Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2008 betragen – jeweils gerundet –:
–
in den Ländern (außer Berlin)
336 625 432 Euro,
–
in Berlin
31 957 542 Euro,
–
insgesamt
368 582 974 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
–
in den Ländern (außer Berlin)
168 312 716 Euro,
–
in Berlin
19 174 525 Euro,
–
insgesamt
187 487 241 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
–
in Nordrhein-Westfalen
48 258 547 Euro,
–
in Bayern
33 655 876 Euro,
–
in Baden-Württemberg
28 904 331 Euro,
–
in Niedersachsen
21 380 020 Euro,
–
in Hessen
16 315 310 Euro,
–
in Rheinland-Pfalz
10 845 378 Euro,
–
in Schleswig-Holstein
7 622 648 Euro,
–
im Saarland
2 773 874 Euro,
–
in Hamburg
4 768 307 Euro,
–
in Bremen
1 777 811 Euro,
–
in Berlin
4 793 631 Euro,
–
insgesamt
181 095 733 Euro.
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:
–
an Nordrhein-Westfalen
29 340 461 Euro,
–
an Bayern
44 379 243 Euro,
–
an Hessen
17 267 483 Euro,
–
an Rheinland-Pfalz
95 486 119 Euro,
–
an Berlin
27 163 911 Euro,
–
insgesamt
213 637 217 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:
–
Baden-Württemberg
8 906 745 Euro,
–
Niedersachsen
6 240 278 Euro,
–
Schleswig-Holstein
6 325 121 Euro,
–
Saarland
1 312 388 Euro,
–
Hamburg
2 293 336 Euro,
–
Bremen
1 072 108 Euro,
–
insgesamt
26 149 976 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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