Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beamtinnen und Beamten
der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand,
der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter übertragen kann,
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertragen kann,
der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann,
der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von
Nummer 1 für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
Nummer 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund,
Nummer 3 für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Nummer 4 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre oder seine Vertretung sowie
Nummer 5 für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung.
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen;
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund und
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund;
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
bei der Unfallkasse des Bundes
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit;
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund;
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
bei der Unfallkasse des Bundes
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand der Unfallkasse des Bundes und
c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.
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