Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2003 betragen - jeweils gerundet -:
458.086.045 Euro,
51.271.007 Euro,
*
509.357.052 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
229.043.022 Euro,
30.762.604 Euro,
*
259.805.626 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
66.655.235 Euro,
45.731.607 Euro,
39.418.538 Euro,
29.473.551 Euro,
22.462.305 Euro,
14.961.085 Euro,
10.401.654 Euro,
3.916.276 Euro,
6.396.823 Euro,
2.443.701 Euro,
7.690.651 Euro,
*
249.551.426 Euro.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
-
an Nordrhein-Westfalen
47.246.070 Euro,
-
an Bayern
55.353.497 Euro,
-
an Hessen
20.114.262 Euro,
-
an Rheinland-Pfalz
124.725.972 Euro,
-
an Berlin
43.580.356 Euro,
* *
-
insgesamt
291.020.157 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
-
Baden-Württemberg
8.596.204 Euro,
-
Niedersachsen
8.427.647 Euro,
-
Schleswig-Holstein
8.569.578 Euro,
-
Saarland
2.139.919 Euro,
-
Hamburg
2.130.457 Euro,
-
Bremen
1.350.726 Euro,
*
-
insgesamt
31.214.531 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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