Auf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel I Nr. 2, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft. Artikel I Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1957, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.
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