Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts in Verbindung mit dem Bundesberggesetz der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -
Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 335 S. 28),
Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 87/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).
Auf Grund der § 57c und 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 3, 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, sowie im übrigen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. ... die Artikel 5 und 6 treten am 14. März 1999 in Kraft.
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