Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2010 – jeweils gerundet –:
–
in den Ländern (außer Berlin)
302 840 804 Euro,
–
in Berlin
27 212 955 Euro,
–
insgesamt
330 053 759 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
–
in den Ländern (außer Berlin)
151 420 402 Euro,
–
in Berlin
16 327 773 Euro,
–
insgesamt
167 748 175 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
–
in Nordrhein-Westfalen
43 162 846 Euro,
–
in Bayern
30 304 935 Euro,
–
in Baden-Württemberg
26 007 616 Euro,
–
in Niedersachsen
19 160 843 Euro,
–
in Hessen
14 672 805 Euro,
–
in Rheinland-Pfalz
9 688 100 Euro,
–
in Schleswig-Holstein
6 852 620 Euro,
–
im Saarland
2 463 986 Euro,
–
in Hamburg
4 314 042 Euro,
–
in Bremen
1 595 848 Euro,
–
in Berlin
4 081 943 Euro,
–
insgesamt
162 305 584 Euro.
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:
–
Nordrhein-Westfalen
26 314 391 Euro,
–
Bayern
38 104 261 Euro,
–
Hessen
15 322 896 Euro,
–
Rheinland-Pfalz
85 618 734 Euro,
–
Berlin
23 131 012 Euro,
–
insgesamt
188 491 294 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:
–
Baden-Württemberg
4 591 728 Euro,
–
Niedersachsen
5 934 621 Euro,
–
Schleswig-Holstein
5 832 496 Euro,
–
Saarland
1 293 509 Euro,
–
Hamburg
2 097 971 Euro,
–
Bremen
992 794 Euro,
–
insgesamt
20 743 119 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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