Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berichterstattung von Pensionsfonds gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerPensV)

Ausfertigungsdatum
2005-10-25
Fundstelle
BGBl I: 2005, 3048
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 23.12.2011 I 3129

Eingangsformel

Auf Grund des § 113 Abs. 1, des § 55a Abs. 1 und des § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), von denen § 113 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert, § 55a zuletzt durch Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), § 118 durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Erster Abschnitt - Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

§ 1 Interner jährlicher Bericht

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4,

  2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und

  3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.

§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

  1. die Bilanzen nach Formblatt 800,

  2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.

§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 15

  1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

  2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft,

  3. jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

§ 4 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter

(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.

§ 5 Formgebundene Erläuterungen

Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

  1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,

  2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,

  3. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,

  4. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,

  5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,

  6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,

  7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,

  8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,

  9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.

§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

  1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,

  2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.

§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen

(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

  1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

  2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

    a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

    aa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
        bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk
        über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
    
    
    bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß
        § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
    
    
    cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser
        entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2
        des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des
        Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte
        und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2
        und 3 des Aktiengesetzes,
    

    b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

    c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes;

  3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

    a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,

    b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,

    c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung;

  4. spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem Gutachten bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.

Zweiter Abschnitt - Interner halbjährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde

§ 8 Halbjährlicher Zwischenbericht

(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.

(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.

Dritter Abschnitt - Kennzahlen und technische Fragen

§ 9 Kennzahlen

Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.

§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen

(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 11 Subdelegation

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 55a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3051)

    • Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
  • *

    • 01

    • Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

  • *

    • 21

    • Dänemark

    • 22

    • Finnland

    • 23

    • Island

    • 24

    • Norwegen

    • 25

    • Schweden

  • *

    • 31

    • Griechenland

    • 32

    • Italien

    • 33

    • Portugal

    • 34

    • Spanien

  • *

    • 41

    • Belgien

    • 42

    • Frankreich

    • 43

    • Großbritannien

    • 44

    • Irland

    • 45

    • Liechtenstein

    • 46

    • Luxemburg

    • 47

    • Niederlande

    • 48

    • Österreich

    • 49

    • Schweiz

  • *

    • 51

    • Polen

    • 52

    • Slowakei

    • 53

    • Tschechien

    • 54

    • Ungarn

    • 55

    • Estland

    • 56

    • Lettland

    • 57

    • Litauen

    • 58

    • Slowenien

    • 59

    • Malta

  • *

    • 60

    • Zypern

    • 61

    • Rumänien

    • 62

    • Bulgarien

  • *

    • 70

    • Europa

    • 71

    • Europäische Gemeinschaft (EG)

    • 72

    • Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

    • 73

    • Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

  • *

    • 81

    • USA

  • *

    • 99

    • Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

  • *

    • 00

    • Gesamtes Pensionsfondsgeschäft

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3052 - 3091; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

    • Abschnitt A
    • Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen

* Nr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 800

    1.  An die Stelle des Aktivpostens 6.d „Eingefordertes, noch nicht
        eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf
        Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.d „Wechsel der
        Zeichner des Gründungsstocks“.


    2.  Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
        der Gründungsstock auszuweisen.

        Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs. 1 AktG in der
        externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.


    3.  Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG
        in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht
        aufzuführen.


    4.  Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
        die Verlustrücklage gemäß § 37 VAG auszuweisen.


    5.  Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen
        Ausweis (vgl. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.


    6.  Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des
        Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in
        den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.


    7.  Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach der
        PFDeckRV zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Abs.
        2 RechPensV).





**Nr. 2:** **Anmerkungen zum Formblatt 810**

    1.  Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an
        den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten
        auszuweisen.


    2.  Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
        Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen
        betrifft.


    3.  Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf
        aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
        Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen
        Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von
        Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich
        erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die
        Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche
        einzubeziehen.


    4.  Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten
        Jahresabschluss stets hier zu machen.


