Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Achtundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG§172DV 48)

Ausfertigungsdatum
2006-10-19
Fundstelle
BGBl I: 2006, 2354

Eingangsformel

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2005

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2005 betragen - jeweils gerundet -:

      • in den Ländern (außer Berlin)
    • 413.753.550 Euro,

      • in Berlin
    • 42.499.750 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 456.253.300 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

      • in den Ländern (außer Berlin)
    • 206.876.775 Euro,

      • in Berlin
    • 25.499.850 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 232.376.625 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

      • in Nordrhein-Westfalen
    • 59.783.864 Euro,

      • in Bayern
    • 41.258.689 Euro,

      • in Baden-Württemberg
    • 35.541.246 Euro,

      • in Niedersachsen
    • 26.480.703 Euro,

      • in Hessen
    • 20.178.522 Euro,

      • in Rheinland-Pfalz
    • 13.439.757 Euro,

      • in Schleswig-Holstein
    • 9.374.496 Euro,

      • im Saarland
    • 3.480.579 Euro,

      • in Hamburg
    • 5.768.810 Euro,

      • in Bremen
    • 2.195.046 Euro,

      • in Berlin
    • 6.374.963 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 223.876.675 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

      • an Nordrhein-Westfalen
    • 40.315.364 Euro,

      • an Bayern
    • 51.487.119 Euro,

      • an Hessen
    • 19.335.555 Euro,

      • an Rheinland-Pfalz
    • 113.923.756 Euro,

      • an Berlin
    • 36.124.788 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 261 186 582 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

      • Baden-Württemberg
    • 7.670.072 Euro,

      • Niedersachsen
    • 7.792.971 Euro,

      • Schleswig-Holstein
    • 7.780.398 Euro,

      • Saarland
    • 1.711.456 Euro,

      • Hamburg
    • 2.621.037 Euro,

      • Bremen
    • 1.234.022 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 28.809.956 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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