Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt: Die Einkommensgrenze beträgt 1 033 Euro. Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro. Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1108) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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