    5.  Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf
        Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die
        Verlustrücklage nach § 37 VAG auszuweisen.


    6.  Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im
        offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die
        Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.


    7.  (weggefallen)


    8.  (weggefallen)





**Nr. 3:** **Anmerkungen zur Nachweisung 801**

    1.  Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen
        des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und
        12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.


    2.  Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des
        Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.


    3.  Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem
        Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um
        Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres.
        D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit
        dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.


    4.  Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55
        und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind
        darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht
        vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien
        abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten
        Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den
        Anhangangaben zur Bilanz abweichen.


    5.  Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.





**Nr. 4:** **Anmerkungen zur Nachweisung 802**

    1.  Hierunter sind die Aufwendungen der folgenden Aufwandsposten ganz oder
        teilweise auszuweisen, und zwar:

        a)  die Aufwendungen für Pensionsfälle;


        b)  die Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb;


        c)  die Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen;


        d)  die Aufwendungen für sonstige erbrachte Dienstleistungen;


        e)  die Aufwendungen für den Pensionsfonds als Ganzes.





    2.  Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen auszuweisen.


    3.  Hierunter sind auch an den freien Außendienst geleistete Provisionen
        auszuweisen, soweit sie das an andere Unternehmen vermittelte
        Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen.


    4.  Hierunter sind auch die für das übernommene PFG anteilig erstatteten
        Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen auszuweisen.


    5.  Hierzu gehören auch die an den Vorstand gezahlten Tantiemen und die
        freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des
        Arbeitnehmers.


    6.  Hierzu gehören alle proportionalen Vergütungen der Angestellten im
        Außendienst, die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung
        unterliegen.


    7.  Hierunter sind sämtliche Aufwendungen für Altersversorgung sowohl für
        die Arbeitnehmer als auch für die freien Pensionsfondsvertreter
        einschließlich der sogenannten Provisionsrenten auszuweisen.


    8.  Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen (Personalleasingagenturen) und
        ähnliche Einrichtungen für die Arbeitnehmerüberlassung, wobei das
        überlassene Personal bei den jeweiligen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt
        bleibt. Nicht einzubeziehen sind hier die Aufwendungen für die
        Erbringung von Dienstleistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt.
        Ebenso sind die Aufwendungen für das innerhalb des Konzerns
        ausgetauschte Personal hier nicht anzugeben (vgl. Anmerkung 10).


    9.  Hierzu gehören insbesondere die freiwilligen sozialen Leistungen, wie
        zum Beispiel die Essenszuschüsse und sonstiger Aufwand, soweit er
        nicht zu den spezielleren Aufwandsarten gehört.


    10. Hierunter sind die von dem berichtenden Pensionsfonds an andere
        Unternehmen geleisteten Vergütungen für bezogene Dienstleistungen
        auszuweisen. Hierzu gehören auch bei den inländischen Niederlassungen
        ausländischer Pensionsfonds die dem inländischen Pensionsfondsgeschäft
        angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen sowie die externen
        Aufwendungen für die Regulierung von Pensionsfällen, Rückkäufen,
        Rückgewährbeträgen und Antrittsvergütungen. Nicht hierzu gehören die
        gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat (vgl.
        Anmerkung 12).


    11. Hierunter fallen

        a)  die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung,


        b)  die Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung
            und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,


        c)  die Abschreibungen auf unter den sonstigen immateriellen
            Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von
            Gesamt- oder TeilPensionsfondsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-
            Software,


        d)  die sonstigen Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen
            auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen
            auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Brutto-Beiträgen“ als
            Abzugsposten zu behandeln sind,


        e)  Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
            entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen
            daran.





    12. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und
        den Beirat, sowie bei den inländischen Niederlassungen ausländischer
        Pensionsfonds die dem inländischen Pensionsfondsgeschäft angelasteten
        Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen
        Aufwendungen für die Regulierung von Pensionsfällen, Rückkäufen,
        Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin
        Reise-, Raum- und Werbeaufwand sowie Aufwendungen für Bürobedarf und
        EDV-Anlagen. Ebenso ist hier sonstiger sachlicher Aufwand zu erfassen,
        soweit er nicht zu den spezielleren Aufwandsarten gehört.


