Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (BBVAnpG 95)

Ausfertigungsdatum
1995-12-18
Fundstelle
BGBl I: 1995, 1942
Geändert durch
Art. 61 G v. 19.2.2006 I 334

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 - Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern

Art 1

Art 2 - Anpassung von Bezügen

Abschnitt 1 - Prozentuale Anpassung

§ 1 Fortgeltende landesrechtliche Vorschriften

(1) Um 3,2 vom Hundert werden erhöht die

  1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

    a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,

    b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

    c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen der Länder,

  2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bundesbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Nummern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

    b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,

  3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden diese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).

(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übrigen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt werden, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu verfahren.

§ 2 Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.

(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1 erhöhten Sätze.

(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Gesetzes.

(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.

(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in § 1 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht.

(6) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Zulage nach Nummer 8, 8a, 8b, 9, 10, 12 oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Nummer 1a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes.

(7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, werden um 3,1 vom Hundert ab 1. Mai 1995 erhöht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wie auch für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um den Betrag von 81,16 Deutsche Mark, wenn ihren Versorgungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besoldungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt.

Abschnitt 2 - Einmalige Zahlung

§ 3 Empfänger von Dienstbezügen

(1) Eine einmalige Zahlung in Höhe von 140 Deutsche Mark erhalten die am 1. April 1995 vorhandenen Beamten, Richter und Soldaten in einem Rechtsverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge, die mindestens für einen Teil des Monats April 1995 Dienstbezüge erhalten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Rechtsverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge am 3. April 1995 begründet wurde.

(2) Werden Dienstbezüge anteilig oder nach einem besonderen Bemessungssatz gewährt, gilt dies entsprechend für die einmalige Zahlung.

(3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 2 und 3 sind die Verhältnisse am 1. oder 3. April 1995 (Absatz 1 Satz 2). Soweit ein Anspruch auf Dienstbezüge später entstanden ist, sind die Verhältnisse am Tag der Entstehung des Anspruchs maßgebend.

(5) Eine einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der Empfänger von Dienstbezügen vor dem 1. Mai 1995 auf Antrag oder aus seinem Verschulden aus dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 Bundesbesoldungsgesetz) ausscheidet. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.

(6) Absatz 1 Satz 1 gilt für Empfänger von Amtsbezügen oder Amtsgehalt entsprechend.

§ 4 Versorgungsempfänger

(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die mindestens für einen Teil des Monats April 1995 Versorgungsbezüge erhalten, in Höhe des Betrages, der sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 140 Deutsche Mark ergibt. Satz 1 gilt sinngemäß für die in § 2 Abs. 4 genannten Versorgungsempfänger. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Abs. 7 erhalten 84 Deutsche Mark, Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen 50,40 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld 16,80 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld 10,08 Deutsche Mark.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung Amtsbezüge oder Amtsgehalt zugrunde liegen. Empfänger von Ausgleichsbezügen nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die einmalige Zahlung nach § 3 dieses Gesetzes.

§ 5 Zahlung

(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt.

(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

(4) Im Sinne der Absätze 1 bis 3 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht übereinstimmen.

Art 3 - Anpassung von Erschwerniszulagen und der Mehrarbeitsvergütung

(1)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Teil 2 - Sonstige Änderungen besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Art 4 u. 5

Art 6

Art 7 bis 12

Teil 3 - Übergangs- und Schlußvorschriften

Art 13 - Neufassungen

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 14 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 15 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1995 in Kraft.

(2)

Anlagen 1 bis 5

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