Auf Grund des Artikels VI Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) in Verbindung mit § 184 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch das BEG- Schlußgesetz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), verordnet die Bundesregierung:
(1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt gemäß Artikel VI des BEG- Schlußgesetzes soll der amtliche Vordruck verwendet werden.
(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
Das Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach Artikel VI des BEG- Schlußgesetzes zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.
(2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt worden ist.
Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Über die Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG zuzustellen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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