Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 69 in Verbindung mit § 68 sowie auf Grund des § 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 69 zuletzt durch Artikel 48 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert und § 68 zuletzt durch Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2006 monatlich 199 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2006 monatlich 168 Euro.
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschussbetrag
bis
8.220 Euro
119 Euro
8.221 -
8.740 Euro
111 Euro
8.741 -
9.260 Euro
103 Euro
9.261 -
9.780 Euro
96 Euro
9.781 -
10.300 Euro
88 Euro
10.301 -
10.820 Euro
80 Euro
10.821 -
11.340 Euro
72 Euro
11.341 -
11.860 Euro
64 Euro
11.861 -
12.380 Euro
56 Euro
12.381 -
12.900 Euro
48 Euro
12.901 -
13.420 Euro
40 Euro
13.421 -
13.940 Euro
32 Euro
13.941 -
14.460 Euro
24 Euro
14.461 -
14.980 Euro
16 Euro
14.981 -
15.500 Euro
8 Euro.
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
monatlicher Zuschussbetrag (Ost)
bis
8.220 Euro
101 Euro
8.221 -
8.740 Euro
94 Euro
8.741 -
9.260 Euro
87 Euro
9.261 -
9.780 Euro
81 Euro
9.781 -
10.300 Euro
74 Euro
10.301 -
10.820 Euro
67 Euro
10.821 -
11.340 Euro
60 Euro
11.341 -
11.860 Euro
54 Euro
11.861 -
12.380 Euro
47 Euro
12.381 -
12.900 Euro
40 Euro
12.901 -
13.420 Euro
34 Euro
13.421 -
13.940 Euro
27 Euro
13.941 -
14.460 Euro
20 Euro
14.461 -
14.980 Euro
13 Euro
14.981 -
15.500 Euro
7 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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