

    • Die Zulage beträgt

    • 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe

  • * *

    • a) bei Verwendung

    * * *

  • * *

    • bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)

    * * *

  • * *

    • R 1

    • R 1

    *

  • * *

    • R 2 bis R 4

    • R 3

    *

  • * *

    • R 5 bis R 7

    • R 6

    *

  • * *

    • R 8 bis R 10

    • R 9

    *

  • * *

    • b) bei Verwendung

    * * *

  • * *

    • bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)

    * * *

  • * *

    • R 1

    • A 15

    *

  • * *

    • R 2 bis R 4

    • B 3

    *

  • * *

    • R 5 bis R 7

    • B 6

    *

  • * *

    • R 8 bis R 10

    • B 9

    *

    • Nummer 4

    * *

    • 40,27
    • Besoldungsgruppen

    • Fußnote

    *

  • * *

    • R 1

    • 1, 2

    • 205,96

  • * *

    • R 2

    • 3 bis 8, 10

    • 205,96

  • * *

    • R 3

    • 3

    • 205,96

  • * *

    • R 8

    • 2

    • 411,84

    Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

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