    13. Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag
        einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge
        mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende
        Dienstverhältnisse sind nicht mit zu erfassen.


    14. Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzugeben.


    15. Berechnung: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden
        aller Teilzeitbeschäftigten geteilt durch die geltende reguläre
        Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist
        kaufmännisch zu runden.





**Nr. 5:** **Anmerkungen zur Nachweisung 803**

    1.  Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz
        abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und
        Rentenschulden.


    2.  Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäß § 54 Abs. 5 Satz 3
        VAG 50 Prozent der am Abschlussstichtag bestehenden, in den letzten
        drei Monaten des Geschäftsjahres fällig gewordenen Beitragsforderungen
        aus dem Pensionsfondsgeschäft vom Soll des sonstigen gebundenen
        Vermögens abzusetzen, muss auch das Ist des restlichen Vermögens um
        diesen Betrag vermindert werden.


    3.  Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus
        Rückversicherungsverhältnissen Forderungen aus demselben
        Versicherungsverhältnis gegenüberstehen, sind diese gemäß § 54 Abs. 5
        Satz 4 VAG hier abzusetzen.


    4.  Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den
        jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.


    5.  In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der
        Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben.
        Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen
        Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und
        Rentenschulden anzusetzen.

        Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen
        gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das
        Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist
        als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen
        auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert,
        ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.


    6.  Forderungen aus einer Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers können
        bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Satz 4 bis 6 VAG in
        Spalte 02 oder 03 ausgewiesen werden.


    7.  Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht
        abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte 02 ausgewiesen
        werden.


    8.  In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und
        Mietforderungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen
        Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.


    9.  In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen
        können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen
        nur in Spalte 04 eingesetzt werden.


    10. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich
        der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten
        aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.





**Nr. 6:** **Anmerkungen zur Nachweisung 804**

    1.  Diese Nachweisung ist vorzulegen:

        a)  für die Verpflichtungen in Euro,


        b)  für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen
            Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in
            dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7
            Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des
            Unternehmens ausmachen,


        c)  für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit
            in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils
            mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte
            des Unternehmens ausmachen.




        Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl
        gemäß Anlage 1 zu verwenden.


    2.  Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803
        (Gebundenes und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen
        18, 21, 23 und 24 auf der Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der
        Nachweisung 804 in der Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die
        Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf der
        Seite 2 der Nachweisung 803 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen
        21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.


    3.  Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind
        abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
        anzusetzen.

        Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen
        gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das
        Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist
        als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen
        auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert,
        ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.


    4.  Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum
        amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt
        einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der
        Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind
        hier auszuweisen.


    5.  Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen Vermögens in der
        Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis
        zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten,
        soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
        gerechtfertigt ist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum VAG). Dabei kann jeder
        Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen
        werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.


    6.  Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den
        jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.





**Nr. 7:** **Anmerkungen zur Nachweisung 811**

    *   Aufgrund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das
        Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens
        mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.





**Nr. 8:** **Anmerkung zur Nachweisung 820**

    *   Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke
        auszuweisen.





**Nr. 9:** **Anmerkungen zur Nachweisung 830**

    1.  Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten
        natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere
        Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen,
        so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen.
        Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder
        Abgang.


    2.  Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.


    3.  Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie
        25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
        Geschäftsjahres in Zeile 16.


    4.  Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der
        Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf
        Invaliditätsversorgung besitzen.


    5.  Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der
        Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf
        Hinterbliebenenversorgung besitzen.


    6.  Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der
        Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts-
        und Hinterbliebenenversorgung besitzen.


    7.  Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine
        Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.


    8.  Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der
        Verpflichtungen gegenüber den Vorsorgungsberechtigten Verträge bei
        Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.


    9.  Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
        Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
        durchgeführt wird.


