Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
– dem Chef des Bundespräsidialamtes,
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
– dem Direktor des Bundesrates,
– dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
– dem Chef des Bundeskanzleramtes,
– dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,
– dem Auswärtigen Amt,
– dem Bundesministerium des Innern,
– dem Bundesministerium der Justiz,
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
– dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
– dem Bundesministerium für Gesundheit,
– dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
– dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
– dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,
– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
– dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes,
– dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
zur Durchführung
der Festsetzung der Versorgungsbezüge,
des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
Versorgungslastenteilung,
der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (nachfolgend G 131 genannt),
weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,
der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen
Folgendes an:
I. Sachliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge gegenüber Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen gemäß Anlage 2 (nachfolgend Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die ehemaligen Bundespräsidenten (ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretäre.
II. Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Beamten befindet.
Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung des verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, ist das Service-Center Köln (Versorgung) auch für die Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.
I. Sachliche Zuständigkeit
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
a) Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt;
Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
a) Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,
b) Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt;
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von
a) Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
c) Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind;
Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforderungen zuviel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, für
a) Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
b) frühere Beamte sowie zwischenzeitlich verstorbene Beamte oder verstorbene frühere Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
c) Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind;
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständig sind; scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständige Service-Center Süd-Ost unverzüglich darüber zu informieren.
II. Örtliche Zuständigkeit
Für Beamte, Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte.
Für frühere Beamte und verstorbene frühere Beamte ist das Service- Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
In Fällen des Abschnitts B Nummer I.4 und I.5 ist das Service-Center Süd-Ost zuständig. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den Versorgungsausgleich jeweils zuständige Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die spezielle Zuständigkeit des Service-Centers Süd-Ost für Zahlungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service- Center alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden.
Liegt bei einem Fall nach Nummer 1 oder 3 der maßgebliche Hauptwohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig (Abschnitt B Nummer I.4), wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.
III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit
Versorgungsträger in den Fällen des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind.
I. Sachliche Zuständigkeit
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 und den durch das gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (D4-223 320/3) und des Bundesministeriums der Finanzen (ZB3-P 1617/09/10002-01) vom 22. Dezember 2010 bekannt gegebenen Durchführungshinweisen vom 22. September 2010 sowie den ergänzenden Hinweisen zuständig für die
Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die
a) Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
b) Prüfung der Dokumentation und Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrags;
Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweisen und Zuständigkeitsregelungen;
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren;
Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service- Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt.
II. Örtliche Zuständigkeit
Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation und die Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.
Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Das Service-Center Köln (Versorgung) ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.
Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage 1 genannten Zuständigkeiten.
Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.
III. Unterrichtungsvorbehalt
Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so hat das Service-Center der obersten Dienstbehörde zu berichten, in deren Geschäftsbereich der Beamte oder Richter gewechselt ist.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, verbleibt es bei der durch den BMF-Erlass vom 14. März 2007 – III A 5 – O 1000/06/0001 – getroffenen Regelung. Danach ist das Service-Center Süd-Ost bundesweit zuständig.
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.
I. Geltendmachung der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte
Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung – Zollverwaltung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist. Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten erfolgt durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen.
II. Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten
Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten (z. B. Disziplinarrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unberührt.
III. Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung
Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung aufgrund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 – Z 4a-002 160/4 und 002 104/29 –), ist das für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständige Service-Center zuständig.
I. Widersprüche
Auf Grund des § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
II. Klagen
Auf Grund des § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
I. Bei dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskanzleramt und den obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten
Bundesministerium des Innern
Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium vorbehalten:
a) versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes),
b) Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,
c) die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.
Bundeskanzleramt
Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:
a) die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
b) Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,
d) die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Oberste Dienstbehörden
Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über
a) eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes,
c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
d) einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,
e) den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
f) die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem Service- Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übergeben. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie der gegebenenfalls bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu senden. Das Service-Center leitet diesen Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter (vgl. Abschnitt E Nummer I).
II. Amtshilfe
Die Service-Center unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.
III. Schriftverkehr
Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des Abschnitts G Nummer I.1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.
Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.
