Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.
(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
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(weggefallen)
Die auf Artikel 1 §§ 3 und 4, Artikel 2 § 2 und Artikel 10 § 1 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung geändert oder aufgehoben werden.
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(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
(2)
(3) Die auf Grund der Änderung des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und die nach § 1 Nr. 11 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes möglichen Stellenumwandlungen können in den jeweiligen Besoldungsgruppen zu einem Viertel im Jahr 1992 und zu je einem weiteren Viertel in den Folgejahren vorgenommen werden.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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