    10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
        Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
        Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.


    11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.


    12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich
        jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.


    13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die
        Eintragung in der Zeile "lebenslange Altersrente" vorzunehmen.


    14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu
        zahlenden Renten bzw. - bei Auszahlungsplänen - Raten (entsprechend
        der Deckungsrückstellung).


    15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich
        jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.





**Nr. 10:** **Anmerkungen zur Nachweisung 842**

    1.  Diese Nachweisung ist vorzulegen:

        a)  für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen
            Vertragsstaat betriebene PFG;


        b)  für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem
            Vertragsstaat;




        dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder
        Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld Herkunft des PFG die
        entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.


    2.  Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete
        Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.


    3.  Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl
        der Anwärter in Zeile 14.


    4.  Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
        Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
        durchgeführt wird.


    5.  Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
        Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
        Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.





**Nr. 11:** **Anmerkungen zur Nachweisung 850**

    1.  Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die
        Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.

        Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben,
        sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der
        Brutto-Beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils
        zusammengefasst zu berichten.


    2.  Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+),
        Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.


    3.  Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - Zeile 06 +/- Zeile
        08\. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu
        kennzeichnen.


    4.  Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen.
        Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur
        Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende
        dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen
        (beispielsweise "001").


    5.  Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und
        Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl
        inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden.
        Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem
        berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden
        Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für
        die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der
        BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die
        Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2
        zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.





**Nr. 12:** **Anmerkungen zur Nachweisung 882**

* * 1.

    *
        a)  Im Feld "Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig
            vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern
            anzugeben:

            a)  zum 30. Juni: 2


            b)  zum 31. Dezember: 4





        b)  In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen,
            d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die
            auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen
            Beträge verwendet werden.





    2.  Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die
        Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03.


    3.  Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
        Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
        durchgeführt wird.


    4.  Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des
        Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
        Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.


    5.  Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und
        Versorgungsverhältnisse.
    • Abschnitt B Verzeichnis der in den Formblättern, Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
    • a.a.O.

    • am angegebenen Ort

    • abgegebenes PFG

    • in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft

    • Abs.

    • Absatz

    • AktG

    • Aktiengesetz

    • AN

    • Arbeitnehmer(n)

    • Arbg.

    • Arbeitgeber(n)

    • B

    • Brutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge

    • BaFin

    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    • BBÜ

    • Brutto-Beitragsüberträge

    • Beitragsüberträge

    • bzw.

    • beziehungsweise

    • DL

    • Dienstleistung(en)

    • DR

    • Deckungsrückstellung

    • EDV

    • Elektronische Datenverarbeitung

    • Fb

    • Formblatt

    • GJ

    • Geschäftsjahr(e, es)

    • HGB

    • Handelsgesetzbuch

    • LVU

    • Lebensversicherungsunternehmen

    • Nw

    • Nachweisung

    • Nr.

    • Nummer

    • Pb

    • Prüfbuchstabe

    • PF

    • Pensionsfonds

    • PFDeckRV

    • Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds

    • PFG

    • Pensionsfondsgeschäft

    • R

    • Rückstellung(en)

    • RdV

    • Rückstellung für drohende Verluste

    • RechPensV

    • Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

    • RechVersV

    • Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

    • Reg-Nr.

    • Register-Nummer

    • RL

    • Rücklage

    • RV

    • Rückversicherung

    • VAG

    • Versicherungsaufsichtsgesetz

    • VF

    • Versorgungsfälle

    • vgl.

    • vergleiche

    • vom Hundert

    • VJ

    • Vorjahr(e, es)

    • Zeile(n)

    • Abschnitt C
    • Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen

* * 1. Allgemeines

        Die formgebundenen Erläuterungen nach Formblättern und Nachweisungen
        gemäß den §§ 2 bis 6 sowie 8 sind entweder auf einem elektronischen
        Datenträger zu speichern oder in Papierformulare einzutragen.