Diese Anordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), die zuletzt durch die Anordnung vom 23. Mai 2008 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 53 - 61)
Geschäftsbereich
Erste Festsetzung der Versorgungs- ^f774946_01_BJNR090800010BJNE001001310 bezüge
*^f774946_02_BJNR090800010BJNE001001310 Weitere Festsetzung der Versorgungs-bezüge
Hinter- bliebenen- ^f774946_03_BJNR090800010BJNE001001310 versorgung
Dienstunfall- fürsorge für Versorgungs- ^f774946_04_BJNR090800010BJNE001001310 empfänger
Rückforderung nach ^f774946_05_BJNR090800010BJNE001001310 § 52 Abs. 2 BeamtVG
Versorgungs- ^f774946_06_BJNR090800010BJNE001001310 lastenteilung
Versorgungs- ausgleich ^f774946_07_BJNR090800010BJNE001001310 und Durchführung des BVersTG
Widersprüche
Klagen
Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen nach § 76 BBG aus Unfällen der Versorgungs- berechtigten
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
1. Bundespräsidialamt
Service- ^f774946_08_BJNR090800010BJNE001001310 Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanz- direktionen
2. Verwaltung des Deutschen Bundestages
Verwaltung des Deutschen Bundestages
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungs- empfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
3. Verwaltung des Bundesrates
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
4. Bundes- verfassungsgericht
Bundes- verfassungsgericht
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesverfassungsgericht
5. Bundeskanzleramt
Bundes- kanzleramt
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
5.1 Bundesnachrichtendienst
Bundes- kanzleramt
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
6. Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
7. Bundesministerium des Innern einschließlich Geschäftsbereich
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
8. Bundesministerium der Justiz
Bundesamt für Justiz
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
8.1 Präsidenten/Leiter der Gerichte/Behörden im Geschäftsbereich
Bundesamt für Justiz
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
8.2 Bundesamt für Justiz
Bundesamt für Justiz
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
8.3 Sonstige Angehörige
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
9. Bundesministerium der Finanzen einschließlich Geschäftsbereich und Bundesdruckerei
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
9.1 Unfallkasse Post und Telekom
Service- Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service- Center ZEFIR
Service- Center ZEFIR
Service- Center ZEFIR
Bundesfinanzdirektion SüdWest
9.2 Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Service- Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service-Center ZEFIR
Service- Center ZEFIR
Service- Center ZEFIR
Service- Center ZEFIR
Bundesfinanzdirektion SüdWest
9.3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht
Service- Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service- Center Köln
Service- Center Köln
Service- Center Köln
Bundesfinanzdirektion West
9.4 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
10. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundes- ministerium für Wirtschaft und Technologie
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
10.1 Nachgeordnete Dienststellen
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundes- ministerium für Arbeit und Soziales
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
11.1 Gerichte/Behörden im Geschäftsbereich
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
11.2 Unfallkasse des Bundes
Service- Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service-Center Köln
Service- Center Köln
Service- Center Köln
Service- Center Köln
Bundesfinanzdirektion West
12. Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- schaft und Verbraucher- schutz
Bundes- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
12.1 Nachgeordnete Dienststellen
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
13. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundes- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
13.1 Nachgeordnete Dienststellen
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
14. Bundesministerium für Gesundheit
Bundes- ministerium für Gesundheit
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
14.1 Nachgeordnete Dienststellen
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
15. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einschließlich Geschäftsbereich
Service- Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service- Center
Service- Center
Service- Center
Bundesfinanzdirektionen
16. Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundes- ministerium für Bildung und Forschung
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Service-Center
Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
Bundesfinanzdirektionen
16.1 Bundesinstitut für ^f774946_09_BJNR090800010BJNE001001310 Berufsbildung
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16.2 Deutsches Historisches Institut Paris
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16.3 Deutsches Historisches Institut Rom
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16.4 Kunsthistorisches Institut Florenz
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17. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Bundes- ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
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Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
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18. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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19. Beauftragter der Bundes regierung für Kultur und Medien einschließlich Geschäftsbereich
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19.1 Bundesanstalt Deutsche National- bibliothek
