Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2006 betragen – jeweils gerundet –:
–
in den Ländern (außer Berlin)
385.306.236 Euro,
–
in Berlin
38.938.507 Euro,
–
insgesamt
424.244.743 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
–
in den Ländern (außer Berlin)
192.653.118 Euro,
–
in Berlin
23.363.104 Euro,
–
insgesamt
216.016.222 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
–
in Nordrhein-Westfalen
55.576.127 Euro,
–
in Bayern
38.482.738 Euro,
–
in Baden-Württemberg
33.102.325 Euro,
–
in Niedersachsen
24.611.379 Euro,
–
in Hessen
18.728.268 Euro,
–
in Rheinland-Pfalz
12.488.381 Euro,
–
in Schleswig-Holstein
8.731.927 Euro,
–
im Saarland
3.220.511 Euro,
–
in Hamburg
5.397.694 Euro,
–
in Bremen
2.048.396 Euro,
–
in Berlin
5.840.776 Euro,
–
insgesamt
208.228.522 Euro.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:
–
an Nordrhein-Westfalen
36.185.230 Euro,
–
an Bayern
48.662.155 Euro,
–
an Hessen
18.417.329 Euro,
–
an Rheinland-Pfalz
106.334.089 Euro,
–
an Berlin
33.097.731 Euro,
–
insgesamt
242.696.534 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:
–
Baden-Württemberg
6.971.464 Euro,
–
Niedersachsen
7.313.711 Euro,
–
Schleswig-Holstein
7.226.731 Euro,
–
Saarland
1.578.153 Euro,
–
Hamburg
2.391.943 Euro,
–
Bremen
1.198.311 Euro,
–
insgesamt
26.680.313 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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