* * 2. Elektronische Datenträger

        Als elektronische Datenträger sind Disketten zu verwenden. Bei der
        Datenerfassung auf Disketten und bei deren Übermittlung an die BaFin
        sind die "Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger
        Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das
        Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze - DÜG)" zu beachten.

* * 3. Papierformulare

    3.1 Formulartypen


    3.1.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin
        mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nur auf den
        vorgeschriebenen Einzelformularen mit der Schreibmaschine oder - nach
        Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) - auf Endlospapier mit
        EDV-Druckern zu erstellen.


    3.1.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder
        Nachweisungen zusammenzustellen.


    3.1.3 Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformularen können entweder im
        Durchschreibeverfahren mit der Schreibmaschine oder mit einem
        Fotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien dürfen das Format der
        Einzelformulare nicht überschreiten und sind dementsprechend zu
        beschneiden; sie können aber auch auf das DIN-A 4-Format verkleinert
        werden.

        Mehrfachausfertigungen der Endlosformulare sind durch mehrfache
        Ausgabe der Druckliste zu erstellen.


    3.1.4 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als
        Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das
        Originalformular (keine Durchschriften und Fotokopien) zu verwenden.
        Von dieser Ausfertigung ist der Textteil an der Perforation zu trennen
        und nur der Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf weder gefaltet
        noch mechanisch beschädigt sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von
        Endlosformularen. Bei den nicht als Erfassungsbeleg vorgesehenen
        Mehrfachausfertigungen dieser Formblätter und Nachweisungen darf
        dagegen der Textteil nicht entfernt werden.


    3.2 Verwendung der Formulartypen


    3.2.1 Einzelformular


    3.2.1.1 Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle gängigen
        Schreibmaschinenschriften mit einer Zeichendichte von 10 Zeichen/Zoll
        geeignet. Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin zurückweisen. In
        Zweifelsfällen ist eine vorherige Abstimmung mit der BaFin durch
        Vorlage von Testbelegen vorzunehmen.


    3.2.1.2 In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farbband mit genügendem
        Kontrastwert einzusetzen. Die Justierung der Schreibmaschine ist in
        der Kopfzeile "Name des PF" vorzunehmen, da diese Zeile nicht
        maschinell erfasst wird.


    3.2.2 Endlospapier für EDV-Drucker


    3.2.2.1 In die Blankoformulare des Endlospapiers ist das Druckbild des
        jeweiligen Einzelformulars per Druckprogramm zu übertragen. Die
        Datenfelder müssen deckungsgleich mit dem Einzelformular ausgegeben
        werden. Zeilen und Spaltentexte dürfen inhaltlich nicht verändert
        werden, sie können jedoch mit Zustimmung der BaFin in geeigneter Weise
        abgekürzt werden, wenn der vollständige Ausdruck technisch nicht
        möglich ist. Die im Datenteil des Einzelformulars an einigen Stellen
        mit Blindfarbe eingedruckten Operationszeichen (+, -, =, (), <) sowie
        Summen- oder Gliederungsstriche stellen lediglich Arbeitshilfen dar,
        die aus erfassungstechnischen Gründen beim Druck der Formblätter und
        Nachweisungen auf dem Endlospapier nicht ausgedruckt werden dürfen.

        Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechenden Druckprogramms sind
        Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter
        und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.


    3.2.2.2 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die
        einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.


    3.3 Ausfüllen der Formulare


    3.3.1 Allgemeines

        Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen
        kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen sind Angaben nicht zu
        machen.

        Zur Berichtigung von Werten können die marktüblichen Korrekturmittel
        eingesetzt werden, sofern das Schriftbild einwandfrei lesbar bleibt
        und die ursprünglichen Werte nicht durchscheinen. Sofern ausnahmsweise
        ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen
        erforderlich werden, sind diese auf einem separaten Blatt beizufügen.


    3.3.2 Formularkopf

        Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen
        sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen
        Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder
        mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes
        zu beachten:


    3.3.2.1 Im Feld "Pb" ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF
        gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.