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19.2 Stiftung Haus der Geschichte der Bundes-republik Deutschland
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19.3 Stiftung Bundes- präsident-Theodor- Heuss-Haus
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19.4 Bundeskanzler- Willy-Brandt-Stiftung
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19.5 Otto-von-Bismarck- Stiftung
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19.6 Stiftung Jüdisches Museum Berlin
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19.7 Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Service- Center Süd-Ost
Service-Center Süd-Ost
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Service-Center Süd-Ost
Service-Center Süd-Ost
Service-Center Süd-Ost
Service- Center Süd-Ost
Service- Center Süd-Ost
Service- Center Süd-Ost
Bundesfinanzdirektion Mitte
20. Bundesrechnungshof
Bundes- rechnungshof
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Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service-Center
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt
Service-Center, soweit für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig
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20.1 Prüfungsämter des Bundes
Bundes- rechnungshof
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Aktive: wie 2 Versorgungsempfänger: Service- Center
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21. ^f774946_10_BJNR090800010BJNE001001310 Minister der letzten DDR-Regierung
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22.1 Ministerium und nachgeordnete Dienststellen, bei Versetzung/Eintritt in den Ruhestand bis zum 31.12.1998
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23. Ehemaliges Bundes- ministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
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24. Ehemaliges Bundes-schatzministerium
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25. Ehemaliges Bundes- ministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungs rates
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26. Ehemaliges Bundes- ministerium für besondere Aufgaben
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27. Ehemaliges Bundes- ministerium für innerdeutsche Beziehungen
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28. Ehemaliges Bundes- ministerium für Post und Telekommunikation
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29. Ehemaliges Bundes- ministerium für Arbeit und Sozialordnung
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der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 des BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 des BeamtVG).
– Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat.
– Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG.
Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 des BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
– Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG.
des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 des BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
– Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden müssen. Abfindungsbeträge sowie der laufenden Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig. Center Süd-Ost und für Auslandsfälle durch das Service-Center Köln (Versorgung). Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt. des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung. Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Süd-Ost. nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West zuständig.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 922)
Bundesfinanzdirektion
Versorgungssachbearbeitung
Zuständigkeitsbereich
Mitte Großbeerenstraße 341 – 345 14480 Potsdam (Postfach 90 02 65 14438 Potsdam) Telefon: 0331 6461-0 Fax: 0331 6461-400 E-Mail: poststelle@bfdm.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost Carusufer 3 – 5 01099 Dresden (Postfach 10 07 61 01077 Dresden) Telefon: 0351 8004-0 Fax: 0351 8004-331 E-Mail: poststelle@bfdm-sc.bfinv.de
Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Thüringen
Nord Rödingsmarkt 2 20459 Hamburg (Postfach 11 32 44 20432 Hamburg) Telefon: 040 42820-0 Fax: 040 42820-2547 E-Mail: poststelle@bfdn.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Nord Service-Center Rostock Wallstraße 2 18055 Rostock (Postfach 10 52 20 18010 Rostock) Telefon: 0381 4445-0 Fax: 0381 4445-2920 E-Mail: poststelle@bfdn-hro.bfinv.de
Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein
Südwest Wiesenstraße 32 67433 Neustadt a. d. Weinstraße (Postfach 10 07 64 67407 Neustadt a. d. Weinstraße) Telefon: 06321 894-0 Fax: 06321 894-930 E-Mail: poststelle@bfdsw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Südwest Service-Center ZEFIR Saarbrücken Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken (Postfach 10 22 45 66022 Saarbrücken) Telefon: 0681 501-00 Fax: 0681 501-6640 E-Mail: poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de
Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
West Post- und Hausanschrift: Wörthstraße 1 – 3 50668 Köln Telefon: 0221 22255-0 Fax: 0221 22255-3981 E-Mail: poststelle@bfdw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion West Service-Center Köln (Versorgung) Hausanschrift: Neusser Straße 159 50733 Köln Postanschrift: Wörthstraße 1 – 3 50668 Köln Telefon: 0221 37993-355 (Hotline) Fax: 0221 37993-721 E-Mail: poststelle@bfdw-sc.bfinv.de
Nordrhein-Westfalen, Ausland
* * a) Angehörige des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie der nachgeordneten Dienststellen
b) nach dem 31. Dezember 1998 in den Ruhestand getretene Angehörige des
ehemaligen Bundesministeriums für Bauwesen, Raumordnung und Städtebau
sowie der nachgeordneten Dienststellen
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