Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS- Gesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 999)
Gebühren- nummer
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Gebühr in Euro
1
Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS- Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS
234 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal
2
Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS- Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS
263 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall
3
Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS- Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS
170 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal
4
Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS- Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS
198 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall
5
Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS
328 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal
6
Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS
384 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall
7
Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS
263 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal
8
Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS
320 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall
9
Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes
70
10
Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes
121
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