    3.3.2.2 Im Feld "MMJJ" ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in
        Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu
        kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).


    3.3.2.3 Das Feld "Herkunft des PFG" kennzeichnet das in den Formblättern und
        Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der
        Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:


    3.3.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld "Herkunft des PFG" ergeben sich aus Anlage
        1\. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung
        842\.


    3.3.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für
        die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:

        Formblatt 810 (nicht darstellbare Abbildung des "Pensionsfonds")

        Nachweisung 842 (nicht darstellbare Abbildung)


    3.3.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der
        Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile
        enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen
        nicht mehrfach vorzulegen.

        Vielmehr sind in der Kopfzeile des "gemeinsamen" Formblattes die
        Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.2 die
        verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu
        kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen
        Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile
        anzubringen.

        Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden
        Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie
        folgt vorzunehmen ist:

        *
            Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus
                inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01
                oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert
                beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:







        Formblatt Arten, Kennzahlen (nicht darstellbare Abbildung)

        *
            Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen
                Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass
                Herkunft 21-60 mit Herkunft 99 identisch ist:







        Formblatt Arten, Kennzahlen (nicht darstellbare Abbildung)


    3.3.3 Zahlen


    3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen.
        1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.


    3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro
        oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten
        aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch
        auch unter Verzicht auf die Auf-/Abrundung einfach weggelassen werden,
        sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
        verursachen würde.


    3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung
        aus den centlosen Euro-Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern
        ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder - alternativ - Streichung der
        Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.


    3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma
        anzuzeigen ist.


    3.3.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben
        machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung - z.
        B. durch einen Strich - darf nicht erfolgen.


    3.3.4 Vorzeichen

        In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern
        bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn-
        oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz.
        3\.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und
        Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen
        sind jedoch zu beachten:


    3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die
        alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder
        Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen;
        Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer
        Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis).


    3.3.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der
        Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu
        führen, dass pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen (Brutto-
        Aufwendungen für Versorgungsfälle; Brutto-Aufwendungen wegen
        Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen;
        Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen oder
        pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen
        Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Brutto-
        Aufwendungen) zu Aufwendungen werden.


    3.3.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern aufgrund
        besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten
        werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden.
        Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße
        mehrerer Unterposten ermittelt werden und die in Abzug zu bringenden
        Unterposten überwiegen.


    3.3.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des
        Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische
        Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.


    3.3.5 Beispiele
    • falsch:

    • 238 184

      • 788 532.70
  • *

    • 155,344,783

    • 15,236 %

  • *

      • 3227896

    *

    • richtig:

    • 238 184

      • 788 533
  • *

    • 155 344 783

    • 15,2

  • *

      • 3 227 896

    *

* * 4. Version

        Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen
        "Euro" oder "TsdEuro" anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und
        Nachweisungen ist in dem Feld "Version" die Zahl „5“ einzusetzen.

Formblatt Fb 810 (nicht darstellbare Abbildung der "Gewinn- und Verlustrechnung") Nachweisung Nw 801 (nicht darstellbare Abbildung der "Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern") Nachweisung Nw 802 (nicht darstellbare Abbildung "In bestimmten Aufwandsposten der GuV ausgewiesene Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten") Nachweisung Nw 803 (nicht darstellbare Abbildung des "Gebundenen und restlichen Vermögens") Nachweisung Nw 804 (nicht darstellbare Abbildung der "Kongruenten Bedeckung") Nachweisung Nw 811 (nicht darstellbare Abbildung der "Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern") Nachweisung Nw 820 (nicht darstellbare Abbildung der "Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern") Nachweisung Nw 830 (nicht darstellbare Abbildung der "Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten") Nachweisung Nw 842 (nicht darstellbare Abbildung der "Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft") Nachweisung Nw 850 (nicht darstellbare Abbildung der "Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft") Nachweisung Nw 882 (nicht darstellbare Abbildung der "Halbjährlichen Angaben über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung")

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.