Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2002 betragen - jeweils gerundet -:
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in den Ländern (außer Berlin)
489.195.342 Euro,
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in Berlin
55.457.297 Euro,
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insgesamt
544.652.639 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
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in den Ländern (außer Berlin)
244.597.671 Euro,
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in Berlin
33.274.378 Euro,
* *
-
insgesamt
277.872.049 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
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in Nordrhein-Westfalen
71.361.635 Euro,
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in Bayern
48.821.370 Euro,
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in Baden-Württemberg
42.005.939 Euro,
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in Niedersachsen
31.492.051 Euro,
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in Hessen
24.038.344 Euro,
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in Rheinland-Pfalz
16.002.130 Euro,
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in Schleswig-Holstein
11.101.366 Euro,
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im Saarland
4.208.478 Euro,
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in Hamburg
6.819.959 Euro,
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in Bremen
2.610.723 Euro,
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in Berlin
8.318.595 Euro,
*
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insgesamt
266.780.590 Euro.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
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an Nordrhein-Westfalen
52.891.946 Euro,
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an Bayern
58.956.405 Euro,
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an Hessen
20.296.668 Euro,
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an Rheinland-Pfalz
132.012.270 Euro,
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an Berlin
47.138.703 Euro,
*
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insgesamt
311.295.992 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
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Baden-Württemberg
10.144.257 Euro,
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Niedersachsen
8.463.184 Euro,
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Schleswig-Holstein
9.039.212 Euro,
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Saarland
2.068.085 Euro,
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Hamburg
2.269.369 Euro,
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Bremen
1.439.834 Euro,
*
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insgesamt
33.423.941 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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